Heft 5 / 2016 (Mai 2016)

Abhandlungen

Professor Walter Böhringer:
Der Anmeldevermerk gemäß § 30b VermG in der Grundbuchpraxis 253

A. Sicherungszweck der GVO-Genehmigung
B. Bedürfnis für Erleichterungen des Grundstücksverkehrs
I. Lockerung der Grundstücksblockade
II. Neuer Tatbestand für Freistellung von der GVO-Genehmigung
III. Gesetzesänderungen
C. Eintragung und Löschung des Anmeldevermerks
I. Eintragung des Anmeldevermerks
1. Zeitpunkt des Ersuchens
2. Zuständigkeit für das Ersuchen
3. Form und Inhalt
a. Behördliche Verantwortung
b. Geltung des Grundbuchverfahrensrechts
4. Eingang des Ersuchens beim Grundbuchamt
5. Erledigung des Ersuchens beim Grundbuchamt
6. Gerichtsgebühren
II. Löschung des Anmeldevermerks
1. Ersuchen
2. Genehmigungsbescheid kein Nachweis
3. Wirkungen der Löschung
4. Sichtbarhaltung gelöschter Anmeldevermerke
5. Gerichtsgebühren
III. Wirkung des Ersuchens/Anmeldevermerks
1. Grundbuchsperre
2. Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit
3. Ungewisse Genehmigungsfreiheit bei Beurkundung des Rechtsgeschäfts
4. Antrags- und Eintragungszeiträume
a. Vor dem 1.1.2017
b. Ab 1.1.2017
5. Verspätetes Ersuchen nach Eigentumswechsel
Fazit

Prof. Udo Hintzen:
Widerspruch gegen den Teilungsplan – Der Teilungsplan als Entscheidung – BGH versus Praxis – 258

I. Rechtsbehelfssystem
II. Anwendungsbereich von § 95 ZVG
III. Verteilungsverfahren
1. Bestimmung des Verteilungstermins
2. Teilungsplan
3. Verteilungstermin
4. Anspruchsberechtigung und Auszahlung
5. Widerspruch gegen den Teilungsplan
a) Feststellung – Korrektur des Plans
b) Widerspruch
6. Ausführung des Plans
a) Kein Widerspruch
b) Widerspruch liegt vor
c) Widerspruchsklage
8. Der Teilungsplan als Beschluss
a) Formelle Fehler
b) Sachliche Einwendungen
c) Beschwerde und/oder Erinnerung
9. Rechtsprechung und Literatur
a) BGH, Beschluss vom 19.2.2009, V ZB 54/0829
b) BGH, Urteil vom 1.2.2007, V ZB 80/0636
c) BGH, Urteil vom 23.6.1972, V ZR 125/7037
d) BGH, Urteil vom 31.3.1977, VII ZR 336/7539
e) OLG Stuttgart, Karlsruhe, Hamm
f )OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.11.1994, 3 W 533/9443
g) OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.7.1980, 2 W 56/8044
h) LG Hechingen, Beschluss vom 2.2.2011, 3 T 14/1145
i) Literatur
IV. Kritik und eigene Meinung
1. Historische Betrachtung
2. Rechtsprechung und Literatur
3. Eigene Auffassung

Richter am AmtsG a. D. Rechtsanwalt Dr. Gerhard Christl:
Abänderung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe wegen Vermögenserwerbs bei Bezug von Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII 267

I. Abänderung wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 120 a ZPO)
1. Informationspflichten des Hilfesuchenden und Sanktionen bei ihrer Verletzung
a) Pflicht zur Information des Sozialleistungsträgers
b) Pflicht zur Information des Gerichts nach PKH/VKH-Bewilligung
2. Abänderungsvoraussetzungen gem. § 120 a ZPO
a) Keine Korrektur der Erstentscheidung
b) Wesentliche, die wirtschaftliche Lage nachhaltig prägende Verbesserung
II. Vorrang der Erhaltung der Lebensgrundlage gegenüber einer Änderung der PKH/VKH
III. Rückgriff wegen Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII und Kosten der PKH/VKH
1. Sozialhilferechtliche Zuflusstheorie und Abänderung der PKH/VKH bei Kapitalerwerb
a) Sozialhilferechtliche Zuflusstheorie
b) Zuflusstheorie analog in der PKH/VKH?
c) Existenzsicherung durch Kapitalerwerb zur Vermeidung absehbarer Sozialhilfebedürftigkeit
2. Zurücktreten des Rückgriffs der Staatskasse und Vorbehalt von Zahlungen aus dem erworbenen Vermögen
a) Nachrang der Staatskasse gegenüber dem Sozialleistungsträger
b) Vorbehalt von Zahlungen aus dem Vermögen nach §§ 120 a, 115 Abs. 3 ZPO
IV. Zusammenfassung

