Heft 7 / 2016 (Juli 2016)

Abhandlungen

Prof. Dr. Carsten Kunkel und Dr. Tim Lanzius:
Zur Vermögenslosigkeit einer GmbH i. S. d. § 394 Abs. 1 FamFG – ein Beitrag „de lege ferenda“ und zugleich eine Besprechung von OLG Karlsruhe v. 21.08.2014, 11 Wx 92/13, NZG 2014, 1148 381

I. Problemaufriss
II. Fallgruppen der Löschung wegen Vermögenslosigkeit in der Praxis
III. Begriff und Feststellung der Vermögenslosigkeit
1. Definition
2. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 21.8.2014
3. Kontext der Entscheidung mit ihren verfahrens- und materiell-rechtlichen Problemen de lege lata
IV. Löschung wegen Inaktivität als Lösungsansatz de lege ferenda
1. Inaktivität
2. Kalte Insolvenz
V. Ergebnis

Dipl.-Rechtspfleger Uwe Harm:
Der Verfahrenspfleger – Rechtstellung und Aufgaben im Lichte der Rechtsprechung 385

I. Einführung
II. Erste Aussage des Gesetzes
1. Die Verfahrensfähigkeit
III. Zweite Aussage des Gesetzes
1. Die objektiven Interessen
IV. Gesetzesmotive zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers
1. Grenzen der Aufgaben
2. Anhörung des Betroffenen trotz Verfahrenspflegerbestellung
V. Die Rechtsstellung des Verfahrenspflegers
1. Reform des FGG und die Wirkung des Entwurfs zum FamFG
2. Rechtsprechung
3. Ergebnis und heutiger Stand des Rechts
a. Aufgaben des Verfahrenspflegers
b. Rechtsstellung

Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Thomas Wolf:
Entwicklungen im Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht seit 2012 388

Vorbemerkung
I. Materielles Strafrecht
1. Gesamtstrafe; Einheitsjugendstrafe
2. Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe
3. Bewährung; Widerruf
4. Maßregeln
a. freiheitsentziehende Maßregeln
b. Nicht freiheitsentziehende Maßregeln – Führungsaufsicht (FA)
II. Strafverfahrensrecht
1. Ermittlungsverfahren
2. Rechtsmittel, -verzicht und -rücknahme
3. Vollstreckungsverfahren
a. Strafaufschub bei Krankheit
b. Verfall, Einziehung
c. örtliche Zuständigkeit
III. Strafvollstreckungsrecht
1. Strafvollstreckungsordnung (§§: StVollstrO)
a. Änderungen
b. Kommende Änderungen
c. Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen
d. Ladung (in die richtige Anstalt)
e. Rechtskraft
f. Fahndung u. ä.
g. Strafzeitberechnung
h. Anrechnung
i. Organisationshaft
j. Reihenfolge der Vollstreckung
k. Zurückstellung nach § 35 BtMG
l. Vollstreckungsaufschub
m. Kosten der Unterbringung
n. Zwangsvollstreckung, Verwertung
2. Internationales Strafrecht und Rechtshilfeverkehr
IV. Weitere Gesetze und Verwaltungsvorschriften
1. Insolvenzordnung
2. RPlfG
3. Verwaltungsvorschriften
3. Kommende Änderungen

Dr. Klaus Schleicher:
Nachruf auf Kurt Stöber 396

Rechtsprechung

Rechtspflegerrecht
FamFG § 158 Abs. 3 S. 4; RPflG § 11 Abs. 2 (Verfahrensbeistand, Unanfechtbarkeit, Rechtspflegererinnerung) OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.3.2016, 11 WF 44/16

Der Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG gilt auch dann, wenn die Bestellung durch einen Rechtspfleger erfolgt. Auch die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist in diesem Fall nicht statthaft.

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB §§ 875, 883 Abs. 1, § 888 Abs. 1, § 902; GBO §§ 22, 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 (Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche) OLG München, Beschluss vom 16.12.2015, 34 Wx 283/15

1. Der in einem Vorvertrag begründete künftige und gegebenenfalls bedingte Anspruch auf Verschaffung des Grundstückseigentums aufgrund eines noch abzuschließenden Hauptvertrags ist vormerkungsfähig, wenn für den Anspruch auf Eigentumsverschaffung bereits ein sicherer Rechtsboden gelegt ist.

2. Bei fehlender materiell-rechtlicher Aufgabeerklärung des Vormerkungsberechtigten führt die Löschung der Vormerkung unabhängig von der Verjährung des vormerkungsgesicherten obligatorischen Rechts zur Unrichtigkeit des Grundbuchs.

GBO §§ 13, 19; WEG § 8; BauGB §§ 172, 22; UmwandV Berlin vom 3.3.2015 (Genehmigungspflicht zur Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) KG, Beschluss vom 8.12.2015, 1 W 518/15

Die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist genehmigungspflichtig, wenn das Grundbuchamt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB auf einen bereits zuvor gestellten Antrag auf grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt hat. § 878 BGB findet in einem solchen Fall keine entsprechende Anwendung, weil es an einer insoweit erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt.

WEG § 3 Abs. 2 S. 1 (Sondereigentumsfähigkeit eines Innenhofes) OLG Hamm, Beschluss vom 5.1.2016, 15 W 398/15

Es kann Sondereigentum an einem nicht überdachten Innenhof begründet werden, der von Räumen umschlossen ist, die im Sondereigentum stehen.

ZPO § 867; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – EuGVVO a. F. – Art. 38, 39; Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – EuVTVO – Art. 5; AVAG § 8 (Zwangssicherungshypothek, österreichischer Titel) OLG München, Beschluss vom 19.1.2016, 34 Wx 401/15

Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen eines österreichischen Titels (Wechselzahlungsauftrags) für die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch eines in Deutschland gelegenen Grundstücks.

ZPO § 929 Abs. 3 Satz 2; BGB § 883 (Einhaltung der Vollziehungsfrist, Nachweis der Zustellung) OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2015, 15 W 540/15

1. Die Einhaltung der Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ausschließlich danach zu bestimmen, ob die Zustellung objektiv noch vor Fristablauf bewirkt wird.
2. Dabei hat es auch dann zu verbleiben, wenn der Verfügungskläger die Zustellung so rechtzeitig veranlasst hat, dass er mit einer rechtzeitigen Durchführung rechnen konnte, die Versäumung der Frist demgegenüber auf nicht von ihm zu vertretenden Umständen (Poststreik) beruht.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
FamFG § 278 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 (Persönliche Anhörung) BVerfG, Beschluss vom 23.3.2016, 1 BvR 184/13

Der Anordnung einer Betreuung muss eine persönliche Anhörung vorausgehen.

BGB § 1896 Abs. 1 a und 2; FamFG §§ 26, 280 (Betreuung trotz Vollmacht) BGH, Beschluss vom 3.2.2016, XII ZB 425/14

b) Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 610/14 – FamRZ 2015, 2047).
c) Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung.
d) Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den vom Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben, führen nur dann zur Erforderlichkeit der Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 15. Dezember 2010 – XII ZB 165/10 – FamRZ 2011, 285 [= Rpfleger 2011, 321] und vom 19. August 2015 – XII ZB 610/14 – FamRZ 2015, 2047).

BGB § 1897 Abs. 4; FamFG §§ 64, 68 Abs. 3, § 278 Abs. 2, § 303 Abs. 2 Nr. 1 (Beschwerde gegen Betreuerauswahl) BGH, Beschluss vom 3.2.2016, XII ZB 493/15

a) Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird, kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 – XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 und BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607).
b) Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. September 2015 – XII ZB 526/14, FamRZ 2016, 121).

BGB §§ 107, 108, 181, 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 1909 (Bestellung eines Ergänzungspflegers) OLG Dresden, Beschluss vom 23.12.2015, 22 W 1052/15

Die Schenkung einer Photovoltaikanlage an einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Als Eigentümer der Photovoltaikanlage treffen einen Minderjährigen Verkehrssicherungspflichten und er haftet für die von der Anlage verursachten Schäden unbegrenzt.
[Leitsatz der Redaktion]

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 1922, 2032 (Nachweis der Erbfolge) BGH, Urteil vom 5.4.2016, XI ZR 440/15

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurteil vom 7. Juni 2005 – XI ZR 311/04, WM 2005, 1432 [= Rpfleger 2005, 536]).

BGB § 2065 Abs. 2, §§ 2075, 140 (Befugnis zur Änderung der Nacherben) OLG München, Beschluss vom 27.1.2016, 31 Wx 168/15

1. Die dem Vorerben eingeräumte Befugnis, die Nacherben aus einem von dem Erblasser bestimmten Personenkreis abzuändern, kann dahin umgedeutet werden, dass die Nacherben unter der Bedingung eingesetzt sind, dass der Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft.
2. Eine solche Umdeutung kommt auch bei einer nicht befreiten Vorerbschaft in Betracht.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
GmbHG § 19 Abs. 4 (Verdeckte Sacheinlage einer Altforderung) BGH, Urteil vom 19.1.2016, II ZR 61/15

Eine verdeckte Sacheinlage einer Altforderung des Gesellschafters liegt sowohl dann vor, wenn erst die geschuldete Bareinlage eingezahlt und sodann zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn in umgekehrter Reihenfolge erst die Gesellschafterforderung getilgt und der erhaltene Betrag sodann ganz oder teilweise als Bareinlage zurückgezahlt wird.

BGB §§ 21, 22 (Ideeller oder wirtschaftlicher Verein) KG, Beschluss vom 16.2.2016, 22 W 71/15

1. Ein mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein ist dann kein Idealverein, wenn er Kinderbetreuungsplätze überhaupt nur oder im Wesentlichen am freien Markt in Konkurrenz zu Dritt-Anbietern anbietet.
2. Auf den satzungsmäßig verfolgten Zweck des Vereins kommt es insoweit nicht an.
3. Das Bestehen von Gemeinnützigkeit weist den Verein nicht als Idealverein aus.
Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspfleger Steffen Kögel, Waiblingen

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
VO (EG) Nr. 805/2004 Art. 6, 19 (Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel, Mindestvorschriften für eine Überprüfung in Ausnahmefällen) EuGH (4. Kammer), Urteil vom 17.12.2015, Rs. C-300/14, ECLI:EU:C:2015:825 1.

Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Verbindung mit Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein Überprüfungsverfahren wie das in Art. 19 vorgesehene in das nationale Recht aufzunehmen.
2. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass sich der mit einem Antrag auf Bestätigung eines Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel befasste Richter, um eine solche Bestätigung vornehmen zu können, vergewissern muss, dass das nationale Recht tatsächlich und ohne Ausnahme in den beiden in dieser Vorschrift genannten Fällen eine vollständige Überprüfung einer solchen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erlaubt und dass es eine Verlängerung der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung nicht nur im Fall höherer Gewalt, sondern auch dann gestattet, wenn sonstige außergewöhnliche Umstände
3. Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel, die jederzeit beantragt werden kann, dem Richter vorbehalten sein muss.
Mit Anmerkung von: Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer, Hamm

ZPO §§ 166, 317 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 2 Satz 1 (Form der Urteilszustellung) BGH, Beschluss vom 27.1.2016, XII ZB 684/14

Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 1. Juli 2014 zugestellt worden sind, setzt der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus. Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils.

ZPO §§ 765a, 451; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 (Einstellung der Räumungsvollstreckung) BGH, Beschluss vom 21.1.2016, I ZB 12/15

a) Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können.
b) Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen einer beim Schuldner bestehenden Gesundheits- oder Suizidgefahr auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.

