Heft 12 / 2017 (Dezember 2017)
Abhandlungen
Prof. Dr. Alexander Krafka, Dr. Jörn Heinemann
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Die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit durch den Notar für das Registergericht und das Grundbuchamt | 661 |
I. Einleitung |
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Notar a. D. Professor Walter Böhringer
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Neue Hofraumverordnung für ungetrennte Hofraumanteile | 669 |
I. Historische Entwicklung |
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Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer
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Die Entwicklung des Erbrechts seit 2016 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2016, 694 – | 674 |
1. Gesetzliche Erbfolge |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
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GBO § 2 Abs. 2 (Berichtigung eines Zeichenfehlers) BGH, Beschluss vom 20.7.2017, V ZB 47/16
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Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuchamt stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. März 1973 – III ZR 69/70, VersR 1973, 617). |
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BGB § 727 Abs. 1; GBO §§ 19, 22, 47 Abs. 2 (Grundbuchberichtigung, GbR) OLG München, Beschluss vom 4.7.2017, 34 Wx 123/17
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Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs – neben den übrigen Bewilligungsbefugten – zu bewilligen (entgegen KG RNotZ 2016, 328). |
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GBO §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 2; WEG § 7 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1 (Wirksam bestelltes Sondernutzungsrecht) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.6.2017, I-3 Wx 46/17
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Räumt die Teilungserklärung dem jeweiligen Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit das Recht ein, näher bezeichnete nicht überbaute Teile des Grundbesitzes allein als Kfz.-Stellplatz zu nutzen und soll die Eintragung in die Grundbücher nur auf gesondertes Ersuchen an den amtierenden Notar erfolgen und reicht der Notar dann die notarielle Urkunde zum Vollzug ein, mit dem Bemerken, die in der Urkunde bewilligte Einräumung von Sondernutzungsrechten werde „nicht zur Eintragung beantragt“, so müssen nachfolgende Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte das ungebuchte Sondernutzungsrecht nicht gegen sich gelten lassen, mit der Folge, dass zur Eintragung nunmehr auch deren Bewilligung erforderlich ist. |
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GBV § 15 Abs. 1 lit. b; KfWG § 1 Abs. 1 (Ausreichende Gläubigerbezeichnung) OLG Köln, Beschluss vom 11.7.2017, 2 Wx 155/17
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Die Bezeichnung „KfW, Frankfurt am Main“ ist für Grundbucheintragungen hinreichend bestimmt i. S. von§ 15 Abs. 1 lit. b GBV zur Bezeichnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. |
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ZPO § 747; BGB §§ 2058, 2059 Abs. 2, § 2150; GBO § 39 (Eintragung gegen ungeteilte Erbengemeinschaft) OLG München, Beschluss vom 23.6.2017, 34 Wx 173/17
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1. Ist im Grundbuch eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen, ist ein Titel gegen einen Miterben, in dem die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten dessen Miteigentums angeordnet wird, als Eintragungsgrundlage nicht geeignet. |
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GBO § 20; GrEStG § 22 (Inhalt einer Unbedenklichkeitsbescheinigung) OLG Köln, Beschluss vom 3.8.2017, 2 Wx 179/17
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1. Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob der Erwerbsvorgang seiner Art nach dem Grunderwerbssteuergesetz unterliegen kann und ob sich die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung auf die durch die beantragte Eintragung zu vollziehende Veräußerung des Grundstücks bezieht. |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1 (Betreuervorschlag) BGH, Beschluss vom 19.7.2017, XII ZB 57/17
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Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 – XII ZB 352/14 – FamRZ 2015, 648). |
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BGB § 1897 Abs. 4 und 5 (Auswahl des Betreuers) BGH, Beschluss vom 19.7.2017, XII ZB 390/16
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Ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 – XII ZB 165/10 – FamRZ 2011, 285 [= Rpfleger 2011, 321]). |
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VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Erhöhte Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 19.7.2017, XII ZB 162/17
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Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ von Hochschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS-Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 – XII ZB 590/16 – juris). |
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BGB § 1837 Abs. 3 Satz 1, § 1890 Satz 1, § 1892 Abs. 1, § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1922 (Kein Zwangsgeld gegen Erben des Betreuers) BGH, Beschluss vom 26.7.2017, XII ZB 515/16
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Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden. |
