Heft 2 / 2017 (Februar 2017)

Abhandlungen

Rechtsanwalt Steffen Riege:
Die Einsicht von Versorgungsunternehmen in das elektronische Grundbuch 53

1. Versorgungsunternehmen
2.Notwendigkeit der Einsicht von Versorgungsunternehmen in das Grundbuch
3. Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren
a) Kreis der Nutzungsberechtigten
b) Genehmigungsverfahren
4. Gestattung der Einsichtnahme nach § 86a GBV
a) Sinn und Zweck der Regelung
b) Zuständigkeit
c) Form und Inhalt des Antrags
d) Inhalt und Umfang der Genehmigung
e) Änderungsbedarf von Genehmigungen
5. Rechtsnachfolge von Genehmigungsinhabern
6. Rechtsschutzmöglichkeiten
a) Versagung der Genehmigung nach § 133 Abs. 2, 4 GBO, § 82 Abs. 2 GBV
b) Versagung der Genehmigung nach § 86a GBV
7.Einsichtnahme in das Grundbuch durch das Versorgungsunternehmen
8. Fazit

Notar a. D. Professor Walter Böhringer
Entwicklungen des Grundstücks- und Grundbuchrechts seit 2015 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2015, 57 – 63

I. Grundstücksverträge/Auflassung/Eigentum
II. Vormerkung
III. Verfügungsbeschränkungen
1. Güterrechtliche Beschränkungen
2. Vor- und Nacherbfolge
3. Testamentsvollstreckung
4. Insolvenz-/Zwangsversteigerungsvermerk/Zustimmungsvorbehalt
IV. Dienstbarkeiten
1. Grunddienstbarkeiten
2. Nießbrauch
3. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
V. Vorkaufsrechte
VI. Reallasten, Leibgeding
VII. Grundpfandrechte
VIII. Grundbuchverfahrensrecht
1. Einsicht in Grundbuch/Grundakten
2. Vertretung/Vollmachten im Grundstücksverkehr
3. Genehmigungen/Behördliche Bescheinigungen
4. Eintragungsgrundlagen
a. Eintragungsbewilligung
b. Formpflicht
c. Registerbescheinigung
d. Ersuchen
5. Vornahme von Grundbucheintragungen
a. Eintragung
b. Berichtigung/Richtigstellung des Grundbuchs
aa. Erbfolge
bb. Gesellschaft bürgerlichen Rechts
cc. Sonstige Berichtigungen
c. Gemeinschaftsverhältnis
d. Löschungen
6. Sonstiges

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB §§ 877, 883, 1105 Abs. 1 Satz 2, § 876 Satz 2; ErbbauRG § 9 Abs. 1 (Wertgesicherte Erbbauzinsreallast) BGH, Beschluss vom 9.6.2016, V ZB 61/15

1. Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt worden ist, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu bestellen, bedarf es der Eintragung der Änderung des Anspruchs in das Grundbuch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift (§ 877 BGB) vorzunehmen ist.
2. Die Inhaber gleich- oder nachrangiger dinglicher Rechte am Erbbaurecht müssen einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast nicht zustimmen, wenn sich aus der neuen (wertgesicherten) Erbbauzinsreallast kein höherer Erbbauzins als derjenige aus der bisherigen Reallast und dem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses ergeben kann.

GBO § 35 (Nachweis der Erbfolge, Verwirkungsklausel) BGH, Beschluss vom 2.6.2016, V ZB 3/14

Enthält ein notarielles Testament eine allgemein gehaltene Verwirkungsklausel oder eine spezielle Verwirkungsklausel mit nicht eindeutigen Verhaltensanforderungen, erfordert der Nachweis der Erbfolge in der Regel die Vorlage eines Erbscheins.

BGB §§ 1183 Satz 1, 1179a, 1196 Abs. 3; GBO § 27 Satz 1; ZPO § 857 Abs. 1 (Löschung einer Grundschuld) OLG München, Beschluss vom 31.8.2016, 34 Wx 18/16

Die Löschung einer Grundschuld bedarf auch dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Löschung selbst erklärt, nachdem er das Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten hat; das Zustimmungsrecht ist nämlich nicht pfändbar (Abgrenzung zu OLG Dresden vom 25.2.2010, 3 W 81/10, und OLG Saarbrücken vom 7.1.2011, 5 W 280/10).

GBO §§ 22, 29; BGB § 2113 (Löschung eines Nacherbenvermerks) OLG Rostock, Beschluss vom 25.7.2016, 3 W 136/13

1. Ein Nacherbenvermerk kann nur dann gelöscht werden, wenn entweder der eingetragene Nacherbe sowie die testamentarisch bestimmten Ersatznacherben die Löschung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.
2. Die Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Deshalb sind unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten die gesamten Umstände des Falles unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Entgeltlichkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO offenkundig ist.

