Heft 2 / 2015 (Februar 2015)

Abhandlungen

Notar a. D. Professor Walter Böhringer, Heidenheim/Brenz:
Entwicklungen des Grundstücks- und Grundbuchrechts seit 2013 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2013, 67 – 57

A. Grundstücks- und Grundbuchrecht
I. Grundstücksverträge/Auflassung/Eigentum
II. Grundstücksgleiche Rechte
III. Vormerkung
IV. Verfügungsbeschränkungen
1. Güterrechtliche Beschränkungen
2. Vor- und Nacherbfolge
3. Testamentsvollstreckung
4. Insolvenz-/Zwangsversteigerungsvermerk/Zustimmungsvorbehalt
5. Rechtshängigkeitsvermerk/Wirksamkeitsvermerk/Sanierungsvermerk
V. Dienstbarkeiten
1. Grunddienstbarkeiten
2. Nießbrauch
3. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
4. Leibgeding
VI. Vorkaufsrechte/Wiederkaufsrechte
VII. Reallasten
VIII. Grundpfandrechte
IX. Grundbuchverfahrensrecht
1. Einsicht in Grundbuch/Grundakten
2. Vertretung/Vollmachten im Grundbuchverfahren
3. Eintragungsgrundlagen
a. Eintragungsbewilligung/Eigenurkunde
b. Formpflicht
c. Ersuchen
4. Genehmigungen/Bescheinigungen
5. Vornahme von Grundbucheintragungen
a. Voreintragungsgrundsatz, Rangverhältnisse
b. Grundbucheintragungen
c. Gemeinschaftsverhältnis
d. Erbfolge
e. Grundbuchberichtigung bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts
f. Löschungen
6. Sonstiges

Rechtsprechung

Rechtspflegerrecht

FamFG § 256; RPflG § 11 Abs. 2 (Erinnerung im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 31.7.2014, 13 WF 136/14

Stützt sich der Beschwerdeführer im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren auf Einwände, mit denen er nach § 256 FamFG ausgeschlossen ist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit seines Rechtsmittels; die Rechtspflegererinnerung ist in diesen Fällen nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG nicht eröffnet.

Sachen- und Grundbuchrecht

GBO § 49; EGBGB Art. 96 (Leibgeding von einer GbR) KG, Beschluss vom 23.9.2014, 1 W 283/14

Ein Leibgeding kann auch von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt werden, wenn sämtliche Gesellschafter in einer besonderen persönlichen Beziehung zu dem Berechtigten stehen, die auf eine soziale Motivation für die Einräumung der Rechte schließen lässt.

GBO § 28 Abs. 1; UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 (Grundstücksübergang auf übernehmenden Rechtsträger bei Spaltung) KG, Beschluss vom 1.8.2014, 1 W 213-214/14

1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Januar 2008, V ZR 79/07 [= Rpfleger 2008, 247]). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26. August 2009, 2 W 241/08).

GBO §§ 19, 22, 29; InsO §§ 88, 139 (Rückschlagsperre, Nachweis) OLG München, Beschluss vom 14.8.2014, 34 Wx 328/14

Der grundbuchverfahrensrechtliche Nachweis, dass das von der Rückschlagsperre erfasste Recht innerhalb der Frist des § 88 InsO eingetragen wurde, ist nicht schon durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbracht, auch wenn in dessen Gründen der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags aufgeführt ist (Anschluss an OLG Hamm vom 21.8.2013, 15 W 392/12 [= Rpfleger 2014, 158/159]).

GBO § 29; JBeitrO § 6 Abs. 2 (Nachweis der Pfändung im Grundbuchverfahren) KG, Beschluss vom 1.8.2014, 1 W 38/14

Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Kosteneinziehungsstelle der Justiz, der diese als Gläubigerin der zugrunde liegenden Forderung ausweist, kann im Grundbuchverfahren eine Pfändung zugunsten des Landes Berlin nachgewiesen werden.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1, § 1908 b Abs. 3; FamFG § 16 Abs. 2, § 63; ZPO § 222 Abs. 2 (Auswahl des Betreuers) BGH, Beschluss vom 17.9.2014, XII ZB 220/14

Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln.

