Heft 9+10 / 2017 (September und Oktober 2017)

Abhandlungen

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Thomas Wolf
Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 489

I. Einleitung
II. Die Änderungen im Einzelnen
1. Rechtspflegergesetz
2. StGB
3. StPO
a. Ermittlungsverfahren – Beschlagnahme, Arrest
b. Erkenntnisverfahren
c. Vollstreckungsverfahren
4. Verjährung
5. Übergangsbestimmung
6. Änderung weiterer Gesetze
Fazit

Prof. Udo Hintzen
Die Entwicklung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht seit 2016 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2015, 623 ff. – 496

I. Zwangsversteigerungsrecht
1. Anordnung
2. Fortsetzung des Verfahrens
3. Aufhebung des Verfahrens
4. Beschlagnahmeumfang
5. Einstellung des Verfahrens – Suizidgefahr
6. Geringstes Gebot
7. Verfahren im Termin
a) Überfüllter Sitzungssaal
b) Bieten in betrügerischer Absicht
c) Sicherheitsleistung
d) Verkündungstermin
8. Zuschlag
a) Sonderkündigungsrecht des Erstehers
b) Grunderwerbsteuer
c) Zustimmung
d) Beschwerde
9. Teilungsplan
a) Widerspruch
b) Sofortige Beschwerde
c) Ablösung einer übernommenen Grundschuld
d) Übererlös
e) Rangverlust
f) Ersuchen an das Grundbuchamt
II. Zwangsverwaltungsrecht
1. Dingliches Wohnungsrecht
2. Zwangsverwalter
a) Mietkaution
b) Hinweispflichten
c) Gesetzliches Wohnrecht des Schuldners
d) Nutzungsentgelt
3. Aufhebung der Zwangsverwaltung
III. Teilungsversteigerung
1. Antrag
a) Genehmigung
b) Antragstellung trotz Pfändung
c) Teilungsanordnung des Erblassers
2. Wirkung der Beschlagnahme
3. Einstweilige Einstellung
4. Geringstes Gebot
5. Verfahrenskosten

Dipl. Rpfl. (FH) Jörg Felix
Die Bewilligung von PKH für den Insolvenzverwalter nach § 116 ZPO 504

A. Bewilligung von PKH nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
I. Vorüberlegungen und Einführung
II. Starker und schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter
III. Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Insolvenzmasse
a) Masseunzulänglichkeit
b) Massearmut
III. Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch die wirtschaftlich Beteiligten
1. Die wirtschaftlich Beteiligten
2. Zumutbarkeit der Kostenaufbringung
a) Zumutbarkeit bei einzelnen Gläubigergruppen
aa) Massegläubiger
bb Gläubiger (vorläufig) bestrittener Forderungen
cc) Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger
dd) Gläubiger der öffentlichen Hand
b) Die Höhe der Quotenverbesserung
c) Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko
d) Gläubigerstruktur
IV. Berechnungsbeispiel
V. Anforderungen an den PKH-Antrag
VI. Einziehung der Kosten nach erfolgter Bewilligung
B.Der Kostenvorschuss bei einem nach Unterbrechung aufgenommen Rechtsstreit
I. Anwendung des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO
II. Ermittlung der Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit
1.Die nach § 122 ZPO gestundeten Kosten als Insolvenzforderung
2. Aufteilung der Kosten nach Prozessaufnahme?
III. Fazit
C.Das Beschwerderecht der Landeskasse in Verfahren nach § 116 ZPO

Dipl.-Rechtspflegerin Birgit Holtermann
Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen – Rechtsaufsicht durch das Betreuungsgericht – 513

I. Rechtsaufsicht durch Betreuungsgerichte: Praktische Umsetzung
II. Optimierungsmöglichkeiten
1.Aufgabe: Wahrnehmung des Betroffenen als Individuum
2. Mehr Informationen
3. Erhöhung der Personalzuweisung
4. Politische Maßnahmen
III. Fazit

Dipl.-Rechtspfleger Uwe Harm
Die Entwicklung im Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht seit 2015 (ohne Vergütungsrecht) – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2015, 511 – 516

A. Vormundschaft – Pflegschaft (§§ 1773–1895 BGB)
I.Bestellung eines Vormundes für unbegleitete mdj. Flüchtlinge
II. Bestellung eines Ergänzungspflegers
III. Auswahl des Vormundes und Ergänzungspflegers
IV. Ende der Vormundschaft
V. Abwesenheitspflegschaft – Haftung
VI.Rechtsgeschäftliche und sonstige Genehmigungsverfahren
VII. Rechtsmittel
B. Rechtliche Betreuung (§§ 1896–1908k BGB)
I. Allgemeine Wirkungen
II. Voraussetzungen
III. Vollmachten und Widerruf
IV. Vollmachts-Kontrollbetreuung
V. Rechtliches Gehör
VI. Aufgabenkreise
VII. Auswahl, Bestellung und Entlassung des Betreuers
VIII.Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Zwangsbehandlung
IX. Sachverständigengutachten
X. Genehmigungen von Rechtsgeschäften, Verfahren
XI. Vermögenssorge und Aufsicht
XII. Einwilligungsvorbehalt
XIII. Verfahrenspfleger
XIV. Rechtsmittel
XV. Funktionelle Zuständigkeit

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB §§ 883, 328 (Eintragung einer Vormerkung für eine Dienstbarkeit) OLG Hamm, Beschluss vom 31.3.2017, 15 W 75/17

Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit kann nicht zugunsten eines noch zu benennenden Dritten im Grundbuch eingetragen werden, dessen Person nur dadurch bestimmt werden kann, dass er künftig auf Veranlassung der eine Windenergieanlage finanzierenden Bank in den schuldrechtlichen Nutzungsvertrag eintreten wird.

