Heft 12 / 2014 (Dezember 2014)

Abhandlungen

Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner, Konstanz:
Beratungshilfe im Strafverfahren 637

I. Allgemeines
II. Problemstellung
III. Anmerkung zu Gregor
IV. Anwendungsfälle der Beratungshilfe
V. Umfang
VI. Vergütung
VII. Akteneinsicht
VIII. Fazit

Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting
Die Entwicklung des Erbrechts seit 2012 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2012, 666 – 641

1. EU-Erbrechtsverordnung
2. Gesetzliche Erbfolge
3. Ausschlagung der Erbschaft
4. Testamentserrichtung
5. Testamentsauslegung
6. Gemeinschaftliches Testament
a) Errichtung, Aufhebung und Auslegung
b) Wechselbezüglichkeit
7. Erbvertrag
8. Vermächtnis
9. Nacherbfolge
a) Auslegungsfragen
b) Wiederverheiratungsklausel
c) Nacherbenvermerk
d) Mitwirkung der Nacherben und Ersatznacherben bei Verfügungen des Vorerben
e) Unbekannte Nacherben
10. Testamentsvollstreckung
a) Anordnung, Ernennung und Verfügungsbefugnis
b) Entgeltlichkeit der Verfügungen des Testamentsvollstreckers
c) Testamentsvollstreckerzeugnis
d) Beendigung der Testamentsvollstreckung und des TVAmtes
11. Erbverzicht
12. Pflichtteilsrecht
13. Erbengemeinschaft
14. Erbfälle mit Auslandsberührung und DDR-Bezug
15. Nachlasspflegschaft
a) Anordnung und Aufhebung
b) Geldanlage
c) Nachlassgerichtliche Genehmigungen
d) Vergütung
aa) Feststellung der Berufsmäßigkeit
bb) Vergütungsrechtliche Ausschlussfrist
cc) Geltendmachung der Vergütung
dd) Höhe des Stundensatzes
ee) Beschäftigung von Kanzleimitarbeitern
ff) Mittellosigkeit des Nachlasses
16. Nachlassgerichtliches Verfahren
17. Übertragung von nachlassgerichtlichen Aufgaben auf die Notare
18. Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren211
19. Ableben eines GbR-Gesellschafters
20. Transmortale und postmortale Vollmachten
21. Löschung von Rückauflassungsvormerkungen

Richter am Amtsgericht Georg Hein
Die Erschließungskostenvorauszahlung in der Wertfestsetzung 689

I. Grundlagen der Wertfestsetzung
II. Eigener Ansatz

Rechtsprechung

Rechtspflegerrecht

FamFG § 59 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 4; BGB § 1960 Abs. 1 S. 1 (Sicherungsanordnung des Rechtspflegers des Nachlassgerichts) OLG Hamm, Beschluss vom 10.7.2014, I-15 W 73/14

1. Gegen eine Sicherungsanordnung des Nachlassgerichts, durch die einer Bank aufgegeben wird, den Guthabenbetrag auf einem Konto des Erblassers für die unbekannten Erben zu hinterlegen oder zu dem Nachlassverfahren auf das Konto der Gerichtskasse einzuzahlen, steht der Bank ein Beschwerderecht nicht zu.
2. Die gleichwohl eingelegte Beschwerde ist als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu behandeln. Der Richter des Amtsgerichts hat in diesem Zusammenhang auch über die Erinnerungsbefugnis der Bank gem. § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG zu entscheiden, an die geringere Anforderungen zu stellen sind als an das Vorliegen der Beschwerdebefugnis.

Sachen- und Grundbuchrecht

BGB § 1094 (Mehrere Vorkaufsrechte) BGH, VU und Urteil vom 11.7.2014, V ZR 18/13

a) Ein dingliches Vorkaufsrecht an einem ungeteilten Grundstück kann auf den Erwerb eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils an dem belasteten Grundstück gerichtet sein, wenn der zu verschaffende Miteigentumsanteil hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist.
b) An einem Grundstück können mehrere auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an dem belasteten Grundstück gerichtete subjektiv-dingliche Vorkaufsrechte im gleichen Rang begründet werden.