BGB § 1896 (Bestellung eines Betreuers) BGH, Beschluss vom 10.9.2014, XII ZB 305/14

Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 – XII ZB 395/12 – FamRZ 2013, 618 [= Rpfleger 2013, 332]).

FamFG § 168 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 (Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse) BGH, Beschluss vom 17.9.2014, XII ZB 338/14
Die Verjährung des Regressanspruchs der Staatskasse gegen den Betreuten oder dessen Erben wegen gezahlter Betreuervergütung wird nicht durch die Einleitung des Regressverfahrens oder durch die Anhörung des Betreuten oder des Erben gehemmt.

FamFG § 158 Abs. 7 (Vergütung für Verfahrensbeistand) OLG Hamm, Beschluss vom 15.8.2014, 6 WF 26/14

Wird der Verfahrensbeistand nicht in irgendeiner Weise zur Unterstützung des Kindes tätig, sondern erschöpft sich seine Tätigkeit in der Entgegennahme der Bestellungsurkunde, kann er keine Vergütung beanspruchen.

Erb- und Nachlassrecht

BGB §§ 2353, 2363 (Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge) OLG München, Beschluss vom 1.10.2014, 31 Wx 314/14

1. Zur Fassung des Erbscheins nach Eintritt der Nacherbfolge.
2. Ist dem Vorerben als Vorausvermächtnis der bewegliche Nachlass und ein Teil des Grundbesitzes zugewandt, muss auch der nach Eintritt der Nacherbfolge erteilte Erbschein angeben, dass sich das Erbrecht auf diese Gegenstände nicht erstreckt. Das kann – wie beim Erbschein für den Vorerben – positiv oder negativ ausgedrückt werden.
3. Die zusätzliche Berechnung und Ausweisung des anteiligen Werts des Vorausvermächtnisses im Verhältnis zum Gesamtnachlass ist nicht erforderlich. Das gilt sowohl für den Erbschein für den Vorerben als auch für den Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge.

BGB §§ 2205, 2206 Abs. 1 Satz 1 (Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers) OLG München, Beschluss vom 17.7.2014, 34 Wx 161/14

Zwar kann der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten für den Nachlass wirksam nur eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand eingeht, zu der er berechtigt ist. Insoweit ist dessen Vertretungsmacht nicht auf solche Geschäfte beschränkt, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Verfügt der Testamentsvollstrecker – wozu er berechtigt ist – entgeltlich über Nachlassgegenstände, ist diese Verfügung regelmäßig nicht rechtsgrundlos.

FamFG § 9 Abs. 5, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 56 (Aufhebung einer Nichtabhilfeentscheidung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.8.2014, I-3 Wx 172/14

1. Die Aufhebung einer Nichtabhilfeentscheidung durch das Beschwerdegericht kann wegen Verletzung der Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle bzw. Nichtbeachtung wesentlichen Vorbringens im Abhilfeverfahren auch geboten sein, wenn erst die Beschwerdeerwiderung präzisierend auf von Amts wegen zu beachtende Umstände (hier: möglicherweise fehlende Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers) hinweist.
2. Die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags aus sachlichen Gründen beschwert den Antragsteller gegenüber einer Ablehnung seines Antrags als unzulässig wegen Verfahrensunfähigkeit, weil es ihm im ersteren Fall verwehrt ist, unter unveränderten sachlichen Gegebenheiten erneut den gleichen Erbscheinsantrag zu stellen.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht

FamFG § 58 Abs. 1, §§ 59, 380 Abs. 5, § 393 Abs. 3 Satz 2, § 395 Abs. 3, § 398; AktG § 242 Abs. 2 Satz 1, § 249 (Löschung einer überjährigen Registereintragung) BGH, Beschluss vom 15.7.2014, II ZB 18/13

Einem Aktionär, der beim Registergericht die Löschung eines länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragenen Beschlusses der Hauptversammlung als nichtig angeregt hat, steht gegen den die Anregung zurückweisenden Beschluss des Registergerichts kein Rechtsmittel zu.

GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1 (Hinweis auf Testamentsvollstreckung in Gesellschafterliste) OLG Köln, Beschluss vom 21.7.2014, 2 Wx 191/14

1. Das Registergericht darf eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht.
2. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Es können grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist; darüber hinausgehende Eintragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.
3. In einer nach § 40 Abs. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste ist ein Zusatz, wonach in Bezug auf einen Gesellschaftsanteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist, unzulässig (Abgrenzung zu BGH FGPrax 2012, 121 [= Rpfleger 2012, 390]).

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO § 829; InsO § 89 Abs. 1; VVG § 110 (Keine Pfändung des Freistellungsanspruches gegen Haftpflichtversicherung) BGH, Beschluss vom 25.9.2014, IX ZB 117/12

Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verfolgt.

ZPO § 859 Abs. 1, Abs. 2, § 857 Abs. 1, § 829 Abs. 1; BGB §§ 2040, 2042 (Pfändung eines Erbanteils) OLG Köln, Beschluss vom 25.8.2014, 2 Wx 230/14

Durch die Pfändung eines Erbteils erlangt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem Erbteil, nicht aber an den einzelnen Nachlassgegenständen. Aufgrund der Überweisung des gepfändeten Nachlassanteils ist der Gläubiger nicht befugt, einzelne Gegenstände des Nachlasses zu veräußern. Vielmehr muss bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände der Schuldner weiterhin mitwirken.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG § 152 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1 Satz 1 (Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrages) BGH, Urteil vom 16.10.2014, IX ZR 282/13

Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks kann eine Räumungsklage auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrages stützen.

GBO §§ 71, 53, 38, 22; ZVG §§ 130, 90 (Richtigkeit des Eintragungsersuchens) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 9.9.2014, 5 W 142/14

1. Die Aufhebung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung wirkt zurück. Die Beschwerde gegen die Eintragung des Erstehers ist aufgrund der Rückwirkung gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig.
2. Das Grundbuchamt hat die sachliche Richtigkeit eines Eintragungsersuchens des Vollstreckungsgerichts (§ 38 GBO, § 130 Abs. 1 Satz 1 ZVG) auch dann nicht zu prüfen, wenn die Berichtigung des Grundbuchs wegen nachgewiesener Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) beantragt wird.

Insolvenzrecht

InsO §§ 58, 64; InsVV § 9; RPflG §§ 9, 18; BGB § 839; GG Art. 34 (Amtshaftung, Vorschussentnahme des Insolvenzverwalters) BGH, Urteil vom 16.10.2014, IX ZR 190/13

a) Stimmt das Insolvenzgericht schuldhaft amtspflichtwidrig der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zu, stellt der nicht bewilligte Vorschuss keinen Schaden im Rechtssinne dar; der Verwalter kann lediglich Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.
b) Der Verwalter, der keinen Vorschuss aus der Masse entnehmen durfte, kann Ersatz seines Ausfallschadens erst nach der endgültigen Festsetzung seiner Vergütung und der Feststellung des Ausfalls verlangen.
c) Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zuzustimmen, stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie objektiv unvertretbar ist.
Mit Anmerkung von: Prof. Ulrich Keller, Berlin

EuInsVO Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. k, Art. 28 (Restschuldbefreiung in englischem Hauptinsolvenzverfahren, Sekundärinsolvenzverfahren im Inland) BGH, Urteil vom 18.9.2014, VII ZR 58/13
1. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001 – VII ZR 373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89).
2. Eine in einem englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung (discharge) hindert einen Gläubiger nicht, seine Forderung in einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und in diesem Rahmen zu verfolgen.
Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

BZRG § 49 Abs. 1 (Vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Zentralregister) KG, Beschluss vom 29.8.2014, 4 VAs 48/12

Die vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Zentralregister ist der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand und muss daher außergewöhnlichen Fällen vorbehalten bleiben, in denen eine andere Handhabung für den Betroffenen eine unbillige, in der Öffentlichkeit auf wenig Verständnis stoßende Härte darstellen würde.

NJVollzG §§ 45 ff. (Erstattung von Portokosten) OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2014, 1 Ws 404/14

Werden einem Strafgefangenen nach Obsiegen in einem gerichtlichen Verfahren von der Landeskasse notwendige Auslagen (konkret: Portokosten) erstattet, sind diese auch dann dem Eigengeldkonto gutzuschreiben, wenn die entsprechenden Aufwendungen zuvor vom Hausgeldkonto bestritten worden waren.

