Heft 6 / 2017 (Juni 2017)
Abhandlungen
Notar a. D. Professor Walter Böhringer:
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Rückgabe bzw. Aktenaufbewahrung zur Grundbucheintragung eingereichter Urkunden | 309 |
I. Problemlage |
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Steffen Kögel:
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Entwicklungen im Handels- und Registerrecht seit 2015 – im Anschluss an die Übersicht in Rpfleger 2015, 373 ff. – | 373 |
A. Handelsregister |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
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GBO § 29 Abs. 3; § 38; InsO § 32 Abs. 2 Satz 1 (Ordnungsgemäße Siegelung von Ersuchen) BGH, Beschluss vom 14.12.2016, V ZB 88/16
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Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel. |
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BGB §§ 428, 875, 1094; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 (Vorkaufsrecht, Gesamtberechtigung) BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 98/15
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a) Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB besteht, ist, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt, die Aufgabeerklärung aller Gesamtgläubiger erforderlich. |
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GBO § 13; Code Civil Art. 1400 ff. (Güterstand zwischen Ehegatten) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.1.2017, I-3 Wx 236/16
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1. Die beantragte Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer darf das Grundbuchamt nicht schon bei bloßen Zweifeln, sondern erst dann ablehnen, wenn es die auf Tatsachen gegründete sichere Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird. |
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GBO §§ 20, 29; BGB §§ 925, 714, 709, 167, 164 (Notarielle Generalvollmacht) KG, Beschluss vom 17.11.2016, 1 W 562/16
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Haben sich Familienmitglieder untereinander notarielle Generalvollmachten zur Vertretung „in vermögensrechtlicher Hinsicht“ erteilt, kann zum Nachweis der Auflassung an eine aus ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die für die Gesellschaft abgegebene Erklärung eines von ihnen im eigenen und unter Bezugnahme auf die Vollmachten im Namen der übrigen Gesellschafter ausreichend sein. |
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GBO § 34; BGB § 181; BNotO § 21 Abs. 3 (Notarielle Bescheinigung, Vertretungsmacht) OLG Nürnberg, Beschluss vom 9.1.2017, 15 W 2134/16
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Den Anforderungen des § 34 GBO in Verbindung mit § 21 Abs. 3 BNotO genügt eine Bescheinigung, mit der als Ergebnis einer Subsumtion des Notars bestätigt wird, dass in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft der Vertreter kraft Vollmacht für den Vertretenen handeln durfte. Nicht erforderlich ist, dass die abstrakten Grenzen der Vertretungsberechtigung – wie die Befugnis zum Selbstkontrahieren – wiedergeben werden. |
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GBO § 40 Abs. 1 (Voreintragung) OLG Hamm, Beschluss vom 7.12.2016, I-15 W 393/16
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Die Voreintragung sämtlicher Miterben ist nach § 40 Abs. 1 GBO auch dann nicht erforderlich, wenn das Grundstück auf einen oder mehrere Miterben übertragen wird. |
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GBO § 47 Abs. 2; GBV § 15 Abs. 1 (GbR als Gläubiger einer Zwangshypothek) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.12.2016, I-3 Wx 239/16
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1. Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, müssen in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein. |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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BGB §§ 1684, 1697a; FamFG §§ 26, 159 (Umgangsregelung, Wechselmodell) BGH, Beschluss vom 1.2.2017, XII ZB 601/15
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a) Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. |
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FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Persönliche Anhörung des Betroffenen) BGH, Beschluss vom 11.1.2017, XII ZB 329/16
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a) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 – XII ZB 519/15 – FamRZ 2016, 627 und vom 26. Februar 2014 – XII ZB 503/13 – FamRZ 2014, 828). |
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FamFG § 80; ZPO § 91 (Erstattungsfähige Kosten, Antragsrücknahme) BGH, Beschluss vom 25.1.2017, XII ZB 447/16
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a) Im Rahmen von § 80 Satz 1 FamFG sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt. |
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FamFG § 251 Abs. 1 (Vereinfachtes Unterhaltsverfahren, Verfahrensfehler) OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2016, 2 WF 254/16
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Die fehlende Zustellung des Festsetzungsantrages und der unterlassene Hinweis auf die Monatsfrist zur Erhebung von Einwendungen gem. § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FamFG stellen einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses führt. |
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Erb- und Nachlassrecht
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FamFG § 48 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 1919, 1981 (Aufhebung der Nachlassverwaltung) OLG Hamm, Beschluss vom 12.1.2017, I-15 W 237/16
