Heft 11 / 2016 (November 2016)

Abhandlungen

Prof. Dr. Dr. h. c. Thomas Rauscher und Sven Loose:
Die Eintragungsfähigkeit ausländischer Ehegatten und juristischer Personen im Grundbuch 617

A. Eintragungsfähigkeit verheirateter Ausländer
I. Anwendbares Ehegüterrecht
1. EU-Recht
2. Deutsches internationales Privatrecht
II. Güterstand
1. Erwerb von Alleineigentum
Gesamthand fällt, als auch bei gemeinsamem Erwerb in Gesamthand.
2. Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum
a) Eindeutige Bezeichnung
b) Benennung
c) Anlass der Überprüfung
d) Berichtigung bereits eingetragener Berechtigungsverhältnisse
B. Eintragungsfähigkeit ausländischer juristischer Personen
I. Anwendbares Recht
1. Sitztheorie
2. Modifizierung durch EU-Recht und Staatsverträge
II. Ermittlungspflicht des Grundbuchamtes
III. Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen
1. Unmöglichkeit mangels entsprechendem Register
2. Nachweis durch Notarbescheinigung
3. Nachweis durch ausländische Urkunden
a) öffentlich beglaubigte Registerblattabschrift
b) ausländischer Notar
c) Übersetzung
d) Aktualität der Urkunde
IV. Zweigniederlassungen
1. Natur
2. Eintragung

Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Meinhold:
Die .de-Domain als Gegenstand der Zwangsvollstreckung 623

A. Die de-Domain
I. Die Registrierungsstelle DENIC e. G.
II. Die Rechtsnatur der .de-Domain
III. Übertragbarkeit der .de-Domain
B. Die Pfändung und Verwertung der de-Domain
I. Die Pfändung
1. Pfändbarkeit
2. Drittschuldnerstellung der DENIC e. G.
3. Vollstreckungsbeschränkungen und -hindernisse
a) Unpfändbarkeit analog § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
b) Übermaßverbot § 803 ZPO
c) Dispute-Eintrag
d) Namens-und Markenrechte
II. Die Verwertung
C. Fazit

Dr. Martin Menne:
Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in Kindschaftsverfahren vor dem Rechtspfleger Zugleich Besprechung von OLG Stuttgart, Rpfleger 2016, 396 630

1. Problemaufriss
2.Isolierte Anfechtbarkeit der Verfahrensbeistandsbestellung in Kindschaftssachen vor dem Rechtspfleger?
3. Die Entscheidung des OLG Stuttgart
4. Fazit

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB § 2113; GBO § 51 (Freigabe durch den Nacherben) OLG Hamm, Beschluss vom 13.5.2016, I-15 W 594/15

1. Durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben kann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück aus der Verfügungsbeschränkung der angeordneten Nacherbfolge entlassen werden.
2. Es bedarf dann nicht der Zustimmung von Ersatznacherben zur Löschung eines eingetragenen Nacherbenvermerks.
Mit Anmerkung von Dpl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting

GBO §§ 19, 28 (Erstreckung der Löschungsbewilligung für eine Grundschuld auf mithaftende Grundstücke) OLG Rostock, Beschluss vom 9.5.2016, 3 W 102/13

Werden in einer Löschungsbewilligung nicht alle mithaftenden Grundstücke ausdrücklich bezeichnet, enthält sie aber einen Passus, wonach „auch an allen Mithaftstellen und damit an den in den jeweiligen Mithaftvermerken genannten Grundstücken“ bewilligt worden ist, ist das Erfordernis des § 28 GBO, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, erfüllt. Die Löschungsbewilligung erstreckt sich über das ausdrücklich genannte Grundstück hinaus auch auf alle in der Eintragung als mithaftend aufgeführten weiteren Grundstücke.

