Heft 11 / 2016 (November 2016)
Abhandlungen
Prof. Dr. Dr. h. c. Thomas Rauscher und Sven Loose:
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Die Eintragungsfähigkeit ausländischer Ehegatten und juristischer Personen im Grundbuch | 617 |
A. Eintragungsfähigkeit verheirateter Ausländer |
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Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Meinhold:
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Die .de-Domain als Gegenstand der Zwangsvollstreckung | 623 |
A. Die de-Domain |
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Dr. Martin Menne:
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Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in Kindschaftsverfahren vor dem Rechtspfleger Zugleich Besprechung von OLG Stuttgart, Rpfleger 2016, 396 | 630 |
1. Problemaufriss |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
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BGB § 2113; GBO § 51 (Freigabe durch den Nacherben) OLG Hamm, Beschluss vom 13.5.2016, I-15 W 594/15
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1. Durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben kann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück aus der Verfügungsbeschränkung der angeordneten Nacherbfolge entlassen werden. |
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GBO §§ 19, 28 (Erstreckung der Löschungsbewilligung für eine Grundschuld auf mithaftende Grundstücke) OLG Rostock, Beschluss vom 9.5.2016, 3 W 102/13
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Werden in einer Löschungsbewilligung nicht alle mithaftenden Grundstücke ausdrücklich bezeichnet, enthält sie aber einen Passus, wonach „auch an allen Mithaftstellen und damit an den in den jeweiligen Mithaftvermerken genannten Grundstücken“ bewilligt worden ist, ist das Erfordernis des § 28 GBO, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, erfüllt. Die Löschungsbewilligung erstreckt sich über das ausdrücklich genannte Grundstück hinaus auch auf alle in der Eintragung als mithaftend aufgeführten weiteren Grundstücke. |
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GBO §§ 51, 52; BGB §§ 2042, 2113, 2205, 2208, 2222 (Testamentsvollstreckung für Vorerben) OLG München, Beschluss vom 15.4.2016, 34 Wx 158/15
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1. Bei Testamentsvollstreckung für den Vorerben ist nicht ohne weiteres von einer umfassenden Verfügungsbefugnis auch für den Nacherben auszugehen. Vielmehr ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln, in welchem Umfang der Erblasser dem Testamentsvollstrecker Befugnisse einräumen wollte. |
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BGB § 26 Abs. 1 S. 3; GBO § 29 Abs. 1; WEG § 26 Abs. 3 (Nachweis der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eines Vereins) KG, Beschluss vom 3.5.2016, 1 W 507/15
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Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins kann im Grundbuchverfahren nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind. |
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GBO §§ 18, 19; WEG § 8; BauGB §§ 172, 22, 15; UmwandV Berlin § 1 (Vorlage eines Negativattests der Gemeinde) KG, Beschluss vom 26.5.2016, 1 W 170/16
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Ein ortsüblich bekanntgemachter Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, dem Antragsteller vor Vollzug der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentum die Vorlage einer Genehmigung oder eines Negativattests der Gemeinde aufzugeben. |
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BGB § 1113 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2; ZPO §§ 765, 867, 868 (Nichtige Zwangshypothek) OLG München, Beschluss vom 15.4.2016, 34 Wx 34/16
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1. Hat das Grundbuchamt aufgrund eines wegen der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung unbestimmten Zahlungstitels eine Zwangshypothek eingetragen, so liegt der Vollstreckungsmaßnahme zwar ein wirkungsgeminderter, aber kein unwirksamer Titel zugrunde. Dies hat nicht die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge. |
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BGB § 883 Abs. 1, § 1090 Abs. 1 (Vormerkung für beschränkte persönliche Dienstbarkeit) OLG München, Beschluss vom 6.4.2016, 34 Wx 399/15
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1. Der Anspruch des Vertragspartners auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Rechtsnachfolger kann durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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BGB § 1906 Abs. 1, 3 (Ärztliche Behandlungen gegen den Willen des Betreuten) BVerfG, Beschluss vom 26.7.2016, 1 BvL 8/15
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1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen. |
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BGB §§ 1775, 1779 (Auswahl des Vormunds) OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.4.2016, 6 UF 77/16
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1. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung) ist seit 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht und verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger von einem Vertreter, der über eine entsprechende Qualifikation und Rechtskenntnisse verfügt, vertreten wird, um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird. |
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BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1796 Abs. 1, § 1908d; RPflG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 (Entziehung der Vertretung, Zuständigkeit) LG Mainz, Beschluss vom 18.05.2016, 8 T 83/16