Kostenrecht

ZPO § 145 Abs. 1; RVG VV 3100 (31.7.2013), Vorbemerkung3 Abs. 2, Abs. 4 (Gebühren nach Trennung des Prozesses) BGH, Urteil vom 24.9.2014, IV ZR 422/13

Nach Trennung eines Prozesses i. S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG VV a. F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a. F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.

WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 5; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2, §§ 104, 485 (Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, Streitwertidentität) BGH, Beschluss vom 27.8.2014, VII ZB 8/14 (+)
1. Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nachBeendigung des selbständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst.
2. Werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG aus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 [= Rpfleger 2010, 240]).
3. Wird bei der vorstehend unter 1. genannten Fallgestaltung im selbständigen Beweisverfahren auf Antragstellerseite ein anderer Rechtsanwalt beauftragt als im Hauptsacheverfahren auf Klägerseite, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorzunehmen.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 (Auskunftskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung) BGH, Beschluss vom 15.5.2014, I ZB 71/13

a) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IPAdresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IPAdressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.11.2014 – 25.12.2014

BGBl. I
Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 25. November 2014, BGBl. I 2014 S. 1770
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.November 2014, BGBl. I 2014 S. 1802
Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5. Dezember 2014, BGBl. I 2014 S.1962
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen 5. Dezember 2014, BGBl. I 2014 S. 1964
Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 – PKHB 2015) vom 9. Dezember 201, BGBl. I 2014 S. 1962
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2014, BGBl. I 2014 S. 2082
BGBl. II
Bekanntmachung zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 29. Oktober 2014 , BGBl. II 2014 S. 1029
Länderreport
Baden-Württemberg
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – PsychKHG) vom 25. November 2014, GVBl. 2014 S. 534
Verordnung des Justizministeriums zur Regelung der Laufbahnen im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 5. November 2014, GVBl. 2014 S. 614
Bremen
Gesetz zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. November 2014, GVBl. 2014 S. 639
Nordrhein-Westfalen
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a Handelsgesetzbuch (ERVVO EHUG) vom 17. November 2014, GVBl. 2014 S. 741
Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes SachsenAnhalt und anderer Gesetze vom 5. Dezember 2014, GVBl. 2014 S. 512
Schleswig-Holstein
Bekanntmachung der geltenden Fassung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, vom 2. Dezember 2014,GVBl. 2014, S.344

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Keim, Zweifel des Grundbuchamts an der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers: Aktuelle Problemfälle, DNotZ 2014, 648
Schmidt-Räntsch, Aktuelle Probleme im Bereich der Grundpfandrechte und im Grundbuchrecht, ZNotP 2014, 288

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Keuter, „Zahlen bitte!“ – Haftet der Verfahrensbeistand für Dolmetscherkosten? FamRZ 2014, 1971
Löhnig/Riege, Die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters im Adoptionsrecht – revisited, FamRZ 2015, 9
Spangenberg, Betreuung minderjähriger Kinder durch den anderen Elternteil oder Verwandte, FamRZ 2015, 7
Vogel, Familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung bei Kindern und Jugendlichen nach § 1631b BGB, FamRZ 2015, 1
Weinreich, Vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechts, FamRZ 2014, 1889

Erb- und Nachlassrecht

Everts, Fälle und Formulierungsbeispiele zur EU-Erbrechtsverordnung – Teil 1, NotBZ 2014, 441
Heskamp, Überführung von Nachlassgegenständen in das nacherbenfreie Vermögen des Vorerben, RNotZ 2014, 517
Karczewski, Der Begriff des Abkömmlings im Erbrecht, ZEV 2014,641
Keim, Gefahren für das Behindertentestament durch fehlerhafte Erbauseinandersetzung, DNotZ 2014, 895
Klumpp, Die einstweilige Anordnung zur Sicherstellung von Ausfertigungen des Erbscheins, BWNotZ 2014,145
Muscheler, Ist für die Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung der Pflichtteilsanspruch vom Brutto-Nachlass abzuziehen? ZEV 2014, 646
Ott, Vormundbenennung durch letztwillige Verfügung, BWNotZ 2014, 138
Ott, Beschränkungen des elterlichen Verwaltungsrechts durch den Erblasser, NJW 2014, 3473
Siebert, Erbrechtlicher Ausgleich von Vorempfängen unter Abkömmlingen, FamRZ 2014, 1894

