Heft 4 / 2017 (April 2017)
Abhandlungen
Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer:
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Entwicklung des Rechtspflegerrechts seit 2015 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2015, 245 – | 189 |
1. Änderungen des Rechtspflegerrechts |
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Horst Deinert:
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Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung | 196 |
1. Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
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BGB §§ 2270, 2271 Abs. 1; GBO §§ 22, 35 Abs. 1 (Vorlage eines Erbscheins) OLG München, Beschluss vom 21.10.2016, 34 Wx 331/16
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Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes nicht, wenn auch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nur auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen könnte. |
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BGB §§ 878, 1183; ErbbauRG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 (Rücknahme einer Eigentümerzustimmung) OLG München, Beschluss vom 29.9.2016, 34 Wx 191/16
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Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts, deren Erforderlichkeit mit dinglicher Wirkung vereinbart ist, ist jedenfalls bis zur Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerruflich. |
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GBO §§ 22, 53, 71 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 1 und 2 (Löschung des Insolvenzvermerks) OLG München, Beschluss vom 21.10.2016, 34 Wx 327/16
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Erfolglose Grundbuchbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
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GBO § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; Abs. 3 S. 1 (Automatisiertes Abrufverfahren) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.9.2016, 6 VA 2/16
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Die Genehmigung der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahrens zur Übermittlung von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Übermittlung setzt jedenfalls voraus, dass der Empfänger (hier: Rechtsanwalt) – unabhängig von der Frage der Häufigkeit der Abrufe – konkret darlegt, inwieweit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit überhaupt eine solche besondere Eilbedürftigkeit besteht. Es bleibt daher offen, ob eine solche Genehmigung und ihr Fortbestand bei einer nur geringen Abruftätigkeit überhaupt in Betracht kommen. |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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BGB § 1628; NamÄndG §§ 2, 3 (Namensänderung des Kindes) BGH, Beschluss vom 9.11.2016, XII ZB 298/15
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1. Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen. |
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BGB § 166 Abs. 1, §§ 1600 b, 1629 Abs. 2, §§ 1795, 1796 (Anfechtung der Vaterschaft) BGH, Beschluss vom 2.11.2016, XII ZB 583/15
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1. Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft ist die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859). |
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BGB § 1896 (Gesetzliche Betreuungsvoraussetzungen) BGH, Beschluss vom 19.10.2016, XII ZB 387/16
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Sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung einer Betreuung müssen die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen. |
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BGB §§ 1908 i, 1840, 1841, 1843 (Rechnungsprüfung) LG Neuruppin, Beschluss vom 6.10.2016, 5 T 80/16
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Bei der Rechnungsprüfung genügen im Regelfall die über Banking-Sofware ausdruckbaren Umsatzübersichten als „Beleg“. |
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Erb- und Nachlassrecht
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BGB §§ 119, 1954, 2361 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 229 § 36 (Anfechtung der Erbschaft) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2016, I-3 Wx 155/15
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1. Eine Eingabe, die ausdrücklich auf die Einlegung der Beschwerde durch einen anderen Beteiligten Bezug nimmt und deshalb einen Willen zur Einlegung eines eigenen Rechtsmittels nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, ist nicht als eigenständige Beschwerde aufzufassen. |
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BGB § 2061; FamFG §§ 59 ff., 342, 433 ff.; RPflG § 11 Abs. 2 (Gläubigeraufgebotsverfahren) OLG Köln, Beschluss vom 5.10.2016, 2 Wx 380/16
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1. Bei dem Gläubigeraufgebot gem. § 2061 BGB handelt es sich weder um eine Nachlasssache im Sinne des § 342 Abs. 1 FamFG noch um eine Aufgebotssachen im Sinne der §§ 433 ff. FamFG. |
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Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
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FamFG §§ 26, 394, 395 (Amtslöschungsverfahren einer Gesellschaft) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2016, I-3 Wx 215/16
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Die auf Anregung des Finanzamts vom Amts wegen im Handelsregister eingetragene Löschung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn es im Zeitpunkt der Löschungsanordnung durch das Registergericht an nach Umfang und Intensität ausreichenden amtswegigen Ermittlungen zur Vermögenslosigkeit der betroffenen Gesellschaft fehlte, was namentlich der Fall ist, wenn dem Registergericht – wie hier – als Erkenntnisgrundlage allein der Umstand vorhandener Schulden der Gesellschaft zur Verfügung stand, ohne dass ersichtlich gewesen wäre, ob diese auf mangelnder Leistungsfähigkeit oder unzureichender Zahlungsmoral beruhten. |
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BGB §§ 21, 22, 60 (Unterstützungskasse als Verein) KG, Beschluss vom 16.9.2016, 22 W 65/14
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In der Regel ist ein Verein, der als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 BetrAVG tätig werden soll, kein ideeller Verein und kann somit nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. |
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Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
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RVG VV 2504; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 (Vergütung des Beratungshilfeanwalts, Schuldenbereinigungsplan) OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.9.2016, 8 W 291/16
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Die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach RVG VV 2504 ff. werden durch das Anbieten eines sog. „Fast-Nullplans“ regelmäßig erfüllt, da ein solcher überwiegend nicht als perspektivlos im Sinne der Rechtsprechung des Senats anzusehen sein wird. |
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FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 121 Abs. 2, § 867 Abs. 1 (RABeiordnung, Zwangssicherungshypothek) OLG München, Beschluss vom 21.11.2016, 34 Wx 420/16
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Zur Beiordnung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels durch Eintragung einer Zwangshypothek. |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2 (Zustellung von Nachweisurkunden bei Rechtsnachfolge) BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 174/15
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a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselerteilungsorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben. |
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ZPO § 924 Abs. 1, § 929 Abs. 2 (Wahrung der Vollziehungsfrist) OLG Dresden, Beschluss vom 19.9.2016, 5 U 566/16
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1. Die Annahme, der Arrestschuldner verzichte dauerhaft auf das Widerspruchsrecht aus § 924 Abs. 1 ZPO, wenn er nicht zeitnah nach Zustellung des Arrestes Widerspruch einlegt, ist wegen der besonderen Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dessen Gewährleistung das Widerspruchsrecht dient, nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt. |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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ZVG §§ 182, 50, 51, 84, 100 (Teilungsversteigerung, Niedrigstgebots-Lösung) BGH, Beschluss vom 15.9.2016, V ZB 136/14
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1. Bei der Teilungsversteigerung eines Grundstücks mit unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer Teilhaber ist für die Feststellung des geringsten Gebots von der Person des Antragstellers auszugehen, dessen Anteil am geringsten belastet ist (sog. Niedrigstgebots-Lösung). |
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ZVG §§ 15, 16; GG Art. 25 (Vollstreckungsimmunität bei Zwangsversteigerungsanordnung) BGH, Beschluss vom 22.9.2016, V ZB 125/15
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Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist. |
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StGB § 263 Abs. 1; ZVG § 71 (Strafbare Gebotsabgabe) BGH, Beschluss vom 14.7.2016, 4 StR 362/15
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1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern. |
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Insolvenzrecht
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InsO a. F. §§ 4, 290; ZPO § 269 (Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung) BGH, Beschluss vom 22.9.2016, IX ZB 50/15
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Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat. |
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InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 4a, 4b (Sofortige Erteilung der RSB) AG Aurich, Beschluss vom 6.12.2016, 9 IK 55/16
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Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung auch ohne Zahlung der Verfahrenskosten erteilt werden, wenn diese gestundet sind. |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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RVG § 56; RVG VV 4116, 4117 (Längenzuschlag für Hauptverhandlungsdauer) OLG Celle, Beschluss vom 12.8.2016, 1 Ws 297/16
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1. Bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer für die Entscheidung über einen Längenzuschlag zur Terminsgebühr des Verteidigers sind Pausen von über einer Stunde Dauer in Abzug zu bringen. Sitzungsunterbrechungen bis zu einer Dauer von einer Stunde bleiben demgegenüber mit Ausnahme der Mittagspause unberücksichtigt. |
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RVG VV 4122 (Zusatzgebühr für Hauptverhandlung in Strafverfahren) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 23.8.2016, 2 Ws 76/16
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Bei der Ermittlung der für die Zusatzgebühr nach RVG VV 4122 maßgeblichen Dauer der Hauptverhandlung ist eine Mittagspause nicht in Abzug zu bringen. |
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Kostenrecht
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ZPO § 104 (Mehrere Anwälte, Streitgenossen) OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.10.2016, 2 W 49/16
