Heft 1 / 2015 (Januar 2015)

Abhandlungen

RiLG Dr. David-Christoph Bittmann, Kaiserslautern
Die Bestätigung von Titeln, denen eine Zug-um-Zug zu erfüllende Forderung zugrunde liegt, als Europäische Vollstreckungstitel 1

I.  Einführung
II. Das Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels im Überblick
III. Zug-um-Zug-Leistungen als Forderung i. S. v. Art. 4 Nr. 2 EuVTVO
IV.  Fazit

Dr. Marcel M. Sauren, Aachen:
Ausgewählte Rechtsprechung zum Wohnungseigentum und Erbbaurecht 4

A. Wohnungseigentum
I. Gläubigerzustimmung bei Begründung von Wohnungseigentum
II. Veräußerung von Gemeinschaftseigentum
III. Veräußerungszustimmung (§ 12 WEG)
1. Verweigerungsbeschluss
2. Dauer der einmal erteilten Zustimmungserklärung
3. Person der Zustimmungserklärung
4. Ausnahmen von der Zustimmungspflicht
5. Zustimmung des Verwaltungsbeirats
IV. Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen
1. Änderung der Aufteilung
2. Vollmachtserteilung für den aufteilenden Wohnungseigentümer
3. Stimmrechtsverhältnis bei Aufteilung
V. Abgeschlossenheit
VI.Abgrenzung Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum
1. Doppelstockgarage
2. Zuordnung von Sondernutzungsrechten
3. Zuordnung Frischwasserleitung
4. Rauchmelder
5. Wohnungstüren als gemeinschaftliches Eigentum
VII. Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
VIII. Nachträgliche Eintragung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts
IX. Zusammenfassung
B. Erbbaurecht
I. Erlöschen des Erbbaurechts – Grunddienstbarkeit als Bestandteil des Erbbaugrundrechts
II. Voraussetzung der Löschung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht

BGB §§ 164 ff.; GBO § 35 Abs. 1 (Trans- oder postmortal wirkende Vollmacht) Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 15.7.2014, 2 W 48/14

Der grundbuchliche Vollzug eines Rechtsgeschäftes, das ein Bevollmächtigter aufgrund einer trans- oder postmortal wirkenden Vollmacht des verstorbenen eingetragenen Berechtigten vornimmt, ist auch dann nicht von einem Erbnachweis nach § 35 GBO abhängig, wenn der Bevollmächtigte Miterbe ist.
Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting

BGB §§ 891, 892 (Gutgläubiger Erwerb) OLG Rostock, Beschluss vom 2.6.2014, 3 W 24/13

Für die Prüfung der Eintragung eines Eigentumswechsels gilt auch für das Grundbuchamt die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, die jedoch bis zur Vollendung der Eintragung widerlegbar ist. Daher darf das Grundbuchamt die Eintragung eines Grundstückserwerbers dann nicht vornehmen, wenn es die Grundbuchunrichtigkeit kennt und feststeht, dass sich der Rechtserwerb nur kraft guten Glaubens des Erwerbers vollziehen kann.

BGB §§ 1090, 1061 Satz 2; FamFG § 394 Abs. 1 Satz 2; GBO § 22 Abs. 1, § 29 (Unrichtigkeitsnachweis im Grundbuchverfahren) OLG München, Beschluss vom 10.6.2014, 34 Wx 167/14

1. Mit einem Handelsregisterauszug, der nach Durchführung des Insolvenzverfahrens die Löschung einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit ausweist, ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich eines für diese bestellten Rechts (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) nicht bereits nachgewiesen.
2. Ist ein Recht (Golfanlagen-Dienstbarkeit) unter der auflösenden Bedingung bestellt, dass es endet, wenn für eine Dauer von mehr als einem Monat kein Pachtvertrag mehr besteht, ist der Nachweis des Bedingungseintritts gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunde zu erbringen.