GBO §§ 18, 39 Abs. 1, § 75; WEG § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (Abweichung der Bauausführung vom Aufteilungsplan) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.6.2016, I-3 Wx 282/15

Dem Grundbuchvollzug des notariellen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung (hier: Eintragung des bestellten Grundpfandrechtes nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, Vollzug bestimmter Löschungen in Abt. III und sodann Eintragung der Vormerkung) steht nicht entgegen, dass die tatsächliche Bauausführung des errichteten Gebäudes von der nach dem Aufteilungsplan vorgesehenen abweicht, sofern nicht die Planabweichung eine Zuordnung der errichteten Räume zu einer im Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit mangels Abgrenzbarkeit zum Gemeinschaftseigentum und zu sonstigem Sondereigentum unmöglich macht (hier: verneint bei Schaffung eines vergrößerten Wohn- und Schlafraums unter Wegfall der Küchenfläche; Errichten einer zusätzlichen Wand in dem vorgesehenen Schlafraum; Ersetzen der geplanten Loggia durch eine Dachfläche mit V.-Fenster; Gestaltung des einen der beiden geschaffenen Räume als (größere) Küche; Beschreibung des anderen als Kinderzimmer); die Vollzugsreife der gestellten Anträge setzt weder die vorherige Änderung der Teilungserklärung noch eine vorherige Berichtigung des Grundbuchs voraus.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26 (Betreuung trotz Vorsorgevollmacht) BGH, Beschluss vom 19.10.2016, XII ZB 289/16

Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17.2.2016 – XII ZB 498/15 – FamRZ 2016, 704 [= Rpfleger 2016, 343] und vom 3.2.2016 – XII ZB 425/14 – FamRZ 2016, 701 [= Rpfleger 2016, 410]).

FamFG § 34 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 295 Abs. 1 (Persönliche Anhörung des Betroffenen) BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 269/16

Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen darf im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können.

BGB § 1903 Abs. 1 (Einwilligungsvorbehalt) BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 275/16

Zu den Anforderungen an die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 – XII ZB 7/16 – FamRZ 2016, 1070 und vom 28. Juli 2015 – XII ZB 92/15 – FamRZ 2015, 1793 [= Rpfleger 2015, 703]).

BGB § 1970; FamFG § 439 Abs. 4 Satz 1, § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, §§ 438, 38 Abs. 3 Satz 3, §§ 17 ff. (Ausschließung von Nachlassgläubigern) BGH, Beschluss vom 5.10.2016, IV ZB 37/15

1. Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich.
2. Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist.

Erb- und Nachlassrecht
FamFG § 357 Abs. 1 (Einsichtsrecht des Vermächtnisnehmers) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.9.2016, I-3 Wx 115/16

1. Benennt der Erblasser in einem eigenhändigen Testament in einer umfangreichen Liste, die mit dem Satz eingeleitet wird: „Im Falle meines Todes bestimme ich die folgenden Vermächtnisse: . . .“, in einer besonderen Ziffer den Zuwendungsempfänger eines Reihenhauses, so ist dieser als Vermächtnisnehmer berechtigt, die Verfügung von Todes wegen einzusehen, allerdings nur hinsichtlich derjenigen Teile der – eröffneten – Verfügung, bezüglich deren er ein rechtliches Interesse hat.
2. Soweit der vom Nachlassgericht in Form einer Ablichtung übersandte, den Bedachten betreffende Teil der Verfügung es als nicht zweifelsfrei erscheinen lassen kann, dass sich seine Stellung auf diejenige eines Vermächtnisnehmers beschränkt und er kein Miterbe geworden ist, kann sich hieraus ein (weiter gehendes) rechtliches Interesse und damit ein umfangreicheres Einsichtsrecht ergeben.
3. Hat der Erblasser im Anschluss an die Benennung sämtlicher Vermächtnisnehmer in einem weiteren Abschnitt seines Testaments (ohne die der Liste der Vermächtnisnehmer vorbehaltene Nummerierung) einen „Haupterben“ eingesetzt, so schränkt diese Wertung des Senats das Einsichtsrecht des Bedachten nicht ein, weil er in die Lage versetzt werden muss, jene Wertung aufgrund eigener Beurteilung nachzuvollziehen und eine bloße Unterrichtung über den Verfügungsinhalt durch das Gericht das Einsichtsrecht unzulässig verkürzen würde.

BGB § 1915 Abs. 1 Satz 1; § 1836 e Abs. 1 Satz 2 (Vergütungsbeschluss kein Vollstreckungstitel) OLG Celle, Beschluss vom 30.6.2016, 6 W 81/16

Der Beschluss, durch den die Vergütung des Nachlasspflegers gegen den Erben festgesetzt ist, ist ein Vollstreckungstitel nur gegen den Nachlass, nicht gegen das Vermögen, das der Erbe außer dem Nachlass hat.
Mit Anmerkung von Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
RVG §§ 55, 56; ZPO § 122 (Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.8.2016, I-10 W 237/16

Die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei wirkt sich auf die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nicht aus. Dass zwar die Staatskasse, nicht aber der unterlegene Gegner im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei zu einer Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, ist system- und sachgerecht (Anschluss an OLG Hamburg, MDR 2013, 1194; entgegen OLG Celle MDR 2013, 1434).

RVG VV 2504 (Gebühr für Nullplan) OLG Köln, Beschluss vom 13.7.2016, 17 W 85/16

Für den Anfall einer Gebühr nach RVG VV 2504 ff. reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.

ZPO § 124 Abs. 4 a. F. (Überprüfung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 2.6.2016, 13 WF 135/16

1. Für das Überprüfungsverfahren (§ 120 Abs. 4 a. F. ZPO) besteht ein Formularzwang nicht. Es reicht aus, wenn der Beteiligte seine jetzt, zur Zeit des Überprüfungsverfahrens, bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig und substantiiert darlegt oder auf eine andere Art und Weise deutlich und verbindlich erklärt, ob im Vergleich zur Zeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 Abs. 4 Satz 2 a. F. ZPO).
2. Auch im Änderungsverfahren muss die Glaubhaftmachung der nach § 120 Abs. 4 Satz 2 a. F. ZPO abgegebenen Erklärung verlangt werden können, wenn dafür ein sachlicher Grund spricht, damit auch in diesem Verfahren, ebenso wie vor der erstmaligen Bewilligung, eine vollständige und wirksame Prüfung möglich ist.
3. Die schwerwiegenden Folgen einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe müssen sich dadurch rechtfertigen lassen, dass ihnen eine gewichtige Nachlässigkeit des begünstigten Beteiligten gegenübersteht, der an der Überprüfung einer Verbesserung seiner Verhältnisse mitzuwirken hat.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO §§ 727, 829, 835; BGB § 401 Abs. 1 (Klauselumschreibung auf Pfändungsbeschluss) BGH, Beschluss vom 21.9.2016, VII ZB 45/15

§ 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

ZPO § 802d Abs. 1 (Beschränkung des Vollstreckungsantrages) BGH, Beschluss vom 27.10.2016, I ZB 21/16

Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG §§ 180, 23 (Wirkung der Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung) BGH, Beschluss vom 15.9.2016, V ZB 183/14

Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 – V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 [= Rpfleger 2010, 439]).

ZVG §§ 128, 83 Nr. 1, 84 (Ablösung, Wiederversteigerung) LG Verden, Beschluss vom 9.9.2016, 6 T 110/16

Befriedigt der Schuldner in einem Wiederversteigerungsverfahren nach Schluss der Versteigerung den Anspruch aus der bestrangig betreibenden Sicherungshypothek i. S. v. § 128 ZVG, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG selbst dann zu versagen, wenn das Verfahren auch noch aus der nachrangigen Sicherungshypothek betrieben wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Mit Anmerkung von Dipl.-Rechtspfleger Erhard Alff, Hamburg

Insolvenzrecht
InsO § 303 Abs. 1 a. F. (Widerruf der Restschuldbefreiung) BGH, Beschluss vom 8.9.2016, IX ZB 72/15

1. Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann auch dann nicht auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung gestützt werden, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert.
2. Die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; dies gilt auch dann, wenn er die vor Erteilung der Restschuldbefreiung begonnene Pflichtverletzung danach fortsetzt.

InsO §§ 270a, 270b, 284; InsVV §§ 3, 8, 10, 12 (Aufgaben und Vergütung des vorläufigen Sachwalters) BGH, Beschluss vom 22.9.2016, IX ZB 71/14

1. Dem vorläufigen Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz, vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind (Fortführung BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 70/14).
2. Bei beantragter Eigenverwaltung kann im Eröffnungsverfahren der vorläufige Sachwalter vom vorläufigen Gläubigerausschuss mit Zustimmung des Schuldners beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten; weitere Aufgaben können dem vorläufigen Sachwalter auf diesem Weg über sein von Gesetz und Insolvenzgericht festgelegtes Tätigkeitsfeld hinaus nicht übertragen werden.
3. Der vorläufige Sachwalter darf im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die Eigenverwaltung beratend begleiten in dem Sinne, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Sanierungskonzepte und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben einbinden lässt und rechtzeitig zur Durchführbarkeit der beabsichtigten Maßnahmen äußert; eine nur nachlaufend wahrgenommene Überwachung ist unzureichend.
4. Zu einzelnen Zu- und Abschlagstatbeständen bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters.
5. Die Auslagenpauschale des vorläufigen Sachwalters bemisst sich nach § 12 Abs. 3 InsVV.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
RVG VV 4141, 7000 Ziffer 1a; StPO § 304 Abs. 3, § 464b; RVG § 55; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 1 (Befriedungsgebühr, Dokumentenpauschale) KG, Beschluss vom 5.10.2016, 1 Ws 1/16 und 42/16

1. Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsteht keine Befriedungsgebühr nach RVG VV 4141.
2. Mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 464b StPO bzw. § 55 RVG können derart in einem Sachzusammenhang stehen, dass der Beschwerdewert im Sinne des § 304 Abs. 3 StPO insgesamt einheitlich zu betrachten ist. So verhält es sich, wenn die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag auf mehrere (Teil-) Beschlüsse „verteilt“ wird. In einem solchen Fall sind die Beschwerdewerte der (Teil-)Beschlüsse zusammenzurechnen und kann eine Erinnerung als sofortige Beschwerde zu behandeln sein.
3. Zur Glaubhaftmachung betreffend die Geltendmachung der Dokumentenpauschale nach RVG VV 7000 Nr. 1a.

StPO § 456a Abs. 2 (Nachholung der Strafvollstreckung) LG Kassel, Beschluss vom 15.3.2016, 4 StVK 48/16 OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.5.2016, 3 Ws 316/16

Kehrt ein im Inland Verurteilter aus dem Ausland zurück in die Bundesrepublik Deutschland, kann die Strafvollstreckung nachgeholt werden, § 456a Abs. 2 StPO. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde kann nur daraufhin überprüft werden, ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ist.
Leitsatz der Redaktion

Kostenrecht
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, § 945a (Erstattungsfähigkeit einer Schutzschrift) HansOLG, Beschluss vom 4.7.2016, 8 W 68/16

Die Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift sind im Verfügungsverfahren bei allen ordentlichen Gerichten (§ 945a Abs. 2 ZPO) nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben erstattungsfähig. Darauf, ob das Gericht, bei dem der Verfügungsantrag gestellt wird, die Schutzschrift vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen hat oder nicht, kommt es nicht an.

GNotKG § 58; HRegGebV 1501, 1504 (Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift) OLG München, Beschluss vom 9.8.2016, 31 Wx 94/16

Für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer Kommanditgesellschaft – ohne gleichzeitige Sitzverlegung – im Handelsregister fällt die Gebühr nach HRegGebV 1504 an.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.11.2016 – 25.12.2016

BGBl. I
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21. November 2016, BGBl. I 2016 S. 2591
Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2017 – PKHB 2017) vom 12. Dezember 2016, BGBl. I 2016 S. 2869
BGBl. II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 2. November 2016 , BGBl. II 2016 S. 1263
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 16. November 2016 , BGBl. II 2016 S. 1302
Länderreport
Baden-Württemberg
Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29. November 2016, GBl. 2016 S. 605
Bayern
Gesetz zur Überleitung der Bestimmungen zum Unschädlichkeitszeugnis in das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 24.November 2016, GVBl. 2016 S. 318

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Adam, Die Auflassung in gerichtlichen Vergleichen und Insolvenzplänen. Voraussetzungen und Gestaltungsstrategien in Austauschverhältnissen, NJW 2016, 3484
Derleder, Die Rückauflassungsvormerkung, ZfIR 2016, 815
Jülicher, Die öffentliche Beglaubigung nach § 29 GBO durch die Betreuungsbehörde, ErbR 2017, 1
Kalin, Die Vereitelung der Grundbuchberichtigung, ZfIR 2016, 779
Kohler, Dingliches Vorkaufsrecht und Gutglaubensschutz gemäß § 893 BGB, ZfIR 2016, 809
Zimmer, Vorsorgevollmachten im Grundstücksverkehr, ZfIR 2016, 769

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Guhling, Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Betreuervergütung, BtPrax 2016, 212
Hanke, Öffentliche Zustellung in Scheidungssachen mit Auslandsbezug, FamRB 2016, 483
Klumpp, Der Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers, BWNotZ 2016, 131
Veit, Die Reform des Vormundschaftsrechts, FamRZ 2016, 2045

Erb- und Nachlassrecht

Bredemeyer, Die Anfechtung bei Anfall der Erbschaft, ZErb 2016, 318
Dutta, Das neue internationale Güterrecht der Europäischen Union – ein Abriss der europäischen Güterrechtsverordnungen, FamRZ 2016, 1973
Hartmann, Nacherbfolge und Grundbuchrecht – insbesondere zur Gestaltung und Abwicklung von Grundstücksverträgen, DNotZ 2016, 899
Horndasch, Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts. § 1933 BGB und der Tod während des Scheidungsverfahrens, ZNotP 2016, 228
Kämper, Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen, RNotZ 2016, 625
Krug, Erbteilung durch Abschichtung einzelner Miterben, ErbR 2017, 2
Müller-Lukoschek, Das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein, NotBZ 2016, 441
Roth, Auslegung gängiger Begriffe in Testamenten, NJW-Spezial 2016, 743
Weber/Schall, Internationale Zuständigkeit für die Erteilung deutscher Erbscheine: (k)eine Frage der Europäischen Erbrechtsverordnung? NJW 2016, 3564
Schäuble, Erbscheinanträge bei sog gegenständlich beschränkter Nacherbfolge, ZEV 2016, 675
Weidlich, Aktuelle Fragen zur Rechtsstellung des Vor- und Nacherben, ErbR 2016, 675

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Christl, Umgangskosten als Mehrbedarf in der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, NJW 2016, 3687
Lissner, Rechtsprechungsübersicht zur Vergütung in der Beratungshilfe, RVGreport 2016, 444

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Viertelhausen, Pfändung von Früchten und Tieren durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2016, 247
Waldschmidt, Lohnpfändung spezial – Teil 2, JurBüro 2016, 563

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Drasdo, Unterlassene Vermietung durch den Zwangsverwalter, NZI 2016, 937

Insolvenzrecht

Bieker, Das gepfändete Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz, ZInsO 2016, 2379
Commandeur/Utsch, Aktuelle Entwicklungen im Insolvenzrecht. Zulässigkeit undAusgestaltung der stillen Zwangsverwaltung, NZG 2016, 1377
Graeber, Die Vergütungsbemessung beim vorläufigen Sachwalter nach den Grundsätzen des BGH, DZWIR Bd. 26 S. 514
Henkel, Vergütungswildwuchs und Verwalter-Bashing, ZInsO 2016, 2330
Lissner, Kontrollmechanismen bei der Insolvenzverwaltervergütung, ZInsO 2016, 2283
Scholz , Aus- und Absonderungsrechte im Verbraucherinsolvenzverfahren, ZVI 2016, 465

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zur Pauschgebühr des Strafverteidigers nach den §§ 42, 51 RVG für die Jahre 2014-2016, StraFo 2016, 448
Klüsener, Die Grundgebühr im Strafverfahren, JurBüro 2016, 561
Krumm, Die Befriedungsgebühr des Anwalts im Bußgeldverfahren, NJ 2016, 494
Schneider, H., Die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters

Kostenrecht

Hansens, Aktuelle Neuerungen im Verfahrens- und Kostenrecht, RVGreport 2016, 442
Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung 2016, NJW 2016, 3570
Schmidt, Landwirtschaftliches Kostenrecht, RNotZ 2016, 658
Schneider, N., Kosten des Terminsvertreters bei Verfahrenskostenhilfe, NZFam 2016, 1094

Buchbesprechungen

Betreuungsrecht.
Kommentar von Prof. Dr. Werner Bienwald, Prof. Susanne Sonnenfeld, Dr. Christa Bienwald und Dipl.-Rpfl. Uwe Harm. 6., neu bearbeitete Auflage, 2016. Gieseking Verlag, Bielefeld. XXIX und 1537 Seiten, geb. 134,80 Euro Irina Schuhr, RiAG Nürnberg, wiss. Mitarbeiterin am BGH, Karlsruhe
Münchener Kommentar zur ZPO.
Hrsg. von Prof. Dr. Wolfgang Krüger, VorsRiBGH a. D. und Prof. Dr. Thomas Rauscher, Universität Leipzig. 5. Auflage, 2016. Verlag C. H. Beck, München. Band 1: §§ 1–354. 2501 Seiten, Ln., 329,– Euro Band 2: §§ 355–945b. 2538 Seiten, Ln., 329,– Euro Prof. U. Hintzen, Berlin
Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims.
FamRZ-Buch 35. Von Dr. Walter Kogel. 3. Aufl. 2016. Gieseking Verlag, Bielefeld. XXVI, 374 Seiten, 59,– Euro Prof. Dr. Matthias Becker, Bad Münstereifel

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