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Die Entziehung der Vertretung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1796 Abs. 1 BGB geschieht durch eine Einschränkung des Aufgabenkreises des (bisherigen) Betreuers gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 2 BGB und ist infolgedessen dem Richter vorbehalten. |
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Erb- und Nachlassrecht
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BGB §§ 2306, 119 Abs. 1 (Anfechtung der Erbschaftsannahme) BGH, Urteil vom 29.6.2016, IV ZR 387/15
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Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. |
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FamFG §§ 97, 343 Abs. 2 i. d. F. v. 29.06.2016; EuErbVO Art. 4; InterErbRVG § 42 Nr. 2 (Grenzpendler, örtliche Zuständigkeit) KG, Beschluss vom 26.4.2016, 1 AR 8/16
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Bei sog. Grenzpendlern (hier: zwischen Deutschland und Polen) bestimmt sich die internationale Zuständigkeit in Erbsachen ab dem 17.08.2015 nach Art. 4 ff. EuErbVO und damit grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Letzterer ist unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen familiären Eingliederung des Erblassers in den (Aufenthalts-)Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu bestimmen. Dies kann dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines bejahrten Grenzpendlers, der im Zweitstaat nicht integriert ist, beim Erststaat verbleibt, obwohl dieser keinen Wohnsitz mehr dort hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich dann nach nationalem Recht und knüpft gem. § 343 Abs. 2 FamFG n. F. an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. |
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Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
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HGB § 12 Abs. 1 Satz 2, § 49; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1 (Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen) KG, Beschluss vom 4.5.2016, 22 W 128/15
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Die dem Prokuristen gesetzlich eingeräumte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht reicht für die Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift bei der Gesellschaft, für die die Prokura erteilt ist, nicht aus. |
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HGB §§ 14, 31 Abs. 1; FamFG § 388 Abs. 1 (Änderung der inländischen Geschäftsanschrift) KG, Beschluss vom 31.5.2016, 22 W 17/16
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1. Die Verpflichtung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift kann mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden. |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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ZPO § 850a Nr. 3 (Unpfändbarkeit steuerfrei gewährter Nachtarbeitszuschlag) BGH, Beschluss vom 29.6.2016, VII ZB 4/15
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Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. |
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ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5 (Antragsformular für Pfändung und Überweisung) BGH, Beschluss vom 11.5.2016, VII ZB 54/15
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Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. November 2015 – VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 [= Rpfleger 2016, 167]). |
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ZPO §§ 828, 829 (Zuständigkeit am Sitz des Drittschuldners) LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7.3.2016, 2-09 T 85/16
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Besitzt der Schuldner keinen Gerichtsstand im Inland, besteht eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einer Vollstreckung in eine Guthabenforderung einer Bank nicht am Sitz der Niederlassung sondern alleine am Sitz des Drittschuldners (§ 828 Abs. 2, §§ 21, 23 Satz 2 ZPO). |
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Insolvenzrecht
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InsO §§ 63, 65; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b, §§ 10, 11, 12 (Vergütung des vorläufigen Sachwalters) BGH, Beschluss vom 21.7.2016, IX ZB 70/14
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a) Dem (vorläufigen) Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind. |
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InsO §§ 49, 56, 63; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 (Insolvenz, stille Zwangsverwaltung, Vergütung) BGH, Beschluss vom 14.7.2016, IX ZB 31/14
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1. Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den Absonderungsberechtigten einerseits und dem Insolvenzverwalter für die Masse andererseits abgeschlossen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Masse keine Nachteile erleidet. |
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InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Vergütung, Grundstücksveräußerung) BGH, Beschluss vom 9.6.2016, IX ZB 17/15
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Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig veräußerten Grundstücks ist der Berechnung seiner Vergütung nicht zugrunde zu legen, wenn weder ein Übererlös noch ein Kostenbeitrag zur Masse fließt. |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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Nds. SVVollzG § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 (Berechnung des Freistellungsentgelts) OLG Celle, Beschluss vom 7.4.2016, 1 Ws 183/16 (MVollz)