BGB § 2113; GBO § 51 (Löschung eines Nacherbenvermerks) OLG Hamm, Beschluss vom 24.7.2014, I-15 W 300/14

1. Wenn ein eingetragener Nacherbenvermerk aufgrund Bewilligung der Nacherben gelöscht worden ist, darf das Grundbuchamt nach Eintritt des Nacherbfalls eine Verfügung der eigenen Erben des Vorerben über das Grundstück nicht davon abhängig machen, dass zunächst die Nacherbfolge im Berichtigungswege im Grundbuch eingetragen werden müsse.
2. Ist ein Nacherbenvermerk wegen fehlender Bewilligung benannter Ersatznacherben zu Unrecht gelöscht worden, kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO gegen die Löschung des Nacherbenvermerks ein Amtswiderspruch eingetragen werden.

GBO § 19 (Fortwirkende Eintragungsbewilligung) OLG München, Beschluss vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14

1. Die Eintragungsbewilligung dessen, der verstorben ist, erlischt nicht mit dem Tod. Die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblassers genügt auch dann, wenn inzwischen die Erben als Berechtigte im Grundbuch ausgewiesen sind.
2. Auslegung eines Hofüberlassungsvertrags, von dem ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück ausgenommen wird.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

BGB §§ 1901a, 1904 (Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen) BGH, Beschluss vom 17.9.2014, XII ZB 202/13

1. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Im Übrigen differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits.
2. Das Vorliegen einer Grunderkrankung mit einem „irreversibel tödlichen Verlauf“ ist nicht Voraussetzung für den zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Für die Verbindlichkeit des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens eines aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen kommt es nicht auf die Art und das Stadium der Erkrankung an (§ 1901 a Abs. 3 BGB).
3. Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben. Dabei ist nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748).

BGB §§ 1836 e, 1908 Abs. 1 Satz 1, §§ 2174, 2311; SGB XII § 102 (Ermittlung des Nachlasswertes) BGH, Beschluss vom 27.8.2014, XII ZB 133/12

1. Der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können.
2. Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den Nachlasswert nicht. Die aus einer Vermächtnisanordnung folgende Verpflichtung ist gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig und daher ohne Einfluss auf den Nachlasswert.
3. Die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen bei der Inanspruchnahme der Erben setzt voraus, dass die Gegenstände verwertbar sind. Verwertung bedeutet jede Art der finanziellen Nutzbarmachung. Eine Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen.
4. Eine besondere Härte im Sinn des § 102 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Sie muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen, und sich in der Person des Erben realisieren (im Anschluss an BSG NVwZ-RR 2010, 892).

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 5 (Familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung eines Grundstücks auf einen Minderjährigen) OLG Hamm, Beschluss vom 6.8.2014, I-15 W 94/14

Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist nicht allein deshalb als teilentgeltlich zu behandeln, weil die schuldrechtliche Vereinbarung den Hinweis darauf enthält, dass der Minderjährige künftig kraft Gesetzes in bestehende Vertragsverhältnisse aus der Vermietung des übertragenen Grundbesitzes eintreten wird.

FamFG §§ 5, 273 (Betreuung durch ortsnahes Gericht) OLG Köln, Beschluss vom 13.8.2014, 2 Wx 212/14

Das objektive Interesse des Betroffenen daran, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt, geht regelmäßig dem Interesse des um Übernahme angegangenen Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die das andere Gericht – weil bereits sachkundig – mit weniger Arbeitsaufwand erledigen könnte. Dies gilt auch für das der Anordnung einer Betreuung vorausgehende Verfahren.

Erb- und Nachlassrecht

BGB § 2065 (Bestimmung des Erben) OLG Köln, Beschluss vom 9.7.2014, 2 Wx 188/14

Die testamentarische Anordnung „wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich ,Alles“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser.

