Heft 6 / 2015 (Juni 2015)

Abhandlungen

Notar a. D. Professor Walter Böhringer, Heidenheim/Brenz
Schicksal von Anteilen an ungetrennten Hofräumen ab 2016 309

I. Betroffene Grundstücke
II. Bisherige Rechtslage
III. Funktion des amtlichen Verzeichnisses
IV. Rechtslage nach Auslaufen der Hofraumverordnung
1. Geltung des Bestimmtheitsgrundsatzes
2. Grundbuchsperre für Eintragungen beim Grundstück
a. Vorrangige Ergänzung der Bestandsangaben
b. Alte Anträge bis 31.12.2015
c. Neue Anträge ab 1.1.2016
d. Verstöße gegen die Grundbuchsperre
3. Schließung des Grundbuchs nach § 35 GBV
V. Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit der Grundstücke
1. Überwindung der sachenrechtlichen Problematik
2. Trennvermessung
3. Sonderungsverfahren nach § 6 BoSoG
a. Graphische Darstellung in einer Karte
b. Sonderungsplan als amtliches Verzeichnis
4. Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
5. Sonstige Bodenordnungsverfahren
6. Grundbuchverfahren
VI. Hinweise in Grundstücksverträgen
VII. Fazit

Dipl.-Rechtspfleger Christoph Stammer, Magdeburg
Einblick in die Cybercrime am Beispiel des Phishings 315

1. Definition Phishing
2. Underground Economy / Täter
3. Klassisches Phishing (seit 2004)
4. Technischer Ablauf des Pharming
5. Phishing per Malware
a. Eingriff durch Schadsoftware/Malware
b. Malwarephishing
c. Keylogger
d. Man-in-the-Middle-Angriff
e. DNS-Spoofing
f. Spear-Phishing
6. Entwicklung der Phishing-Formen
7. Zwischenergebnis
8. Strafbarkeit des Phishing
9. Auslandsbezug / Tatortprinzip
10. Strafbarkeit der Datenbeschaffung
a. Ausspähen von Daten, § 202 a StGB
b. Abfangen von Daten, § 202 b StGB
c. Betrug, § 263 StGB
d. Nötigung, § 240 StGB
e. Computerbetrug, § 263 a StGB
f. Kennzeichenverletzung, §§ 143, 143 a MarkenG und § 106 UrhG
g. Datenverarbeitung und Erhebung, § 44 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BDSG
h. Datenveränderung und Computersabotage, §§ 303 a, b StGB
i. Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
11. Phishing-Mail
12. Phishing-Website
13. Strafbarkeit der Datenverwendung
a. Ausspähen von Daten, § 202 a StGB
b. Abfangen von Daten, § 202 b StGB
c. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, § 202 c StGB
d. Computerbetrug, § 263 a StGB
e. Fälschung beweiserheblicher Daten – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
f. Datenveränderung, § 303 a StGB
g. Computersabotage, § 303 b StGB
h. Anwerben des Finanzagenten
14. Besonderheiten bei der Datenbeschaffung durch Malware
a. Computerbetrug
b. Datenveränderung
15. Zuviel des Guten – Beeinträchtigung der Softwareentwicklung
a. Beispiele für Dual-Use-Tools/objektiver Tatbestand des § 202 c StGB
b. Subjektiver Tatbestand des § 202 c StGB
16. Zwischenergebnis
17. Finanzagent / Finanzkurier
a. Anwerben des Finanzagenten / Finanzkurier
b. Strafbarkeit des Finanzagenten
c. Strafbarkeit wegen Mittäterschaft zum Computerbetrug
d. Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Computerbetrug
e. Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
f. Zusammenfassung Finanzagent
18. Resümee

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht

BGB § 883; GBO § 16 (Löschung der Auflassungsvormerkung, Bedingung) KG, Beschluss vom 9.12.2014, 1 W 262-263/14

Hat der Erwerber nach Eintragung einer Vormerkung für ihn im Namen des Veräußerers das Grundstück mit einer Grundschuld belastet und diesem Recht den Vorrang vor der Vormerkung eingeräumt, genügt zu deren Löschung die Bewilligung mit dem Vorbehalt, dass keine beeinträchtigenden Zwischenanträge vorliegen. Einer Einschränkung des Vorbehalts auf solche Anträge, an denen der Erwerber nicht mitgewirkt hat, bedarf es nicht.

BGB § 1019 S. 1 (Photovoltaikanlage als Inhalt einer Grunddienstbarkeit) OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2014, I-15 W 256/14

Die Nutzung einer Photovoltaikanlage kann nur dann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn ein technischer Eigenverbrauch des erzeugten Stroms auf dem begünstigten Grundstück stattfindet.

GBO § 20; BGB § 925 Abs. 1, 2; ZPO § 278 Abs. 6 (Scheidungsfolgenvergleich unter Bedingung, unwirksame Auflassung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, I-3 Wx 273/14

1. Schließen Ehegatten „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“ einen Scheidungsfolgenvergleich, der u. a. die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück an einen Beteiligten enthält, so steht die Auflassung unter einer Bedingung und ist daher unwirksam.
2. Eine Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, dass die Parteien den Scheidungsvergleich dahin ergänzt haben, sie seien darüber einig, dass die in der Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erklärten Auflassungen nicht unter einer Bedingung stehen, insbesondere die Auflassungen jeweils nicht unter der Bedingung einer rechtskräftigen Ehescheidung erklärt werden bzw. die Auflassungen unbedingt Gültigkeit haben, führt nicht zur Wirksamkeit der Auflassung, solange der Scheidungsfolgenvergleich insgesamt nach wie vor unter die Bedingung der rechtskräftigen Scheidung gestellt ist.

BGB § 2113; GBO § 51 (Löschung eines Nacherbenvermerks) OLG Hamm, Beschluss vom 24.7.2014, I-15 W 300/14

1. Wenn ein eingetragener Nacherbenvermerk aufgrund Bewilligung der Nacherben gelöscht worden ist, darf das Grundbuchamt nach Eintritt des Nacherbfalls eine Verfügung der eigenen Erben des Vorerben über das Grundstück nicht davon abhängig machen, dass zunächst die Nacherbfolge im Berichtigungswege im Grundbuch eingetragen werden müsse.
2. Ist ein Nacherbenvermerk wegen fehlender Bewilligung benannter Ersatznacherben zu Unrecht gelöscht worden, kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO gegen die Löschung des Nacherbenvermerks ein Amtswiderspruch eingetragen werden.
Mit Anmerkung von Dipl.-Rpfl. (FH) Alexander Dressler, Berlin   

GBO § 55 (Eintragungsbekanntmachung an Nacherben) OLG Hamm, Beschluss vom 16.1.2015, I-15 W 302/14

Bleibt der eingetragene Nacherbenvermerk im Grundbuch bestehen, ist dem Nacherben eine Eintragung im Grundbuch aufgrund einer Verfügung des Vorerben nicht bekannt zu geben.

GBO §§ 18, 22; HöfeO § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Satz 3; HöfeVfO §§ 3, 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1 b), § 12 (Erbfolge, kein Hoffolgezeugnis) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.1.2015, I-3 Wx 101/14

1. Ergibt sich aus dem Gesuch des überlebenden Ehegatten unmissverständlich, dass er die Umschreibung eines Hofgrundstücks ohne Beibringung eines Hoffolgezeugnisses im Wege der Grundbuchberichtigung auf der Basis vom ihm insoweit für ausreichend erachteter Gegebenheiten (hier: im Grundbuch eingetragener Hofvermerk; vereinbarte Gütergemeinschaft im Ehe- und Erbvertrag; hierdurch entstandener Ehegattenhof) aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach seinem verstorbenen Ehegatten gemäß § 8 HöfeO erstrebt, so darf das Grundbuchamt dem Antragsteller nicht durch Zwischenverfügung die Vorlage einer Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts aufgeben, dass der in Rede stehende Hof Ehegattenhof im Sinne der hofrechtlichen Vorschriften ist oder war.
2. Darüber, ob ein Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung vorliegt, hat nicht das Grundbuchamt zu befinden, sondern im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens das zuständige Landwirtschaftsgericht, das ggf. das Grundbuchamt um Eintragung des Ehegattenhofs ersucht.

GBO § 31; ZPO § 867 (Formerfordernis für Antragsrücknahme) OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2015, I-15 W 492/14

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 31 S. 1 GBO auch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek erfasst, dessen Rücknahme also dem dort vorgesehenen Formerfordernis unterliegt.
ZPO §§ 788, 866, 867 (Zwangssicherungshypothek und Vollstreckungskosten) OLG Rostock, Beschluss vom 12.12.2014, 3 W 18/14
Die Höhe einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek kann auch die Kosten einer früheren oder der laufenden Vollstreckung umfassen, ohne dass der Gläubiger diese in einem gesonderten Titel zuvor festsetzen lassen muss.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

BGB § 1896 Abs. 2 (Erforderlichkeit der Betreuung) BGH, Beschluss vom 21.1.2015, XII ZB 324/14

a) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 – XII ZB 80/11 – FamRZ 2011, 1391).
b) Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
c) Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren.
Mit Anmerkung von: Rechtspfleger Uwe Harm,  AG Bad Segeberg und Beisitzer im Vorstand des Betreuungsgerichtstages e. V.

