Heft 3 / 2015 (März 2015)

Abhandlungen

Jochen Waltenberger, Kaiserslautern:
Die vorbehaltenen Geschäfte des § 18 Abs. 1 RPflG 121

I. Allgemein
II. Vorbehaltene Geschäfte im Insolvenzverfahren
1. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG
a) Eröffnungsverfahren
b) Ernennung des Insolvenzverwalters
c) Die Entscheidung über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
2. Der Insolvenzplan § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG
III. Die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG
1. Für Verfahren die vor dem 01.07.2014 beantragt worden sind
a) Entscheidungen nach § 289 InsO
b) Entscheidungen nach §§ 296, 297 InsO
c) Entscheidungen nach § 300 InsO
2.Für Verfahren die nach dem 01.07.2014 beantragt worden sind
a) Entscheidungen nach § 287a InsO
3. Die Entscheidungen nach §§ 290, 296–297a InsO
4. Die Entscheidung nach § 300 InsO
IV. Fazit

Dipl.-RPfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz:
Der „rechtzeitige“ Widerspruch im Insolvenzverfahren 124

I. Der (Grund-)Fall
II. Die richterliche erstinstanzliche Entscheidung
III. Die richterliche Entscheidung der Folgeinstanz
IV. Problemstellung
V. Lösungsansätze
1. Rechtliche Stellung des Erben
2. Eintragung des Schuldner(= Erben-)Widerspruches
3. Wiedereinsetzung
4. Haftung des Verwalters
5. Amtshaftung des Insolvenzgerichts
6. Wirkung der Feststellung als rechtskräftiger Titel
7. Tabellenberichtigung von Amts wegen oder auf Antrag
VI. Fazit

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht

GBO § 19; BGB §§ 104, 105, 164, 1896 (Geschäftsfähigkeit eines Vollmachtgebers) OLG Hamm, Beschluss vom 5.11.2014, 15 W 452/14

1. Das Grundbuchamt hat die Geschäftsfähigkeit eines Vollmachtgebers eigenständig zu prüfen.
2. Nach Aufhebung einer Betreuung ist von der vollen Geschäftsfähigkeit der vormaligen Betreuten auszugehen, es sei denn, diese zeigt akute Symptome einer Geisteskrankheit.
Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspfleger VolkerJurksch, Hagen

GBO § 22 Abs. 1, VAG § 72 (Löschung des Sperrvermerks) OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2014, I-15 W 412/14

Die Bewilligung des Treuhänders, die unabhängig von einer Eigentumsumschreibung zur Löschung des nach § 72 VAG eingetragenen Sperrvermerks führen soll, muss die Erklärung enthalten, dass das betroffene Grundstück infolge einer Löschung im Vermögensverzeichnis (§ 66 Abs. 6 VAG) nicht mehr zum Sicherungsvermögen gehört.

BGB §§ 878, 873, 883; InsO § 92 Abs. 2 (Eigentumsumschreibung nach Insolvenzeröffnung) OLG Naumburg, Beschluss vom 16.9.2014, 12 Wx 39/14

1. Zum Vollzug des Grundstücksgeschäfts im Grundbuch genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, wenn aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars ersichtlich ist, dass ihm das Original vorgelegen hat.
2. Der Eintragungsantrag im Sinne von § 878 BGB und § 92 Abs. 2 InsO ist nicht gestellt, wenn der Notar erkennbar ausschließlich auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung hinwirkt und nur in diesem Zusammenhang die Vertragsurkunde mit den auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch gerichteten Anträgen der Vertragsparteien vorlegt.

GBO § 29 Abs. 3, §§ 38, 53 Abs. 1; VwZVG Art. 23 Abs. 1; Art. 24 Abs. 2 und 3; Art. 26 Abs. 1; ZPO §§ 866, 867, § 801 Abs. 1 (Automatisierte Vollstreckungsanordnung, Formerfordernis) OLG München, Beschluss vom 6.10.2014, 34 Wx 354/14

1. Lässt das Gesetz eine automatisierte Vollstreckungsanordnung ohne Unterschrift und Siegel zu, entbindet dies bei einem Antrag oder Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht von dem Formerfordernis des § 29 Abs. 3 GBO. Diese Formvorschrift ist jedoch eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung bei Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führt.
2. Hat die Verwaltungsbehörde eine Vollstreckungsanordnung gegen den Rechtsnachfolger erlassen, hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob sich der Bescheid zu Recht gegen diesen richtet.