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1. Zur Berechnung des Freistellungsentgelts ist das vom Antragsteller in den dem Freistellungszeitraum vorangegangenen drei Monaten für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen erlangte Entgelt aufzusummieren. Die Summe ist durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage des Antragstellers im Referenzzeitraum (Istarbeitstage), begrenzt durch die Zahl der Regelarbeitstage im Referenzzeitraum, zu dividieren. Das so ermittelte durchschnittliche Tagesentgelt ist sodann mit der Zahl der Regelarbeitstage im Freistellungszeitraum zu multiplizieren. |
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GVG § 56 Abs. 1; StPO § 36 Abs. 2; RPflG § 31 Abs. 2 (Vollstreckung von Ordnungsgeld gegen Schöffen) OLG Celle, Beschluss vom 15.4.2016, 1 Ws 193/16
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1. Die Vollstreckung von Ordnungsgeldern gegen Schöffen nach § 56 Abs. 1 GVG obliegt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft. |
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Kostenrecht
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ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104 (Kosten eines Privatgutachtens) OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.4.2016, 12 W 737/16
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1. Kosten für ein Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) angesehen werden. Maßgeblich für ihre Erstattungsfähigkeit ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Beauftragung eines Privatgutachters ex ante als sachdienlich ansehen durfte. |
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RVG § 7 (Vertretung Kläger und Drittwiderbeklagter) OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.5.2016, 8 W 396/14
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Bei der anwaltlichen Vertretung des Klägers und der Drittwiderbeklagten handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, so dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal verlangen kann. |
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GNotKG KV 14160 Ziff. 1; BGB §§ 428, 1018; GBO § 9 Abs. 1 (Eintragung von Herrschvermerken) OLG München, Beschluss vom 27.5.2016, 34 Wx 336/15
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Für die gleichzeitige Eintragung sogenannter Herrschvermerke im Grundbuch richtet sich die Erhebung der Festgebühr nach der Anzahl der jeweiligen Rechte, nicht nach der Zahl der einzutragenden Vermerke. Kommt eine Dienstbarkeit als Gesamtberechtigung zur Eintragung, fällt für die Eintragung entsprechender Herrschvermerke die Festgebühr nur einmal an. |
Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum vom 26.7.2016 – 25.9.2016
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BGBl. I |
Schrifttumshinweise
Sachen- und Grundbuchrecht
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Böhringer, Form einzureichender Unterlagen beim Grundbuchamt, NotBZ 2016, 281 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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Bienwald, Klarstellung eines nicht erforderlichen Aufgabenkreises? FamRZ 2016, 1337 |
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Erb- und Nachlassrecht
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Große-Wilde, Die Rechtsprechung zum Erbrecht 2. Halbjahr 2015, MDR 2016, 805 |
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Handels- und Registerrecht
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Rawert/Endres, Anmeldepflichten beim Kommanditistenwechsel durch Spaltung, ZIP 2016, 1609 |
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Prozesskosten- und Beratungshilfe
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Lissner, Rückforderung der ausgezahlten Beratungshilfe-Vergütung, RVGreport 2016, 322 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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Becker-Eberhard, Abschied von der Zwangsvollstreckung – Gütliche Einigung (jetzt auch) der Königsweg im Vollstreckungsverfahren? DGVZ 2016, 163 |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Becker, Das Recht des Gläubigers auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück, ZfIR 2016, 521 |
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Insolvenzrecht
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Fölsing, Letzter Ausweg: Verfahrenseinstellung gem. § 212 InsO, ZInsO 2016, 1506 |
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Kostenrecht
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Böhringer, Kosten in Wohnungseigentumssachen, BWNotZ 2016, 75 |
Buchbesprechungen
Grundbuchordnung.
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Kommentar von RiBayObLG a. D. Johann Demharter. 30., neubearbeitete Auflage, 2016. Verlag C. H. Beck, München. 1325 Seiten, Ln. 79,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |
Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe – insbesondere in Familiensachen.
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Von Prof. Dr. Walter Zimmermann, Vizepräsident des LG a. D. und Honorarprofessor an der Universität Regensburg. 5., neu bearbeitete Auflage, 2016. Gieseking Verlag Bielefeld. XXVIII, 444 Seiten, 59,00 Euro, ISBN 978-3-7694-1162-1 | Dipl. Rpfl. (FH) Jörg Felix, Prüfungsbeamter bei der Bezirksrevisorin am Landgericht Hannover |
HK-InsO: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung.
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Herausgeber Prof. Dr. Godehard Kayser und Professor Dr. Christoph Thole. 8. neu bearbeitete Auflage, 2016. Verlag C. F. Müller, Heidelberg. XXX, 2.688 Seiten, geb. 169,99 Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |