Heft 3 / 2017 (März 2017)
Abhandlungen
Dipl.-Rpfl. (FH) Stefan Lissner:
|
Die Vergütung des Sachwalters | 125 |
I. Allgemeines |
||
Dipl.-Rpfl. (FH) Manfred Georg:
|
Verfahrenskostenstundung nach gerichtlichem Schuldenbereinigungsplan | 131 |
1. Einordnung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
|
|
BGB § 878; GBO § 19; WEG § 8; BauGB § 172 Abs. 1 Satz 4 (Teilung des Grundstücks, Verfügungsbeschränkung) BGH, Beschluss vom 12.10.2016, V ZB 198/15
|
|
1. § 878 BGB ist auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar. Nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretene Verfügungsbeschränkungen sind deshalb unbeachtlich. |
|
GBO §§ 29, 32, 34; BNotO § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3 (Bescheinigung einer Vollmachtskette) BGH, Beschluss vom 22.9.2016, V ZB 177/15
|
|
a) Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt. |
|
BGB §§ 93, 1010, 1030 (Eintragung eines beschränkten Nießbrauchs an einem Grundstück) OLG Köln, Beschluss vom 17.8.2016, 2 Wx 188/16
|
|
Die Bestellung eines beschränkten Nießbrauchs an einem bebauten Grundstück kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden. |
|
BGB §§ 164, 167, 172, 181; GBO §§ 20, 22, § 35 Abs. 1 (Transmortale Vollmachten) OLG München, Beschluss vom 4.8.2016, 34 Wx 110/16
|
|
1. Zur Verwendung transmortaler Vollmachten durch einen potenziellen Erben. |
|
BGB § 54; GBO § 47 Abs. 2 S. 1, § 53 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 229 § 21 (Inhaltlich unzulässige Eintragung eines Vereins) KG, Beschluss vom 29.11.2016, 1 W 442/16
|
|
Die Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins im Grundbuch ist jedenfalls dann als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen, wenn der Verein nach dem 18. August 2009 allein unter seinem Namen eingetragen wurde. |
|
GBO §§ 17, 39 Abs. 1, § 71 Abs. 1; WEG § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 15 Abs. 1 (Zuordnung von Sondernutzungsrechten) OLG München, Beschluss vom 13.10.2016, 34 Wx 185/15
|
|
Werden Sondernutzungsrechte (Pkw-Stellflächen im Freien) wirksam einem Sondereigentum zugewiesen, besteht die Ausschlusswirkung gegenüber Sondernachfolgern fort, auch wenn bei einer Übertragung der Nutzungsrechte auf ein anderes Sondereigentum zwar eine Abschreibung beim einen, jedoch keine Zuordnung beim anderen vorgenommen wurde. Sollen bei einer Veräußerung des anderen Sondereigentums die Stellflächen neu zugeordnet werden, bedarf es zunächst der Voreintragung der Sondernutzungsrechte als Inhalt des bisherigen Sondereigentums. |
|
BGB § 891 Abs. 1, § 1116 Abs. 1, §§ 1162, 1192 Abs. 1; FamFG §§ 439, 479 Abs. 1; GBO § 41 Abs. 2 Satz 2, § 42 Satz 1 (Bedeutung eines Ausschließungsbeschlusses) OLG München, Beschluss vom 12.8.2016, 34 Wx 106/16
|
|
Wurde der abhanden gekommene Grundschuldbrief in einem von einem Gläubigerprätendenten betriebenen Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, so kann sich der noch im Grundbuch eingetragene Gläubiger zum Nachweis seiner Bewilligungsbefugnis nicht unter Bezugnahme auf den in den Akten des Amtsgerichts befindlichen Ausschließungsbeschluss auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen; die mit dem Ausschließungsbeschluss verbundene Legitimationswirkung kommt ihm nicht zugute. |
|
Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
|
|
FamFG § 278 Abs. 1 (Teilnahme am Anhörungstermin) BGH, Beschluss vom 19.10.2016, XII ZB 331/16
|
|
In einer Betreuungssache ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2011 – XII ZB 286/11 – FamRZ 2012, 104). |
|
FamFG § 158 Abs. 7, § 168 Abs. 1, § 277 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 (Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands) BGH, Beschluss vom 5.10.2016, XII ZB 464/15
|
|
Auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache findet die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Anwendung. |
|
FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 81 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 1 und 2; FamGKG § 2; SGB X § 64 Abs. 3 Satz 2 (Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens) BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 251/16
|
|
a) Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei „lediglich“ formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht. |
|
Erb- und Nachlassrecht
|
|
RPflG § 19 Abs. 2; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 EuErbVO (Internationale Zuständigkeit für Erbscheinserteilung) HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2016, 2 W 85/16
|
|
1. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist entsprechend § 8 Abs. 3 RPflG nicht unwirksam, wenn er die Angelegenheit entgegen § 19 Abs. 2 RPflG und entgegen den jeweiligen landesrechtlichen Normen nicht dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorlegt. |
|
FamFG § 5 (Örtliche Zuständigkeit für Erbscheinserteilung) KG, Beschluss vom 6.9.2016, 1 AR 29/16
|
|
Im Antragsverfahren ist ein Gericht mit der Sache befasst, sobald ein Antrag mit dem Ziel der Erledigung durch dieses Gericht bei ihm eingeht. Verweist das Gericht die Sache an ein anderes Gericht und kommt es später zwischen diesem und einem dritten Gericht zum Streit um die Zuständigkeit, hat, wenn das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist, das Oberlandesgericht den Streit zu entscheiden, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem der Antrag ursprünglich eingegangen war (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18. Februar 1972 – 1 AR 8/72 – Rpfleger 1972, 173). |
|
FamFG § 343 Abs. 3 n. F. (Verweisung einer Nachlasssache) OLG Köln, Beschluss vom 8.8.2016, 2 Wx 220/16
|
|
Das Amtsgericht Schöneberg kann eine Nachlasssache nur bei einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung gem. § 343 Abs. 2 Satz 2 FamFG a. F. (= § 343 Abs. 3 Satz 2 FamFG n. F.) an ein anderes Gericht verweisen. Ein formularmäßiger Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung. |
|
Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
|
|
UmwG § 235; HGB § 15 (Formwechsel von GmbH in GbR) BGH, Versäumnisurteil vom 18.10.2016, II ZR 314/15
|
|
a) Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden. |
|
BGB § 181; GmbHG § 53 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz (Vertretungsregelung von Liqudatoren) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.9.2016, I-3 Wx 130/15
|
|
Eine angemeldete konkrete Vertretungsregelung ist hinsichtlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dann nicht eintragungsfähig, wenn die die abstrakte Vertretungsbefugnis von Liquidatoren regelnde Ergänzung der Satzung in den Gesellschafterbeschlüssen nicht mindestens gleichzeitig mit eingetragen werden kann, weil der sich insoweit mit Blick auf seine Dauerwirkung als „zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung“ darstellende Gesellschafterbeschluss nicht notariell beurkundet und daher – selbst bei allstimmiger Beschlussfassung – unwirksam ist. |
|
Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
|
|
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4 (Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung) BAG, Beschluss vom 18.8.2016, 8 AZB 16/16
|
|
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n. F. ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat. |
|
ZPO § 120a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 (Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung) KG, Beschluss vom 9.9.2016, 13 WF 139/16
|
|
Zur nachträglichen Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung aufgrund von Vermögen, das dem bedürftigen Beteiligten durch die Rechtsverfolgung im Verfahren zugeflossen ist. |
|
Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
|
|
ZPO §§ 850c, 850e Nr. 2 und Nr. 2a; InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; SGB VII § 56 (Pfändung der Verletztenrente) BGH, Beschluss vom 20.10.2016, IX ZB 66/15
|
|
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. |
|
ZPO §§ 688, 690, 691 (Kosten im Mahnbescheid) AG Aschersleben, Beschluss vom 31.5.2016, 16-1356219-07-B
|
|
Das Mahngericht hat kein Monierungsrecht bezüglich geltend gemachter Inkassokosten neben Rechtsanwaltskosten. |
|
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
|
ZVG § 146; ZPO § 750 Abs. 1 (Heilung des Zustellungsmangels) BGH, Beschluss vom 27.10.2016, V ZB 48/15
|
|
Fehlt es bei der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels, kann der Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen. |
|
ZVG § 152 Abs. 2 (Mietvertrag vor Beschlagnahme, Einmalzahlung) BGH, Beschluss vom 21.9.2016, VIII ZR 277/15
|
|
Zum Nachweis eines vor der Beschlagnahme eines Mietgrundstücks mit einem Verwandten des damaligen Eigentümers abgeschlossenen Mietvertrags und der Erbringung einer behaupteten Einmalzahlung auf die Miete (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. September 2013 – VIII ZR 297/12, NZM 2013, 854 Rn. 15). |
|
ZVG § 180 Abs. 3 (Einstellung zum Kindesschutz) LG Freiburg, Beschluss vom 11.8.2016, 4 T 5/16
|
|
Eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 180 Abs. 3 ZVG kann dann gegeben sein, wenn bei einer im Stadtgebiet angespannten Wohnraumsituation dem Kind durch den drohenden Verlust des Wohneigenheims schwere gesundheitliche und seelische Schäden drohen. |
|
Insolvenzrecht
|
|
InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 4a, 4b (Erteilung der RSB) BGH, Beschluss vom 22.9.2016, IX ZB 29/16
|
|
Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde. |
|
JVEG § 9 (Stundensatz eines isolierten Sachverständigen im Insolvenzantragsverfahren) AG Göttingen, Beschluss vom 30.9.2016, 71 IN 58/16
|
|
Die Vergütung des „isolierten“ Sachverständigen beträgt gem. § 9 Abs. 1 JVEG 115 e/Stunde auch bei eingestelltem Geschäftsbetrieb (Bestätigung von AG Göttingen, Beschluss vom 26.07.2016 – 71 IN 23/16, ZInsO 2016, 1758; Ergänzung zu LG Göttingen, Beschluss vom 11.08.2016 – 10 T 50/16). |
|
Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
|
|
StPO §§ 252, 52 (Zeugnisverweigerungsrecht) BGH, Beschluss vom 15.7.2016, GSSt 1/16
|
|
Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht. |
|
StPO §§ 464b, d (Verteilung der Auslagen, Differenztheorie) OLG Celle, Beschluss vom 8.8.2016, 1 Ws 382/16
|
|
1. Erfolgt beim Teilfreispruch keine Kostenquotelung, so sind im Kostenfestsetzungsverfahren die dem Angeklagten zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden Auslagen nach der Differenztheorie zu bestimmen. Dazu ist von der Gesamtvergütung des Verteidigers das fiktive Honorar abzuziehen, welches ihm zustehen würde, wenn nur die zur Verurteilung gelangte Tat Verfahrensgegenstand gewesen wäre. Für das fiktive Honorar ist auch maßgeblich, ob das Hauptverfahren bei einer von vornherein auf die Verurteilungstat beschränkten Anklage vor einem Gericht niedrigerer Ordnung stattgefunden und ob die Verhandlung weniger Zeit in Anspruch genommen hätte. |
|
Kostenrecht
|
|
ZPO § 104 (Kosten eines Privatgutachters) BGH, Beschluss vom 25.10.2016, VI ZB 8/16
|
|
Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung Senatsbeschluss vom 13.9.2011, VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13). |
|
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 (Vielzahl gleichartiger Zivilprozesse) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.9.2016, 6 W 47/16
|
|
Hat ein Insolvenzverwalter eine Vielzahl gleichartiger Zivilprozesse an verschiedenen Gerichtsorten, verteilt auf das gesamte Bundesgebiet zu führen (hier: Klagen gegen weit über 100 Kommanditisten), kann es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, einen einzigen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung aller dieser Verfahren zu betrauen mit der Folge, dass hierdurch anfallende Reisekosten von der unterlegenen Gegenpartei zu erstatten sind. |
|
RVG § 36; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 1, § 1035 Abs. 3 Satz 3; RVG VV 2300 (Aufforderung Konstituierung eines Schiedsgerichts) OLG München, Beschluss vom 3.8.2016, 34 SchH 9/15
|
|
1.Fordert die Partei eines Schiedsvertrags über ihre anwaltlichen Vertreter die Gegenseite zum Zweck der Konstituierung eines Schiedsgerichts erfolglos zur Schiedsrichterbestellung auf, kann eine Geschäftsgebühr für das Aufforderungsschreiben nicht auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. |
Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum vom 26.12.2016 – 25.1.2017
|
|
BGBl. I |
Schrifttumshinweise
Sachen- und Grundbuchrecht
|
|
Böhringer, Aktuelle Entwicklungen im Grundstücksrecht, NotBZ 2017, 5 |
|
Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
|
|
Bienwald, Persönliche Betreuung versus Integration, RpflStud. 2017, 10 |
|
Erb- und Nachlassrecht
|
|
Bandel, Das Erbscheinsverfahren beim Vorliegen einer letztwilligen Schiedsverfügung, MittBayNot 2017, 1 |
|
Handels- und Registerrecht
|
|
Blasche, Die Vertretungsbefugnis des verbleibenden Geschäftsführers bei Verhinderung oder Fortfall aller anderen Geschäftsführer, GmbHR 2017, 123 |
|
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
|
Bleutge, Immobilienbewertung in der Zwangsversteigerung – Qualifizierte Sachverständige sind unverzichtbar, ZfIR 2017, 52 |
|
Insolvenzrecht
|
|
Pape, Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in den Jahren 2015/2016, NJW 2017, 28 |
|
Kostenrecht
|
|
Becker, Arbeitshilfe – Grundbuchkostenrecht, RpflStud. 2017, 10 |
Buchbesprechungen
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
|
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker, Prof. Dr. Roland Rixecker, Prof. Dr. Hartmut Oetker und Präs. des BGH Bettina Limperg. 7. Auflage, 2016. Verlag C. H. Beck, München. Band 4: Schuldrecht – Besonderer Teil II, §§ 535 bis 630h. Redakteur: Prof. Dr. Martin Henssler und VRiBGH a. D. Prof. Dr. Wolfgang Krüger. 2743 Seiten, Ln., 269,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
|
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker, Prof. Dr. Roland Rixecker, Prof. Dr. Hartmut Oetker und Präs. des BGH Bettina Limperg. 7. Auflage, 2016. Verlag C. H. Beck, München. Band 7: Sachenrecht, §§ 854 bis 1296, WEG und ErbbauRG. Redakteur: Prof. Dr. Reinhard Gaier. 2727 Seiten, Ln., 279,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |
Baumbach/Hopt: Handelsgesetzbuch
|
Reihe Beck'sche Kurzkommentare. Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. mult. Klaus J. Hopt, Prof. Dr. Christoph Kumpan, Prof. Dr. Hanno Merkt sowie Prof. Dr. Markus Roth. 37. Auflage 2016. Verlag C. H. Beck, München. 2686 Seiten. ISBN 978-3-406-67985-8. 95,00 Euro. | Steffen Kögel, Waiblingen |