Heft 8 / 2015 (August 2015)
Abhandlungen
Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Nicole Egidy und Notar Michael Volmer:
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ErbVO und IntErbRVG in der Anwendung durch die Nachlassgerichte | 433 |
I. Die Neuerungen durch die ErbVO1 |
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Dr. Markus Buschbaum, LL. M. (Köln/Paris), und Dr. Ulrich Simon, LL. M. (Columbia):
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Beantragung und Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie Verwendung eines ausländischen Europäischen Nachlasszeugnisses in Deutschland | 444 |
I. Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Formblatt IV) |
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Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider:Dr. Johannes Weber und Dipl.-Rechtspfleger Volker Jurksch:
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Gerichtskosten für die Verfahren über die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses und anderer Erbsachen nach der ErbVO | 454 |
I. Europäisches Nachlassverzeichnis |
Rechtsprechung
Rechtspflegerrecht
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FamFG § 340; RPflG § 8 Abs. 4; BGB § 1911 (Abwesenheitspfleger für Angehörigen eines fremden Staates) LG Lüneburg, Beschluss vom 4.3.2015, 8 T 9/15
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1. Die Entscheidung eines Rechtspflegers über die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Angehörigen eines fremden Staates ist nichtig (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG). |
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Sachen- und Grundbuchrecht
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BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3; BGB § 1287 Satz 1 Hs. 1 (Verpfändung des Auflassungsanspruchs) BGH, Beschluss vom 26.2.2015, V ZB 86/13
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Die Verpfändung des Anspruchs auf Auflassung eines Grundstücks, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, bedarf in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB der Genehmigung der Sanierungsbehörde. |
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BayFiG Art. 8 Abs. 1; GrEStG §§ 2, 22 Abs. 1 Satz 1; BauGB §§ 24, 28 Abs. 1 (Unbedenklichkeitsbescheinigung, Fischereirecht) OLG Nürnberg, Beschluss vom 9.2.2015, 15 W 178/15
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1. Der Erwerber eines selbständigen Fischereirechts im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayFiG darf ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG in das Grundbuch eingetragen werden. |
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GBO §§ 20, 29; WEG §§ 12, 24, 26, 29 (Bestellung des Verwalters) KG, Beschluss vom 20.1.2015, 1 W 580/14
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Besteht der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich aus einer Person und hat das Grundbuchamt hiervon gesicherte Kenntnis, wird die Bestellung des Verwalters durch eine lediglich von dem Versammlungsleiter und dem Verwaltungsbeirat unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss nicht geführt. Die Niederschrift muss durch einen weiteren Wohnungseigentümer unterschrieben werden. |
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GBO §§ 19, 22, 29; InsO §§ 23, 32, 88 (Nachweis der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre) OLG Köln, Beschluss vom 25.2.2015, 2 Wx 29/15
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Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis, dass die Eintragung des von der Rückschlagsperre erfassten Rechts innerhalb der Frist des § 88 InsO erfolgt ist, reicht es, wenn sich der Zeitpunkt des maßgeblichen Insolvenzeröffnungsantrages aus dem Grundbuch ergibt und damit offenkundig ist. |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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BGB § 1897 Abs. 4; FamFG § 59 Abs. 1, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 295 Abs. 1 (Entlassung des Betreuers, Beschwerdeberechtigung) BGH, Beschluss vom 25.3.2015, XII ZB 621/14
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1. Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu. |
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BGB § 1896 Abs. 1 a; FamFG §§ 26, 280 Abs. 1 Satz 1 (Anordnung der Gutachtenerstattung) BGH, Beschluss vom 18.3.2015, XII ZB 370/14
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1. § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. |
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VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4, § 292 Abs. 1 (Rückforderung überzahlter Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 18.2.2015, XII ZB 563/14
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1. Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem „Bachelor of Business Administration“ abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 17.September 2014 – XII ZB 684/13 – FamRZ 2015, 253). |
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BGB § 1835 Abs. 3; FamFG § 277 Abs. 2 Satz 2; RVG §§ 2, 23 Abs. 3 Satz 1; KostO § 25 Abs. 1 Satz 1 (RA als Verfahrenspfleger, Abrechnung nach RVG) BGH, Beschluss vom 25.2.2015, XII ZB 608/13
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1. Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. |
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Erb- und Nachlassrecht
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BGB §§ 2096, 2100, 2112, 2113, 2136; GBO §§ 22, 51 (Löschung des Nacherbenvermerks) OLG München, Beschluss vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14
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Scheidet das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass aus, bedarf es bei Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs regelmäßig nicht auch der Anhörung etwaiger Ersatznacherben (Klarstellung zu OLG München vom 10.8.2012, 34 Wx 187/12). |
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BGB §§ 2094, 2270, 2271 Abs. 2 S. 1, § 2352 (Bindungswirkung bei Zuwendungsverzicht) OLG Hamm, Beschluss vom 28.1.2015, I-15 W 503/14
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Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament zwei Kinder als Schlusserben eingesetzt und schließt der überlebende Ehegatte mit einem dieser Kinder einen entgeltlichen Zuwendungsverzicht mit Erstreckung auf dessen Abkömmlinge, so bezieht sich die Bindungswirkung der Schlusserbeinsetzung für den überlebenden Ehegatten im Zweifel auch auf den Erbteil, der dem anderen Kind infolge des Zuwendungsverzichtes angewachsen ist. |
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BGB §§ 1989, 1915, 1988 (Antragsberechtigung bei der Aufhebung der Nachlassverwaltung) OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2014, 2 Wx 315/14
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Der Nachlassverwalter ist nicht berechtigt, die Aufhebung der Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen. |
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Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
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GmbHG § 16 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 (Gesellschafterliste mit Testamentsvollstreckervermerk) BGH, Beschluss vom 24.2.2015, II ZB 17/14
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Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen. |
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GmbHG §§ 5a; 9c; BayHkaG Art. 18 Abs. 1 Satz 2, 51 Abs. 1 (Tierarztpraxis als UG) OLG München, Beschluss vom 3.2.2015, 31 Wx 12/14
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Eine Unternehmensgesellschaft (UG), deren Unternehmensgegenstand die tierärztliche Behandlung ist, kann im Freistaat Bayern nicht in das Handelsregister eingetragen werden. |
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BGB § 181; GmbHG §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 4 Nr. 2, 78 (Verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens) OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.2.2015, 12 W 129/15
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1. § 181 BGB enthält mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens. |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2 (Wirksame Ersatzzustellung) BGH, Beschluss vom 4.2.2015, III ZR 513/13
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In der widerspruchslosen Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst. |
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ZPO §§ 829, 835, 857; BGB § 1943 (Pfändung, Erbschaftsannahme) OLG München, Beschluss vom 19.1.2015, 31 Wx 370/14
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Das „Recht“ auf Annahme der Erbschaft unterliegt nicht der Pfändung. |
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ZPO §§ 850k, 828; SGB II § 42 S. 1 (ALG II auf dem Pfändungsschutzkonto) Bayerisches LSG, Beschluss vom 9.1.2015, L 7 AS 846/14 B ER
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a) Wenn durch eine rückwirkende Bewilligung ArbeitslosengeldII für mehrere Monate auf ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gemäß § 42 SGB II überwiesen wird, kann gegen den Zugriff von Gläubigern Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht am Amtsgericht gesucht werden. Der Sozialrechtsweg ist hierfür nicht gegeben. |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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BGB § 1191; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 (Fortbestehen der Grundschuld als Verwertungsrecht) BGH, Versäumnisurteil vom 27.3.2015, V ZR 296/13
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Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll. |
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BGB §§ 1191, 1192, 741, 747, 749 (Mitwirkung bei Erfüllung des Rückgewähranspruches) SaarOLG, Beschluss vom 25.2.2015, 5 W 96/14
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1. Bleibt eine nicht mehr valutierte Grundschuld nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen und ist vom Ersteher als Teil seines Gebotes zu übernehmen, kann der Rückgewähranspruch seitens der Grundschuldgläubigerin nicht mehr durch Verzicht oder Erteilung von Löschungsbewilligungen erfüllt werden, sondern nur noch durch eine Abtretung der Grundschuld. Bei mehreren – ehemaligen – Miteigentümern hat die Abtretung wegen der gemeinschaftlichen Berechtigung der Miteigentümer an diese gemeinsam zu erfolgen. |
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Insolvenzrecht
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InsO § 63; InsVV § 5 (Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters) BGH, Beschluss vom 26.3.2015, IX ZB 62/13
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a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt. |
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InsO § 287 Abs. 2, §§ 299, 300 Abs. 1 (Erteilung der Restschuldbefreiung) BGH, Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 44/13
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Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen. |
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InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 4 (Versagung der RSB) LG Würzburg, Beschluss vom 27.3.2015, 3 T 528/15
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Besteht Streit über die Frage, ob ein verwertbarer Gegenstand (hier: PKW) dem Insolvenzbeschlag unterliegt oder nicht, liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann vor, wenn eine gerichtliche Feststellungsentscheidung nach § 36 Abs. 4 InsO vom Insolvenzverwalter nicht beantragt wurde. |
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Kostenrecht
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ZPO §§ 103 ff.; ArbGG § 46 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 (Insolvenz, Bindungswirkung der Kostengrundentscheidung) BAG, Beschluss vom 11.3.2015, 10 AZB 101/14
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1. Wird in einem Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kostengrundentscheidung getroffen, ist darin – auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren – über die Einordnung der Verfahrenskosten als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung zu entscheiden. |
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GNotKG KV 14130 (Abtretung eines Gesamtgrundpfandrechts) OLG Naumburg, Beschluss vom 19.3.2015, 2 W 74/14
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Für die Eintragung der Abtretung einer sich auf mehrere Grundstücke erstreckenden Gesamtgrundschuld, welche in den Grundbüchern verschiedener Grundbuchämter eingetragen ist, kann jedes Grundbuchamt gesondert eine 0,5-fache Eintragungsgebühr nach KV 14130 GNotKG erheben. |
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GNotKG KV 14152, 14150 (Löschung mehrerer Vormerkungen) OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2014, 2 Wx 309/14
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Wird eine Vormerkung, die an mehreren Grundstücken besteht, gelöscht, fällt die Gebühr Nr. 14152 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG für die Löschung an jedem der Grundstücke gesondert an; dem steht nicht entgegen, dass für die Eintragung der Vormerkung unter Umständen nur eine Gebühr gem. Nr. 14150 des Kostenverzeichnisses anfallen würde oder angefallen ist. |
Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum vom 26.5.2016 - 25.6.2016
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Länderreport |
Schrifttumshinweise
Sachen- und Grundbuchrecht
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Weber, Vorkehrungen zur Löschung der im Kaufvertrag bewilligten Vormerkung: Gestaltungsvarianten im Vergleich, RNotZ 2015, 195 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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Grziwotz, Auseinandersetzung einer faktischen Lebensgemeinschaft, NZFAm 015, 543 |
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Erb- und Nachlassrecht
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Bayer/Scholz, Das Schicksal der Erbengemeinschaft bei Vereinigung aller Anteile in der Hand von miteinander in Bruchteilsgemeinschaft verbundenen Personen, ZErb 2015, |
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Handels- und Registerrecht
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Enders, Die Eintragung eines Unternehmensvertrags beim herrschenden Unternehmen, NZG 2015, 623 |
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Prozesskosten- und Beratungshilfe
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Hansens, Anspruch des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse wegen verauslagter Gerichtsvollzieherkosten? RVGreport 2015, 204 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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Clausnitzer/Stumpf, Pfändung und (Sicherungs-)Zession steuerlicher Erstattungs- und Vergütungsansprüche, BB 2015, 1377 |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Drasdo, Die Verwaltung im Rahmen des § 25 ZVG, ZfIR 2015, 423 |
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Insolvenzrecht
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Albrecht, Die Reform der EuInsVO ist abgeschlossen – eine Übersicht, ZInsO 2015, 1077 |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen, RVGreport 2015, 202 |
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Kostenrecht
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Enders, Verzinsung vorgelegter Gerichtskosten von der Einzahlung bis zum Kostenfestsetzungsantrag, JurBüro 2015, 225 |
Buchbesprechungen
Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht
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Herausgegeben von Dr. Andreas Schmidt, Richter am Amtsgericht Hamburg. Carl Heymanns Verlag (Wolters Kluwer Deutschland GmbH), Köln. 5. Auflage, 2015. 2800 Seiten, 179,– Euro inklusive online Ausgabe auf jurion.de | Prof. Udo Hintzen, Berlin |
Handbuch Lohnpfändung und Lohnabtretung
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auch unter Berücksichtigung der Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung. Von RA und VorsRiLAG a. D. Dietrich Boewer. 3. Auflage, 2015. DATAKONTEXT Verlag, Frechen. 615 Seiten, 89,99 Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |
Strafgesetzbuch und Nebengesetze
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Kommentar. Von Prof. Dr. Thomas Fischer. 62. Auflage, 2015. Verlag C. H. Beck, München. LXII, S. 2727, Ln. 89 Euro. ISBN 978-3-406-66884-5 | Prof. Dr. Edward Schramm, Friedrich-Schiller-Universität Jena |