GBO §§ 20, 28, 29 Abs. 1; BGB §§ 181, 925, 925a (Mehrfachvertretung im Grundbuch) OLG München, Beschluss vom 9.9.2014, 34 Wx 309/14

1. Zur Mehrfachvertretung im Grundbuchverfahren.
2. Ist im Kaufvertrag über eine erst noch zu vermessende Teilfläche die Auflassung noch nicht erklärt, bedarf die spätere Messungsanerkennung mit Auflassung des neu gebildeten Grundstücks bei Doppelvertretung der Genehmigung durch den Vollmachtgeber, wenn nicht dem Vertreter Befreiung nach § 181 BGB erteilt ist (Abgrenzung zu BGH vom 16.2.2012, V ZB 204/12, bei juris; Bestätigung zu Senat vom 28.8.2013, 34 Wx 223/13, bei juris Rn. 16, und vom 19.9.2013, 34 Wx 156/13, bei juris Rn. 19).

GBO §§ 29, 32; BNotO § 21 (Nachweis der Vertretungsberechtigung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.8.2014, I-3 Wx 190/13
1. Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer juristischen Person oder Gesellschaft nachzuweisen, weil von dieser eine zur Eintragung erforderliche Erklärung abgegeben oder eine Eintragung (hier: Löschung der Auflassungsvormerkung und Eintragung des Eigentumswechsels) beantragt wird, so erleichtert § 32 GBO die Führung des genannten Nachweises gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt dahin, dass (u. a.) die im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO nachgewiesen wird.
2. Die durch § 32 GBO, § 21 BNotO für das Grundbuchverfahren gezogenen Grenzen können nicht dadurch überwunden werden, dass einem deutschen Notar die Möglichkeit eingeräumt wird, unabhängig von der Existenz eines aussagekräftigen Registers (hier: beim Companies House Großbritannien) mit voller Beweiskraft eine Bescheinigung auszustellen, mit der er die Vertretungsberechtigung des directors einer englischen private limited company gegenüber dem Grundbuchamt „aufgrund elektronischer Einsichtnahme“ in das englische Register sowie Einsicht in weitere Unterlagen (z. B. minute book) bestätigt.

BGB §§ 1068, 1071; GBO § 53 Abs. 1 Satz 2 (Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsbestellung) OLG München, Beschluss vom 24.10.2014, 34 Wx 398/14

Auch wenn nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.1.2011, 34 Wx 148/10) die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsbestellung als Belastung am Gesellschaftsanteil eines BGB-Gesellschafters im Grundbuch nach dem Rechtszustand vom 18.8.2009 (ERVGBG vom 11.8.2009 BGBl I S. 2713) nicht mehr in Frage kommt, hat es – ohne Bewilligung von Betroffenen – bei vorgenommenen Alteintragungen zu verbleiben.

BGB §§ 1030, 877, 140 (Verlängerung eines befristeten Nießbrauchs) OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014, I-15 W 206/14

Wird vor Ablauf eines befristeten Nießbrauchs eine Verlängerung des Rechts bewilligt und so kurzfristig bei dem Grundbuchamt beantragt, dass die Eintragung vor Fristablauf nicht mehr vorgenommen werden kann, kann die Bewilligung nicht in eine Neubestellung des Rechts umgedeutet werden.

GBO § 35 Abs. 1 S. 2, BGB § 2229 Abs. 4 (Prüfung der Testierfähigkeit durch das Grundbuchamt) OLG Hamm, Beschluss vom 1.8.2014, I-15 W 427/13

1. Wenn das Grundbuchamt aus den Akten Kenntnis davon erhält, dass für den Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments ein Betreuer bestellt war, liegt ein hinreichend konkreter Anlass dafür vor, die Betreuungsakten im Hinblick darauf auszuwerten, ob Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen.
2. Die Beurteilung des Sachverständigen in dem Betreuungsverfahren, bei dem Erblasser bestehe ein demenzielles Syndrom mit einer ausgeprägten Störung des Kurzzeitgedächtnisses, dieser sei als geschäftsunfähig einzustufen, jedoch noch als testierfähig anzusehen, berechtigt das Grundbuchamt, wegen tatsächlicher Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1, § 1712 Abs. 1 Nr. 2 (Jugendamt als Beistand im Unterhaltsverfahren) BGH, Beschluss vom 29.10.2014, XII ZB 250/14

Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig.

BGB § 1835 Abs. 3, § 1836 Abs. 1; FamFG § 277 Abs. 2 Satz 2; VBVG § 1 Abs. 1 Satz 1; RVG § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 (Verfahrenspfleger, Abrechnung nach RVG) BGH, Beschluss vom 24.9.2014, XII ZB 444/13

Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 312/11 – FamRZ 2012, 113).

BGB §§ 1628, 1618; NamÄndG §§ 2, 3 (Namensänderung eines Kindes) OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.8.2014, 13 UF 76/14

1. Die Änderung des Namens ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für ein Kind im Sinne von § 1628 BGB.
2. Die Entscheidung des Familiengerichts, welchem Elternteil die Wahrnehmung der Angelegenheit zu übertragen ist, darf die Entscheidung der nach dem Namensänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörde nicht vorwegnehmen.

FamFG § 158 Abs. 3, Abs. 7 S. 2, S. 3 (Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes) OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.11.2014, 7 UF 1819/13

1. Die Bestellung des Verfahrensbeistandes bedarf keines besonderen Bestellungsaktes. Sie kann auch konkludent erfolgen.
2. Im Beschwerdeverfahren entsteht der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes sobald er im Kindesinteresse tätig wird. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er die Beschwerde mit Begründung zur Kenntnis nimmt.

Erb- und Nachlassrecht

BGB §§ 2212, 2317 Abs. 2 (Pflichtteilsanspruch, Befugnis des Testamentsvollstreckers) BGH, Urteil vom 5.11.2014, IV ZR 104/14

Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser – auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch.

BGB §§ 2084, 2270 Abs. 1, § 2271 Abs. 2, §§ 2353, 2359 (Ehegattentestament, Wechselbezüglichkeit) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.9.2014, I-3 Wx 128/13

1. Zur Bindung des überlebenden Ehegatten an eine Erbeinsetzung in einem Ehegattentestament (hier der Nichten der Ehefrau nach dem Letztversterbenden) wegen Wechselbezuges.
2. Aus der Bestimmung im Ehegattentestament, dass der „Überlebende . . . über das gesamte Vermögen unter Lebenden (soll) frei verfügen“ können, kann sich ein Indiz für einen Bindungswillen des Erblassers im Sinne einer Wechselbezüglichkeit in Bezug auf die Schlusserbeneinsetzung ergeben.

BGB § 2229 Abs. 4, GBO § 35 Abs. 1 (Vorlage eines Erbscheins) OLG München, Beschluss vom 31.10.2014, 34 Wx 293/14

1. Zum Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament anstelle eines Erbscheins.
2. Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei verneint werden kann, ist für die Erbfolge von der Testierfähigkeit auszugehen. Das Grundbuchamt kann nicht mit der Begründung, es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, einen Erbschein verlangen.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht

BGB §§ 29, 709 (Kein Notgeschäftsführer für eine GbR) BGH, Beschluss vom 23.9.2014, II ZB 4/14

Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen.

BGB § 60; RDG §§ 6, 7 (Studentischer Verein, Rechtsberatung) Brandenbg. OLG, Beschlus vom 10.9.2014, 7 W 68/14
Ein studentischer Verein, dessen Zweck die unentgeltliche außergerichtliche Rechtsberatung der Studenten einer Universität und aller Bürger ist, kann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, weil § 7 RDG dem entgegensteht.

BGB §§ 60, 64, 71 (Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmung) OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.9.2014, 12 W 2015/14
Bezieht sich die Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins auf einen gemäß § 71 Abs. 2, § 64 BGB eintragungspflichtigen Umstand (etwa Name des Vereins oder Änderung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes), so reicht für die (schlagwortartige) nähere Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmung in der Anmeldung zum Vereinsregister gemäß § 71 Abs. 1 BGB der Hinweis auf die Änderung der jeweils im Einzelfall nach Ziffer und Überschrift bezeichneten Satzungsbestimmung aus. Eine inhaltliche Wiedergabe des Eintragungsinhalts in der Anmeldung ist dann nicht erforderlich.

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

ZPO §§ 124, 120, 118 (PKH-Überprüfungsverfahren) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 3.9.2014, 13 WF 194/14

Im PKH/VKH-(Überprüfungs-)Verfahren kann stets die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge verlangt werden. Konkrete Verdachtsmomente gegen die PKH/VKHPartei müssen nicht vorliegen.

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 (Schonvermögen eines minderjährigen Kindes) OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.8.2014, 11 UF 744/14

Das Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO ist bei einem minderjähriges Kind, das bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, nicht mit 2.600 e, sondern nur mit 256 e anzusetzen.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

O (EG) Nr. 1896/2006 Art. 13–20 (Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls; Überprüfung des Zahlungsbefehls; Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung) EuGH (3. Kammer), Urt. v. 4.9.2014, Rs. C-119/13 und C-120/13

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass die Verfahren gemäß den Art. 16 bis 20 dieser Verordnung keine Anwendung finden, wenn sich herausstellt, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügt. Zeigt sich ein solcher Fehler erst nach der Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls, muss der Antragsgegner die Möglichkeit haben, diesen Fehler zu beanstanden, der, sofern er ordnungsgemäß nachgewiesen ist, die Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung zur Folge haben muss.

ZPO § 850e Nr. 2, 2a (Zusammenrechnung verschiedener Renten) BGH, Beschluss vom 18.9.2014, IX ZB 68/13

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten zusammenzurechnen.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1; ZVG §§ 15, 16 (Aussichtsloser Versteigerungsantrag) BGH, Beschluss vom 9.10.2014, V ZB 25/14

Kann ein Zwangsversteigerungsverfahren die Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus dem Versteigerungserlös von vorneherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. Dass der Versteigerungsantrag des Gläubigers aufgrund der ihm bleibenden Chance freiwilliger Leistungen des Schuldners zulässig ist, ändert daran nichts.

ZVG §§ 66 ff., 90, 118, 128, 133; StGB §§ 263, 22, 23, 53 (Bieten und Ersteigern in betrügerischer Absicht) OLG Rostock, Urteil vom 18.10.2013, 1 Ss 9/13 (11/13)

Die Abgabe von Geboten und das Ersteigern in der Zwangsversteigerung durch einen Bieter, der einerseits selbst Gebote abgibt oder andere Personen bieten lässt, die in verdeckter Treuhandschaft (aufgrund nichtiger Treuhandverträge) für ihn oder von ihm gegründete Firmen handeln, erfüllen den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB zulasten der betreibenden Gläubiger und der im Versteigerungstermin unterlegenen Mitbieter, wenn von vornherein feststeht, dass das Meistgebot nicht gezahlt wird oder wegen Vermögensverfalls nicht gezahlt werden kann.

Insolvenzrecht

InsO § 109 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1; GenG §§ 66, 67c n. F. (Genossenschaftsanteile in der Insolvenz) BGH, Urteil vom 18.9.2014, IX ZR 276/13

Die gesetzliche Neuregelung in § 67c GenG rechtfertigt es nicht, auf eine vor ihrem Inkrafttreten vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft entgegen der bisherigen Rechtsprechung das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGHZ 180, 185).

InsO § 59 Abs. 1 Satz 1 (Entlassung des Insolvenzverwalters) BGH, Beschluss vom 25.9.2014, IX ZB 11/14

Wenn das Insolvenzgericht eine Vielzahl von Pflichtverletzungen feststellt, die für sich alleine eine Entlassung des Insolvenzverwalters nicht rechtfertigen, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Gesamtschau dieser Pflichtverletzungen dazu führt, dass der Insolvenzverwalter entlassen werden kann.

Kostenrecht

RVG § 60; RVG VV 1000, 1003 (Mehrvergleichsgebühr, Änderung des Gebührenrechts im laufenden Verfahren) HansOLG, Beschluss vom 23.9.2014, 8 W 76/14

Schließt der vor einer Änderung des Gebührenrechts i. S. d. § 60 RVG beauftragte Anwalt in gerichtlichen Verfahren einen Vergleich auch über einen nicht rechtshängigen Gegenstand, für den er erst nach der Änderung des Gebührenrechts mandatiert wurde, berechnet sich die Einigungsgebühr auf den Wert des anhängigen Anspruchs nach RVG VV 1003 nach altem Gebührenrecht. Die Einigungsgebühr auf den Wert des nicht anhängigen Anspruchs (sog. „Mehrvergleichsgebühr“) nach RVG VV 1000 berechnet sich jedoch nach neuem Gebührenrecht.