ZPO § 850k Abs. 2, § 850f Abs. 1, § 765a (Unpfändbarkeit von Sozialleistungen nach dem SGB II) LG Frankenthal, Beschluss vom 26.11.2015, 1 T 267/15

1. Ein Nachzahlungsbetrag für einen mehrmonatigen vergangenen Zeitraum auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners wird grundsätzlich nicht vom Pfändungsschutz nach § 850k ZPO erfasst.
2. Etwas anderes gilt jedoch bei einer Nachzahlung von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Grundlage des SGB II. Dies gebietet der verfassungsrechtliche Schutz und Zweck, wenn es sich um Leistungen handelt, die zur Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums gezahlt werden.
[Leitsätze der Redaktion]

Insolvenzrecht
InsO §§ 203, 97, 98 (Pflichten des Schuldners im Nachtragsverfahren) BGH, Beschluss vom 25.2.2016, IX ZB 74/15

Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren; sie können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

InsO § 9 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 2; ZPO §§ 232, 233 (Öffentliche Bekanntmachung als Zustellung) BGH, Beschluss vom 24.3.2016, IX ZB 67/14

Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen.

Kostenrecht
ZPO § 709 Satz 1, § 788 (Kosten für eine Prozessbürgschaft) BGH, Beschluss vom 10.2.2016, VII ZB 56/13

Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gemäß § 709 Satz 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO.

ZPO § 91; RVG VV 3100 (Entstehen der Verfahrensgebühr) OLG Naumburg, Beschluss vom 4.1.2016, 12 W 62/15

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor der Zustellung der Antragsschrift, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, ist generell nicht erforderlich im Sinne des § 91 ZPO. Eine Verfahrensgebühr des Vertreters des Verfügungsbeklagten im Sinne von RVG VV 3100 ist unter diesen Umständen nicht verdient.

GNotKG § 36 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Nr. 1; UmwG §§ 22, 190 Abs. 1, § 202 Abs. 1 Nr. 1, §§ 204, 214 Abs. 1; § 224; KostO § 67 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 30 Abs. 1 Halbs. 1; GBO § 13 (Geschäftswertfestsetzung) OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.12.2015, 15 W 2277/15

Zur Geschäftswertfestsetzung im Grundbuchverfahren bei Namensberichtigung des Eigentümers nach formwechselnder Umwandlung (hier: einer KG in eine GmbH).

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.4.2016 – 25.5.2016

BGBl. II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 11. April 2016 , BGBl. II 2016 S. 472
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 7. April 2016 , BGBl. II 2016 S. 503

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Amann, Erlöschen dinglicher Vorkaufsrechte für den ersten Verkaufsfall vom Gesetzgeber übersehene Hintertür für Umgehungen? NotBZ 2016, 161
Heinze, Die Veräußerung von Grundbesitz durch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Offene Fragen zu § 899a Satz 2 BGB und Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung, DNotZ 2016, 344

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Campbell, Die rechtliche Elternschaft in Regenbogenfamilien, NZFam 2016, 296
Grünenwald, Adoption und Flüchtlinge Schaffen wir das? NZFam 2016, 389
Lorentz, Zur Rückzahlung familiengerichtlich verhängter Zwangsgelder, FamRZ 2016, 688

Erb- und Nachlassrecht

Adam, Die Vereinheitlichung der gerichtlichen Erbenfeststellung, ZEV 2016, 233
Lange/Holtwiesche, Digitaler Nachlass: eine Herausforderung für Wissenschaft und Praxis, (1), ZErb 2016,125
Lutz, EUErbVO in der nachlassgerichtlichen Praxis, BWNotZ 2016, 34
Pauli, Unternehmensnachfolge mit Minderjährigen, ZErb 2016, 131

Handels- und Registerrecht

Saß, Die Kapitalerhöhung bei der GmbH Ein Überblick, RNotZ 2016, 213
Schulz, Informelle Abstimmungen mit dem Handelsregister, NJW 2016, 1483