BGB §§ 1960, 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 2 (Vergütung des Nachlasspflegers) Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 2.6.2014, 3 Wx 10/14

a) Eine gerichtliche Kontrolle der Nachlasspflegertätigkeit findet nur im Rahmen einer Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle statt, wenn einerseits eine konkrete Arbeitsauflistung vorgelegt wird und andererseits gezielte, substantiierte Angriffe gegen einzelne Positionen nicht erfolgen.
b) Eine Vergütung für die Erstellung einer Stundenauflistung des Nachlasspflegers kann nicht gewährt werden.

ZPO § 792; BGB §§ 2353, 2356 Abs. 2; FamFG §§ 26, 37; BGB § 2356 Abs. 2; BeurkG §§ 16, 38 Abs. 1 (Nachlassgläubiger, Erbscheinsantrag) OLG München, Beschluss vom 29.7.2014, 31 Wx 273/13

1. Wenn ein Nachlassgläubiger die Erteilung eines Erbscheins beantragt, prüft das Nachlassgericht nicht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im konkreten Einzelfall.
2. Macht der Erbe geltend, es gäbe entgegen seinen zunächst abgegebenen Erklärungen weitere Miterben, hat er hierfür konkrete Anhaltspunkte zu benennen.
3. Eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar kann ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers auch in einer Sprache abgegeben werden, die weder die Muttersprache des Notars, noch die des Erklärenden ist, sofern sowohl der Erklärende als auch der Notar dieser Sprache hinreichend mächtig sind.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht

HGB §§ 105, 161; StBerG §§ 49, 57 Abs. 3 Nr. 3 (Eintragung einer Steuerberatungsgesellschaft als KG) BGH, Beschluss vom 15.7.2014, II ZB 2/13

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ kann im Handelsregister eingetragen werden.

GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3, S. 3, § 66 Abs. 4, § 67 Abs. 3 S. 1; FamFG § 382 Abs. 4 (Versicherung zum Ausschluss von Bestellungshindernissen als Liquidator) Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 3.6.2014, 2 W 36/14

1. Die gegenüber dem Registergericht abzugebende Versicherung des Liquidators oder Geschäftsführers einer GmbH in Bezug auf die Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3, S. 3 GmbHG darf nicht durch bloße Wiedergabe des jeweiligen Wortlautes von § 8 Abs. 3 S. 1, § 39 Abs. 3 S. 1, § 67 Abs. 3 S. 1 GmbHG erfolgen.
2. Der Liquidator oder Geschäftsführer muss eine Versicherung abgeben, in der das Vorliegen konkreter Tatsachen verneint wird, die seiner Bestellung entgegenstehen würden.
3. Dies gilt auch dann, wenn der von der Gesellschafterversammlung bestellte Liquidator zuvor bereits Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft war und als solcher im Handelsregister eingetragen ist.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

ZPO §§ 930, 835, 836 (Nichtigkeit des Überweisungsbeschlusses aufgrund eines Arrestbefehls) BGH, Beschluss vom 9.7.2014, VII ZB 9/13

Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem Gläubiger nicht zur Einziehung überwiesen werden. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98 [= Rpfleger 1993, 292]).
Mit Anmerkung von: Matthias Eiden, Hagen

UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; ZPO §§ 850d, 850c, 766 (Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse) BGH, Beschluss vom 17.9.2014, VII ZB 21/13

1. Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt.
2. Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt.
3. Die privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse nach § 850d ZPO ist nicht davon abhängig, dass diese im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist.
4. Der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligte vorrangige Unterhaltsgläubiger kann den nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bestehenden Vorrang seines Unterhaltsanspruchs im Vollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO geltend machen. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens kann ihm gegen die pfändende Unterhaltskasse ein Bereicherungsanspruch auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der ihm zustehenden Unterhaltsforderung zustehen.

ZPO § 889 Abs. 2; BGB § 261 Abs. 1 (Eidesstattliche Versicherung, gebotene Sorgfaltspflicht) BGH, Beschluss vom 12.6.2014, I ZB 37/13

1. Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen – soweit erforderlich – auch von Dritten zu beschaffen.
2. Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung – etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen – Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert.

