Heft 3 / 2016 (März 2016)
Abhandlungen
Rechtsanwalt Thomas Fischer LL. M.:
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Rechtsanwaltsvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer | 129 |
1. Einleitung |
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Dipl.-Rechtspfleger Volker Jurksch:
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Der Löschungsantrag als Bedingung – eine taugliche Idee? | 131 |
I. Einführung |
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Dipl. Rpfl. Ernst Riedel:
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Entwicklung des Insolvenzrechts in den Jahren 2014 bis 2015 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2014, 60 ff. – | 133 |
I. Reform des Privatinsolvenzrechts |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
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GBO § 28; BGB § 181 (Identitätserklärung des Grundstücks, Vertretung) BGH, Beschluss vom 1.10.2015, V ZB 181/14
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1. Erfolgen Messungsanerkennung und Auflassung nach Abschluss eines Kaufvertrages, handelt es sich nicht um genehmigungsbedürftige Insichgeschäfte, wenn sie von einem Vertreter, der für beide Vertragsparteien auftritt, erklärt werden. |
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BGB § 894; GBO § 22 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1, § 35; ZPO § 894 (Nachweis der Erbfolge durch Urteil) OLG München, Beschluss vom 4.8.2015, 34 Wx 117/15
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1. Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis führen mit unterschiedlichen Mitteln zur bezeichneten Berichtigung des Grundbuchs. Trotz unterschiedlicher Voraussetzungen und Anforderungen liegt ein einheitlicher Verfahrensgegenstand vor, den Grundbuchamt wie Beschwerdegericht in jeder Richtung zu würdigen haben. |
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GBO §§ 20, 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 2; BGB §§ 166, 727 Abs. 1 (Nachweis der Auflassungsberechtigung) OLG München, Beschluss vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14
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1. Zum Nachweis der Auflassungsberechtigung, wenn der im Grundbuch eingetragene Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verstorben ist. |
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GBO § 18; Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens vom 24.7.1924 (Auflassung durch Kirchenvorstand) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.10.2015, I-3 Wx 187/15
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1. Das Grundbuchamt kann nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangen, eine für nicht hinreichend bestimmt gehaltene Auflassung (hier lasse sich der notariellen Urkunde mit Blick auf die als Eigentümerin eingetragene „katholische Kirchengemeinde St. K . . . (Stiftungsfonds)“ nicht entnehmen, ob die „katholische Kirchengemeinde St. K . . .“ oder deren Stiftungsfonds Veräußerer des Tauschgrundstück sein solle) erneut zu erklären. |
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GBO §§ 9, 3, 123; BGB § 1008 (Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück) OLG Naumburg, Beschluss vom 17.8.2015, 12 Wx 48/14
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1. Nicht zu dem Kreis der buchungsfähigen Umstände zählt der Vermerk im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eines herrschenden Grundstücks über ein Anteilsrecht an einem Zweckgrundstück, das infolge eines Rezesses im Eigentum einer deutsch-rechtlichen Gemeinschaft von Separationsinteressenten steht, also einer Gesamthandsgemeinschaft eigener Art. |
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GG Art. 5; GBO § 12; GBV § 46 (Grundbucheinsicht, Presse) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.10.2015, I-3 Wx 179/15
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Zum presserechtlichen Interesse publizistisch tätiger Medien („gemeinnütziges Recherchezentrum im deutschsprachigen Raum“) auf Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten (hier bejaht hinsichtlich der eine Veröffentlichung vorbereitenden Recherche, ob eine örtliche Sparkasse über ihre Tochtergesellschaften – aktuelle bzw. frühere Grundstückseigentümer – selbst als Unternehmer im Grundstücksgeschäft tätig gewesen und in Folge einer Überbewertung der Immobilien ein öffentliche Belange tangierendes, sachfremdes Risiko eingegangen ist). |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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BGB § 1896 Abs. 2, 3 (Kontrollbetreuung) BGH, Beschluss vom 9.9.2015, XII ZB 125/15
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Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei einem vom Betroffenen geäußerten Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – XII ZB 142/14 – FamRZ 2014, 1693 [= Rpfleger 2014, 669]). |
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BGB § 1896 Abs. 3 (Bestellung eines Kontrollbetreuers) BGH, Beschluss vom 14.10.2015, XII ZB 177/15
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Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers mit dem Aufgabenkreis „Widerruf einer Vorsorgevollmacht“ (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 674/14 – FamRZ 2015, 1702). |
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BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG § 26 (Notwendigkeit der Betreuung) BGH, Beschluss vom 23.9.2015, XII ZB 225/15
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Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist. |
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Erb- und Nachlassrecht
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BGB §§ 1936, 2018, 2021, 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 und 2 (Zinsanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer) BGH, Urteil vom 14.10.2015, IV ZR 438/14
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Dem Erben steht gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer neben dem Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses ein Zinsanspruch gemäß §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, § 818 BGB auch dann zu, wenn der Fiskus zunächst gemäß § 1936 BGB als gesetzlicher Erbe berufen war. |
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FamFG § 81 Abs. 1 (Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren) BGH, Beschluss vom 18.11.2015, IV ZB 35/15
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Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 FamFG sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Hierbei kann – ohneAnwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses – neben anderen Umständen auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden. |
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Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
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BGB § 33 Abs. 1 Satz 2 (Änderung des Zwecks eines Vereins) OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2015, 12 W 2249/15
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1. Eine Änderung des Zweckes des Vereins im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine Änderung des den Charakter des Vereins festlegenden obersten Leitsatzes der Vereinstätigkeit, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins – seine große Linie – bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1985 – II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260). |
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BGB §§ 31a, 31b, 40 (Haftung eines ehrenamtlich tätigen Organmitglieds) OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2015, 12 W 1845/15
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1. Die durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 und durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 neu geschaffenen Regelungen der § 31a, § 31b BGB stehen der Satzungsbestimmung eines Vereins nicht entgegen, mit der die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Organmitglieds (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. Vereinsmitglieds (§ 31b Abs. 1 Satz 1 BGB) dem Verein gegenüber auf vorsätzliches Handeln beschränkt wird. |
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Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
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BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 3 (Nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe) BVerfG, Beschluss vom 7.10.2015, 1 BvR 1962/11
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Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung. |
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ZPO § 120a Abs. 2 S. 2, § 124 Abs. 1 Nr. 4 (Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung – Wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse) LArbG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2015, 4 Ta 26/15
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Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kommt bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse nur in Betracht, wenn die Veränderung wesentlich ist. § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesem Zusammenhang so auszulegen, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie 100,00 EUR übersteigt und dies dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen. |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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ZPO § 829 Abs. 4 Satz 2; ZVFV § 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3, § 5 (Antragsformular für Pfändung und Überweisung) BGH, Beschluss vom 4.11.2015, VII ZB 22/15
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Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen. |
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ZPO § 727; UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 4 (Klauselumschreibung) BGH, Beschluss vom 23.9.2015, XII ZB 62/14
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Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden. |
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ZPO § 91 Abs. 1, § 130 Nr. 6, § 130a, § 802c; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4 (Vollstreckungsersuchen einer Landesrunkfunkanstalt) BGH, Beschluss vom 8.10.2015, VII ZB 11/15
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a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, juris). |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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ZVG §§ 9, 154 Satz 1; ZwVwV § 3 (Hinweispflichten des Zwangsverwalters) BGH, Urteil vom 15.10.2015, IX ZR 44/15
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a) Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme. |
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ZPO § 775 Nr. 4; ZVG §§ 15 ff. (Fortsetzung der Zwangsvollstreckung) BGH, Beschluss vom 15.10.2015, V ZB 62/15
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Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet. Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen. |
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Insolvenzrecht
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InsO § 20 Abs. 2, § 289 Abs. 2 a. F. (Hinweis auf RSB-Antrag) BGH, Beschluss vom 22.10.2015, IX ZB 3/15
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a) Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGHZ 162, 181). |
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InsO § 174 Abs. 1, §§ 181, 183 Abs. 1 (Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle) BGH, Beschluss vom 12.11.2015, IX ZR 313/14
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Eine als Forderung aus Darlehensvertrag zur Tabelle angemeldete Forderung kann, wenn ein Vertragsmangel gegeben ist, im Forderungsfeststellungsverfahren als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt und festgestellt werden. |
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Kostenrecht
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ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 (Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs) BGH, Beschluss vom 22.9.2015, X ZB 2/15
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a) Wird eine zugunsten des Beklagten ergangene Kostengrundentscheidung aufgrund einer Klagerücknahme wirkungslos, so ist der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dennoch vom Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage der ersten Entscheidung eingereichten Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen, soweit gemäß § 269 Abs. 4 ZPO eine inhaltsgleiche Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten ergangen ist. |
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GNotKG Vorbem. 1.4 Abs. 3, KV 14152 (Löschung mehrerer Vormerkungen) OLG Hamm, Beschluss vom 25.9.2015, 15 W 285/15
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1. Ist in dem Zeitraum bis zum 3.7.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben. |
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GNotKG KV 14261 (Gebühr für Vermerk auf Schiffszertifikat) OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.9.2015, 12 W 185/15
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1. Die Gebühr für den Vermerk einer Eintragung auf dem Schiffszertifikat gemäß GNotKG KV 14261 entsteht neben der für die Eintragung in das Seeschiffsregister selbst entfallenden Gebühr (hier: GNotKG KV 14231 für den Eintrag eines Eigentümerwechsels). |
Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum vom 26.12.2015 – 25.1.2016
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BGBl. I |
Schrifttumshinweise
Rechtspflegerrecht
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Strasser, Justizstandort Deutschland der Beitrag des Rechtspflegers im europäischen Wettbewerb, RpflStud. 2016, 14 |
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Sachen- und Grundbuchrecht
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Sick, Numerus clausus der sachenrechtlichen Rechtsinstitute, Beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Grunddienstbarkeit in Abgrenzung zum Nießbrauch beim Wohnungseigentum, ZfIR 2016, 57 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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Bienwald, Zur Sachverhaltsfeststellung vor der Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers, RpflStud. 2016, 8 |
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Erb- und Nachlassrecht
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Gloser, Digitale Erblasser und digitale Vorsorgefällle – Herausforderungen der Online-Welt in der notariellen Praxis Teil 1, MittBayNot 2016, 12 |
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Prozesskosten- und Beratungshilfe
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Dölling, Die Vier-Raten-Grenze im PKH-Bewilligungsverfahren, NJW 2016, 207 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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Gehrlein, Reichweite eines Geständnisses im Zivilprozess, MDR 2016, 1 |
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Insolvenzrecht
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Vogt, Die neue Vergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren und der Dauerbrenner Zustellkosten, ZVI 2016, 9 |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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Burhoff, Neuregelungen in der StPO durch das 3. Opferrechtsreformgesetz, ZAP Fach 22 S. 861 |
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Kostenrecht
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Schneider, N., Die Reisekosten des Rechtsanwalts, AGS 2015, 549 |
Buchbesprechungen
Uhlenbruck: InsO.
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Kommentar. Hrsg. Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck, Professor Dr. Heribert Hirte und Professor Dr. Heinz Vallender. 14., völlig neu bearbeitete Auflage, 2015. Verlag Franz Vahlen, München. XXXIX, 3424 Seiten, Ln. 259,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |
Strafprozessordnung.
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Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen. Erläutert von Prof. Dr. Lutz Meyer-Goßner und Prof. Dr. Bertram Schmitt. 58., neu bearbeitete Auflage des von Otto Schwarz begründeten, in der 25. bis 35. Auflage von Theodor Kleinknecht und in der 36. bis 39. Auflage von Karlheinz Meyer bearbeiteten Werkes. Beck'sche Kurz-Kommentare, Bd. 6. Verlag C. H. Beck München. LXXII, S. 2442, Ln. 89 Euro. S. ISBN 978-3-406-67500-3 | Prof. Dr. Edward Schramm, Friedrich-Schiller-Universität Jena |