FamFG §§ 294, 280 Abs. 2, § 69 Abs. 1 (Keine Begutachtung nach Aktenlage, Verschlechterungsverbot in Betreuungssachen) BGH, Beschluss vom 3.12.2014, XII ZB 355/14

1. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung eines Gutachtens persönlich zu untersuchen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist auch im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 179/14 – NJW 2014, 3445).
2. In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot der vollständigen Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung, mit der auf Antrag des Betroffenen der Aufgabenkreis der Betreuung oder der Umfang des Einwilligungsvorbehalts eingeschränkt worden ist, durch das Beschwerdegericht entgegen, wenn allein der Betroffene Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt eingelegt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2013 – XII ZB 280/11 – FamRZ 2014, 378 [= Rpfleger 2014, 192]).

BGB §§ 1626, 1629a, 1821, 1822 (Beteiligung eines Minderjährigen an BGB-Gesellschaft) OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.12.2014, 11 WF 1415/14

1. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine BGB-Gesellschaft zum Zweck der Vermögensverwaltung, die von den Eltern noch über die Volljährigkeit verwaltet wird, deren geschäftliches Risiko aber allein der Minderjährige trägt, und wenden sie dieser Gesellschaft einen erheblichen Vermögenswert zu, so überwiegen die Nachteile für den Minderjährigen die Vorteile der Zuwendung, wenn er die volle Verfügungsmacht über das Vermögen voraussichtlich erst nach Ablauf von 30 Jahren erhält, er sich das übertragene Vermögen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, er bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft aber nicht den vollen Verkehrswert des Gesellschaftsanteils erhält, er bei einer späteren Eheschließung den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gerecht werden muss und der die Gesellschaft verwaltende Elternteil von der Beschränkung des § 181 BGB befreit ist und zur Veräußerung und Belastung von Immobilien sowie zur betragsmäßig limitierten Eingehung von Verbindlichkeiten ohne Zustimmung des minderjährigen Gesellschafters befugt ist.
2. Gründen Eltern gemeinsam mit ihrem Kind eine BGB-Gesellschaft, an deren Vermögen das Kind zu 100 % beteiligt ist, und lässt sich der verwaltende Elternteil für seine Tätigkeit eine Vergütung versprechen, so verstößt dies gegen die guten Sitten, weil die Pflicht der Eltern für das Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB), unentgeltlich zu erfüllen ist.

Erb- und Nachlassrecht

BGB §§ 119 Abs. 1, 121, 1954 ff. (Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist) KG, Beschluss vom 28.11.2014, 6 W 140/14

1. Bei der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß § 1956 BGB sind für die Kausalitätsprüfung des Irrtums für den hypothetischen Kausalverlauf die dem Anfechtenden zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten und darüber hinaus die für ihn damals mit zumutbarer Anstrengung erfahrbaren Umstände zu Grunde zu legen, nicht jedoch die erst wesentlich später bekannt gewordenen Tatsachen, die zu der weiteren Anfechtung dieser Anfechtungserklärung geführt haben.
2. Für diese zweite Anfechtung gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht die längeren Fristen des § 1954 BGB.

BGB §§ 1836, 1975; VBVG §§ 1 ff. (Vergütung des Nachlassverwalters) SaarOLG, Beschluss vom 2.9.2014, 5 W 44/14

1. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Nachlassverwalter, bei der es auch um die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft und die Klärung vielfältiger rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Nachlasses durch Gläubiger geht, rechtfertigt einen Nettostundensatz von 125 e.
2. Die Erlöschensregelung des § 2 VBVG ist auch auf den Vergütungsanspruch eines Nachlassverwalters anzuwenden.

BGB § 2269 Abs. 1, § 2270 Abs. 1 (Gemeinschaftliches Testament, Bindungswirkung) KG, Beschluss vom 19.12.2014, 6 W 155/14

1. Ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, erlangt mit dem Tod des Erstversterbenden regelmäßig Bindungswirkung, weil die Verfügungen sich insoweit als wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB darstellen, als der eine Ehegatte den anderen nur deshalb zum Alleinerben einsetzt, weil dieser die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben bestimmt. Denn ein Ehegatte wird die durch die Einsetzung des anderen Ehegatten zum Alleinerben verbundene Enterbung der gemeinsamen Kinder regelmäßig nur deshalb in Kauf nehmen, weil der andere Ehegatte sie zugleich als Schlusserben einsetzt und so sichergestellt ist, dass die Kinder zumindest im zweiten Erbgang am Familienvermögen teilhaben können.
2. Durch das Versterben eines als Schlusserben eingesetzten Kindes nach dem Tod des Erstversterbenden, aber vor Eintritt des Schlusserbfalls entfällt die Bindungswirkung zu Gunsten eines Ersatzerben, wenn sich dessen Berufung nicht aufgrund einer individuellen Auslegung des Testaments ermitteln lässt, sondern nur auf der Zweifelsregelung des § 2069 BGB beruht (Anschluss BGH FamRZ 2002, 747).

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

ZPO §§ 115, 120a; SGB X § 44 (Fehler bei der Ratenfestsetzung) OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.2.2015, 11 WF 172/15

Auch erkennbare Fehler der Ratenfestsetzung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung können nur durch Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung und nicht im Abänderungsverfahren nach § 120 a ZPO korrigiert werden. Für eine analoge Anwendung von § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) fehlt es an einer Regelungslücke.

RVG §§ 48, 55; RVG VV 3100, 3101 (Höhe der Verfahrensgebühr) LAG Nürnberg, Beschluss vom 5.12.2014, 2 Ta 155/14

Wird der Rechtsanwalt ab einem Zeitpunkt nach Abschluss eines widerruflichen Vergleiches beigeordnet und erfüllt er vor Ablauf der Widerrufsfrist keinen der in RVG VV 3100 Nr. 1 genannten Tatbestände, so kann als Verfahrensgebühr nur eine Gebühr in Höhe von 0,8 gem. § 48 Abs. 1, § 55 RVG, RVG VV 3101 festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn vor der Beiordnung eine 1,3Verfahrensgebühr bereits angefallen war.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 885a Abs. 7, § 788 (Kosten der Berliner Räumung) BGH, Beschluss vom 23.10.2014, I ZB 82/13

Kosten einer vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Räumung im Sinne von § 885a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist die Vorschrift des § 885a Abs. 7 ZPO nicht anwendbar.

BGB § 808; FamFG §§ 467, § 468 Nr. 2 (Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2014, 14 Wx 60/14

Im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs richtet sich die Antragsbefugnis nach § 467 Abs. 2 FamFG. Der Gläubiger, der die Spareinlage in der Zwangsvollstreckung gepfändet und überwiesen bekommen hat, ist antragsberechtigt. Für die Glaubhaftmachung des Verlustes genügt nicht die Behauptung des Gläubigers, der Besitzer des Sparbuchs halte sich im Ausland auf.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 94 Abs. 1 Satz 1 (Vergütung für eine gerichtliche Verwaltung) BGH, Urteil vom 26.2.2015, IX ZR 172/14

Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.

ZVG § 149 Abs. 2 (Räumung des zwangsverwalteten Objektes) LG Neubrandenburg, Beschluss vom 5.12.2014, 2 T 232/14

Eine nach § 149 Abs. 2 ZVG angeordnete Räumung des zwangsverwalteten Grundstücks ist auch schon dann berechtigt, wenn der Schuldner dem Zwangsverwalter wiederholt Schwierigkeiten bereitet (hier: Zutrittsverweigerung, keine Herausgabe notwendiger Schlüssel) und dadurch der Ertrag des Grundstücks gefährdet wird.

Insolvenzrecht

InsO § 204 Abs. 1 Satz 2, § 203 Abs. 1 Nr. 3 (Anordnung einer Nachtragsverteilung) BGH, Beschluss vom 18.12.2014, IX ZB 50/13

1. Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder -gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden.
2. Entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung, der davor aufschiebend bedingt begründet war, kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht.

InsO § 35 Abs. 2, § 287 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3 a. F. (RSB-Antrag, Insolvenzverfahren über freigegebenes Vermögen) BGH, Beschluss vom 18.12.2014, IX ZB 22/13

Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung jedenfalls solange unzulässig, als über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

StPO § 140; RVG § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3; RVG VV 4100, 4101, 4102, 4112, 4113, 4114, 4115, 4116, 4117 (Vergütung des Pflichtverteidigers, Pauschgebühr) OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.12.2014, 2 AR 36/14

1. Erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach einer gesetzlichen Änderung der Gebührensätze, so richtet sich dessen Vergütung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auch dann nach neuem Recht, wenn er bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war.
2. Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abhebt.
3. Die Aufdeckung von Verfahrensverstößen gemäß § 160a StPO bei Überprüfung der TKÜ-Verschriftungen durch die Verteidiger begründet eine besondere Schwierigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Strafkammer wegen des Umfangs und/oder der Schwierigkeit der Sache gemäß § 76 Abs. 2 GVG mit drei Berufsrichtern besetzt wurde.
4. Die Pflichtverteidigergebühren können unzumutbar sein, wenn aufgrund der späten Bestellung des Verteidigers eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist und dieser während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können.
5. Die mögliche Arbeitsteilung zwischen mehreren für einen Angeklagten tätigen (Pflicht-)Verteidigern ist bei der Prüfung, ob für den Antragsteller ein besonderer Verfahrensumfang vorliegt, zu berücksichtigen.
6. Die Pauschgebühr wird grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt, da letztere regelmäßig eine leistungsorientierte Vergütung gewährleisten, durch den Gesetzgeber an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden und die Aufteilung der Gebühren auf die verschiedenen Tätigkeiten eine aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung zulässt.
7. Für die Berechnung der Pauschgebühr können die für die konkrete Tätigkeit des Pflichtverteidigers anfallenden Gebührentatbestände als Bemessungsgrundlage herangezogen und entsprechend dem Aufwand sowie dem Sonderopfer des Pflichtverteidigers im jeweiligen Verfahrensabschnitt – etwa durch Vervielfältigung – erhöht werden.
8. Führt eine Verständigung zu einer wesentlichen Verkürzung der Hauptverhandlung, kann dies grundsätzlich nicht durch eine Anhebung der gesetzlichen Terminsgebühren honoriert werden. Hat der Pflichtverteidiger aber durch eine intensive Vorbereitung des Verfahrens die Grundlagen für die Verständigung gelegt, ist (im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr) ggf. eine zusätzliche Anhebung der Verfahrensgebühr möglich.

RVG § 2 Abs. 2, § 45 Abs. 3, Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 (Vergütungsanspruch des Verteidigers) OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2014, 2 Ws 553/14

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

Kostenrecht

GNotKG KV 14110 (Gebührenfreie Grundbuchberichtigung) OLG München, Beschluss vom 12.12.2014, 34 Wx 374/14

Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kostenprivilegs gemäß Anm. 1 bei Grundbuchberichtigung nach Eintritt des Nacherbfalls, wenn die Eintragung des Vorerben unterblieben ist.

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; RVG VV 7003 ff. (Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts) LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, 6 O 455/11

Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt, so sind dessen tatsächliche Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.3.2015 – 25.4.2015

Länderreport
Hessen
Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes und des Hinterlegungsgesetzes vom 25. März 2015, GVBl. 2015 S. 126
Sachsen
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz (Sächsische Justizschriftgutverordnung SächsJSchriftgVO) vom 17. Dezember 2014, GVBl. 2015 S. 199

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Amann, Grunddienstbarkeiten im Wandel der Zeit und von Verjährung bedroht, DNotZ 2015, 164
Böttcher, Entwicklungen beim Erbbaurecht und Wohnungseigentum 2014, ZNotP 2015, 42
Weber, Das deutsche Grundbuchsystem und Grundbuchverfahren, RpflStud. 2015, 47
Weber, Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters, ZEV 2015, 200

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Zur Abschaffung des Gegenbetreuers und der Einführung eines geeigneten Kontrollinstrumentes zur Entlastung des Betreuungsgerichts Zum Eckpunktepapier des BMJV für eine weitere Reform des Vormundschaftsrechts und den Folgen für die rechtliche Betreuung, RpflStud. 2015, 42
Fahl, Die Verantwortungsgemeinschaft von Familiengerichten und Jugendämtern in Kindschaftsverfahren, NZFam 2015, 247
Wanitzek, Rechtsprechungsübersicht zum Recht der elterlichen Sorge und des Umgangs, FamRZ 2015, 617

Erb- und Nachlassrecht

Kanzleiter, Schlusserbfolge und Ersatzerbfolge, ZNotP 2015, 54
Schneider, Testamentsvollstreckung beim Kommanditanteil – Ein Überblick über Voraussetzungen und Wirkungen, NJW 2015, 1142
Siebert, Die Entwicklung des Erbrechts im zweiten Halbjahr 2014, NJW 2015,1068