VerschG §§ 3, 9 Abs. 3 (Voraussetzungen der Todeserklärung) OLG Hamm, Beschluss vom 7.2.2014, I-15 W 280/13

Zu den Voraussetzungen der Todeserklärung nach § 3 Abs. 1 VerschG und der Bestimmung des Todeszeitpunktes nach § 9 Abs. 2 VerschG.

Insolvenzrecht

InsO § 290 Abs. 1 a. F., § 305 Abs. 3 Satz 2 a. F. (Neuer Insolvenzantrag nach Rücknahmefiktion, Sperrfrist) BGH, Beschluss vom 18.9.2014, IX ZB 72/13

Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden.

InsO §§ 290, 289; RPflG § 18 Abs. 1 Nr. 3 (RSB-Versagung, Richtervorbehalt) AG Kaiserslautern, Beschluss vom 15.8.2014, IN 155/08

Der Richtervorbehalt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG endet im Falle eines Versagungsantrages nach § 290 InsO grundsätzlich mit der vom Richter erlassenen Ankündigungsentscheidung gem. § 289 InsO. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist nur dann dem Richter vorbehalten, wenn dieser nicht über die Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrages entschieden hat.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

RVG § 51 (Pauschgebühr im Staatsschutzverfahren) KG, Beschluss vom 11.7.2014, 1 Ars 22/11

Zur Festsetzung von Pauschgebühren, hier speziell in einem Staatsschutzverfahren.
Der Senat hat den Angeklagten nach 63 Verhandlungstagen, von denen der Antragsteller als Pflichtverteidiger an 56 Tagen teilgenommen hat, am 16. Oktober 2009 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter

RVG VV 3403 (Gebühr für zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten) HansOLG, Beschluss vom 18.7.2014, 8 W 69/14

Auch ein Nebenintervenient kann für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, die Erstattung einer Gebühr nach RVG VV 3403 beanspruchen.

Kostenrecht

GNotKG § 34 Tab. B; GNotKG KV 14160 Nr. 5 (Gleichzeitiger Antrag, mehrere Änderungen) OLG München, Beschluss vom 11.8.2014, 34 Wx 319/14

Der Gebührentatbestand nach GNotKG KV 14160 Nr. 5 setzt voraus, dass mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt werden. Bei Antragstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten findet die Bestimmung keine Anwendung. Auf identische Eintragungsvoraussetzungen oder die Möglichkeit des gleichzeitigen Antragsvollzugs kommt es nicht an.

GNotKG § 40 Abs. 1; KostO § 107 Abs. 3 (Geschäftswert des Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins) OLG Hamm, Beschluss vom 8.7.2014, I-15 W 208/14

Eine Beschränkung des Geschäftswertes im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, der nur für Zwecke der Grundbuchberichtigung benötigt wird, ist unter Geltung des § 40 GNotKG ausgeschlossen.

RVG VV 1008 (Erhöhungsgebühr bei mehreren Erben) OLG Köln, Beschluss vom 11.6.2014, 17 W 87/14
1. Ab dem Erbfall, ist/sind Auftraggeber des Rechtsanwalts der Erbe/die Erben, ohne dass der Auftrag durch diese(n) erneuert werden muss.
2. Für die Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr kommt es nicht auf die Anzahl der Geschäftsbesorgungsverträge, sondern ausschließlich darauf an, für wie viele Erben der Rechtsanwalt tätig wird.
3. Davon, ob es für den Rechtsanwalt ab dem Erbfall infolge Vertretung mehrerer Erben tatsächlich zu einer Mehrarbeit kommt, hängt eine Gebührenerhöhung nicht ab.