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Lissner, Die Flüchtlingsproblematik erreicht die Beratungshilfe, RVGreport 2016, 162

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Dötsch, Zentrales Schutzschriftenregister Was muss ein Beschwerdegericht beachten? MDR 2016, 495

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Becker, Teilungsversteigerung auf Antrag gesetzlicher Vertreter gerichtliche Genehmigung nach §181 Abs.2 Satz2 ZVG, ZfIR 2016, 302
Neukirchen, Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in notariellen Vollstreckungstiteln, RNotZ 2016, 228
Schmidberger/Traub, Hat §6 ZVG eine Zukunft? ZfIR 2016, 339

Insolvenzrecht

Ganter, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Insolvenzverwaltervergütung, NZI 2016, 377
Gehrlein, Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, ZInsO 2016, 825
Gortan, Kürzung der Mindestvergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 3II?e InsVV, NZI 2016, 339
Grub, Die Kosten des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in der Insolvenz des Emittenten, ZInsO 2016, 897
Lissner, Die vorzeitige Beendigung des Verwalteramts Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch, ZInsO 2016, 953
Metoja, Externe Prüfung der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung ein Nutzen für die Verfahrensbeteiligten, ZInsO 2016, 992
Reck, Plädoyer für eine Reform der Kostenstundung, ZVI 2016, 173
Smid, Struktur und systematischer Gehalt des deutschen Insolvenzrechts in der Judikatur des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, DZWIR Bd. 26 S. 211

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4 7 VV RVG aus dem Jahr 2015/2016 Teil 1, RVGreport 2016, 166
Burhoff, Auslagenerstattung: Wenn das Strafverfahren eingestellt wird ..., RVG professionell 2016, 95
Cierniak/Niehaus, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Strafverfahrensrecht 2. Teil, NStZ-RR 2016, 129

Kostenrecht

Klüsener, Die fiktive Terminsgebühr, JurBüro 2016, 225
Schneider, H., Gerichtskosten im selbstständigen Beweisverfahren, AGS 2016, 210
Schneider, N., Verfahren und Kosten bei der Einreichung von Schutzschriften in das elektronische Schutzschriftenregister, AGS 2016, 159
Schneider, N., Einigungsgebühr auch bei Beratung? NJW-Spezial 2015, 283
Schneider, N., Abrechnung bei nur teilweiser VKH-Bewilligung, NZFam 2016, 304
Schneider, N., Vergleichsmehrwert bei Stundungsvereinbarung im Zugewinnverfahren, NZFam 2016, 398
Schneider, N., Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen bei unterbliebenem Ausgleich, NZFam 2016, 457
Schons, Das leidige Problem mit der Erstattung der Geschäftsgebühr, AGS 2016, 157

Buchbesprechungen

Palandt – Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar.
Bearbeitet von Peter Bassenge, Gerd Brudermüller, Jürgen Ellenberger, Isabell Götz, Christian Grüneberg, Hartwig Sprau, Karsten Thorn, Walter Weidenkaff und Dietmar Weidlich. 75. Auflage, 2016. Verlag C. H. Beck, München. XXXIV, 3114 Seiten, Leinen 109,– Euro inkl. Festschrift zur 75. Auflage mit 160 Seiten als Geschenk. ISBN 978-3-406-68000-7. Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Renate Baronin von König, Berlin
Groß: Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe.
13. Auflage, 2015. C. F. Müller Verlag, Heidelberg. 597 Seiten, 79,95 Euro. ISBN 978-3-8114-4014-2 Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner, Konstanz
Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz.
Kommentar zum 8. Buch der ZPO. Herausgeber VRiOLG a. D. Prof. Dr. Winfried Schuschke und Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker. 6. neu bearbeitete Auflage, 2015. Carl Heymanns Verlag, Wolters Kluwer Deutschland, Köln. 2548 Seiten, 259,– Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin

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