GBO §§ 51, 52; BGB §§ 2042, 2113, 2205, 2208, 2222 (Testamentsvollstreckung für Vorerben) OLG München, Beschluss vom 15.4.2016, 34 Wx 158/15

1. Bei Testamentsvollstreckung für den Vorerben ist nicht ohne weiteres von einer umfassenden Verfügungsbefugnis auch für den Nacherben auszugehen. Vielmehr ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln, in welchem Umfang der Erblasser dem Testamentsvollstrecker Befugnisse einräumen wollte.
2. Auch im Rahmen der Verfügungsbefugnisse nach § 2205 BGB hat das Grundbuchamt Beschränkungen zu beachten, die sich daraus ergeben, dass der zur Wahrung der Rechte des nicht befreiten Vorerben eingesetzte Testamentsvollstrecker Rechte des Nacherben nicht ausüben kann.

BGB § 26 Abs. 1 S. 3; GBO § 29 Abs. 1; WEG § 26 Abs. 3 (Nachweis der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eines Vereins) KG, Beschluss vom 3.5.2016, 1 W 507/15

Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins kann im Grundbuchverfahren nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind.

GBO §§ 18, 19; WEG § 8; BauGB §§ 172, 22, 15; UmwandV Berlin § 1 (Vorlage eines Negativattests der Gemeinde) KG, Beschluss vom 26.5.2016, 1 W 170/16

Ein ortsüblich bekanntgemachter Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, dem Antragsteller vor Vollzug der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentum die Vorlage einer Genehmigung oder eines Negativattests der Gemeinde aufzugeben.

BGB § 1113 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 71 Abs. 2; ZPO §§ 765, 867, 868 (Nichtige Zwangshypothek) OLG München, Beschluss vom 15.4.2016, 34 Wx 34/16

1. Hat das Grundbuchamt aufgrund eines wegen der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung unbestimmten Zahlungstitels eine Zwangshypothek eingetragen, so liegt der Vollstreckungsmaßnahme zwar ein wirkungsgeminderter, aber kein unwirksamer Titel zugrunde. Dies hat nicht die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge.
2. Eine unter Verstoß gegen die speziellen Vollstreckungsvoraussetzungen bei einer Zug-um- Zug-Verurteilung eingetragene Zwangshypothek ist nicht nichtig.

BGB § 883 Abs. 1, § 1090 Abs. 1 (Vormerkung für beschränkte persönliche Dienstbarkeit) OLG München, Beschluss vom 6.4.2016, 34 Wx 399/15

1. Der Anspruch des Vertragspartners auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Rechtsnachfolger kann durch eine einzige Vormerkung gesichert werden.
2. Desgleichen kann der Anspruch des Vertragspartners als Versprechensempfänger auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten eines von ihm zu benennenden Dritten und dessen Rechtsnachfolger durch eine einzige Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12).

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1906 Abs. 1, 3 (Ärztliche Behandlungen gegen den Willen des Betreuten) BVerfG, Beschluss vom 26.7.2016, 1 BvL 8/15

1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen.
2. Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG kann Vorlagegegenstand auch eine Norm sein, bei der das Gericht eine Ausgestaltung vermisst, die nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist.
3. Besteht ein gewichtiges objektives Bedürfnis an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage, kann die Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten zulässig bleiben.

BGB §§ 1775, 1779 (Auswahl des Vormunds) OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.4.2016, 6 UF 77/16

1. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sogenannte Dublin-III-Verordnung) ist seit 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht und verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass ein unbegleiteter Minderjähriger von einem Vertreter, der über eine entsprechende Qualifikation und Rechtskenntnisse verfügt, vertreten wird, um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird.
2. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass die nach europäischem Recht vorgesehene sachkundige Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen grundsätzlich durch das Jugendamt als Vormund gewährleistet ist, lässt sich nicht aufstellen, denn die notwendige Feststellung einer tatsächlichen Eignung für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten darf nicht durch die bloße Forderung, das Jugendamt müsse die Fähigkeit haben oder entsprechende Hilfen in Anspruch nehmen, ersetzt werden (gegen OLG Nürnberg NJW 2016, 720).
3. Ein Amtsvormund ohne spezielle ausländer- und asylrechtliche Kenntnisse kann regelmäßig nicht beurteilen, welche aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um den ausländerrechtlichen Status für den Minderjährigen zu klären und zu sichern, um im Interesse des Mündels bestmöglich zu handeln.
4. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Annahme eines besonderen Grundes i. S. d. § 1775 Satz 2 BGB ist nicht deshalb verletzt, weil gesellschaftlich bedingt statistisch steigende Fallzahlen wegen vermehrter Asylbewerber zu häufigerer Anordnung von Mitvormundschaft führen (gegen OLG Frankfurt NZFam 2014, 806), denn dies ändert nichts daran, dass es in rechtlicher Hinsicht eine Ausnahmefallkonstellation bleibt.
(Leitsatz der Schriftleitung)

BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1796 Abs. 1, § 1908d; RPflG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 (Entziehung der Vertretung, Zuständigkeit) LG Mainz, Beschluss vom 18.05.2016, 8 T 83/16

Die Entziehung der Vertretung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1796 Abs. 1 BGB geschieht durch eine Einschränkung des Aufgabenkreises des (bisherigen) Betreuers gemäß § 1908d Abs. 1 Satz 2 BGB und ist infolgedessen dem Richter vorbehalten.

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 2306, 119 Abs. 1 (Anfechtung der Erbschaftsannahme) BGH, Urteil vom 29.6.2016, IV ZR 387/15

Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

FamFG §§ 97, 343 Abs. 2 i. d. F. v. 29.06.2016; EuErbVO Art. 4; InterErbRVG § 42 Nr. 2 (Grenzpendler, örtliche Zuständigkeit) KG, Beschluss vom 26.4.2016, 1 AR 8/16

Bei sog. Grenzpendlern (hier: zwischen Deutschland und Polen) bestimmt sich die internationale Zuständigkeit in Erbsachen ab dem 17.08.2015 nach Art. 4 ff. EuErbVO und damit grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Letzterer ist unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen familiären Eingliederung des Erblassers in den (Aufenthalts-)Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu bestimmen. Dies kann dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines bejahrten Grenzpendlers, der im Zweitstaat nicht integriert ist, beim Erststaat verbleibt, obwohl dieser keinen Wohnsitz mehr dort hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich dann nach nationalem Recht und knüpft gem. § 343 Abs. 2 FamFG n. F. an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
HGB § 12 Abs. 1 Satz 2, § 49; GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1 (Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen) KG, Beschluss vom 4.5.2016, 22 W 128/15

Die dem Prokuristen gesetzlich eingeräumte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht reicht für die Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift bei der Gesellschaft, für die die Prokura erteilt ist, nicht aus.

HGB §§ 14, 31 Abs. 1; FamFG § 388 Abs. 1 (Änderung der inländischen Geschäftsanschrift) KG, Beschluss vom 31.5.2016, 22 W 17/16

1. Die Verpflichtung zur Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift kann mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden.
2. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt den ordnungsgemäßen Ablauf der in der Androhung nach § 388 Abs. 1 FamFG bestimmten Frist voraus. Die Frist beginnt nur mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Androhung zu laufen.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 850a Nr. 3 (Unpfändbarkeit steuerfrei gewährter Nachtarbeitszuschlag) BGH, Beschluss vom 29.6.2016, VII ZB 4/15

Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.

ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5 (Antragsformular für Pfändung und Überweisung) BGH, Beschluss vom 11.5.2016, VII ZB 54/15

Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. November 2015 – VII ZB 22/15, NJW 2016, 81 [= Rpfleger 2016, 167]).

ZPO §§ 828, 829 (Zuständigkeit am Sitz des Drittschuldners) LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7.3.2016, 2-09 T 85/16

Besitzt der Schuldner keinen Gerichtsstand im Inland, besteht eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einer Vollstreckung in eine Guthabenforderung einer Bank nicht am Sitz der Niederlassung sondern alleine am Sitz des Drittschuldners (§ 828 Abs. 2, §§ 21, 23 Satz 2 ZPO).

