Heft 6 / 2018 (Juni 2018)
Abhandlungen
Dipl. Rpfleger (FH) Christoph Ilg
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Der Rechtspfleger als Gericht i. S. d. Art. 267 AEUV? | 301 |
1. Einleitung Das Verfahren gem. Art. 267 AEUV bietet den nationalen Gerichten die Möglichkeit, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheiden zu lassen. Diese Möglichkeit steht grundsätzlich allen Gerichten eines jeden Mitgliedsstaates zur Verfügung. Gleichzeitig definiert Art. 267 AEUV den Begriff des Gerichts nicht. Angesichts einer immer größeren Zahl an gem. Art. 288 AEUV unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltenden EU-Verordnungen und den damit verbundenen Auslegungsfragen, vor die grundsätzlich auch der Rechtspfleger gestellt werden kann, stellt sich damit die Frage, ob der Rechtspfleger Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist. In seiner Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 17.12.2015 zur Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel stellt Rellermeyer die These auf, dass der Rechtspfleger als „das Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen ist. Andernorts wird der Rechtspfleger ebenfalls als „das Gericht“ im europäischen Kontext angesehen oder aber als Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV klar ausgeschlossen. Dieser Beitrag beschäftigt sich anhand der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung des EuGH mit der Frage, ob der Rechtspfleger tatsächlich als „das Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen ist oder nicht. 2. Die Definition des Gerichts im Sinne von Art. 267 AEUV 3. Der Rechtspfleger als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV? 4. Fazit |
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Dipl. jur. Yvonne Bienge, LL.M., Berlin
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Kosten der Drittschuldnererklärung | 308 |
„Im Ganzen ist sonach der Staat sehr freig(i)ebig gegen den Gläubiger. Er gewährt ihm die Pfändung auf fremde Gefahr hin, auf Kosten des Drittberechtigten, und namentlich des Drittschuldners, den man wohl als die bedauernswerteste Person in unserem ganzen Rechtsleben bezeichnen darf.“ Dieses mehr als einhundert Jahre alte Zitat ist in Bearbeitungen älterer und jüngerer Zeit wiederzufinden, die sich mit der Stellung des Drittschuldners innerhalb der Forderungspfändung befassen. Die rechtliche Situation des Drittschuldners scheint demnach nicht an seiner Diskussionswürdigkeit verloren zu haben und ist scheinbar mit dem Wandel der Zeit immer wieder neu auszuloten. Durch die Pfändung einer Forderung oder eines Rechts (§§ 829, 830, 857, 859 ZPO) wird ein ursprünglich am Vollstreckungsverfahren unbeteiligter Dritter (Drittschuldner) unmittelbar in ein Verfahren (zwischen Gläubiger und Schuldner) einbezogen. Dies geschieht völlig unabhängig vom Willen des Dritten und bürdet diesem vielfältige Verpflichtungen auf. Der Drittschuldner ist ständigen Veränderungen bzgl. seiner Verpflichtungen ausgesetzt und gehalten, sein Handeln diesen Veränderungen rechtzeitig anzupassen – und zwar von sich aus, denn er haftet für sein Verhalten. Gleichzeitig sieht er sich der steigenden Zahl von Forderungspfändungen ausgesetzt, innerhalb derer er zur Auskunftserteilung und zur Pfändungsbearbeitung verpflichtet ist. Hierfür tätigt er eigene Aufwendungen und setzt eigene Ressourcen ein, um einen Mehraufwand selbst abzufangen. Alles in allem entstehen einem Drittschuldner nicht unerhebliche Kosten für die Erteilung der Drittschuldnerauskunft. I. Erklärungspflichten des Drittschuldners i. R. d. § 840 ZPO II. Kostenerstattung durch den Schuldner 1. Gesetzliche Anspruchsgrundlage 2. Vertragliche Anspruchsgrundlage a) Kostenerstattung aufgrund AGB zugunsten der Kreditinstitute b) Kostenerstattung aufgrund Betriebsvereinbarung zugunsten des Arbeitgebers III. Kostenerstattung durch den Gläubiger 1. Vertragliche Anspruchsgrundlage 2. Gesetzliche Anspruchsgrundlage IV. Umfang bei Bejahung einer Kostenerstattungspflicht V. Stellungnahme VI. Ausblick |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
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GBO § 71 Abs. 2; BGB § 894 (Zulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde) BGH, Beschluss vom 7.12.2017, V ZB 59/17 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 (Bevollmächtigung zur gemeinschaftlichen Vertretung) BGH, Beschluss vom 31.1.2018, XII ZB 527/17 |
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Erb- und Nachlassrecht
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VO (EU) Nr. 650/2012 Art. 1 Abs. 1; BGB § 1371 Abs. 1 (Angaben zum Erbteil des überlebenden Ehegatten im Europäischen Nachlasszeugnis) EuGH (2. Kammer), Urteil vom 1.3.2018, Rs. C-558/16 |
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Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
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BeurkG §§ 8, 13 Abs. 1, § 17; GmbHG § 2 Abs. 1, § 9c; EGBGB Art. 11 (Beurkundung durch einen Schweizer Notar) KG, Beschluss vom 24.1.2018, 22 W 25/16 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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ZPO § 850k Abs. 4 (Bemessung des pfändungsfreien Betrages) BGH, Beschluss vom 24.1.2018, VII ZB 21/17 |
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Insolvenzrecht
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InsO § 210; HintG HE § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung) BGH, Beschluss vom 14.2.2018, IV AR(VZ) 2/17 |
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Kostenrecht
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ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; RVG § 3a; RVG VV 7007 (Prozessuale Kostenerstattungspflicht) BGH, Beschluss vom 24.1.2018, VII ZB 60/17 |
Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum vom 26.3.2018 – 25.4.2018
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Schrifttumshinweise
Sachen- und Grundbuchrecht
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Böttcher, Entwicklungen beim Erbbaurecht und Wohnungseigentum 2017, ZNotP 2018, 1 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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Britz, Der Familienbegriff im Verfassungsrecht, NZFam 2018, 289 |
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Erb- und Nachlassrecht
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Bandel, Rechtsübergang und Rechtsbegründung durch ausländische Vindikationslegate in Deutschland, MittBayNot 2018, 99 |
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Handels- und Registerrecht
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Beurskens/Rottmann, Das Ende der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, JZ 2018, 272 |
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Prozess-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
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Schneider, H., Die Differenzvergütung des PKH-Anwalts bei Beiordnung in verschiedenen Instanzen oder bei Beiordnung mehrerer Anwälte, JurBüro 2018, 113 |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Kogel, Sechs Kardinalfehler bei der Einreichung eines Antrags auf Teilungsversteigerung des Familienheims, FamRB 2018, 195 |
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Insolvenzrecht
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Hingerl, Verwaltervergütung bleibt notwendiger Inhalt eines Insolvenzplans, ZInsO 2018, 776 |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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Burhoff, Die Vergütung des Verteidigers in Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, RVGreport 2018, 122 |
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Kostenrecht
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Becker, Vom günstigen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Anmeldung im Grundbuch- und Handelsregisterkostenrecht, RNotZ 2018, 163 |
Buchbesprechungen
Zöller. Zivilprozeßordnung.
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Bearbeitet von Althammer, Feskorn, Geimer, Greger, Herget, Heßler, Lorenz, Lückemann, Schultzky, Seibel und G. Vollkommer. 32. Neu bearbeitete Auflage 2018. Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln. XXXII, 3264 Seiten. 169,00 Euro; ISBN 978-3-504-47023-4 | Prof. Ulrich Keller, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin |
FK-InsO-Frankfurter Kommentar zur InsO.
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Herausgeber: Dr. Klaus Wimmer, MinRat a. D. 9. Auflage, 2018. Verlag Luchterhand. 4.224 Seiten, Ln., 289,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |