Heft 5/2025 (Mai 2025)
Umwandlung eines Vorkaufsrechts (m. Anm. Böhringer)
BGH, Beschluss v. 23.1.2025,V ZB 10/24
Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht (subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht) kann nicht im Wege der Rechtsänderung in ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendesVorkaufsrecht (subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht) umgewandelt werden. Erforderlich ist vielmehr die Aufhebung des bisherigen und die Begründung eines neuen Vorkaufsrechts. Dies gilt auch dann, wenn die nunmehr begünstigte Person Eigentümerin des (bislang) herrschenden Grundstücks ist.
Zulässigkeit eines Abänderungsantrags, Aufgabe zur Post, Beschwerdeberechtigung
BGH, Beschluss v. 4.12.2024, XII ZB 66/24
1. Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfendeVoraussetzung.
2. Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 2.12.2015 – XII ZB 283/15 – Rpfleger 2016, 280 = FamRZ 2016, 296).
3. Zur Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses.
Genehmigungerfordernis bei Belastung des dem Vertretenen gehörenden Grundstücks (m. Anm. Zorn)
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.10.2024, I-3 Wx 158/24
Erteilt der unter Betreuung stehende Grundstücksverkäufer dem Grundstückskäufer in dem notariellen Grundstückskaufvertrag eine umgrenzte und nach ihrem Inhalt auf die Finanzierung des Kaufpreises beschränkte Belastungsvollmacht, bedarf es für die Belastung des Grundstücks in Ausnutzung der Vollmacht keiner weiteren Genehmigung. Die Genehmigung des Kaufvertrags erstreckt sich in diesem Fall auf die Belastung des Grundstücks.
Betreuung, Geschäftswert, Behindertentestament
OLG Schleswig, Beschluss v. 24.2.2025, 9 Wx 14/24
1. Die Festsetzung des Vermögenswerts im Rahmen einer Dauerbetreuung ist gemäß § 79 GNotKG möglich. Es sind jedoch nicht zwei Werte für den Wert desVermögens i.S.der Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 KV GNotKG einerseits und für den Wert des Vermögens i.S. von Anm.Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG andererseits festzusetzen, sondern nur einVermögenswert.
2. Das Vermögen der Betroffenen aus der Vorerbschaft ist vom kostenrechtlichen Vermögensbegriff umfasst. Bei der Bemessung der Höhe des Vermögenswerts sind die bestehenden Verfügungsbeschränkungen der Betroffenen aufgrund der angeordneten Vorerbschaft und der Dauertestamentsvollstreckung zu berücksichtigen. Dabei kann für die Berechnung des Werts der Vorerbschaft unter Berücksichtigung der vorhandenen Beschränkungen die Bewertungsvorschrift des § 52 GNotKG herangezogen werden.
3. Für eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG ist in diesem Fall kein Raum, da mit der Vorschrift des § 52 Abs. 4 GNotKG eine ausdrückliche weitere Bewertungsvor- schrift zur Verfügung steht, die sich auf Rechte bezieht, die auf die Lebensdauer einer Person beschränkt sind.
Antragsbindung, Erbfolge nach dem Letztversterbenden
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 18.2.2025, 8 W 6/25
1. Die Abänderung eines früher gestellten Erbscheinsantrags durch den Antragsteller ist, insbesondere bei inhaltlich deutlicher Abweichung (Alleinerbe anstatt Miterbe zu 1/3), als Rücknahme des früheren und ausschließlich Stellung des jüngeren Antrags zu sehen.
2. Aufgrund der im Erbscheinsverfahren geltenden strikten Antragsbindung kann das Nachlassgericht nur über den konkret gestellten Antrag entscheiden und entweder einen entsprechenden Erbschein ausstellen bzw. einen entsprechenden Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG erlassen oder den Antrag zurückweisen; Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig.
3. Entscheidet das Nachlassgericht über eine (so) nicht gestellten Antrag – und lässt es damit den tatsächlich gestellten Antrag unbeschieden –, führt dies nicht nur zu einer Beschwer des Antragstellers, sondern auch dazu, dass eine Zurückweisung der Sache an das Nachlassgericht von Amts wegen erfolgen kann.
4. BeiVersterben des längerlebenden Ehepartners – der nach dem vorverstorbenen Ehegatten möglicherweise als Vorerbe berufen war – ist im Verfahren über den Nachlass des Zuletztverstorbenen allein maßgeblich, wer Erbe nach ihm geworden ist, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Frage der Nacherbschaft ankommt.
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen, zuständiges Vollstreckungsgericht
KG, Beschluss v. 6.3.2025, 2 UH 2/24
1. Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich bei juristischen Person nach ihrem Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, auch wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet.
2. Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes einer juristischen Person auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk innerhalb einer politischen Gemeinde (hier: Berlin) möglich, ist diese Geschäftsanschrift für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes maßgeblich.
3. Ist dies nicht möglich, weil sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet, sind sämtliche Amtsgerichte der Gemeinde zuständig, so dass dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein Wahlrecht zusteht (teilweise Aufgabe von KG, Be- schluss v. 11.10.2007 – 2 AR 41/07, KGR Berlin 2008, 310 und Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 29.4.2021–11SV 16/21, NJW-RR 2021, 1125).