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Eine auf Antrag der Erben angeordnete Nachlassverwaltung ist aufzuheben, wenn der Verfahrenszweck der Verwaltung durch Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten erledigt ist und zumindest einer der Miterben die Aufhebung der Verwaltung beantragt. |
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BGB § 119 Abs. 1 Alt. 1, §§ 1944, 2306 Abs. 1, § 2361 (Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2016, I-3 Wx 314/15
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1. Die Versäumung der Erbausschlagungsfrist des § 1944 BGB kann wirksam angefochten werden wegen eines Inhaltsirrtums, der auch darin liegen kann, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten, sondern wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt. |
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Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
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PartGG § 2 Abs. 1; StBerG § 53 S. 2 (Name der Partnerschaftsgesellschaft) OLG München, Beschluss vom 1.12.2016, 31 Wx 281/16
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Bei Eintritt eines Rechtsanwalts in eine Steuerberatungsgesellschaft bedarf es generell nicht der Angabe seines Berufes im Namen der Partnerschaftsgesellschaft. |
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AktG § 81; FamFG §§ 21, 381 (Aussetzung des Anmeldeverfahrens) KG, Beschluss vom 9.12.2016, 22 W 99/16
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Das auf die Eintragung eines durch den Aufsichtsrat bestellten Vorstandsmitglieds gerichtete Anmeldeverfahren kann nicht deshalb ausgesetzt werden, weil die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes gerichtlich angegriffen wird. |
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Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
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RVG § 15 Abs. 5 Satz 1 (Dieselbe Angelegenheit) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.2016, 6 WF 248/16
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Ein Scheidungsverfahren, das sich durch Rücknahme des Scheidungsantrages erledigt, und ein später eingelegter neuer Scheidungsantrag, dem ein anderer Vortrag zugrunde liegt (späterer Trennungszeitpunkt) sind in der Regel gebührenrechtlich nicht dieselbe Angelegenheit. |
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ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 (Verfahrenskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen) OLG Koblenz, Beschluss vom 15.11.2016, 11 WF 1038/16
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Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist zumindest teilweise, soweit sie das Schonvermögen übersteigt, zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen. |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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ZPO §§ 766, 732, 724 (Einwand der fehlerhaften Vollstreckungsklausel) BGH, Beschluss vom 1.2.2017, VII ZB 22/16
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Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437 [= Rpfleger 2013, 161]; vom 23. Mai 2012 – VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 [= Rpfleger 2012, 638]; vom 12. Januar 2012 – VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 [= Rpfleger 2012, 321]). |
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ZPO § 850 f Abs. 1 b (Erhöhung des pfändungsfreien Betrages) LG Kiel, Beschluss vom 23.2.2017, 4 T 23/17
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Eine Freigabe von vor dem Arbeitsgericht erstrittenen pfändbaren Gehaltsanteilen bzw. Abfindungen mit dem Ziel, damit die im Kündigungsschutzverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, ist von den §§ 850 i, 850 f Abs. 1 b ZPO nicht erfasst. |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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ZVG § 69 Abs. 4 (Nachweis der Sicherheitsleistung) BGH, Beschluss vom 12.1.2017, V ZB 96/16
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a) Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird. |
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ZVG § 55 Abs. 2; BGB §§ 93, 94, 97, 98, 1120 (Aufdachsolaranlage kein wesentlicher Bestandteil) OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016, 14 U 1168/15
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Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann. |
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ZVG §§ 57, 57a (Sonderkündigungsrecht des Erstehers) OLG Frankfurt, Urteil vom 4.11.2016, 13 U 111/16
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1. Der Zeitpunkt der Verkündung des Zuschlags ist für die Bestimmung des ersten zulässigen Kündigungstermins im Sinne des § 57a ZVG auch dann maßgeblich, wenn neben der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung angeordnet ist. |
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Insolvenzrecht
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InsO §§ 45, 87, 174, 175, 178, 179, 180 Abs. 2, § 181; ZPO § 240 (Forderungsanmeldung, Widerspruch) BGH, Urteil vom 26.1.2017, IX ZR 315/14
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1. Ein Insolvenzgläubiger kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit über eine Insolvenzforderung auch dann wirksam aufnehmen, wenn der Widerspruch nur auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt wird. |
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InsO § 302 Nr. 2, § 4a (Stundungsantrag, Geldstrafen) AG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2016, 74 IK 352/16