Insolvenzrecht
InsO §§ 63, 65; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b, §§ 10, 11, 12 (Vergütung des vorläufigen Sachwalters) BGH, Beschluss vom 21.7.2016, IX ZB 70/14

a) Dem (vorläufigen) Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind.
b) Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters festzusetzen; die Vorschriften über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht entsprechend anwendbar.
c) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters.
d) Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt im Normalfall 25 v. H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters.
e) Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt mit der Festsetzung der Vergütung des Sachwalters; dem vorläufigen Sachwalter ist nach Eröffnung auf seinen Antrag ein Abschlag in Höhe der zu erwartenden Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter zu gewähren.
f) Zu den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung von Zu- und Abschlägen auf die Regelvergütung des (vorläufigen) Sachwalters.
g) Zuschläge können insbesondere in Betracht kommen:
bei Unternehmensfortführung
bei begleitenden Bemühungen zur übertragenden Sanierung
bei Zusammenarbeit mit einem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss
bei hoher Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens
bei Übernahme des Zahlungsverkehrs
bei Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter.
h) Der Umstand, dass der Schuldner einen Berater mit insolvenzrechtlicher Expertise als Generalbevollmächtigten bestellt hat, rechtfertigt keinen Abschlag.
i) Die Bemessung der Zuschläge im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters, der als Ergebnis einer angemessenen Gesamtwürdigung einen Gesamtzuschlag (oder Gesamtabschlag) festzulegen hat.
j) Der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters führt regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagspflichtige Tätigkeitsbereiche des Verwalters im Regelinsolvenzverfahren.

InsO §§ 49, 56, 63; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 (Insolvenz, stille Zwangsverwaltung, Vergütung) BGH, Beschluss vom 14.7.2016, IX ZB 31/14

1. Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den Absonderungsberechtigten einerseits und dem Insolvenzverwalter für die Masse andererseits abgeschlossen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Masse keine Nachteile erleidet.
2. Ein Vertrag, in dem sich ein Insolvenzverwalter persönlich gegen Entgelt verpflichtet, für die Absonderungsberechtigten im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine stille Zwangsverwaltung durchzuführen, ist nichtig.
3. Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
4. Bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters ist hinsichtlich der Durchführung der stillen Zwangsverwaltung nur der Überschuss zu berücksichtigen, der hierbei zugunsten der Masse erzielt worden ist.
5. Ist die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend größer geworden, ist für die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ein Zuschlag zu gewähren; dafür ist der Umfang des zusätzlichen Arbeitsaufwandes maßgebend. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags ist als ein geeigneter Anhaltspunkt auch die Vergütung eines Zwangsverwalters nach § 18 ZwVwV in Betracht zu ziehen, sofern der Umfang der Tätigkeit und der Ertrag für die Masse vergleichbar sind.

InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Vergütung, Grundstücksveräußerung) BGH, Beschluss vom 9.6.2016, IX ZB 17/15

Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig veräußerten Grundstücks ist der Berechnung seiner Vergütung nicht zugrunde zu legen, wenn weder ein Übererlös noch ein Kostenbeitrag zur Masse fließt.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
Nds. SVVollzG § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 (Berechnung des Freistellungsentgelts) OLG Celle, Beschluss vom 7.4.2016, 1 Ws 183/16 (MVollz)

1. Zur Berechnung des Freistellungsentgelts ist das vom Antragsteller in den dem Freistellungszeitraum vorangegangenen drei Monaten für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen erlangte Entgelt aufzusummieren. Die Summe ist durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage des Antragstellers im Referenzzeitraum (Istarbeitstage), begrenzt durch die Zahl der Regelarbeitstage im Referenzzeitraum, zu dividieren. Das so ermittelte durchschnittliche Tagesentgelt ist sodann mit der Zahl der Regelarbeitstage im Freistellungszeitraum zu multiplizieren.
2. Zahlungen an den Antragsteller im Referenzzeitraum, die kein Entgelt für tatsächlich erbrachte Arbeit darstellen (wie Verletztengeld, Freistellungsvergütung oder Ausgleichsentschädigung), bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

GVG § 56 Abs. 1; StPO § 36 Abs. 2; RPflG § 31 Abs. 2 (Vollstreckung von Ordnungsgeld gegen Schöffen) OLG Celle, Beschluss vom 15.4.2016, 1 Ws 193/16

1. Die Vollstreckung von Ordnungsgeldern gegen Schöffen nach § 56 Abs. 1 GVG obliegt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft.
2. Gegen Aufforderungen zur Zahlung eines rechtskräftig verhängten Ordnungsgeldes nach § 5 Abs. 2 JBeitrO ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.

Kostenrecht
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104 (Kosten eines Privatgutachtens) OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.4.2016, 12 W 737/16

1. Kosten für ein Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) angesehen werden. Maßgeblich für ihre Erstattungsfähigkeit ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Beauftragung eines Privatgutachters ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
2. Kosten eines vom Kläger vor Klageerhebung in Auftrag gegebenen, indes erst nach Klageerhebung erstellten unfallanalytischen Privatgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn dieses Gutachten weder zur Herbeiführung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens noch zur gebotenen Substanziierung des Klagevorbringens erforderlich war.

RVG § 7 (Vertretung Kläger und Drittwiderbeklagter) OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.5.2016, 8 W 396/14

Bei der anwaltlichen Vertretung des Klägers und der Drittwiderbeklagten handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, so dass der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal verlangen kann.

GNotKG KV 14160 Ziff. 1; BGB §§ 428, 1018; GBO § 9 Abs. 1 (Eintragung von Herrschvermerken) OLG München, Beschluss vom 27.5.2016, 34 Wx 336/15

Für die gleichzeitige Eintragung sogenannter Herrschvermerke im Grundbuch richtet sich die Erhebung der Festgebühr nach der Anzahl der jeweiligen Rechte, nicht nach der Zahl der einzutragenden Vermerke. Kommt eine Dienstbarkeit als Gesamtberechtigung zur Eintragung, fällt für die Eintragung entsprechender Herrschvermerke die Festgebühr nur einmal an.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.7.2016 – 25.9.2016

BGBl. I
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl. I 2016 S. 1824
BGBl. II
Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 30. März 2016 , BGBl. II 2016 S. 995
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 20. Juli 2016 , BGBl. II 2016 S. 1008
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 26. Juli 2016 , BGBl. II 2016 S. 1012
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 26. Juli 2016 , BGBl. II 2016 S. 1023
Länderreport
Schleswig-Holstein
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig-Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatengsetzes vom 21. Juli 2016, GVBl. 2016 S. 618

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böhringer, Form einzureichender Unterlagen beim Grundbuchamt, NotBZ 2016, 281
Böttcher, Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Juni 2016, NJW 2016, 2782
Lühmann, Der Anspruch auf Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit, NJW 2016, 2454
Schindeldecker, Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und Nachweisverzicht hinsichtlich des Kapitals einer Sicherungsgrundschuld nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes, RNotZ 2016, 440
Trömer, Vereinbarungen über den dinglichen Inhalt des Nießbrauchs an Grundstücken, RNotZ 2016, 421