FamFG § 221 Abs. 1; RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 (Keine Terminsgebühr im Versorgungsausgleichsverfahren) OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.7.2014, 11 WF 965/14

Die Terminsgebühr nach RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet, da § 221 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt. Hieran hat sich durch das 2. KostRMoG nichts geändert.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.10.2014 – 25.11.2014

BGBl. I
Zweites Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.November 2014, BGBl. I 2014 S. 1714
BGBl. II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. Oktober 2014 , BGBl. II 2014 S. 893
Länderreport
Niedersachsen
Einrichtung und Führung der Schiffsregister in Loseblattform und Eintragungen in das Register für Pfandrecht an Luftfahrzeugen, AV d. MJ. vom 30.9.2014 (3821 204.19), NdsRpfl. 2014, 328
Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 2014, GVBl. 2014 S. 678

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Amann, Zur Aussagekraft des im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsverhältnisses, MittBayNot 2014, 508
Böttcher, Schicksal der Auflassungsvormerkung unter dem Wohngeld-Vollstreckungsprivileg, NJW 2014, 3404
Samhat, Die vertragliche Einschränkung der Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld, MDR 2014, 1297
Singbartl/Zintl, Die Bedeutung des Rechtshängigkeitsvermerks gegen den Willen des Betroffenen, MDR 2014, 1240
Weber, Entwirrung der Verwirrung? – Vereinigung und Bestandteilszuschreibung von unterschiedlich belasteten Grundstücken nach dem Gesetz zur Einführung des Datenbankgrundbuchs, MittBayNot 2014, 497
Wilsch, Grundbucheinsichtsrechte von Vertragserben und Pflichtteilsberechtigten, ZEV 2014, 589

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Umgangspflegschaft vor Bestellung eines Umgangspflegers? RpflStud 2014, 177
Heilmann, Die Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis „Regelung des Umgangs“, FamRZ 2014, 1753
Jacobs, Analoge Anwendung des § 1369 BGB auf die Ehewohnung? Neubewertung aufgrund Art. 5 des deutsch-französischen Abkommens über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft? FamRZ 2014, 1750
Kasenbacher, Reformiertes Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Antragstellung, Verfahrensgrundsätze und Abrechnung, NZFam 2014,1017
Müller-Lukoscheck, Eintausenddreihunderteinundsiebzig Risiken und Nebenwirkungen? RpflStud 2014, 173
Obermann, Der Umgangspfleger nach § 1666 BGB gefährdet, aber notwendig? NZFam 2014, 976
Ritter, Fragen des Personen- und Kapitalgesellschaftsrechts an den Schnittstellen zum Familien- und Erbrecht, NotBZ 2014, 401
Scherpe, Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes der Verwandtenstellung im Vormundschaftsverfahren, FamrZ 2014, 1821
Thamer, Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Eine Betrachtung aus Sicht des Familiengerichts, RpflStud 2014, 180
Weinreich, Vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten außerhalb des Güterrechts, FamRZ 2014, 1889

Erb- und Nachlassrecht

Becker, Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft, FamRZ 2014, 1756
Grunewald, Die Verwendung post- und transmortaler Vollmachten zum Nachteil des Erben, ZEV 2014, 579
Holzer, Das Aufgebot der Nachlassgläubiger nach dem FamFG, ZEV 2014, 583
Siebert, Erbrechtlicher Ausgleich von Vorempfängen unter Abkömmlingen, FamRZ 2014, 1894
Soutier, Schluss- und Ersatzerbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament für den Fall der Erbausschlagung durch den Längerlebenden, MittBayNot 2014, 511
Tanck, Die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehepartner, ZErb 2014, 269

Handels- und Registerrecht

Schmidt, Handelsregistereintragung einer Steuerberatungs-(GmbH & Co.-)KG, oder: § 105 Abs. 2 HGB Leidensgeschichte einer Öffnungsklausel, ZIP 2014, 2226
Tonikidis, Die Gründung einer Einpersonen-GmbH durch einen vollmachtlosen Stellvertreter, MittBayNot 2014, 514