BGB §§ 883, 328, 335, 1090 Abs. 1, § 1092 Abs. 1; GBO §§ 19, 22 Abs. 1 (Rechtsnachfolge bei der Vormerkung) OLG München, Beschluss vom 3.2.2017, 34 Wx 332/16

Ist im Grundbuch eine Vormerkung zur Sicherung des gegen den Grundstückseigentümer gerichteten Anspruchs des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter eingetragen, gerichtet auf die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmten Inhalts (hier Solarstromanlagenbetriebsrecht) zu Gunsten eines vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten, so hat das Grundbuchamt wegen der regelmäßig gegebenen Übertragbarkeit dieses Anspruchs dem Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Zessionars bei der Vormerkung aufgrund entsprechender Bewilligung oder formgerechten Nachweises der Anspruchsabtretung zu entsprechen.

GBO §§ 19, 22 Abs. 1; BGB § 883 (Vormerkungsgesicherter Rückübertragungsanspruch) OLG Köln, Beschluss vom 30.3.2017, 2 Wx 39 und 66/17

1. Die Bestimmung in einem Übertragungsvertrag, die die Bedingung für die Entstehung eines Rückübertragungsanspruchs an bestimmte Ereignisse zu Lebzeiten des Übertragsgebers knüpft, kann grundbuchverfahrensrechtlich dahin ausgelegt werden, dass auch ein zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstandener Auflassungsanspruch mit dessen Tod erlöschen soll.
2. In diesem Fall kommt gegen die Löschung eines Rückauflassungsanspruchs nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs in Betracht.

BGB § 473 S. 1, § 1098 Abs. 1 (Übertragung eines subjektivdinglichen Vorkaufsrechts) OLG Hamm, Beschluss vom 1.3.2017, 15 W 22/17

1. Ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht kann nicht bereits dadurch wirksam übertragen werden, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks der rechtsgeschäftlichen Übertragung von dem bisherigen an den neuen Berechtigten zustimmt.
2. Es bedarf vielmehr der Eintragung einer Inhaltsänderung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.

BGB § 878; BauGB § 172; GBO §§ 13, 18, 74 (Bindungswirkung, Verfügungsbeschränkung) KG, Beschluss vom 4.5.2017, 1 W 173/17

Zur Anwendung des § 878 BGB bei Fortsetzung des Eintragungsverfahrens nach Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss, der in Unkenntnis der bei dem Grundbuchamt zu einem anderen Grundbuchblatt eingereichten Nachweise über die Hebung eines mit Zwischenverfügung beanstandeten Eintragungshindernisses ergangen war.

WEG § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1; BGB § 183 Satz 1, § 878 (Verwalterzustimmung) OLG München, Beschluss vom 31.5.2017, 34 Wx 386/16

1. Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten (hier: des WEG-Verwalters) bedarf, so stellt dies eine Verfügungsbeschränkung als Ausnahme von § 137 Satz 1 BGB dar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 27.6.2011, 34 Wx 135/11).
2. Die Zustimmung zum dinglichen Rechtsgeschäft kann bis zum Eingang des Umschreibungsantrags beim Grundbuchamt auch dann widerrufen werden, wenn die Zustimmung zum schuldrechtlichen Vertrag wirksam erteilt war (Anschluss an AG Zossen ZWE 2015, 37; a. A. OLG Düsseldorf DNotZ 2011, 625).

BGB § 925 Abs. 1; ZPO § 894; GBO § 20 (Auflassungserklärung, Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung) OLG München, Beschluss vom 21.3.2017, 34 Wx 22/17

1. Der Formvorschrift des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht genügt, wenn der Gläubiger des Auflassungsanspruchs allein das rechtskräftige Urteil gegen den Schuldner auf Erteilung und Entgegennahme der Auflassungserklärung beim Grundbuchamt vorlegt, selbst wenn der Schuldner nach dem Vertrag die Vollmacht hatte, auch für den Gläubiger die Auflassung zu erklären.
2. Hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, obwohl das benannte Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft behebbar ist, und wird das Hindernis binnen der gesetzten Frist beseitigt, so gilt der Antrag als erst mit der Beseitigung des Hindernisses als neu gestellt.

GBO §§ 15, 18; BGB § 523 Abs. 1, §§ 566, 593b, 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 5, § 1829 (Unentgeltliche Grundstücksübertragung an Minderjährigen) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.3.2017, I-3 Wx 65/16


1. Erklärt der Eigentümer eines Grundstücks in einem notariellen Vertrag die unentgeltliche Übertragung seines Grundbesitzes an einen von seinen Eltern vertretenen minderjährigen Erwerber bei gleichzeitiger Auflassung, Eintragungsbewilligung sowie von Seiten des Erwerbers beantragter Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, so bedarf dieser Vertrag nicht deshalb der Genehmigung des Familiengerichts, weil der Erwerber darin auch einen bestehenden Pachtvertrag übernimmt.
2. Das den Erwerb bewirkende dingliche Geschäft wird vom Erfordernis der Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB, der ausschließlich die auf den (entgeltlichen) Erwerb, unter anderem von Grundstücken, gerichteten Kausalgeschäfte betrifft, nicht erfasst. Das Grundbuchamt, das – außer im Falle, dass die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auch die dingliche Einigung tangiert – weder verpflichtet noch berechtigt ist, die Wirksamkeit des Grundgeschäfts zu prüfen, darf hiervon die Eintragung der Rechtsänderung nicht abhängig machen.
3. In der Formulierung „Der Pachtvertrag wird übernommen“ kann im Allgemeinen – so auch hier – nicht mehr erblickt werden als die (vorsorgliche) Erklärung, dass dem Erwerber bekannt sei, er werde – kraft Gesetzes (hier nach §§ 593b, 566 BGB) – in einen Pachtvertrag einzutreten haben und könne hieraus Rechte gegenüber dem Veräußerer, etwa unter Berufung auf § 523 Abs. 1 BGB, nicht herleiten; die schenkweise Übertragung des Grundstücks wird allein hierdurch nicht teilentgeltlich.

GBO §§ 13, 18, 19, 20, 22, 29; BGB §§ 1154, 925, 873 (Wirksame Abtretung einer Buchgrundschuld) KG, Beschluss vom 6.4.2017, 1 W 169/17

Hat der Gläubiger einer Buchgrundschuld die Grundschuld abgetreten, erfordert die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch eine hierauf gerichtete Bewilligung des alten Gläubigers. Wird vorgetragen, die nicht ausdrücklich erklärte Bewilligung sei in den – in grundbuchtauglicher Form vorliegenden – Erklärungen des alten Gläubigers zur Abtretung enthalten, kommt eine entsprechende Auslegung dennoch nicht in Betracht, wenn begründete Zweifel bestehen, den Beteiligten sei überhaupt bewusst gewesen, dass zum Vollzug des Rechtsübergangs die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.

GBO § 18 Abs. 1, §§ 19, 22 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 1, §§ 72, 73 (Löschung einer Rückauflassungsvormerkung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.3.2017, I-3 Wx 93/16

1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Gesuch um Löschung einer Rückübertragungsvormerkung wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Tod des Übergebers) ist inhaltlich unzulässig, wenn der Übernehmer ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Löschungsbewilligung (der Erben) beizubringen.
2. Einen auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO gestützten Berichtigungsantrag (hier betreffend die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Rückübertragungsvormerkung) hat das Grundbuchamt bei nicht erbrachtem Nachweis der Unrichtigkeit zurückzuweisen.
3. Ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten den Fortbestand und die Vererblichkeit eines noch zu Lebzeiten des Übergebers entstandenen, bis zu seinem Tod von der Beteiligten aber noch nicht erfüllten Rückübertragungsanspruchs hätten ausschließen wollen, so erscheinen die Voraussetzungen einer Löschung der Rückauflassungsvormerkung durch Vorlage der Sterbeurkunde des Übergebers nicht hinreichend nachgewiesen, so dass es der Vorlage einer Bewilligung der Erben gemäß § 19 GBO bedarf.

GBO § 20; BGB §§ 164, 181 (Insichgeschäft) KG, Beschluss vom 11.4.2017, 1 W 128-129/17

Hat der Erwerber eines Grundstücks den Veräußerer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, die Auflassungserklärungen auch in seinem Namen abzugeben, so ist ein Vertreter des Veräußerers, der die Auflassungserklärungen beider Parteien im Namen des Veräußerers abgibt, nicht durch § 181 BGB in der Vertretung beschränkt.

GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 1943, 1944 (Ausschlagung der Erbschaft im Grundbucheintragungsverfahren) OLG Hamm, Beschluss vom 22.3.2017, I-15 W 354/16

Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
FamFG § 276 (Bestellung eines Verfahrenspflegers) BGH, Beschluss vom 17.5.2017, XII ZB 546/16

a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 – XII ZB 203/14 – NJW 2016, 1828).
b) Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.

BGB § 1896 Abs. 1a, § 1903 (Einwilligungsvorbehalt) BGH, Beschluss vom 17.5.2017, XII ZB 495/16

Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.

GG Art. 12 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2; VBVG § 4 Abs. 1 (Zulassung der Beschwerde, Höhe der Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 17.5.2017, XII ZB 621/15

a) Der für die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung zuständige Richter kann die Beschwerde zulassen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. April 2017 – XII ZB 86/16 [= Rpfleger 2017, 450]).
b) Zur Verfassungsmäßigkeit der Betreuervergütung.

VBVG § 6 Abs. 1 (Höhe der Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 3.5.2017, XII ZB 403/15

Eine entsprechende Anwendung des § 6 VBVG auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015 – XII ZB 494/14 – FamRZ 2015, 1710 [= Rpfleger 2016, 30] und vom 20. März 2013 – XII ZB 231/12 – FamRZ 2013, 873 [= Rpfleger 2013, 389]).