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Klarstellung eines nicht erforderlichen Aufgabenkreises? FamRZ 2016, 1337
Bienwald, Zur Bestellung eines Kontrollbetreuers bei Überforderung des Bevollmächtigten, RpflStud. 2016,126
Bienwald, Zu Wesen und Unwesen von Selbstverwaltungs- und Entlastungserklärungen in der rechtlichen Betreuung, RpflStud. 2016,130
Dodegge, Die Entwicklung des Betreuungsrechts bis Juli 2016, NJW 2016, 2708
Döll/Wanitzek, Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs, FamRZ 2016, 1317
Dutta, Konkurrierende Vaterschaften bei scheidungsnah geborenen Kindern mit Auslandsbezug: Divergierende obergerichtliche Rechtsprechung, StAZ 2016, 200
Eckebrecht, Die geänderte Stellung des Vaters, NZFam 2016,673
Engelfried, Erwartungen des Betreuungsgerichts an die Qualität rechtlicher Betreuung. Eine kritische Betrachtung der real existierenden Praxis, BtPrax 2016, 137
Feskorn, Die Anschlussbeschwerde in Familiensachen, MDR 2016, 921
Gruber, Abänderung ausländischer Unterhaltsentscheidungen, IPRax 2016, 338
Kasper, Kinderschutz im Familiengericht, ZfF 2016, 145
Menne, Herausforderungen für die Familiengerichtsbarkeit aufgrund von Migration und Flüchtlingsbewegungen insbesondere in Kindschaftssachen, FamRZ 2016, 1223
Mensch, Aktuelle Entwicklungen bei Vollmacht und Betreuung, ZEV 2016,423
Pierzchlewicz, Mithaftung des Ehegatten für Verpflichtungsgeschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs im Rahmen des §1357 BGB und des Art. 30 FVGB, RpflStud. 2016, 118
Roßmann, Die Entwicklung des FamFG (1), FuR 2016, 506
Siehr, Vollstreckung eines ausländischen Titels auf Herausgabe eines entführten Kindes, IPRax 2016, 344
Weber, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen: Eine erste Annäherung, DNotZ 2016, 659
Zimmermann, Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern und Nachlasspflegern, FamRZ 2016, 1230

Erb- und Nachlassrecht

Große-Wilde, Die Rechtsprechung zum Erbrecht 2. Halbjahr 2015, MDR 2016, 805
Mayer, Auf der Suche nach dem Bindungswillen beim Berliner Testament – Hinweise aus der Praxis, ZEV 2016,420
Handels- und Registerrecht
Rawert/Endres, Anmeldepflichten beim Kommanditistenwechsel durch Spaltung, ZIP 2016, 1609

Handels- und Registerrecht

Rawert/Endres, Anmeldepflichten beim Kommanditistenwechsel durch Spaltung, ZIP 2016, 1609

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Lissner, Rückforderung der ausgezahlten Beratungshilfe-Vergütung, RVGreport 2016, 322
Lissner, Die Entwicklung der Beratungshilfe in den Jahren 2015 und 2016, AGS 2016, 371
Meinhard, Prozesskostenhilfe: So ist der PKH-Vergütungsanspruch bei Streitgenossen zu ermitteln, RVG professionell 2016, 144
Nickel, Der PkH-Antrag für den höheren Rechtszug, NJW 2016, 2308
Schneider, N./Thiel, Die Reichweite des § 48 III RVG, NZFam 2016, 844
Viefhues, Was ist nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu tun? Hilfestellungen mit Checkliste für die VKH-Nachsorge, FuR 2016, 513

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Becker-Eberhard, Abschied von der Zwangsvollstreckung – Gütliche Einigung (jetzt auch) der Königsweg im Vollstreckungsverfahren? DGVZ 2016, 163
Benner, Zum Nachweis der Voraussetzungen einer privilegierten Unterhaltsvollstreckung nach § 850d ZPO, JAmt 2016, 358
Grote, Steuerfreie Nachtzuschläge sind unpfändbar, ZInsO 2016, 1801
Baronin von König, Kann der Rechtspfleger die Bearbeitung eines Kostenfestsetzungsantrages nach § 788 ZPO davon abhängig machen, dass der Gläubiger die Zustellungsauslagen einzahlt? RpflStud. 2016,127
Noe, Zwangsvollstreckung: Wer trägt die Kosten der Vollstreckung bei PKH-Bewilligung und Vergleichsabschluss? RVG professionell 2016,147

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Becker, Das Recht des Gläubigers auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück, ZfIR 2016, 521
Bothe, Plädoyer zur Abschaffung des § 181 Abs. 1 ZVG, ZErb 2016, 225
Ertle/Schmidberger, Suizid – Vollstreckung zwischen Wunsch und Wirklichkeit, ZfIR 2016, 609
Kohler, Die Grundschuld in der Teilungsversteigerung, FuR 2016, 500
Meerhoff, Probleme bei der Mitversteigerung von Grundstückszubehör, ZfIR 2016, 556
Schmidt-Räntsch, BGH-Rechtsprechung zu ZVG und WEG von März 2015 bis März 2016, ZfIR 2016, 589