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Enders, Anwaltsvergütung in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten mit Prozesskostenhilfe Mitvergleichen nicht anhängiger Ansprüche Teil III, JurBüro 2014, 561
Hansens, Form des Festsetzungsantrags des PKH-Anwalts, RVGreport 2014, 455
Lissner, Neues vom außergerichtlichen Einigungsversuch, AGS 2014, 441
Viefhues, Die geänderten Vorschriften zur Prozesskostenhilfe und die Auswirkungen auf die familienrechtliche Praxis, FF 2014, 385
Weber, PKH für den eigenverwaltenden Schuldner, ZInsO 2014, 2151

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Kluth, Pfändungsschutz im Insolvenzverfahren für Einnahmen auf Grund eines Nießbrauchs, NZI 2014,899

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Kummer, Systematische und Interessen abwägende Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Zuschlag, ZfIR 2014, 767
Steffen, Der Wegfall des rechtskräftigen Zuschlags wegen unzulässiger Bestellung eines Zustellungsvertreters, ZfIR 2014, 757

Insolvenzrecht

Fischer, Allerhand Interessantes vom BGH und der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Grundpfandrechten in der Schnittstelle zwischen Grundstücks- und Insolvenzrecht eine aktuelle Bestandsaufnahme Teil 1, ZInsO 2014, 2125, Teil 2, ZInsO 2014, 2189
Müller/Rautmann, § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO ein Sonderrecht für die öffentliche Hand? ZInsO 2014, 2211
Piekenbrock, Klagen und Entscheidungen über Insolvenzforderungen zwischen LugÜb, EuGVVO und EuInsVO, ZIP 2014, 2067
Reck, Rechtsbehelfsbelehrung in Internetveröffentlichungen nach § 9 Abs. 1 InsO? ZVI 2014, 405
Thiele, Besonderheiten eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des allein verwaltenden Ehegatten einer Gütergemeinschaft, ZInsO 2014, 2259
Werner, Die simultane Insolvenz einer GmbH Wiedemann/Guglia, Die Verbraucherinsolvenz in England für in Deutschland verschuldete Personen. Zulässige Alternative zur deutschen Verbraucherinsolvenz oder unzulässiger Insolvenztourismus? ZVI 2014, 397

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs (§ 43 RVG), RVGreport 2014, 450
Fromm, Gebührentechnische Überlegungen zum Längenzuschlag im Strafverfahren Zur Berechnung der Teilnahmedauer des Rechtsanwaltes an der Hauptverhandlung, JurBüro 2014, 564
Kotz, Aus der Rechtsprechung zu den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in Straf- und Bußgeldsachen 2013 2. Teil, NStZ-RR 2014, 335
Lissner, Die Berechnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Praktische Erläuterungen und Berechnungsbeispiele, JurBüro 2014, 568

Kostenrecht

Fellner, Kostenentscheidungen im selbständigen Beweisverfahren, MDR 2014, 1301
Greiner, Streitwertberechnung einer erst nachträglich begründeten Beschlussanfechtungsklage, AGS 2014, 441

Buchbesprechungen

Gerichtskosten nach dem neuen GNotKG,
Einführung – Berechnungsbeispiele – Synopse. Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, 2013. Nomos-Verlagsgesellschaft. 473 S., Brosch. 34,00 Euro, ISBN 978-3-8487-0144-5 Dipl.-Rechtspfleger Heinrich Hellstab, Berlin
HK-InsO: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung.
Herausgeber VRiBGH a. D. Dr. Gerhart Kreft. 7. neu bearbeitete Auflage, 2014. Verlag C. F. Müller, Heidelberg. XXXII, 2.634 Seiten, geb. 164,99 Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin
InsVV · GKG · RVG, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz.
Von RA Karl-Heinz Lorenz und Rechtspfleger Dieter Klanke. 2. Aufl. 2014. Wolters Kluwer (Luchterhand Verlag) Köln. XXXVIII, 405 Seiten, 79,– Euro, ISBN 978-3-472-08519-5 Dipl. Rpfl. Ernst Riedel, Starnberg

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