FamFG § 252 Abs. 2 und 4; § 259 (Kein Formularzwang für Einwendungen) OLG Bamberg, Beschluss vom 25.4.2017, 2 WF 107/17

1. Ist der Unterhaltsschuldner nach seiner Auffassung insgesamt nicht in der Lage, den Unterhalt zu bezahlen, muss es ausreichen, dass er angibt, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, das ihm eine Unterhaltszahlung erlaubt.
2. Soweit in § 252 Abs. 2 FamFG i. d. F. ab 01.01.2017 weiterhin vorausgesetzt wird, dass der Antragsgegner erklären müsse, inwieweit er zu Unterhaltsleistungen bereit sei und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruches verpflichte, kann sich dies denknotwendigerweise nur darauf beziehen, dass ein Unterhaltsschuldner zum Teil leistungsfähig ist.
3. Im übrigen ist mit §§ 252, 259 FamFG i. d. F. ab 01.01.2017 für die zulässige Erhebung von Einwendungen kein Formularzwang mehr gegeben. Die bloße Verwendung eines von § 259 FamFG nicht vorgesehenen Formblatts führt nicht dazu, dass dieses Formblatt in bestimmter Art und Weise auszufüllen ist. Maßgeblich für die Erhebung der Einwendungen ist ausschließlich die gesetzliche Regelung.

FamFG § 48 Abs. 1, §§ 439, 478 (Aufhebung eines Ausschließungsbeschlusses) OLG Köln, Beschluss vom 15.2.2017, 2 Wx 19/17

Ein Ausschließungsbeschluss gem. §§ 439, 478 FamFG betreffend die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes kann nicht nachträglich gem. § 48 Abs. 1 FamFG aufgehoben werden, wenn der Brief durch den Inhaber vorgelegt wird.

BGB § 1967 Abs. 2, § 1970; FamFG §§ 437, 459 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Rechtsstellung als Nachlassgläubiger) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.4.2017, I-3 Wx 75/17

1. Eine Stellung als Nachlassgläubiger im Sinne des § 1970 BGB erwächst auch aus gegen den Nachlass gerichteten Forderungen wegen der Einleitung nachlassbezogener Verfahren (Nachlasskostenschulden), so den – vor Beginn der Aufgebotsfrist dem Grunde nach entstandenen – Kosten eines Aufgebotsverfahrens nach § 1970 BGB.
2. Zu einer materiell-rechtlichen Überprüfung der angemeldeten Forderung ist das Gericht im Aufgebotsverfahren nicht berechtigt.

Erb- und Nachlassrecht
EuErbVO Art. 68 lit. l i. V. m. § 63 Abs. 2 lit. b (Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses) OLG Nürnberg, Beschluss vom 5.4.2017, 15 W 299/17

Das deutsche Erbrecht unterliegt dem Grundsatz der Universalsukzession und lässt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: eines in Tschechien belegenen Grundstücks) im Europäischen Nachlasszeugnis daher – auch in lediglich informatorischer Weise – nicht zu.

EuErbVO Art. 1 Abs. 2 lit. g (Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses) OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.4.2017, 15 W 318/17

Rechte, die durch andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen (hier: durch Anwachsung im Hinblick auf Ehegattenmiteigentum nach § 14 ÖsterrWEG) begründet werden, unterfallen nicht der EuErbVO und können daher nicht im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesen werden.

FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4; § 343 Abs. 1 (Zuständiges Nachlassgericht) OLG München, Beschluss vom 22.3.2017, 31 AR 47/17

1. Die Vorlage betreffend die Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlassgerichts setzt voraus, dass das Vorlagegericht die für die örtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen erschöpfend ermittelt hat (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.11.2016, I-3 Sa 2/16).
2. Bei einer Aufnahme in ein Pflegeheim unmittelbar vor seinem Tod (hier: 3 Wochen) drängt sich die durch das Nachlassgericht zu klärende Frage auf, ob der Erblasser aufgrund eigenen Willens den Aufenthaltswechsel vollzogen hat.

BGB § 2361; FamFG §§ 26, 68, 352e Abs. 3; RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 7; RiVBetrAufh (Bayern) § 1a Abs. 2 (Einziehung eines Erbscheins) OLG München, Beschluss vom 16.3.2017, 31 Wx 92/17

1. Ein Beschwerdeverfahren nach Erteilung eines Erbscheins kann nicht mit der Zielsetzung der Einziehung dieses Erbscheins angestrengt werden, wenn der Beschluss, der die Erteilung des Erbscheins bewilligt hat, bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Einziehung des Erbscheins stellt insofern einen neuen Verfahrensgegenstand dar, über den zunächst das Nachlassgericht zu entscheiden hat. Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins ist dann nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter (im Anschluss an OLG München Beschluss v. 13.9.2016 – 31 Wx 99/16).