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VerschG § 9 Abs. 2 und 3 (Feststellung des Todeszeitpunkts) OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.5.2017, 12 W 53/17
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1. Eine Person, deren Aufenthalt seit langer Zeit unbekannt ist, über deren Schicksal aber den Umständen nach keine Nachrichten zu erwarten sind, ist verschollen i. S. v. § 1 Abs. 1 VerschG, wenn sie im Einzelfall inzwischen ein Alter erreicht hätte, bei dem aus Sicht eines vernünftig denkenden Menschen erhebliche Zweifel an ihrem Fortleben begründet sind. Dieses ist in Ermangelung anderer Anhaltspunkte jedenfalls der Fall, wenn die vermisste Person, würde sie noch leben, inzwischen über 100 Jahre alt wäre. |
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BGB § 1908i Abs. 2 S. 2, §§ 1857 a, 1854 (Befreiung von der Rechnungslegungspflicht) LG Mainz, Beschluss vom 7.8.2017, 8 T 186/171
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Das Gericht kann die Befreiung einer Vereinsbetreuerin von der Rechnungslegungspflicht aufheben, wenn dies dem Wohl des Betreuten entspricht, eine engere Kontrolle angezeigt erscheint und hierdurch die Gefährdung des Wohls des Betreuten verhindert werden kann. Die Regelung des § 1908i Abs. 2 S. 2 BGB orientiert sich an der Zielsetzung des § 1857 BGB. Die Anordnung der Rechnungslegungspflicht ist nur für die Zukunft möglich. |
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Erb- und Nachlassrecht
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BGB §§ 2087, 2084 (Testamentsauslegung, Alleinerbfolge) BGH, Beschluss vom 12.7.2017, IV ZB 15/16
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1. Zur ergänzenden Testamentsauslegung. |
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BGB § 2094 Abs. 1 Satz 1, § 2270 Abs. 2 (Anwachsung, wechselbezügliche Erbeinsetzung) OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.04.2017, 1 W 642/17
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Fällt einer von zwei in einem Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ohne Hinterlassung von Abkömmlingen weg, sind bei Anwendung der Regel des § 2270 Abs. 2 BGB die Wirkungen der Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB) von der Wechselbezüglichkeit umfasst. |
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Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
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AktG §§ 4, 23 Abs. 3 Nr. 1, §§ 179, 181; InsO § 80 (Insolvenzverwalter, Veräußerung der Firma) KG, Beschluss vom 10.7.2017, 22 W 47/17
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Ein für eine Aktiengesellschaft bestellter Insolvenzverwalter ist befugt, das Handelsgeschäft der Gesellschaft mit der Firma zu veräußern. Die dadurch notwendige Änderung der Firma kann durch den Insolvenzverwalter bewirkt werden. Hierzu hat er die aktienrechtlichen Anforderungen an eine Satzungsänderung einzuhalten. |
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FamFG § 382 Abs. 4 Satz 1; HGB § 12 Abs. 1 Satz 4, § 177; BGB §§ 2048, 2353 (Kommanditeinlage, gewillkürte Erbfolge) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.6.2017, I-3 Wx 90/16
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1. Soweit das Registergericht das Fehlen eines Nachweises (hier: Erbscheins) durch Zwischenverfügung beanstanden darf, gilt dies nicht und ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, wenn das Registergericht weiter zum Ausdruck bringt, dass aus seiner Sicht die Anmeldung insgesamt inhaltlich unzutreffend sei und durch eine Anmeldung ganz anderen Inhalts ersetzt werden müsse (hier sei der Übergang der Kommanditeinlage im Wege der Sondererbfolge auf alle Erben und sodann bei entsprechender Auseinandersetzung der Übergang auf die durch Teilungsanordnung begünstigte Person im Wege der Sonderrechtsnachfolge „anzumelden“). |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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ZPO § 727 (Rechtsnachfolgeklausel, Insolvenzverwalter) BGH, Beschluss vom 30.8.2017, VII ZB 23/14
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a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann. |
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GVG § 17a Abs. 2; ZPO §§ 764, 829 (Verweisungsbeschluss) BGH, Beschluss vom 11.7.2017, X ARZ 76/17
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a) Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist nicht nur im Erkenntnisverfahren möglich, sondern kommt auch in dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerten Verfahren in Betracht. |
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ZPO §§ 764, 802f; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3; LVwVfG BW § 41 Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 1 Abs. 4 (Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen) BGH, Beschluss vom 27.4.2017, I ZB 91/16
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a) Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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ZVG §§ 22, 23, 180; BGB § 749 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1258 Abs. 2; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 (Antragsrecht in der Teilungsversteigerung, Pfändung) BGH, Beschluss vom 29.6.2017, IX ZB 98/16
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a) Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. |
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ZVG §§ 180 ff.; BGB § 1361b (Unzulässige Teilungsversteigerung) HansOLG Hamburg, Beschluss vom 28.7.2017, 12 UF 163/16
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Bei der Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Ehewohnung ist – vor dem Hintergrund der neuen BGHRechtsprechung zu § 1361 b BGB – dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe (auch ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall) der Vorrang vor dem jederzeitigen Aufhebungsanspruch nach § 749 BGB einzuräumen und die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 28.9.2016 – XII ZB 487/15). |
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ZwVwV §§ 18, 19 (Höhe der Zwangsverwaltervergütung) LG Mühlhausen, Beschluss vom 18.7.2017, 1 T 72/17
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1. § 18 ZwVwV entspricht nicht der Ermächtigungsgrundlage des § 152a Satz 1 und 3 ZVG. |
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Kostenrecht
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ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 (Kosten des Rechtsanwalts einer ausländischen Partei) BGH, Beschluss vom 4.7.2017, X ZB 11/15
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Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – I ZB 39/13, NJW-RR 2014, 886 [= Rpfleger 2014, 396]). |
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ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 (Zusätzliche Rechtsanwaltskosten) BGH, Beschluss vom 20.6.2017, VI ZB 55/16
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1. Ein Rechtsanwalt, der sich selbst und zugleich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertritt, deren Geschäftsführer er ist, kann in dem ihn betreffendenden Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für eine Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei, die sich zusätzlich für ihn bestellt hat, nur geltend machen, wenn die zusätzliche Vertretung notwendig war (Bestätigung Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03, Rpfleger 2004, 314). |
Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum 26.09.2017 – 25.10.2017
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BGBl. I |
Schrifttumshinweise
Sachen- und Grundbuchrecht
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Baer, Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG und Verwalterzustimmung, ZfIR 2017, 656 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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Bühler/Stolz, Ärztliche Behandlung und unterstützte Entscheidungsfindung – Betreuung entbehrlich? BTPrax 2017, 167 |
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Erb- und Nachlassrecht
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Bonefeld, Typische Fehler in der Praxis bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Erbrecht, ZErb 2017, 243 |
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Handels- und Registerrecht
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Lieder/Ringlage, Kein Sonderrecht der zweigliedrigen GmbH! GmbHR 2017, 1065 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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Reifelsberger/Hufnagel, Die Pfändung von Arbeitslohn. Überblick, Grundzüge und Ermittlung des maßgeblichen Nettoentgelts, DB 2017, 2159 |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Beck, Immobiliarzwangsvollstreckung zulasten und zugunsten der GbR – Anforderungen an den Titel, NZG 2017, 1178 |
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Insolvenzrecht
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Eichel, Der internationale Geltungsbereich des Pfändungsschutzes in der Insolvenz, NZI 2017, 790 |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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Burhoff, Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf – und Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2016/2017 – Teil 2: Vergütungsverzeichnis, insbesondere Teil 4 VV RVG, RVGreport 2017, 362 |
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Kostenrecht
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Böhringer, Gerichtsgebühren für Veränderungen von Belastungen im Grundbuch – Teil 1, JurBüro 2017, 506 |
Buchbesprechungen
Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige
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Prof. Dr. Helga Oberloskamp (Hrsg.). 4. Auflage, 2017. Verlag C. H. Beck, München. XXIII, 650 Seiten, geb. 69,– EUR. ISBN 978-3-406-70280-8 | Uwe Harm, Rechtspfleger beim Amtsgericht Bad Segeberg |
HGB. Kommentar.
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Herausgegeben von Prof. Dr. Martin Häublein und RAuN Dr. Roland Hoffmann-Theinert. 1. Auflage, 2017. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden. XXXIX, 2536 Seiten, geb. 198,– EUR. SBN-Nr. 978-3-8487-3714-7 | Prof. Dr. Peter Ries, Berlin |
Thomas/Putzo: Zivilprozessordnung
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mit FamFG Verfahren in Familiensachen, EGZPO, GVG, EGGVG, EU-Zivilverfahrensrecht. Begründet von Prof. Dr. Heinz Thomas (†) und Professor Dr. Hans Putzo (†), fortgef. von Dr. Klaus Reichold, Dr. Rainer Hüßtege und Dr. Christian Seiler. 38. Auflage, 2017. Verlag C. H. Beck, München. XXXIV, 2430 Seiten, Ln., 63,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
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Bearbeitet von Dr. Wolfgang Hartung, Herbert P. Schons und Horst-Reiner Enders. 3. Auflage, 2017. Verlag C. H. Beck, München. XXII, 1431 Seiten, geb., 119 Euro. ISBN 978-3-406-69507-0. | Dipl. Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg |