Heft 4 / 2015 (April 2015)

Abhandlungen

Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting
Kein Verzicht auf die Eintragung und keine isolierte Löschung des Nacherbenvermerks! 177

I. Problemstellung
II. Historische Entwicklung und rechtliche Würdigung der herrschenden Meinung
1. Absolute versus relative Verfügungsbeschränkung
2. Grundbuchunrichtigkeit und Legalitätsprinzip
3. Aneinanderreihung rechtlicher Fehleinschätzungen
4. Beteiligung von Ersatznacherben
5. Obergerichtliche Rechtsprechung und einschlägiges Schrifttum
6. Ermöglichung eines gutgläubigen Erwerbs
7. Nichteintragung der Befreiung des Vorerben
8. Löschung anderweitiger Grundbucheintragungen
9. Nacherbfolgen im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 DDR-EGZGB
10. Parallele zum Testamentsvollstreckervermerk
11. Aktuelle Entscheidung des OLG Hamm
12. Zusammenfassung
III. Antizipierte Zustimmung des Nacherben zu künftigen Vorerbenverfügungen
IV. Löschung des Nacherbenvermerks bei Veräußerung des Grundbesitzes
V. Fazit

Richter am Amtsgericht Dr. Markus Lamberz, Köln:
Verweisungsgründe des Amtsgerichts Schöneberg nach § 343 Abs. 2 FamFG – Wichtiger Grund und Willkür liegen nahe beieinander – 187

I. Grundsatz
II. Angegebene Verweisungsgründe:
1. Nachlassgegenstand im anderen Bezirk
2. Wohnsitz des Erben
3. Letzter Aufenthaltsort
4. Ort des Erbscheinsantrages
5. Sitz des beurkundenden Notars
6. Sonstiger Grund
III. Willkürprüfung bei Verneinung eines wichtigen Grundes
IV. Weiterer Verfahrensgang bei Willkür
V. Fazit

Dipl.-Rechtspfleger Uwe Harm, Bad Segeberg:
Die UN-Behindertenrechtskonvention und das deutsche Betreuungsrecht 189

I. Vorbemerkungen
II. Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention
III. Ist die „gesetzliche Vertretung“ in der UN-BRK nicht mehr gewollt?
IV. Der Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB
V. Kontrollmechanismen nach der UN-BRK
VI. Ergebnis

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht

BGB §§ 1018, § 874; GBO § 44 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 2 (Inhalt einer Grunddienstbarkeit) BGH, Beschluss vom 6.11.2014, V ZB 131/13

1. Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen begrenzt, wenn es jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässt.
2. Ein unbeschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist.
3. Ist bei der Buchung eines Rechts im Grundbuch ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden, stellt sich die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst aber als inhaltlich zulässig dar, hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind.

SachenRBerG §§ 32, 61; BGB §§ 196, 200, 902; EGBGB Art. 233 §§ 2a, 2c (Verjährung des Bereinigungsanspruchs) BGH, Urteil vom 21.11.2014, V ZR 32/14

1. Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002.
2. Das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB erlischt, wenn der Bereinigungsanspruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt.
3. Nach Verjährung des Bereinigungsanspruchs kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 BGB die Löschung des Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB verlangen.

BGB §§ 727, 899a; GBO § 18 Abs. 1, §§ 22, 47 Abs. 2, § 71 Abs. 1 (Nachweisanforderungen beim Tod von Gesellschaftern einer GbR) OLG München, Beschluss vom 24.10.2014, 34 Wx 176/14

1. Fehlende Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung, wenn für die Eintragung als notwendig erachtete Bewilligungen von Mitgesellschaftern fehlen.
2. Zu den Nachweisanforderungen beim Tod von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die berichtigende Eintragung neuer Gesellschafter im Grundbuch. Weil sich die Rechtsnachfolge in die Gesellschaft grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vollzieht, ist zur Grundbuchberichtigung die Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn auch nicht zwingend in der Form des § 29 GBO, oder jedenfalls ein sonstiger Inhaltsnachweis erforderlich.

GBO §§ 22, 29 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 2; BGB § 1154 Abs. 1, §§ 1155, 1192 Abs. 1; ZPO § 830 Abs. 1 Satz 1, § 857 Abs. 6 (Pfändung einer Briefgrundschuld, berichtigende Eintragung) OLG München, Beschluss vom 20.10.2014, 34 Wx 405/14

Für die berichtigende Eintragung der Pfändung einer Briefgrundschuld ist verfahrensrechtlich neben der Briefvorlage zwar nicht die Voreintragung des (Pfändungs-)Schuldners, wohl aber der Nachweis des Gläubigerrechts durch Abtretungserklärung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG § 59 Abs. 1, § 303 Abs. 4 (Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten) BGH, Beschluss vom 5.11.2014, XII ZB 117/14

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.

BGB §§ 194, 242; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 292 Abs. 1 (Einrede der Verjährung im Festsetzungsverfahren) BGH, Beschluss vom 5.11.2014, XII ZB 186/13

Die Einrede der Verjährung ist im Festsetzungsverfahren vom Rechtspfleger zu berücksichtigen. Dabei hat er nicht nur zu prüfen, ob der Anspruch verjährt ist, sondern auch, ob die Einrede gegebenenfalls treuwidrig erfolgt und ihr damit § 242 BGB entgegensteht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. April 2012 – XII ZB 459/10 – FamRZ 2012, 1051 [= Rpfleger 2012, 531]).

SGB III §§ 141, 145 (Arbeitslosmeldung durch Betreuer) BSG, Urteil vom 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei „der Meldung“ ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck – ebenso wie dieser – persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.

PStG §§ 49, 51 Abs. 2; BGB §§ 1616, 1617a (Namensbestimmung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.10.2014, I-3 Wx 38/14
Eine Namens(neu)bestimmung gemäß § 1617a BGB ist auch für ein totgeborenes Kind möglich.

Erb- und Nachlassrecht

BGB § 2247, 2253, 2258, 2085, 2087 (Wirksames Testament) OLG Köln, Beschluss vom 6.10.2014, 2 Wx 249/14

1. Die Form eines eigenhändigen Testaments gem. § 2247 BGB wird nicht dadurch gewahrt, dass der Erblasser auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug nimmt, da der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann. Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt.
2. Die Enterbung eines Verwandten der ersten drei Ordnungen erstreckt sich in der Regel nicht auf dessen Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen gem. § 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3 BGB, wenn nicht dem Testament im Wege der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht

AktG § 121 Abs. 5; SE-VO Art. 53 (Satzungsregelung zum Hauptversammlungsort) BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 330/13

1. Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.
2. Die vom Satzungssitz oder – bei börsennotierten Gesellschaften – von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsorts in der Satzung muss eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Eine Satzungsbestimmung, die dem Einberufungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte überlässt, wird diesen Vorgaben nicht gerecht.

InsO § 155 Abs. 2; HGB §§ 264, 325 (Änderung des Geschäftsjahresrhythmus) BGH, Beschluss vom 14.10.2014, II ZB 20/13

Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann geschehen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht.

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

FamFG § 76 Abs. 1, § 274 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 114 (Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe) BGH, Beschluss vom 22.10.2014, XII ZB 125/14
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 (Verfahrenskostenhilfe, Wasserkosten) OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.10.2014, 11 WF 1363/14
Zu den nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO vom Einkommen abzusetzenden Kosten der Unterkunft gehören auch die Kosten der Wasserversorgung. Sie sind nicht im Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO enthalten.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 90; ZPO § 765a (Zuschlagsaufhebung, Suizidgefahr des Schuldners) BGH, Beschluss vom 12.11.2014, V ZB 99/14

1. Ist der Schuldner aufgrund einer depressiven Anpassungsstörung ernsthaft suizidgefährdet, und zwar durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses als solchen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
2. Die Gerichte haben sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
3. Im Ausnahmefall ist auch eine befristete Einstellung ohne Auflagen zulässig. Auflagen können nur dann gemacht werden, wenn eine Erfolgsaussicht – sei sie auch noch so gering – besteht. Daran fehlt es, wenn der Schuldner selbst keine Krankheitseinsicht hat und eine Therapie gegen seinen Willen nicht angezeigt ist.

ZVG §§ 146 ff.; BeamtStG §§ 34, 47 (Rechtspfleger, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.11.2014, 10 L 3/14

1. Dem Rechtspfleger kommt in der Zwangsverwaltung von Grundstücken eine verfahrensbeherrschende Stellung zu.
2. Die kostenlose, nicht angezeigte Nutzung von Räumlichkeiten in dem Objekt der Zwangsverwaltung kann sich strafrechtlich als Vorteilsannahme und Untreue (§§ 266, 331 StGB) darstellen, disziplinarrechtlich als erheblichen Verstoß gegen beamtenrechtliche Dienstpflichten (§ 34 BeamtStG) und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben.

Insolvenzrecht

InsO § 64 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1 (Vergütung des Insolvenzverwalters, Zurückbehaltungsrecht) BGH, Beschluss vom 6.11.2014, IX ZB 90/12

Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch den Rechtspfleger kann ein zugunsten der Masse geltend gemachtes, auf einen streitigen Gegenanspruch gestütztes Zurückbehaltungsrecht nicht berücksichtigt werden.

InsO § 292 Abs. 1 Satz 2, § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2, § 198 analog (Rückstellung für Verfahrenskosten) BGH, Beschluss vom 20.11.2014, IX ZB 16/14

Der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in diesem Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt sind.

InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114 (PKH mit Anwaltsbeiordnung) BGH, Beschluss vom 9.10.2014, IX ZA 20/14

Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens erstreckt sich nicht auf die im Verfahren über einen Rechtsbehelf anfallenden Kosten. Für diese Kosten gelten die Regelungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

StVollzG §§ 43, 109 (Gewährung von Taschengeld) OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2014, 1 Ws 406/14

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Taschengeld nach § 43 NJVollzG erst rückwirkend für den Bezugsmonat, in dem Bedürftigkeit bestand, gewährt wird.
2. Mangels gesetzlicher Regelung liegt es grundsätzlich im Ermessen der Anstalt, bedürftigen Gefangenen auf deren Antrag im Hinblick auf zu erwartendes Taschengeld zu Beginn des Bezugsmonats einen Vorschuss hierauf zu gewähren. Im Hinblick auf die besonderen Anfälligkeiten mittelloser Gefangener für subkulturelle Aktivitäten dürfte sogar eine Verpflichtung hierzu anzunehmen sein.

RVG § 14; RVG VV 7002 (Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit) LG Potsdam, Beschluss vom 12.11.2014, 24 Qs 97/14

1. Muss der Verteidiger bei einem einfach gelagerten Sachverhalt zur Feststellung des Strafklageverbrauchs auf ein weiteres, sich nicht aus den ihm übersandten Akten ergebendes Strafverfahren zurückgreifen, so wird die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bereits als durchschnittlich einzustufen sein.
2. Ein geringes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann vom Rechtspfleger nicht als sich gebührenmindernd auswirkendes Bemessungskriterium im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG herangezogen werden.
3. Dem Verteidiger steht sowohl für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als auch für das nachfolgende gerichtliche Verfahren jeweils eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach RVG VV 7002 zu.

Kostenrecht

RVG VV 3200, 3500; HGB § 335 (Verfahrensgebühr für Beschwerde gegen Ordnungsgeld) OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2014, 2 Wx 349/14

Im Verfahren einer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 335 HGB bestimmt sich die Verfahrensgebühr eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach RVG VV 3500 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG und nicht nach VV 3200.

KostO § 14 Abs. 6, § 20 Abs. 1 und Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3; FamFG § 6 Abs. 1; RPflG § 10; ZPO § 41 Nr. 6 (Ausschluss des Rechtspflegers, Wertermittlung) OLG München, Beschluss vom 21.11.2014, 34 Wx 215/14

1. Der Rechtspfleger ist für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (Bestätigung von BayObLGZ 1974, 329).
2. Zur Berücksichtigung und Bewertung eines eingeräumten Wiederkaufrechts als Teil der Käuferleistung („negative Bauverpflichtung“).

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.1.2015 – 25.2.2015

BGBl. I
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015, BGBl. I 2015 S. 10
Bekanntmachung der Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 27. Januar 2015, BGBl. I 2015 S. 33
BGBl. II
Bekanntmachung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 17. Dezember 2014 , BGBl. II 2015 S. 58
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 17. Dezember 2015 , BGBl II 2015 S. 60

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Fischer, Allerhand Interessantes vom BGH und der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Grundpfandrechten in der Schnittstelle zwischen Grundstücks- und Insolvenzrecht. Eine aktuelle Bestandsaufnahme, (Teil 2), ZNotP 2014, 362

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Schneider, H., Änderung der Gerichtskostenerhebung bei einstweiligen Anordnungen in Betreuungssachen, FamRB 2015, 78
Schneider. N., Hauptsachevergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren, NZFam 2015, 109