Handels- und Registerrecht

Terbrack, Veränderung oder nicht? – Zur Reichweite notarieller Pflichten bei der Beurkundung von Umfirmierungen oder Sitzverlegungen einer GmbH, NotBZ 2014, 455

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Schneider, N., Gesonderte Vergütung im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach Ablauf von zwei Kalenderjahren? NZFam 2014, 1127

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Gössl, Die Vollstreckung von dynamischen Zinssätzen unter der neuen EuGVVO, NJW 2014, 3479
Hau, Brüssel Ia-VO – Neue Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, MDR 2014, 1417

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Abramenko, Die Auferstehung einer Toten? Die Mietvorauszahlung nach Abschaffung der §§ 57c, d ZVG, ZfIR 2014, 833
Bergsdorf, Die Hotelimmobilie in der Zwangsverwaltung, ZfIR 2014, 842
Schmid, Zwangsversteigerung, Zwangsräumung und Selbstmorddrohung, ZfIR 2014, 838

Insolvenzrecht

Dawe, Gläubigerautonomie im (neuen) Recht der Verfahrenskostenstundung, ZVI 2014, 433
Ganter, Paradigmenwandel bei der Insolvenzverwaltervergütung? ZIP 2014, 2323
Lissner, Ad meliorem – der Insolvenzplan im Verbraucherverfahren: Segen oder Utopie? ZInsO 2014, 2480
Pape, Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens im zweiten Halbjahr 2013, NJW 2014, 3555
Schmidt, Die Folgen der fehlenden Vollständigkeitserklärung gem. § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO, ZInsO 2014, 2352
Stapper/Häußner, Reform der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters? ZInsO 2014, 2349
Wiedenhaupt, Insolvenzplan für Strafgefangene, ZVI 2014, 439

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Obermüller, Strafprozessuale Beschlagnahmen und Arreste in Kreditsicherheiten, ZInsO 2014, 2401

Kostenrecht

Enders, Anrechnung der Verfahrensgebühr bei unterschiedlicher Beteiligung des Auftraggebers an dem selbständigen Beweisverfahren und dem Klageverfahren? JurBüro 2014, 617
Fromm, Anwaltliche Vertretung des Verletzten im Strafverfahren – Über die Abrechnungsweise des Opferanwalts –, JurBüro 2014, 619
Hambloch, Die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor, während und nach einem selbständigen Beweisverfahren, JurBüro 2014, 624
Schneider, H., Anwalts- und Gerichtskosten in Vergabeverfahren, AGS 2014, 545

Buchbesprechungen

BGB Kommentar.
Herausgegeben von Prof. Dr. Hanns Prütting, Prof. Dr. Gerhard Wegen und Gerd Weinreich. 9. Auflage, 2014. Luchterhand in Wolters Kluwer Deutschland GmbH. LV, 3758 Seiten, 130,– Euro Dipl.-Rechtspfleger Alexander Dressler, Berlin
ZPO Kommentar.
Herausgegeben von Prof. Dr. Hanns Prütting und Prof. Dr. Markus Gehrlein. 6. Auflage, 2014. Luchterhand in Wolters Kluwer Deutschland GmbH. LXXVI, 3023 Seiten, 139,– Euro Dipl.-Rechtspfleger Alexander Dressler, Berlin
Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe.
Ein Handbuch und Nachschlagewerk für die Praxis. 2. vollständig bearbeitete und erweiterte Auflage, 2014. Von Dipl.- Rechtspfleger Stephan Lissner, Dipl.-Rechtspfleger Joachim Dietrich, RiLG Silke Eilzer, Dipl.-Rechtspflegerin Rita Germann und Verwaltungsleiterin Monika Kessel. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart. XXII, 421 Seiten, 79,99 Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin

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