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1. Unter den Begriff der Geldstrafen i. S. d. § 302 Nr. 2 InsO fallen nicht die Verfahrenskosten. |
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Kostenrecht
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ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 (Erstattung eines privaten Sachverständigengutachtens) BGH, Beschluss vom 1.2.2017, VII ZB 18/14
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Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag. |
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RVG VV 3105 (Terminsgebühr) BGH, Beschluss vom 24.1.2017, VI ZB 21/16
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Die Gebühr nach RVG VV 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht. |
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ZPO § 91 (Kosten des Gegners nach Antragsrücknahme) OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2016, 8 W 425/16
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Nimmt eine mit einer Klage (hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) oder einem Rechtmittelüberzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch angefallenen Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Antragsteller/ Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat und der Gegner oder sein Vertreter hiervon unverschuldet keine Kenntnis hatte. |
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RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und 3 Nr. 2 (Terminsgebühr nach dem Kostenwert einer Erledigung) HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2016, 8 W 106/16
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Ein Telefongespräch, in dem der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter die Bezahlung der Klagforderung mitteilt, die Prüfung und Bestätigung der Erledigung des Rechtsstreits erbittet und sich mit dem Klägervertreter über eine Kostenbeteiligung der Klagpartei austauscht, kann eine Terminsgebühr nach dem Kostenwert der Erledigung auslösen. |
Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum vom 26.3.2017 – 25.4.2017
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BGBl. I |
Schrifttumshinweise
Sachen- und Grundbuchrecht
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Armbrüster, Der Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaften, NZG 2017, 441 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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Engels/Matta/Maur/Schmitz, Qualität in der rechtlichen Betreuung. Erste Ergebnisse der rechtstatsächlichen Untersuchung im Auftrag des BMJV, BtPrax 2017, 53 |
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Erb- und Nachlassrecht
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Kollmeyer, Durchsetzung von Auskunfts- und Herausgabeansprüchen gegen den (vorsorge-) bevollmächtigten Miterben, NJW 2017, 1137 |
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Handels- und Registerrecht
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Beck, Zur Eintragung der GbR in das Handelsregister, DNotZ 2017, 247 |
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Prozesskosten- und Beratungshilfe
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Schneider, H., Anhebung des Vermögensschonbetrags nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII – Kosten- und vergütungsrechtliche Auswirkungen, FamRB 2017, 196 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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Gaul, Das geltende deutsche Zwangsvollstreckungsrecht. Ergebnis eines Wandels der Rechtsanschauung oder einer ungebrochenen Kontinuität? ZZP 2017, 3 |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Böttcher, Teilungsversteigerung aufgrund mehrerer Antragsteller, ZfIR 2017, 231 |
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Insolvenzrecht
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Harig, Restschuldbefreiung mittels Insolvenzplans, ZInsO 2017, 752 |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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Cierniak/Niehaus, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Strafverfahrensrecht, (1), NStZ-RR 2017, 97 |
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Kostenrecht
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Enders, Änderung der Kostenfestsetzung nach – geänderter – Streitwertfestsetzung, JurBüro 2017, 113 |
Buchbesprechungen
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
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Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker, Prof. Dr. Roland Rixecker, Prof. Dr. Hartmut Oetker und Präs. des BGH Bettina Limperg. 7. Auflage, 2016. Verlag C. H. Beck, München. Band 6: Schuldrecht – Besonderer Teil IV, §§ 705 bis 853, PartGG, ProdHaftG Redakteur: Prof. Dr. Mathias Habersack. 2714 Seiten, Ln., 299,– Euro Band 9: Familienrecht II, §§ 1589–1921, SGB VIII. Redakteur: Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab. 2603 Seiten, Ln., 299,– Euro Band 10: Erbrecht, §§ 1922–2385, §§ 27–35 BeurkG. Redakteurin: Dr. Sibylle Kessal-Wulf. 2372 Seiten, Ln., 299,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |
Handbuch Betreuungsrecht.
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Von Sybille Meier und Horst Deinert. 2. Auflage 2016. Verlag C. F. Müller GmbH, Heidelberg. 480 Seiten, geb. 79,99 Euro, ISBN 978-3-8114-5202-2 | Dipl.-Rpfl. Uwe Harm, Amtsgericht Bad Segeberg, Beisitzer im Vorstand des Betreuungsgerichtstages e. V. |