Insolvenzrecht

Fölsing, Letzter Ausweg: Verfahrenseinstellung gem. § 212 InsO, ZInsO 2016, 1506
Greiner, Welche Anforderungen sind an die Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis zu stellen? ZInsO 2016, 1511
Greiner, Der Nachweis der Erbenstellung im Nachlassinsolvenzverfahren, ZInsO 2016, 1570
Haarmeyer, Vergütungsregelungen im Insolvenzplan, ZInsO 2016, 1622
Haarmeyer, Festsetzung leicht gemacht, ZInsO 2016, 1626
Haarmeyer/Mock, Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters – Finales und Halbfinales aus Karlsruhe, ZInsO 2016, 1829
Hermreck, Die von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung, NJW-Spezial 2016, 533
Holzer, Das Insolvenzverfahren über das gemeinsam verwaltete Gesamtgut einer beendeten Gütergemeinschaft, NZI 2016, 713
Kampf, Tod des Insolvenzschuldners während des eröffneten Insolvenzverfahrens Nachlassinsolvenz ist gleich Nachlassinsolvenz, oder? ZVI 2016, 343
Kolodzik, Die Erwerbsobliegenheit des selbstständigen Schuldners im eröffneten Insolvenzverfahren, ZVI 2016, 337
Lissner, Die Delegation und das Zuschlagswesen vor einem notwendigen Umbruch, ZInsO 2016, 1606
Lüdtke, Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Schuldenregulierung im Regelinsolvenz- und Insolvenzplanverfahren, ZVI 2016, 297
Menn/Lissner, Insolvenzrechtliche Vergnügungs-Verordnung? ZInsO 2016, 1618
Metoja, Heranziehung von Marktpreisen zur Bestimmung von angemessenen Zuschlagshöhen bei der Vergütung des Insolvenzverwalters, ZInsO 2016, 1612
Smid, Zur verfahrensrechtlichen Lage nach der Zession der vom Zedenten zur Tabelle angemeldeten Insolvenzforderung, ZInsO 2016, 1838

Kostenrecht

Böhringer, Kosten in Wohnungseigentumssachen, BWNotZ 2016, 75
Felix, Gerichtskosten in Nachlasssachen – Teil II, JurBüro 2916, 403
Fölsch, Kosten und Streitwerte in Mietsachen, NZM 2016, 500
Hansens, Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Auftraggeber, Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich und schriftlicher Entscheidung, ZAP Fach 24 S. 1507
Schneider, N., Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in Familiensachen, NZFam 2016,695
Schneider, N., Terminsgebühr für schriftlichen Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren? NZFam 2016, 738
Schneider, N., Beschwerdefrist für Verfahrenswertbeschwerden richtig berechnen, NZFam 2016, 785
Tiedtke, GNotKG: Kostenrechtsprechung 2015, DNotZ 2016, 576

Buchbesprechungen

Grundbuchordnung.
Kommentar von RiBayObLG a. D. Johann Demharter. 30., neubearbeitete Auflage, 2016. Verlag C. H. Beck, München. 1325 Seiten, Ln. 79,– Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin
Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe – insbesondere in Familiensachen.
Von Prof. Dr. Walter Zimmermann, Vizepräsident des LG a. D. und Honorarprofessor an der Universität Regensburg. 5., neu bearbeitete Auflage, 2016. Gieseking Verlag Bielefeld. XXVIII, 444 Seiten, 59,00 Euro, ISBN 978-3-7694-1162-1 Dipl. Rpfl. (FH) Jörg Felix, Prüfungsbeamter bei der Bezirksrevisorin am Landgericht Hannover
HK-InsO: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung.
Herausgeber Prof. Dr. Godehard Kayser und Professor Dr. Christoph Thole. 8. neu bearbeitete Auflage, 2016. Verlag C. F. Müller, Heidelberg. XXX, 2.688 Seiten, geb. 169,99 Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin

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