BGB §§ 1836, 1975, 1915 Abs. 1, § 1987; VBVG § 2 Satz 1 (Vergütung des Nachlassverwalters) OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.4.2017, 20 W 379/15

Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet auf die Geltendmachung der Vergütung durch den Nachlassverwalter grundsätzlich Anwendung.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
BGB §§ 21, 22 (Ideeller oder wirtschaftlicher Verein) BGH, Beschluss vom 16.5.2017, II ZB 7/16

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

HGB § 18 Abs. 2 (Firmename) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.1.2017, I-3 Wx 81/16

Die Verwendung eines Namens in der Firma eines über das Internet handelnden Autohauses ist zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB solange nicht geeignet, wie eine hierdurch signalisierte personelle Beteiligung schon deshalb wirtschaftliche Entscheidungen nicht beeinflussen kann, weil die maßgeblichen Verkehrskreise mangels Kenntnis dieser Person ein Vertrauen mit ihr nicht verbinden.

HGB § 318 Abs. 3; InsO § 155 Abs. 3 S. 2 (Bestellung eines Abschlussprüfers) OLG Karlsruhe (ZS in Freiburg), B. v. 4.5.2017, 14 W 21/17 (Wx)

Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 S. 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 30.9.2009, 13 W 281/09).

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
ZPO § 121 Abs. 3, 4 (Kosten eines Verkehrsanwalts) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 7.3.2017, 13 WF 56/17

Sind dem Beteiligten die Kosten eines Verkehrsanwalts zu erstatten (§ 121 Abs. 4 ZPO), ist die Mehrkostengrenze des § 121 Abs. 3 ZPO erst überschritten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte so weit außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen ist, dass die dadurch entstehenden, im Vergleich zu einem bezirksansässigen Anwalt zusätzlichen Reisekosten noch höher ausfallen als die Kosten eines Verkehrsanwalts.

RVG §§ 45, 48 Abs. 1; RVG VV 3101 Nr. 2, VV 3104 (Gebühren für Mehrvergleich) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.2.2017, 2 WF 214/16

Wird in einem Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, die Verfahrenskostenhilfe auf einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich erstreckt, so sind gemäß § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1 RVG neben der Einigungsgebühr auch die auf den mitverglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 775 Nr. 3, § 776 Satz 1; AVAG § 20 (Nachweis der Sicherheitsleistung) BGH, Beschluss vom 17.5.2017, VII ZB 64/15

Der gemäß § 20 Abs. 2 AVAG vorgeschriebene Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich der Einwand des Gläubigers, der Nachweis der Sicherheitsleistung sei nicht durch öffentliche Urkunde geführt, als rechtsmissbräuchlich erweist (§ 242 BGB).

ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1 (Nachweis der Personenidentität) BGH, Beschluss vom 17.5.2017, VII ZB 64/16

Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 [= Rpfleger 2011, 677]).

ZPO §§ 720a, 829; InsO § 129 Abs. 1 (Forderungsbezeichnung im Pfändungsbeschluss) BGH, Urteil vom 27.4.2017, IX ZR 192/15

Zur Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses, mit dem der Gläubiger angebliche Forderungen des Schuldners gegen eine Bank pfänden will.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
BGB § 1193 Abs. 1 Satz 3, § 1234; ZVG §§ 15, 16 (Zwangsversteigerung wegen dinglicher Zinsen) BGH, Beschluss vom 30.3.2017, V ZB 84/16

Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu §§ 1234, 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus.

ZPO § 766 Abs. 1, § 775 Nr. 1, §§ 776, 885a; ZVG § 93 Abs. 1 (Räumungsvollstreckung) BGH, Beschluss vom 2.3.2017, I ZB 66/16

a) Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (hier: Erinnerung gegen eine bereits vollzogene Räumungsvollstreckung).
b) Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – I ZB 78/11, NZM 2013, 395).

ZVG § 152a; ZwVwV § 18 (Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters) LG Saarbrücken, Beschluss vom 21.6.2017, 5 T 102/17

1. In dem für die Berechnung der Vergütung des Zwangsverawlters maßgeblichen Bruttobetrag nach § 18 Abs. ZwVwV sind auch eingezogene Kautionsbeträge einzurechnen.
2. Ein außergewöhnlich hoher Aufwand des Zwangsverwalters rechtfertigt auch die Anhebung der Vergütung auf den Höchstsatz von 15 %.
Leitsatz der Redaktion

Insolvenzrecht
InsO § 59 Abs. 1 Satz 1 (Entlassung des Insolvenzverwalters) BGH, Beschluss vom 4.5.2017, IX ZB 102/15

Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn nachträglich bekannt wird, dass er im Zuge seiner Bestellung vorsätzlich Umstände verschwiegen hat, die geeignet waren, ernsthafte Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu begründen und eine Bestellung zum Verwalter nicht zuließen.

InsO § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; §§ 4a, 4c (Erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung) BGH, Beschluss vom 4.5.2017, IX ZB 92/16

a) Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
b) Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

InsO §§ 289, 290 Abs. 2 a. F. (Versagung der RSB) BGH, Beschluss vom 27.4.2017, IX ZB 80/16

Das Insolvenzgericht darf den Vortrag des Schuldners zu einem Versagungsantrag nicht präkludieren, den dieser nach dem Schlusstermin innerhalb eines ihm gewährten Schriftsatznachlasses gehalten hat.

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; § 35 Abs. 1 (Anordnung der Nachtragsverteilung) BGH, Beschluss vom 27.4.2017, IX ZB 93/16

a) Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).
b) Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).

InsO §§ 4a ff.; ZPO §§ 114 ff. (Nachlassinsolvenzverfahren, PKH) AG Göttingen, Beschluss vom 9.5.2017, 74 IN 79/17

1. Die Regelung über die Bewilligung von Stundung in den §§ 4a ff. InsO sind nicht abschließend. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 4 InsO i. V. m. § 114 ZPO kommt in Betracht.
2. Für die Eröffnung und Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen.
3. Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren kann nicht bewilligt werden.
4. Auch die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten kommt nicht in Betracht.

InsO § 88; ZPO §§ 829, 835, 836, 850 ff. (Aufhebung der Pfändung) AG Alzey, Beschluss vom 20.3.2017, 1 IN 2/17

Erlangt ein Gläubiger innerhalb der Frist des § 88 InsO durch einen Pfändungsbeschluss eine Sicherung an dem gepfändeten Anspruch des Schuldners auf Arbeitsentgelt, so ist das Insolvenzgericht (Rechtspfleger) auf Antrag des Insolvenzverwalters befugt, den Pfändungs- und auch den Überweisungsbeschluss aufzuheben. Die Rechte des Gläubigers erlöschen spätestens mit dem Aufhebungsbeschluss und sind nicht nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens ruhend gestellt.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
StGB §§ 63, 64, 67, 67d (Maßregeldauer, Anrechnung auf Freiheitsstrafe) OLG Dresden, Beschluss vom 12.4.2017, 2 Ws 131/17

1. Wurde ein Verurteilter vom Gericht entgegen der sachlich tatsächlich gebotenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB statt dessen gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und stellt sich dies im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens wegen des Fehlens der für diese Unterbringung sachlichen Eingangsvoraussetzungen als fehlerhaft heraus, liegt eine Fehleinweisung von Anfang an nicht aus tatsächlichen, sondern aus rechtlichen Gründen vor.
2. In diesen Fällen ist die Maßregeldauer analog § 67d Abs. 1 StGB begrenzt und nach Erreichen der (verlängerten) Höchstdauer analog § 67d Abs. 4 S. 1 StGB für erledigt zu erklären.
3. Anders als in den Fällen einer Fehleinweisung aufgrund einer falschen Diagnose lässt diese Unterbringung des Verurteilten in der „falschen“ Maßregelanstalt den Eintritt gesetzlicher Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 4 S. 3 StGB nicht entfallen.
4. Für eine vollständige Anrechnung der Maßregelzeit auf die daneben verhängte Freiheitsstrafe über die Grenze des § 67 Abs. 4 StGB hinaus ist kein Raum. Eine Anrechnung erfolgt insoweit nur, bis zwei Drittel der Strafe getilgt sind.

StPO § 404 Abs. 5 Satz 1 und 2 (Pflichtverteidiger und Adhäsionsverfahren) OLG Celle, Beschluss vom 30.1.2017, 3 Ws 37/17

Die Bestellung als Pflichtverteidiger erstreckt sich nicht automatisch auch auf das Adhäsionsverfahren.

Kostenrecht
ZPO §§ 104, 91; InsO § 15 (Kostengläubiger) BGH, Beschluss vom 18.5.2017, IX ZB 79/16

Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzulässig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; WEG § 45 Abs. 2 und 3 (Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters) BGH, Beschluss vom 11.5.2017, V ZB 52/15

a) Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters sind Kosten der internen Verwaltung und zählen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und zwar unabhängig davon, ob der Ersatzzustellungsvertreter durch Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch das Gericht bestellt worden ist.
b) Auch die Kosten der Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen Zustellungsvertreter sind stets Kosten der internen Verwaltung und nicht gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verwalter oder ein Ersatzzustellungsvertreter die Unterrichtung vornimmt (insoweit Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2009 – V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 [= Rpfleger 2009, 531] Rn. 12).
c) Der gerichtlich bestellte Ersatzzustellungsvertreter kann Auslagenersatz und ggf. eine Vergütung von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, muss das Gericht bei der Bestellung – oder ggf. nachträglich – festlegen, wobei es sich an der üblichen Vergütung im Sinne von § 675, § 612 Abs. 2 BGB orientieren kann; auch hat es die Berechnung des Auslagenersatzes vorzugeben. In der Jahresabrechnung sind die Kosten des Ersatzzustellungsvertreters als Kosten der Verwaltung nach dem von § 16 Abs. 2 WEG vorgegebenen Maßstab zu verteilen.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 Satz 1 (Anwaltskosten im Gestattungsverfahren) BGH, Beschluss vom 26.4.2017, I ZB 41/16

Die Kosten anwaltlicher Vertretung, die ein Urheberrechtsinhaber im Verfahren nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG zur Erlangung der Auskunft über IP-Adressen aufwendet, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO im nachfolgend gegen eine Person geführten Rechtsstreit, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, soweit die Kosten anteilig auf diese Person entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das urheberrechtsberechtigte Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt und dem Auskunftsverfahren vorgelagerte Ermittlungen selbst ausgeführt hat (Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 – I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 = WRP 2014, 1468 – Deus ex = Rpfleger 2015, 116; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 9).

RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 (Terminsgebühr) BGH, Beschluss vom 9.5.2017, VIII ZB 55/16

Ein Rechtsanwalt wirkt an einer „auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts“ nur mit – und verdient damit eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG –, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden war.

ZPO §§ 91, 104; RVG §§ 2, 13; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 2, VV 1008, 3200, 3201 (Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren) OLG Koblenz, Beschluss vom 21.3.2017, 14 W 118/17

1. Die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren setzt einen auf die Vertretung gerichteten Auftrag und eine Tätigkeit im Berufungsverfahren voraus. Dies wird nicht durch die Bitte an den Gegner in Frage gestellt, sich noch nicht zu bestellen
2. Die 1,6-Verfahrensgebühr ist – unabhängig von der Frage ihres Anfalles – nur dann zu erstatten, wenn die Antragstellung im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Dies ist vor Antragstellung und Berufungsbegründung durch den Berufungsführer regelmäßig nicht der Fall.

BGB § 1666; RVG VV 1000, 1003 (Einigungsgebühr) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.3.2017, II-10 WF 1/17

Die Festsetzung einer Einigungsgebühr kommt in Verfahren nach § 1666 BGB nicht in Betracht.

GNotKG § 52 Abs. 4 S. 2, § 55 Abs. 2; GNotKG KV 14121 (Wohnungsrecht für mehrere Berechtigte) OLG Köln, Beschluss vom 28.3.2017, 2 Wx 61/17

Für die Eintragung eines Wohnungsrechts für mehrere Berechtigte mit der Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB ist nur eine einmalige Gebühr zu erheben.

GNotKG § 36 Abs. 1; GNotKG KV 14130 (Geschäftswert für Aufhebung des Briefausschlusses) OLG Bamberg, Beschluss vom 22.2.2017, 3 W 47/1517

Der Geschäftswert für die Eintragung der Aufhebung eines Briefausschlusses ist nicht der Nennbetrag der Hypothek oder Grundschuld, sondern nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 36 Abs. 1 GNotKG. Die Herabsetzung des Nennbetrages auf 20 % erscheint angemessen.
Leitsatz der Redaktion
Mit Anmerkung von: Rechtsanwältin Heike Simon, Maître de conferences associee (Lille 2), Bayreuth

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum 26.06.2017 – 25.07.2017

BGBl. I
Bekanntmachung der Neufassung des Justizbeitreibungsgesetzes vom 27. Juni 2017, BGBl. I 2017 S. 1926


Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2208


Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13. Juli 2017, BGBl. I S. 2346


Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g) vom 13. Juli 2017, BGBl. I S. 2347


Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung – HofV) vom 12. Juli 2017, BGBl. I S. 2358


Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung – IDÜV) vom 12. Juli 2017, BGBl. I S. 2372


Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2424


Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2426


Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2429


Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2434


Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2440


Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2442


Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2443


Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2513.


Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz – 2. PStRÄndG) vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2522


Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017 S. 2541

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Becker, Zum Vertretungsrecht des 1. Bürgermeisters in Bayern, RpflStud. 2017, 129
Böhringer, Grundstücksverkehr bei Insichgeschäften des Vorstands einer Aktiengesellschaft / Genossenschaft, NotBZ 2017, 241
Böttcher, Der werdende Wohnungseigentümer, RpflStud. 2017, 119
Diehn/Rachlitz, Notarielle Prüfungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr, DNotZ 2017, DNotZ 2017, 487
Kanzleiter, Fragen der Form bei der Bestellung von Vorkaufsrechten an Immobilien; keine Heilung des Beurkundungsmangels durch Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts, DNotZ 2017, 503
Regenfus, Servitus in faciendo consistere nequit. Möglichkeiten der Verdinglichung von Handlungspflichten durch Dienstbarkeiten, (1), ZNotP 2017, 126
Stavorinus, Gedanken zu § 428, 472, 1024 f. BGB im Kontext zu § 47 GBO, NotBZ 2017, 249
Weber, Die Aufhebung des Wohnungseigentums – ungeahnte Konsequenzen für den Fortbestand von Dienstbarkeiten, ZWE 2017, 256
Wesche, Gesetzliche Vertretungen gemäß § 11b VermG und Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB im Beitrittsgebiet oder was Deutschland rechtlich heute noch trennt, RpflStud. 2017, 115

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Zur Klarstellung eines nicht erforderlichen Aufgabenkreises, RpflStud. 2017, 114
Bienwald, Hilflosigkeit eines (Vorsoge-)Bevollmächtigten mangels wirksamer Vollmacht, RpflStud. 2017, 121
Burschel, Die Entwicklung des Familienrechts 2015/2016, (1), NJ 2017, 221
Reinhardt, Die Einreise Minderjähriger im Kontext grenzüberschreitender Adoptionen, RpflStud. 2017, 123
Weber, Sachenrecht und Verkehrsschutz aus der Perspektive der Europäischen Güterrechtsverordnungen, RNotZ 2017, 365

Erb- und Nachlassrecht

Gottwald, Legitimation des Erben gegenüber der Bank des Erblassers, ZAP Fach 12, S. 339
Herrler, Wertlosigkeit einer trans- bzw. postmortalen Vollmacht für den Alleinerben? DNotZ 2017, 508
Müller-Lukoschek, Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Erbfällen mit Auslandsbezug, RpflStud. 2017, 109
Roth, Praxisfragen zu erbrechtlichen Nachlassverzeichnissen, NJW-Spezial 2017, 423
Wittwer, Neues Erbrecht in der Alpenrepublik Österreich. Zur Bedeutung österreichischen Erbrechts in deutsch-österreichischen Erbfällen, ErbR 2017, 294

Handels- und Registerrecht

Attenberger, § 378 Abs. 3 FamFG n.F. und § 15 Abs. 3 GBO n.F. – Notarielle Prüfung auf Eintragungsfähigkeit als Eintragungsvoraussetzung im Register- und Grundbuchverfahren und ausschließliche Einreichung über den Notar im Handelsregisterverfahren, MittBayNot 2017, 335
Wagner, Die Entwicklungen im Vereinsrecht, NZG 2017, 768
Zöbeley, Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in notariellen Praxis, RNotZ 2017, 341

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Nickel, Die Anrechnung gezahlten Kindesunterhalts auf den Prozesskostenhilfe-Unterhaltsfreibetrag, NJW 2017, 1929
Schneider, N., Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Verfahrenskostenhilfebewilligung, NZFam 2017, 604

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Hergenröder, Das Schuldnerverzeichnis, DGVZ 2017, 119

Insolvenzrecht

Dittmar, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Eröffnungsbeschluss, ZVI 2017, 260
Gehrlein, Freigabe der selbständigen Tätigkeit – Königsweg zur Restschuldbefreiung? ZInsO 2017, 1352
Greiner, Die Reichweite der Rücknahmefiktion i.S.d. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, ZInsO 2017, 1417
Pape/Pape, Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in den Jahren 2012 – 2016 – Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung, Teil 1, ZInsO 2017, 1513
Smid, Struktur und systematischer Gehalt des deutschen Insolvenzrechts in der Judikatur des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (XV, Teil 2), DZWIR Bd. 27 S. 251, (Teil 3) S. 301
Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
Burhoff, Die Vergütung des Terminvertreters im Strafverfahren, RVGreport 2017, 242
Cierniak/Niehaus, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Strafverfahrensrecht, (Teil 3), NStZ-RR 2017, 193
Trüg, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NJW 2017, 1913

Kostenrecht

Hansens, Anfall der Terminsgebühr, gesonderte Vertretung der Streitgenossen, RVGreport 2017, 245
Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte. Neues zur Terminsgebühr; voller Verfahrenswert im Verfahren der einstweiligen Anordnung; Kostenlast des vollmachtlosen Vertreters, ZAP Fach 24, S. 1567
Schmidt, Einheitlicher Beurkundungsgegenstand bei der Registeranmeldung, JurBüro 2017, 285
Schneider, H., Gerichtsgebühren in Zivilsachen – Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung, AGS 2017, 313

Buchbesprechungen

Handbuch Insolvenzrecht.
Von Stefan Lissner und Astrid Knauft (Hrsg). 1. Aufl., 2017. Verlag W. Kohlhammer. XXXVI, S. 477, 59,– Euro Professor Dr. Matthias Nicht, Berlin
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker, Prof. Dr. Roland Rixecker, Prof. Dr. Hartmut Oetker und Präs. des BGH Bettina Limperg. 7. Auflage, 2017. Verlag C. H. Beck, München. Band 5/2: Schuldrecht Besonderer Teil III/2, §§ 651a–704. Redakteur: Prof. Dr. Martin Henssler. 1109 Seiten, Ln., 159,– Euro. Prof. Udo Hintzen, Berlin
Baumbach/Hueck: GmbHG. Beck'scher Kurzkommentar.
Bearbeitet von Prof. Dr. Michael Beurskens, Prof. Dr. Lorenz Fastrich, Prof. Dr. Ulrich Haas sowie Prof. Dr. Ulrich Noack. 21. Auflage 2017. Verlag C. H. Beck, München. 2230 Seiten, 149, – Euro, ISBN 978-3-406-69106-5 Dipl.-Rechtspfleger Steffen Kögel, Waiblingen
Keidel: FamFG.
19. Auflage 2017. Verlag C. H. Beck, München. XLIII, 3326 Seiten, geb. 149,– Euro ISBN 978-3-406-69782-1 Dipl.-Rechtspfleger Uwe Harm, Amtsgericht Bad Segeberg
Zivilprozessordnung.
Herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak und Prof. Dr. Wolfgang Voit. 14. Auflage, 2017. Verlag C. H. Beck/Franz Vahlen, München. XXXVIII, 3295 Seiten, Ln., 169,– Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin
Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht. Rechtspfleger Studienbücher.
Von Prof. Ulrich Keller, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. 2., neu bearbeitete Auflage 2016. Gieseking Verlag Bielefeld. XVII und 270 Seiten, brosch. 38,– Euro. Ernst Riedel, Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, FB Rechtspflege, Starnberg

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