Erb- und Nachlassrecht

Dutta, Die europäische Erbrechtsverordnung vor ihrem Anwendungsbeginn: Zehn ausgewählte Streitstandsminiaturen, IPrax 2015, 32
Lange, Der Pflichtteilsanspruch entfernter Berechtigter bei Pflichtteilsverzicht näher Berechtigter, ZEV 2015, 69
Mankowski, Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers unter Art. 21. Abs. 1 EuErbVO, IPrax 2015, 39
Nietner, Erbrechtliche Nachlassspaltung durch Rechtswahl – Schicksal nach der EuErbVO? IPrax 2015, 75
Schulz/Schmitz, Die Kontoführung des Nachlasspflegers, ZEV 2015, 80
Wall, Richtet sich die internationale Zuständigkeit zur Erbscheinserteilung künftig ausschließlich nach Art. 4 ff. EU-ErbVO? Zugleich Anmerkung zum Referentenentwurf des BMJV vom 04.03.2014, Zerb 2015, 9

Handels- und Registerrecht

Leuschner, Ist der ADAC zu Recht ein eingetragener Verein? ZIP 2015, 356
Priester, Eintragung des Unternehmensvertrags im Handelsregister der herrschenden GmbH, GmbHR 2015, 169

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Zapf, Verwirkung des Anspruchs auf Prozess-/Verfahrenskostenhilfe analog § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren? FamRZ 2015, 375
Jüdt, Anmerkungen zur richtigen Anrechnung der Geschäftsgebühr im VKH-Verfahren, FuR 2015,23

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Hess/Raffelsieper, Die Europäische Kontenpfändungsverordnung: Eine überfällige Reform zur Effektuierung grenzüberschreitender Vollstreckung im Europäischen Justizraum, IPrax 2015, 46
Kohler, Abschied von der autonomen Auslegung des Begriffs Zivil- und Handelssachen in Art. 1 EuGVVO? IPrax 2015, 52
Stritter, Pfändung von Miterbenanteilen, Zerb 2015, 6

Insolvenzrecht

Becker, Die Zwangshypothek in der Insolvenz des Grundstückseigentümers, ZfIR 2015, 81
Freydag, Neuerwerb bei vorzeitiger Restschuldbefreiung, Anmerkungen zu BGH v. 13.2.2014 – IX ZB 23/13, ZVI 2014, 147
Heyer, Insolvenzbekanntmachungen und Datenschutz, ZVI 2015, 45
Lissner, Werden Insolvenzrechtspfleger angemessen bezahlt? – Die Bewertung des Insolvenzrechtspflegers, ZInsO 2015, 191

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG – Teil 2: Die Fälle der zusätzlichen Verfahrensgebühr, RVGreport 2015, 42

Kostenrecht

Hansens, Was gehört zu den Kosten der Säumnis?, RVGreport 2015, 50
Kroiß, Die Entwicklung des Gerichtskostenrechts im Jahr 2014, NJW 2015, 454
Schmidt, Überblick über Entscheidungen zum GNotKG, JurBüro 2015, 59
Schneider, N., Das Recht zur Streitwertbeschwerde, NJW-Spezial 2015,91
Wedel, Die aktuelle Rechtsprechung zum Kosten- und Zwangsvollstreckungsrecht und die Gesetzesauslegung, JurBüro 2015, 61

Buchbesprechungen

Palandt: BGB
Bearbeitet von Dr. Peter Bassenge, Prof. Dr. Gerd Brudermüller, Dr. Jürgen Ellenberger, Dr. Isabell Götz, Dr. Christian Grüneberg, Hartwig Sprau, Dr. Karsten Thorn, Walter Weidenkaff und Dr. Dietmar Weidlich. Verlag C. H. Beck, München, 74. Auflage, 2015. XXXIV, S. 3198, Ln. 109,– Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin
Zivilprozessordnung mit FamFG, GVG und anderen Nebengesetzen.
Kommentar begründet von Dr. Adolf Baumbach, fortgeführt von Prof. Dr. Wolfgang Lauterbach, sodann von Dr. Jan Albers, PräsOVG a. D. und Dr. Dr. Peter Hartmann, RiAG a. D., nunmehr alleine bearbeitet von Dr. Dr. Peter Hartmann. 73., neubearbeitete Auflage, 2015. Verlag C. H. Beck, München. S. 3401, Ln. 165,– Euro. ISBN 978-3-406-65800-6 Rechtsanwalt Erich J.Bellgardt, Wachtberg
Handelsgesetzbuch.
Bearbeitet von Prof. Dr. Ingo Koller, Prof. Dr. Peter Kindler, Prof. Dr. Wulf-Henning Roth sowie Dr. Winfried Morck. 8. Auflage 2015. Verlag C. H. Beck, München. 1016 Seiten, Ln. 59,00 Euro. ISBN 978-3-406-66833-3 Dipl.-Rechtspfleger Steffen Kögel, Waiblingen

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