Handels- und Registerrecht

Busch, Formen der gesetzlichen Vertretung durch den Vereinsvorstand, RpflStud. 2015, 33
Seebach, Die Mitwirkung des Prokuristen bei Handelsregisteranmeldungen des Prinzipals, RNotZ 2015, 68

Prozesskosten, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Nickel, Fehlerquellen im Umgang mit Beratungshilfe, NZFam 2015, 294

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Spieker, Einstellung der Zwangsvollstreckung in zweiter Instanz ohne Antrag in erster Instanz, NZFam 2015, 241

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Traub, Quo vadis gerichtliche Verwaltung (§ 94 ZVG)? ZfIR 2015, 273

Insolvenzrecht

Morgen/Fleisch, Pfändungsschutz als Gläubigerschutz? Zur Anfechtbarkeit von Verfügungen über unpfändbares Vermögen in Verbraucherinsolvenzverfahren Teil1: Dogmatische Grundlagen, ZVI 2015, 125
Obermüller, Anmeldung von Forderungen aus abstrakten Schuldverhältnissen, ZInsO 2015, 667
Regenfus, Die Obliegenheit zur Herausgabe des Erwerbs von Todes wegen, die Zurückstellungslösung des BGH und die Neuregelungen im Recht der Restschuldbefreiung, ZInsO 2015, 726
Schmidt, Die Bestellung des Insolvenzverwalters und die Ortsnähe, ZInsO 2015, 672
Vogt, Massebefangenheit von persönlichen Gegenständen und Ansprüchen, ZVI 2015, 129

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Cierniak/Niehaus, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Strafverfahrensrecht, (Teil 2), NStZ-RR 2015, 103
Fromm, Ausgewählte Problemkreise bei der Abrechnung des Rechtsanwalts in Bußgeldsachen, JurBüro 2015, 118
Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4 7 VV RVG aus dem Jahr 2014 Teil I, RVGreport 2015, 122

Kostenrecht

Enders, Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Trennung des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, JurBüro 2015, 113
Hansens, Ausschluss der Anrechnung der Geschäftsgebühr durch Vergütungsvereinbarung, RVGreport 2015, 127
Onderka, Gebühren für Kostenfestsetzung und Beschwerde, RVG professionell 2015, 47
Schneider H., Kosten für die Anerkennung und die Erteilung von Bescheinigungen für die Vollstreckung von Titeln nach europarechtlichen Vorschriften Teil 2, AGS 2015, 157
Schneider, N., Neue Angelegenheit bei Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf von zwei Kalenderjahren, NZFam 2015, 301
Volpert, Aktuelles zu den anwaltlichen Reisekosten, RVG professionell 2015, 68
Volpert, Aktuelles zu den Reisekosten einer Partei, RVG professionell 2015, 51

Buchbesprechungen

Handbuch der Rechtspraxis.
Familienrecht, erster Halbband. Hrsg. von RiAG Dr. Jürgen Schmid. 548 Seiten, 79,– Euro und Betreuungssachen, zweiter Halbband. Hrsg. von RiAG Georg Dodegge. 431 Seiten, 69,– Euro. Jeweils 8. Auflage, 2015 und beide Verlag C. H. Beck, München. Uwe Seifert, Richter am Landgericht Chemnitz
Praxis- und Formularbuch zum Registerrecht.
Herausgegeben von RiAG Prof. Dr. Peter Ries. 3., neu bearb. Aufl. 2015. RWS Verlag Köln. 690 Seiten. Gbd. 84.– Euro, ISBN 978-3-8145-5144-9. Dipl.-Rechtspfleger Steffen Kögel, Waiblingen
Münchener Kommentar Handelsgesetzbuch.
Band 6, Bankvertragsrecht. 3. Aufl., 2014, C. H. Beck Verlag, München. LV, 2.041 Seiten, Leinen, 259,– Euro ISBN-Nr. 978-3-406-61026-4 Prof. Dr. Peter Ries, Berlin
Immobiliarvollstreckung in Deutschland.
Reformvorschläge zum Zwangsversteigerungsgesetz. Von Thorsten Jähne, LL. M., Hannover. DG Verlag, Wiesbaden, 2014. 72 Seiten, 18,90 Euro ISBN 978-3-87151-168-4 Prof. Udo Hintzen, Berlin

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