GNotKG § 46 Abs. 1, § 47 Sätze 1 und 3, § 59 (Geschäftswertfestsetzung) OLG München, Beschluss vom 1.9.2014, 34 Wx 358/14

Auch unter Geltung des GNotKG kann bei einem alsbaldigen Weiterverkauf der hierbei erzielte Erlös, nicht der merklich niedrigere ursprüngliche Kaufpreis, den für die Bewertung maßgeblichen Verkehrswert der Immobilie bilden.

GNotKG § 18 Abs. 3, § 53 Abs. 1; KV 14130, 14141 (Kosten bei Beteiligung mehrerer Grundbuchämter) OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.9.2014, 8 W 333/14

1. Bei der Abtretung einer Gesamtgrundschuld von hohem Nennwert, die eine Vielzahl (möglicherweise geringwertigerer) Grundstücke in Haft nimmt, die sämtlich in den Grundbüchern unterschiedlicher Grundämter eingetragen sind, entsteht für die Eintragung der Veränderung des Gesamtrechts eine 0,5-Gebühr (14130 GNotKGKV), die sich um jeweils 0,1 erhöht ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt.
2. Diese Ermäßigung statt des Ansatzes einer 0,5-Gebühr bei jedem einzelnen Grundbuchamt aus dem vollen Nennbetrag der Belastung (§ 53 Abs. 1 GNotKG) setzt voraus, dass der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder dass bei gesonderter Antragstellung die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen (14141 GNotKG-KV analog).
3. Dabei wird die Gebühr gemäß § 18 Abs. 3 GNotKG analog bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 13. August 2014, 17 W 748/14; entgegen KG Berlin ZflR 2014, 203).

GNotKG KV 11101; KostO § 92 (Gebührenberechnung bei Beschränkung des Aufgabenkreises der Betreuung) OLG Hamm, Beschluss vom 30.9.2014, I-15 W 252/14

Nimmt das Amtsgericht bei der Bestellung eines Betreuers von dem angeordneten Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Vermögenssorge die Bankverbindungen der Betroffenen im Hinblick auf eine insoweit von ihr erteilte Vollmacht aus, so ist die Jahresgebühr ohne Berücksichtigung der Bankguthaben zu berechnen.

ZPO § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; FamFG § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; BRAO §§ 3, 4 ff. (Terminsgebühr, Rechtsassessor in Untervollmacht) OLG Celle, Beschluss vom 28.8.2014, 10 WF 144/14

Ein Rechtsassessor kann in einem gerichtlichen Termin gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur auftreten, wenn dies „nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht“. Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung, unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er in sogenannter „Untervollmacht“ für den beigeordneten Rechtsanwalt auftritt, für den mithin allein aufgrund des Auftretens des Rechtsassessors kein Anspruch auf eine Terminsgebühr (sowie etwaige Fahrtkosten, Abwesenheits- oder Tagegelder) anfällt.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.12.2014 – 25.1.2014

BGBl. I
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union vom 22. Dezember 2014, BGBl. I 2014 S. 2409
BGBl. II
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) vom 7. Januar 2015, BGBl. II 2015 S. 2
Länderreport
Niedersachsen
Gesetz zur Neuordnung von Vorschriften über die Justiz vom 16.Dezember 2014, GVBl. 2014, 436
Schleswig-Holstein
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Schleswig-Holstein Jugendarrestvollzugsgesetz (JAVollzG) vom 2. Dezember 2014, GVBl. 2014 S. 356
Thüringen
Neubekanntmachung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 2014, GVBl. 2014 S. 685

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Everts, Wohnungsrechtsverzicht und Sozialleistungsregress, MittBayNot 2015, 14
Kesseler, Überbau und Notweg in der aktuellen Rechtsprechung des BGH, ZfIR 2015, 1
Korn, Der ideelle Miteigentumsanteil an einem Grundstück, RpflStud. 2015, 8
Mensch, Der Klarstellungsvermerk Ein Mittel der Publizität und Rechtsklarheit, RpflStud. 2015, 17
Schüller, Untervollmachten bei General- und Vorsorgevollmachten Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten, RNotZ 2014, 585

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Der überflüssige Kontrollbetreuer, RpflStud. 2015, 4
Leeb, Der Verfahrensbeistand in Verfahren vor dem Rechtspfleger, RpflStud. 2015, 1
Weber, Namenserwerb und Namensänderung bei Kindern, NZFam 2015, 4

Erb- und Nachlassrecht

Muscheler, Die Form des eigenhändigen Testaments in der deutschen undschweizerischen Rechtsprechung, ErbR 2015, 3
Schmitz, Zur Tragweite letztwillig angeordneter Veräußerungsverbote, ErbR 2014, 568
Schmitz/Steegmanns, Die Erbeinsetzung von Ehegatten nach niederländischem Erbrecht im deutschen Erbvertrag, RNotZ 2014, 577
Yarayan, Das Erbrecht nach einem in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen, ErbR 2014, 571
Zimmer, Der Auskunftsanspruch über den fiktiven Nachlass, NJW 2015, 1

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Fawzy, Forderungsdurchsetzung in der EU Das Ende der Exequatur, DGVZ 2015, 1
Grohmann, Die Reform der EuGVVO, ZIP 2015, 16
Hansens, Keine Festsetzung der Kosten unzulässiger Vollstreckungsmaßnahmen, RVGreport 2015, 8
Schmidt, Stärkung der Gläubigerrechte Theorie und Praxis, JurBüro 2015, 8

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Böttcher, Aktuelle Rechtsprechung zur Zwangsversteigerung im Jahr 2014, ZfIR 2015, 45

Insolvenzrecht

Blankenburg, Verfehlte Erweiterung der Sperrfrist auf § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, ZInsO 2015, 130
Hiebert, Zur verfahrensrechtlichen Behandlung von Planänderungen im Erörterungs- und Abstimmungstermin zwischen Gläubigerautonomie und gerichtlicher Verfahrensleitung, ZInsO 2015, 113
Lissner, Die Verzinsung der insolvenzrechtlichen Vergütung, AGS 2015, 1
Mitlehner, Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Kreditsicherungsrechte an Immobilien, Sachen, Rechten und Forderungen, ZIP 2015, 60
Stiller, Nach § 240 ZPO unterbrochene Klage und Widerklage im Insolvenzverfahren, ZInsO 2015, 15

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG Teil1: Allgemeines, Mitwirkung und Gebührenhöhe, RVGreport 2015, 3
Cirener, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rechtsprechung des BGH 1. Teil, NStZ-RR 2015, 1

Kostenrecht

Müller, Welches Sondereigentum ist betroffen im Sinne von KV Nr. 14160 Ziffer 5? MittBayNot 2015, 18
Müller-Rabe, Gegenstand im Sinne des Gebührenrechts, JurBüro 2015, 3
Schneider N., Abtrennung von Nichtfolgesachen, NZFam 2015, 20
Wilsch, Kostenrechtsmodernisierung: Die Gerichtskosten in Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige Anordnungen, Nr. 12420 KV GNotKG, RpflStud. 2015, 5

Buchbesprechungen

Frankfurter Kommentar zur InsO.
Herausgeber: Dr. Klaus Wimmer, MinRat im BMJ, Berlin. 8. Auflage, 2015. Verlag Luchterhand. 3.984 Seiten, Ln., 279,– Euro inkl. Onlineausgabe Prof. Udo Hintzen, Berlin
RPflG – Rechtspflegergesetz, Kommentar.
Von Rechtsdirektor Josef Dorndörfer. 2. Auflage 2014. Verlag C. H. Beck, München. XXIX, 492 Seiten, Leinen 109,– Euro. ISBN 978-3-406-59289-8. Dipl.-Rechtspflegerin (FH) RenateBaronin von König, Berlin
Handelsgesetzbuch.
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, bearbeitet von Dr. Detlev Joost sowie Dr. Lutz Strohn (HRSG.) 3. Auflage 2014. Verlag Franz Vahlen, München. Band 1: 2875 Seiten, Ln. 299,– Euro. ISBN 978-3-8006-4491-9 Dipl.-Rechtspfleger Steffen Kögel, Waiblingen

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024