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1. Werden zwei einfache Streitgenossen verklagt und werden für sie zwei Rechtsanwälte derselben Partnergesellschaft tätig, kann die Auslegung ergeben, dass beide Streitgenossen denselben Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit beauftragt haben, so dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die fiktiven Gebühren für die Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zuzüglich des Mehrvertretungszuschlages zu berücksichtigen ist. |
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ZPO § 104 Abs. 3, §§ 567 ff.; RVG VV 3403 (Rechtsanwaltsgebühren, Nichtzulassungsbeschwerde) OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016, 17 W 234/16
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Beauftragt eine Prozesspartei ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde und führt dieser die Prüfung durch, um beurteilen zu können, ob die Hinzuziehung eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts geboten ist, so entsteht hierfür der Anspruch des Anwalts auf eine Gebühr nach 3403 VV zu § 2 RVG, die im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner zu erstatten ist, sofern nicht auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird (im Anschluss an OLG Naumburg, AGS 2013, 488 f. und BGH, NJW 2014, 557 ff.). |
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GNotKG § 3 Abs. 2, §§ 44, 53, 55; GNotKG KV 14142 (Entlassung mehrere Grundstücke aus der Mithaft) OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016, 2 Wx 403/16
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Für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft fällt die Gebühr KV 14142 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nicht von dem Gesamtverkehrswert der betroffenen Grundstücke, sondern entsprechend der Zahl der betroffenen Grundstücke von deren jeweiligen einzelnen Verkehrswerten an. |
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GNotKG § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 (Rückauflassungsvormerkung, Bemessung der Eintragungskosten) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.9.2016, 3 W 49/16
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Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden bzw. befristeten Rückübertragungsanspruch sichert, kommt es regelmäßig auf die Hälfte des Grundstückswertes für die Bemessung der Eintragungskosten an. |
Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum vom 26.1.2017 – 25.2.2017
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BGBl. II |
Schrifttumshinweise
Sachen- und Grundbuchrecht
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Bohlsen, Pfändung und Verpfändung der Rechte des Grundstückserwerbers und Auflassungsempfängers, ZfIR 2017, 130 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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Boehm, Der Beitritt der Türkei zum Haager Unterhaltsübereinkommen 2007. Auswirkungen auf die deutsch-türkische Durchsetzung von Kindesunterhalt, JAmt 2017, 8 |
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Erb- und Nachlassrecht
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Böhringer, Erbschein trotz notarieller Verfügung von Todes wegen? ZEV 2017, 68 |
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Handels- und Registerrecht
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Schmidt, Vertretungsregelung bei der Liquidationsanmeldung einer GmbH, NotBZ 2017, 93 |
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Prozesskosten- und Beratungshilfe
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Klüsener, Vorsteuerabzugsberechtigung und PKH-Vergütung, JurBüro 2017, 1 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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Conrad, Das Abschlussverfahren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung im Zivilprozess, MDR 2017, 68 |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Kogel, Über Risiken und Nebenwirkungen der Niedrigstgebotstheorie in der Teilungsversteigerung des Familienheims, FamRB 2017, 106 |
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Insolvenzrecht
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Ahrens, Schranken einer Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags, ZInsO 2017, 193 |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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Felix, Die Dokumentenpauschale für den Ausdruck von auf CD-ROM überlassenen Strafakten, RVGreport 2017, 42 |
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Kostenrecht
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Müller-Rabe, Kostenerstattung bei Rücknahme von Klage oder Rechtsmittel, JurBüro 2017, 3 |
Buchbesprechungen
Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer: ZVG.
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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einschließlich EGZVG und ZwVwV. 15. neu bearbeitete Auflage, 2016. Gieseking Verlag, Bielefeld. LIVI, Seiten 1.746. 139,80 Eruo ISBN 978-3-7694-1145-4 | Franz-Peter Groß, Vors. Richter am Landgericht Meiningen |
Palandt: BGB.
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Bearbeitet von Prof. Dr. Gerd Brudermüller, Dr. Jürgen Ellenberger, Dr. Isabell Götz, Dr. Christian Grüneberg, Sebastian Herler, Hartwig Sprau, Prof. Dr. Karsten Thorn, Walter Weidenkaff, Dr. Dietmar Weidlich und Dr. Hartmut Wicke. Verlag C. H. Beck, München, 76. Auflage, 2017. XXXIV, S. 3247, Ln. 115,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |
Zivilprozessordnung mit FamFG, GVG und anderen Nebengesetzen.
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Kommentar begründet von Dr. Adolf Baumbach, fortgeführt von Prof. Dr. Wolfgang Lauterbach, sodann von Dr. Jan Albers, PräsOVG a. D. und Dr. Dr. Peter Hartmann, RiAG a. D., nunmehr alleine bearbeitet von Dr. Dr. Peter Hartmann. 75., neubearbeitete Auflage, 2017. Verlag C. H. Beck, München. S. 3341, Ln. 169,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |