Heft 2 / 2016 (Februar 2016)
Abhandlungen
Prof. Dr. Volker Beuthien:
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Was ist ein wirtschaftlicher Verein, was ein nichtwirtschaftlicher? – Zur Abgrenzung der Vereinsarten – | 65 |
A. Die Enge des privatrechtlichen Körperschaftssystems |
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Richter am Amtsgericht Dr. Holger Büttner:
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Der § 6 Justizbeitreibungsordnung ein Ping-Pong-Spiel der Zuständigkeiten | 81 |
A. Problemstellung |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
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GBO § 51 (Berichtigung eines Nacherbenvermerks) OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2015, I-15 W 319/15
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Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist. |
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ZPO §§ 829, 857; BGB § 883; GBO § 22 (Eintragung der Pfändung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch) OLG Rostock, Beschluss vom 21.8.2015, 3 W 173/13
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1. Da eine Vormerkung selbst nicht gepfändet werden kann, sondern nur der durch sie gesicherte Anspruch, kommt es für die Wirkung der Pfändung darauf an, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch von der Pfändung betroffen ist. |
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GBO § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 (Bestandteilszuschreibung) OLG Hamm, Beschluss vom 9.7.2015, 15 W 258/14
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Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Vollzug einer Bestandteilszuschreibung ist ausreichend, dass die Einheitlichkeit der Rangverhältnisse der das Hauptgrundstück und das zuzuschreibende Grundstück belastenden Grundpfandrechte mit der Eintragung der Bestandteilszuschreibung hergestellt wird. |
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GBO §§ 22, 29, 53, 71 Abs. 2 Satz 1; BGB § 891 (Umwandlung in Eigentümergrundschuld) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.7.2015, I-3 Wx 98/15
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Hatte das Grundbuchamt keine greifbaren Anhaltspunkte für die mögliche Umwandlung einer im Grundbuch eingetragenen Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld des früheren Eigentümers, denen es hätte nachgehen müssen, so wird mit Blick auf die nicht widerlegte Vermutung des § 891 BGB das Grundbuch durch die auf Bewilligung des eingetragenen Berechtigten vorgenommene Löschung nicht unrichtig. |
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WEG § 12 (Zustimmung der Wohnungseigentümer) OLG Hamm, Beschluss vom 16.7.2015, I-15 W 294/15
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Die Bestimmung einer Teilungserklärung, dass zur Veräußerung eines Wohnungseigentums die Zustimmung der „Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer“ erforderlich ist, ist dahin auszulegen, dass als zustimmungsberechtigt die Eigentümerversammlung bezeichnet wird, die darüber im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit der dafür in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Mehrheit zu entscheiden hat. |
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WEG § 12 Abs. 1 und 3; GBO § 20 (Zustimmungserfordernis bei Veräußerung von Wohnungseigentum) OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.8.2015, 15 W 788/15
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1. Bedarf nach der Teilungserklärung gemäß § 12 Abs. 1 WEG die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung der Wohnungseigentümer oder Dritter (etwa des Verwalters), dann gilt dies auch für die Überlassung und Auflassung des der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustehenden Wohnungseigentums an eines ihrer Mitglieder (im Anschluss an BayObLG Rpfleger 1982, 177). |
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GBO § 53 Abs. 1; ZPO §§ 724, 726, 751 Abs. 1, § 867 Abs. 1 (Zwangshypothek, Ratenzahlungs- und Verfallklausel) OLG München, Beschluss vom 17.7.2015, 34 Wx 199/15
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1. Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek hat das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan bei einer im vorgelegten Titel enthaltenen Ratenzahlungs- und Verfallklausel, auch wenn eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist, den Ablauf des Kalendertags als Bedingung für den Vollstreckungsbeginn selbständig zu prüfen. |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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BGB § 1897 Abs. 1 und 5; FamFG § 72 Abs. 1 (Eignung als Betreuer) BGH, Beschluss vom 30.9.2015, XII ZB 53/15
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a) Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als Betreuer zu berücksichtigenden Umständen. |
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BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG §§ 26, 280 (Widerruf der Vorsorgevollmacht) BGH, Beschluss vom 19.8.2015, XII ZB 610/14
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Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden ist, können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr regelmäßig nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden. |
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Erb- und Nachlassrecht
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VO (EG) Nr. 2201/2003 Art. 1 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 Buchst. f (Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung) EuGH (3. Kammer), Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-404/14
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Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung einer Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung, die ein für minderjährige Kinder bestellter Verfahrenspfleger für diese abgeschlossen hat, eine die Ausübung der elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung betreffende Maßnahme darstellt, die somit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, und nicht eine Erbschaften im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. f dieser Verordnung betreffende Maßnahme, die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist. |
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FamFG §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 528 Satz 2 (Kostenentscheidung in streitiger Nachlasssache) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.9.2015, I-3 Wx 119/15
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1. Eine nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten (hier: im Anschluss an einen im Termin zur Beweisaufnahme über die Testierunfähigkeit nach Vernehmung von Zeugen geschlossenen Vergleich, worin sich die Beteiligte zu 2 dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen den der Beteiligten zu 1 zu erteilenden Erbschein nicht einzulegen und diese im Gegenzug die Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 2 anerkennt) ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt in: FGPrax 2014, 44 m. w. N.) nur auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung zu überprüfen; nur bei derartigen Ermessensfehlern ist das Beschwerdegericht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen. |
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Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
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BGB §§ 40, 58 Nr. 4, § 67 Abs. 1 (Einladung zur Anschlussversammlung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.9.2015, I-3 Wx 167/15
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1. Dem Antragsteller ist es nicht verwehrt, eine einmal zurückgenommene Anmeldung zum Vereinsregister (hier: Ausscheiden des alten und Eintritt des neuen 1.Vorsitzenden) bei unveränderter Sachlage zu wiederholen. |
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BGB §§ 21, 22 (Kindertagesstätte als Verein) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 23.6.2015, 7 W 23/15
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Ein im Wesentlichen durch Eltern getragener Verein, der darauf gerichtet ist, eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben, um hierdurch einen Beitrag zur Erziehung und Förderung der Kinder zu leisten, ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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Brüssel I-VO a. F. Art. 34 Nr. 1 (Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils) BGH, Beschluss vom 10.9.2015, IX ZB 39/13
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1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen und als zugestellt behandelt hat. |
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ZPO § 851c; VVG § 167 (Pfändungsschutz bei Lebensversicherung) BGH, Urteil vom 22.7.2015, IV ZR 223/15
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1. § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt. |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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ZVG § 152 Abs. 1, 2 (Mietkaution, Wohnungseigentumsverwalter) BGH, Urteil vom 23.9.2015, VIII ZR 300/14
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Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution nicht an den Vermieter, sondern an den Verwalter des Wohnungseigentums entrichtet, ist der Zwangsverwalter der Wohnung, dem nach § 152 Abs. 1 ZVG die Aufgabe obliegt, das Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten, berechtigt, die Überlassung der Mietkaution direkt von dem Verwalter des Wohnungseigentums zu fordern (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 – VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342 [= Rpfleger 2003, 678]; vom 9. März 2005 – VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596 [= Rpfleger 2005, 460]). |
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ZVG § 83 Nr. 6; ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2 (Zustellungsmangel, Versagung des Zuschlags wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage) LG Detmold, Beschluss vom 24.11.2015, 3 T 199/15
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Beruht eine Vollstreckungsklausel auf einer notariellen Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO, in der der Notar die verschmelzungsbedingt eingetretene Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite bestätigt, bedarf es nicht zusätzlich der Zustellung eines Handelsregisterauszuges, dessen Inhalt der notariellen Erklärung entspricht (gegen BGH, Beschluss vom 21.11.2013 – V ZB 109/13, Rpfleger 2014, 215 und Beschluss vom 8.11.2012 – V ZB 124/12, Rpfleger 2013, 225). |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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StPO § 345 Abs. 2 (Formunwirksame Revisionsbegründung) KG, Beschluss vom 8.10.2015, (2) 121 Ss 163/15 (58/15)
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1. Nimmt der Geschäftsstellenverwalter des Tatgerichts von einem ersichtlich rechtsunkundigen Angeklagten eine nach § 345 Abs. 2 StPO formbedürftige Erklärung entgegen, so ist er gehalten, dem Angeklagten einen Hinweis auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 RPfIG) zur Aufnahme der Revisionsbegründung zu geben. |
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StGB § 68 a Abs. 1 (Überwachung und Durchführung der Führungsaufsicht) OLG Dresden, Beschluss vom 5.7.2015, 2 Ws 313/15
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In § 68 a Abs. 1 StGB ist abschließend geregelt, welche Organe für die Durchführung der Führungsaufsicht verantwortlich und an ihr beteiligt sind. Die Vorschrift regelt den Aufgabenbereich dieser Organe und deren Verhältnis zueinander. Die Staatsanwaltschaft ist danach weder als Vollstreckungs- noch als Ermittlungsbehörde an der Überwachung und Durchführung der Führungsaufsicht beteiligt. |
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Kostenrecht
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RVG VV 2300, 2302 a. F.; BGB § 280 Abs. 2, § 286 (Notwendigkeit der Anwaltsbeauftragung, Höhe der Rahmengebühr) BGH, Urteil vom 17.9.2015, IX ZR 280/14
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Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich; ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung muss im Regelfall nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt werden. |
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PatKostG § 6 Abs. 2 (Beschwerde mehrerer Patentinhaber, mehrere Beschwerdegebühren) BGH, Beschluss vom 18.8.2015, X ZB 3/14
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1. Legen mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, hat jeder eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 401 100) zu entrichten. |
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GNotKG § 52 Abs. 5 (Geschäftswertfestsetzung, Eintragung eines Wegerechts) OLG Köln, Beschluss vom 6.7.2015, 2 Wx 152/15
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Bei der Festsetzung des Geschäftswertes für die Eintragung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit kann § 52 Abs. 5 GNotKG herangezogen werden. |
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GNotKG § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 (Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung, Geschäftswert) OLG München, Beschluss vom 9.7.2015, 34 Wx 136/15
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Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (Abweichung von OLG Bamberg vom 7.1.2015, 1 W 44/14; Bestätigung von BayObLG vom 21.8.1985, 3 Z 125/85, Leitsatz 1, zu § 20 Abs. 2 KostO). |
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HRegGebV GV 2502 (Gebühr für Änderung der Geschäftsanschrift) OLG Köln, Beschluss vom 12.8.2015, 2 Wx 195/15
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Für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH – ohne gleichzeitige Sitzverlegung – im Handelsregister fällt die Gebühr nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV an. |
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GNotKG KV 14261 (Gebühr für Vermerk auf Schiffszertifikat) OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.9.2015, 12 W 186/15
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Wird eine Eintragung im Schiffsregister auf dem Schiffszertifikat vermerkt, fällt die Festgebühr i. H. v. 25,– e gemäß GNotKG KV 14261 an. Dies gilt unabhängig davon, ob auch die dem Vermerk zugrunde liegende Eintragung der Veränderung im Register gebührenpflichtig ist. |
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Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum vom 26.11.2015 – 25.12.2015
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BGBl. I |
Schrifttumshinweise
Sachen- und Grundbuchrecht
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Ott, Die Sondereigentumsfähigkeit von Terrassen, BWNotZ 2015, 130 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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Majer, Die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, NZFam 2015, 1138 |
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Erb- und Nachlassrecht
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Damm, Testamentsvollstreckung als bindende Verfügung, BWNotZ 2015, 135 |
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Handels- und Registerrecht
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Baumann/Selzener, Vorsorge für den geschäftsunfähigen Personengesellschafter, RNotZ 2015, 605 |
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Prozesskosten- und Beratungshilfe
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Hansens, Die Crux mit dem Forderungsübergang auf die Landeskasse, RVGreport 2015, 4 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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Bacher, Das elektronische Schutzschriftenregister, MDR 2015, 1329 |
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Insolvenzrecht
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Ahrens, Der vertrackte Umgang mit § 287a InsO, NJW-Spezial 2015, 725 |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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Burhoff, Anwaltsvergütung für Tätigkeiten im sog. Klageerzwingungsverfahren, RVGreport 2016, 2 |
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Kostenrecht
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Hansens, Probleme bei der Rückfestsetzung, RVGreport 2015, 446 |
Buchbesprechungen
RPflG. Kommentar zum Rechtspflegergesetz.
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Begründet von Egon Arnold (†), fortgeführt von Klaus Meyer-Stolte, Klaus Rellermeyer, Udo Hintzen und Manfred Georg. 8. völlig neu bearbeitete Auflage 2015. Gieseking Verlag Bielefeld, LIV, 861 S., geb., 124,– Euro, ISBN 978-3-7694-1130-0. | Prof. Dr. Martin Schöpflin LL. M., Rektor der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege Hildesheim |
Insolvenzrechts-Handbuch.
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Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Peter Gottwald. 5. Aufl. 2015. Verlag C. H. Beck, München. LXXI, S. 2942. 229,– Euro, ISBN 978-3-406-65236-3 | Dipl. Rpfl. Ernst Riedel, Starnberg |
von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger : Die Kostenfestsetzung.
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andbuch, 22. Auflage 2015. Wolters Kluwer Deutschland GmbH (Luchterhand). 544 Seiten, Hardcover 148,– Euro. ISBN 978-3-472-08900-1 | Dipl.-Rechtspflegerin Renate Baronin von König, Berlin |