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB § 1061 Satz 1, §§ 1055, 1065, 985, 1004; ZPO §§ 767, 768 (Erlöschen des Nießbrauchs) BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 269/14

1. Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers.
2. Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i. V. m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung. Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung des Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.

BGB § 874; GBO § 44, 19, 13 (Schlagwortartige Bezeichnung einer Dienstbarkeit) KG, Beschluss vom 8.12.2015, 1 W 884–887/15

§ 44 Abs. 2 S. 3 GBO, wonach bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden soll, richtet sich an das Grundbuchamt und konkretisiert dessen Amtspflichten bei der Eintragung entsprechender Rechte. In der in Bezug zu nehmenden Bewilligung muss eine solche schlagwortartige Bezeichnung nicht enthalten sein.

GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 71 Abs. 2 S. 1 (Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Identitätsdiebstahl) OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015, I-15 W 499/15

1. Gegen die eigene Eintragung als Eigentümer ist die Beschwerde mit dem Ziel der Wiedereintragung der vorher eingetragenen Person im Wege der Grundbuchberichtigung zulässig.
2. Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die durch die Eintragung einer Person aufgrund eines Identitätsdiebstahls eingetreten ist.

GBO § 29 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2; BNotO § 21 Abs. 1 (Nachweis einer Vertretungsberechtigung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015, I-3 Wx 243/15

Hat der um Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch nachsuchende Notar in der beurkundeten Verkaufsvollmacht nicht nur die Firma der Komplementär-GmbH benannt, sondern auch das Registergericht und das Registerblatt derjenigen Eintragungen im – elektronisch geführten – Handelsregister angegeben, denen die Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH für die Grundstückseigentümerin (GmbH & Co. KG als Bauträgerin) und des Geschäftsführers der KomplementärGmbH für diese als persönlich haftende Gesellschafterin zu entnehmen sind, so bedarf es zum Nachweis einer Vertretungsberechtigung in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form darüber hinaus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister nicht.

EGBGB Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 1 (Maßgebliches Ehegüterrecht) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 9.12.2015, 3 W 115/15

1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimmt sich in Abweichung zu den Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 EGBGB das maßgebliche Ehegüterrecht nach deutschem Recht nur, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
2. Zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes bei der Eintragung von Ehegatten mit italienischer Staatsangehörigkeit als Eigentümer in das Grundbuch, wenn einer von ihnen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
FamFG § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 41 Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 59 Abs. 1, § 63; BGB § 1829 Abs. 1 Satz 2 (Betreuungsrechtliche Genehmigung, Doppelvollmacht an Notar) BGH, Beschluss vom 2.12.2015, XII ZB 283/15

1. Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.
2. Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4.5.2011, XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049 [= Rpfleger 2011, 497]; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12.2.2014, XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640 [= Rpfleger 2014, 373]).
3. Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.
4. Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht – zur Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des Betreuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners – erteilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußerlich erkennbar machen.
Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspfleger HorstBestelmeyer, Gauting

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FamFG § 68 Abs. 4, § 283 (Zulassung der Rechtsbeschwerde, Türöffnungskosten) BGH, Beschluss vom 25.11.2015, XII ZB 105/13

a) Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669 und Senatsbeschluss vom 11. September 2003 – XII ZB 188/02 – FamRZ 2003, 1922).
b) Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen.

BGB § 1896 Abs. 1a, Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2, § 280 Abs. 1 Satz 2, § 281 Abs. 1 (Kontrollbetreuer) BGH, Beschluss vom 16.12.2015, XII ZB 381/15

Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers.

BGB § 1617 b Abs. 1, § 1618 (Neubestimmung des Kindesnamens) BGH, Beschluss vom 16.12.2015, XII ZB 405/13

Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449).

BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, §§ 181, 107, 108, 1909 (Ergänzungspfleger, Schenkung einer Photovoltaikanlage) OLG Dresden, Beschluss vom 23.12.2015, 22 WF 1052/15

1. Die Schenkung einer Photovoltaikanlage an ein minderjähriges Kind ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sondern bringt wegen der mit ihr verbundenen Verpflichtungen rechtliche Nachteile in Form von Haftungsrisiken mit sich.
2. Neben der Übernahme der Verpflichtung des Eigentümers der Photovoltaikanlage, die entsprechenden technischen Vorgaben zu erfüllen, deren Nichteinhaltung wiederum entsprechende Sanktionen nach sich ziehen kann (§ 25 EEG), tritt der Minderjährige auch in die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Energieversorger ergebenden Rechte und Pflichten ein (Einspeisevertrag).

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 10 Abs. 3 (Abänderung der Gemeinschaftsordnung) OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2015, I-15 W 290/15

Die für einen Minderjährigen oder Betreuten abgegebene Bewilligung der Eintragung einer Abänderung der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch ist als Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu qualifizieren und bedarf deshalb einer betreuungsgerichtlichen bzw. familiengerichtlichen Genehmigung.

Erb- und Nachlassrecht
FamFG §§ 26, 59 (Richtigkeit eines angekündigten Erbscheins) BGH, Beschluss vom 16.12.2015, IV ZB 13/15

Im Erbscheinsverfahren hat das Beschwerdegericht die Richtigkeit des angekündigten Erbscheins auch insoweit zu prüfen, als der Beschwerdeführer durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann.

BGB § 1960 Abs. 1, Abs. 2 (letzter Fall), § 2255 (Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015, I-3 Wx 127/14

1. Hat der Erblasser eine Vielzahl letztwilliger Verfügungen hinterlassen, so ist aus gerichtlicher Sicht der Erbe unbekannt, solange noch nicht alle Verfügungen, deren etwaige Existenz dem Nachlassgericht bekannt ist, entweder (im Original) vorliegen oder in ihrer Existenz ausgeräumt sind.
2. Ein Fürsorgebedürfnis (Gefährdung des Bestandes des Nachlasses ohne Eingreifen des Nachlassgerichts) besteht u. A. dann, wenn zum Nachlass ein Wohnungseigentum gehört, für das zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßige Leistungen zu erbringen sind und/oder zu besorgen ist, dass der Nachlass – die Erbenstellung des Erbprätendenten hinweg gedacht – mit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in größerem Ausmaß belastet wird.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
FamFG § 21 Abs. 1 (Aussetzung des Registerverfahrens) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.12.2015, 3 W 127/15

1. Bei der Prüfung, ob eine beantragte Eintragung nach § 21 Abs. 1 FamFG im Hinblick auf die Anhängigkeit eines anderen Verfahrens auszusetzen ist, hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage im Registerverfahren die Sach- und Rechtslage grundsätzlich selbständig zu prüfen und ggf. eigene Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll das Registergericht nur aus besonders triftigen und im Einzelnen darzulegenden sachlichen Gründen Gebrauch machen.
2. Zur Aussetzung des Registerverfahrens bei gleichzeitig laufender Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen in einem zivilprozessualen Klageverfahren.

HGB § 14; FamFG § 24 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, §§ 81, 83 Abs. 2 Alt. 1, §§ 388 ff.; AktG § 142 Abs. 2, § 145 Abs. 4, Abs. 6 Satz 3 (Einleitung eines Zwangsverfahrens gegen aktienrechtlichen Sonderprüfer) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2015, I-3 Wx 134/14

Zur Einleitung eines Zwangsverfahrens gemäß §§ 14 HGB, 388 ff. FamFG auf Antrag einer Gruppe von Aktionären gegen den aktienrechtlichen Sonderprüfer, mit dem Ziel, die diesem gemäß § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG obliegende Pflicht zur Einreichung des – ggf. mit Blick auf ein Geheimhaltungsinteresse in Teilen geschwärzten – unterzeichneten Prüfungsberichts beim Handelsregister durchzusetzen, um den Bericht einsehen zu können (hier: maßgeblich am voraussichtlichen Verfahrensausgang sich orientierende Ermessensentscheidung über die Kosten nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wegen Entbehrlichkeit der zwangsweisen Durchsetzung der dem aktienrechtlichen Sonderprüfer obliegenden Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts beim Handelsregister nach Einreichung seines unterschriebenen Berichts gemäß § 145 Abs. 6 Satz 3 AktG).

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 829; SpG BW § 23 Abs. 1 (Bezeichnung des Drittschuldners) BGH, Beschluss vom 2.12.2015, VII ZB 36/13

Die Bezeichnung einer in Baden-Württemberg ansässigen Drittschuldnerin als „Sparkasse Schwarzwald-Baar, Gerberstraße 45, 78050 Villingen-Schwenningen“ ist hinreichend bestimmt. Es bedarf auch für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses keiner Angaben über das zur Vertretung berechtigte Organ und die Mitglieder des Vertretungsorgans.

ZPO § 775 Nr. 4, § 843 (Aussetzung der Vollstreckung nach Ratenzahlungsvereinbarung) BGH, Beschluss vom 2.12.2015, VII ZB 42/14

Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.

ZPO §§ 126, 835, 836 (Beitreibungsrecht des beigeordneten RA) BGH, Beschluss vom 11.11.2015, XII ZB 241/15

Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts geht einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der von ihm vertretenen Partei vor.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG § 152 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1093 Abs. 1, § 985 (Zwangsverwaltung und Wohnungsrecht) BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 191/14

Die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie begründet keinen Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB.

BGB § 1193; ZPO §§ 724, 726 (Vollstreckungsklausel, Sicherungsgrundschuld) LG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, 328 T 67/15

Das Vollstreckungsgericht ist bei der Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde an die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel gebunden, eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Klauselerteilung besteht nicht.

Insolvenzrecht
InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, §§ 299, 188, 189 (Sofortige Erteilung der RSB) AG Aurich, Beschluss vom 20.11.2015, 9 IK 395/14

Einem Schuldner kann die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden, wenn im Schlussverzeichnis wegen Bestreitens durch den Insolvenzverwalter keine Forderung enthalten ist und die Kosten des Verfahrens gestundet sind.

InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (Sofortige Erteilung der RSB) AG Göttingen, Beschluss vom 21.12.2015, 71 IK 123/15

1. Haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet, so kann die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden. Voraussetzung ist nicht, dass die Verfahrenskosten berichtigt sind.
2. Ein ausdrücklicher Antrag des Schuldners ist nicht erforderlich.

InsO § 302 Ziff. 1 (Deliktforderung, Insolvenztabelle) AG Aurich, Beschluss vom 3.12.2015, 9 IN 145/15

Der Forderungsgrund der vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung kann nicht in die Insolvenztabelle eingetragen werden, wenn der Schuldner keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
RVG § 51 (Pauschgebühren) KG, Beschluss vom 5.11.2015, 1 ARs 8/14

1. Als Verfahrensabschnitt im Sinne des § 51 RVG ist jeder Teil der Hauptverhandlung zu verstehen, für den besondere Gebühren bestimmt sind.
2. Jedoch sind einzelne Hauptverhandlungstage keine gesonderten Verfahrensabschnitte im kostenrechtlichen Sinne, so dass die gesonderte Bewilligung von Pauschgebühren für einzelne Verhandlungstage nicht zulässig ist.
3. Die Hauptverhandlung ist – unabhängig von der konkreten Anzahl der Hauptverhandlungstage – als ein Verfahrensabschnitt im kostenrechtlichen Sinne anzusehen.

OWiG § 96 Abs. 3 Satz 2 (Dauer der Erzwingungshaft) LG Potsdam, Beschluss vom 9.11.2015, 24 Qs 54/15

Die angemessene Dauer der Erzwingungshaft wird bei ihrer Anordnung im Einzelfall vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgesetzt. Zu den Kriterien, die für die Bemessung der Dauer eine Rolle spielen, gehört gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die Höhe der Geldbuße; sie ist aber nicht der alleinige Beurteilungsmaßstab.

Kostenrecht
RVG § 15 Abs. 2 (Verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten) BGH, Urteil vom 17.11.2015, VI ZR 492/14

Bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vor.

ZPO § 104 Abs. 3; RVG § 15 Abs. 3; RVG VV 3500, 3201, 3200 (Verfahrensdifferenzgebühr, Mehrvergleich im Beschwerdeverfahren) OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2015, 17 W 55/15

1. Es bleibt offen, ob bei der Protokollierung eines Vergleichs in einem Beschwerdeverfahren für die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche grundsätzlich – nur – eine Verfahrensgebühr gemäß RVG VV 3500 in Höhe von 0,5 oder eine Verfahrensgebühr gemäß RVG VV 3101 [bzw. 3201] in Höhe von 0,8 [1,1] anfällt.
2. Jedenfalls wenn in dem Vergleich auch Ansprüche mitgeregelt werden, die Gegenstand eines parallelen Berufungsrechtsstreits waren und in derselben mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, entsteht für die nicht rechtshängigen Ansprüche, die eine große Sachnähe zu dem Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens haben, eine 1,1-Verfahrensgebühr gemäß RVG VV 3201, 3200.
3. Für die Begrenzung der danach angefallenen Verfahrensgebühr aus RVG VV 3201 gemäß § 15 Abs. 3 RVG ist der Betrag gemäß der höchsten Gebühr nach dem Gesamtstreitwert (einschließlich Mehrwert und Beschwerdeverfahren) zugrunde zu legen. Anzurechnen sind alle im Beschwerde- und Berufungsverfahren entstandenen Verfahrensgebühren.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.2.2016 – 25.3.2016

BGBl. I
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19.Februar 2016, BGBl. I 2016 S. 254
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016, BGBl. I 2016 S. 396
Länderreport
Bayern
Gesetz zur Änderung des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 23.Februar 2016, GVBl. 2016 S. 14
Niedersachsen
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Niedersachsen ( ) vom 17.Februar 2916, GVBl. 2016 S. 38
Saarland
Gesetz Nr. 1883 über den Vollzug des Jugendarrests (Saarländisches Jugendarrestvollzugsgesetz – SJAVollzG) vom 20. Januar 2016, GVBl. 2016 S. 132

Schrifttumshinweise

Rechtspflegerrecht

Rellermeyer, Überblick über landesrechtliche Aufgabenübertragungen vom Richter auf den Rechtspfleger (§§ 19, 20 Abs. 2, §§ 24b, 25a Satz 2 RPflG) und vom Rechtspfleger auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 36 RPflG) sowie Übertragungen landesrechtlicher Geschäfte auf den Rechtspfleger (§ 37 RPflG), RpflStud. 2016, 42

Sachen- und Grundbuchrecht

Böttcher, Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2015, NJW 2016, 844
Böttcher, Veräußerung einer Immobilie durch den Vorerben, RpflStud. 2016, 36
Heinze, Neues zum Gesellschafterwechsel bei der BGB-Gesellschaft im Grundbuchverfahren – zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 28.7.2015 – 34 Wx 106/125, RNotZ 2016, 24
Hügel, Aktuelles zur Veräußerungsbeschränkung nach § 2 WEG, MittBayNot 2016, 109
Ilg, Geschlossene Hofgüter, BWNotZ 2016, 15
Raude, Der Hofübergabevertrag in der notariellen Praxis, RNotZ 2016, 69
Reuber, Einreichung von Vollmachten zur elektronischen Grundakte, BWNotZ 2016, 2

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Böttcher, Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2015, NJW 2016, 844
Böttcher, Veräußerung einer Immobilie durch den Vorerben, RpflStud. 2016, 36
Heinze, Neues zum Gesellschafterwechsel bei der BGB-Gesellschaft im Grundbuchverfahren – zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 28.7.2015 – 34 Wx 106/125, RNotZ 2016, 24
Hügel, Aktuelles zur Veräußerungsbeschränkung nach § 2 WEG, MittBayNot 2016, 109
Ilg, Geschlossene Hofgüter, BWNotZ 2016, 15
Raude, Der Hofübergabevertrag in der notariellen Praxis, RNotZ 2016, 69
Reuber, Einreichung von Vollmachten zur elektronischen Grundakte, BWNotZ 2016, 2

Erb- und Nachlassrecht

Dörner, Erbauseinandersetzung und Bestellung eines Minderjährigenpflegers nach Inkrafttreten der EuErbVO, ZEV 2016,117
Dutta, Trusts in Schleswig-Holstein? – Ein Lehrstück zum Testieren unter falschem Recht, IPrax 2016,139
Gloser, Digitale Erblasser und digitale Vorsorgefälle – Herausforderungen der Online-Welt in der notariellen Praxis – Teil II, MittBayNot 2016, 101
Grziwotz, Erbscheinsverfahren neu geregelt, FamRZ 2016, 417
Heckscher, Grenzüberschreiende Bebauung bei Erbbaurechten – Gestaltungsmöglichkeiten für Nachbar- und Gesamterbbaurechte, RNotZ 2016, 1
Handels- und Registerrecht
Schürnbrand, Die Ausübung von Gesellschafterrechten in der GmbH durch Erbengemeinschaften, NZG 2016, 241

Handels- und Registerrecht

Schürnbrand, Die Ausübung von Gesellschafterrechten in der GmbH durch Erbengemeinschaften, NZG 2016, 241

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Wagner, Ein neuer Anlauf zu einem Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen, IPrax 2016, 97
Waldschmidt, Ab. 1.04.2016: Verbindlicher Vordruck für den Gerichtsvollzieherauftrag, JurBüro 2016, 61

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Böttcher, Aktuelle Rechtsprechung zur Zwangsversteigerung im Jahr 2015, ZfIR 2016, 157
Kogel, Die Crux der nicht valutierten Grundschulden in der Teilungsversteigerung, FamRB 2016, 122

Insolvenzrecht

Heyer, Refugees und Restschuldbefreiung, ZVI 2016, 87
Lissner, Die (Voll-)Zuständigkeit des Rechtspflegers im (Verbraucher-)Insolvenzverfahren – Ein nie endendes Tohuwabohu unterschiedlicher Interessenlagen? ZInsO 2016, 377
Pape/Schultz, Der Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners, ZIP 2016, 506
Paulus, Die Schiffsinsolvenz in nationalem und internationalem Recht, ZIP 2016, 345
Schmerbach, Rücknahme einer festgestellten Forderung – rechtliche Einordnung und praktische Umsetzung, ZInsO 2016, 375

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Anwaltsvergütung für die Tätigkeiten als Nebenklägervertreter/ Opferanwalt, RVGreport 2016, 82

Kostenrecht

Gruber, Streitwertbegünstigung – Die Beschwerdeberechtigung der einzelnen Prozessbeteiligten, MDR 2016, 310
Klüsener, Verfahrens- und Gegenstandswert in familienrechtlichen Angelegenheiten über eine Nutzungsentschädigung, JurBüro 2016, 57
Schneider, N., Verfahrenswert im Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, NZFam 2016, 258
Schneider, N., Reisekosten des auswärtigen Anwalts bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs, ZAP Fach 24 S. 1463

Buchbesprechungen

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker, Prof. Dr. Roland Rixecker, Prof. Dr. Hartmut Oetker und Präs. des BGH Bettina Limberg. 7. Auflage, 2015. Verlag C. H. Beck, München. Band 3: Schuldrecht Besonderer Teil, §§ 433–534, CISG. Redakteur: Prof. Dr. Harm Peter Westermann. 1756 Seiten, Ln., 199,– Euro. Prof. Udo Hintzen, Berlin
Grundpfandrechte zwischen Flexibilität und Schutz
Ein kontinentaleuropäischer Rechtsvergleich und neue Gedanken zu einer „Eurohypothek“. Von Dr. Caroline S. Rupp. Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht, Band 338. Herausgegeben vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, 772 Seiten, Tübingen 2015. Verlag Mohr Siebeck, 99,– Euro, ISBN 978-3-16-154189-6 Prof. Dr. iur. Roland Pfäffli, Notar, Thun/Schweiz, Professor an der Universität Freiburg/Schweiz

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