BGB §§ 1191, 307 (Rückgewährsanspruch) BGH, Urteil vom 18.7.2014, V ZR 178/13

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sicherungsnehmers enthaltene Klausel, die den auf Rückgewähr der Grundschuld gerichteten Anspruch des Sicherungsgebers auf die Löschung des Grundpfandrechts beschränkt, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist (Fortführung von BGH vom 9. Februar 1989 – IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 ff. [= Rpfleger 1989, 295]).

FamFG §§ 1, 11 (Vertretung im Grundbuchverfahren) KG, Beschluss vom 6.5.2014, 1 W 229/14

Zur Vertretung eines Beteiligten vor dem Grundbuchamt genügt grundsätzlich die Versicherung des Notars, von dem Beteiligten hierzu bevollmächtigt worden zu sein.

GBO § 22; BGB § 2033 (Auflösung der Erbengemeinschaft) ThürOLG, Beschluss vom 16.6.2014, 9 W 227/13

Der Erwerb aller Erbanteile durch mehrere in Bruchteilsgemeinschaft verbundene Personen führt nicht zur Auflösung der Erbengemeinschaft und damit auch nicht zur Entstehung von Bruchteilseigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen (gegen BFH NJW 1975, 2119).

GBO § 35 Abs. 1, Abs. 3 (Vorlage eines Erbscheins) OLG München, Beschluss vom 14.5.2014, 34 Wx 189/14

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Grundbuchamt bei geringwertigen Grundstücken (Grundstücksanteilen) von der Vorlage eines Erbscheins absehen kann.

GBO § 35 Abs. 1 S. 2 (Nachweis der Erbfolge) OLG Hamm, Beschluss vom 27.5.2014, I-15 W 144/13

Der Nachweis einer testamentarischen Erbfolge, die durch das Pflichtteilsverlangen eines Miterben bedingt ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt nicht durch die notarielle Urkunde und ggf. ergänzende Vorlage von Belegen oder eine eidesstattliche Versicherung über das Pflichtteilsverlangen, sondern nur durch einen Erbschein geführt werden.

GBO § 12c Abs. 4, §§ 38, 71 Abs. 1; ZVG § 19 Abs. 1 (Löschung eines Zwangsversteigerungsvermerks) OLG München, Beschluss vom 28.5.2014, 34 Wx 226/14

Zulässige (unbeschränkte) Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers über die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

BGB § 1896 Abs. 2, 3 (Kontrollbetreuung) BGH, Beschluss vom 16.7.2014, XII ZB 142/14

Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei möglichen Interessenkonflikten zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011 – XII ZB 537/10 – FamRZ 2011, 1047).

VBVG §§ 3, 4, 5, 6; BGB §§ 1795, 1796, 1835, 1899 (Vergütung des Ergänzungsbetreuers) BGH, Beschluss vom 4.6.2014, XII ZB 625/13

Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft.

BGB § 1835 Abs. 3, § 1836 Abs. 1; FamFG §§ 318, 277 Abs. 2 Satz 2; VBVG § 1 Abs. 1 Satz 1; RVG § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 (Vergütung des RA als Verfahrenspfleger) BGH, Beschluss vom 23.7.2014, XII ZB 111/14

In einer Unterbringungssache kann ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nur dann nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen, wenn die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010 – XII ZB 244/10 – FamRZ 2011, 203 [= Rpfleger 2011, 205)].

BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3; VBVG § 5 Abs. 1 (Anspruch auf Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 20.8.2014, XII ZB 479/12

a) Formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers bleiben ebenso wie die nachträgliche Aufhebung der Bestellung ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Betreuers. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für die Wirksamkeit der Bestellung und damit für den Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Belang und im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen.
b) Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 233/13 – FamRZ 2013, 1883).

BGB § 1171 (Aufgebot einer Briefhypothek) BGH, Beschluss vom 22.5.2014, V ZB 146/13

Für die Glaubhaftmachung, dass der Gläubiger im Sinne von § 1171 BGB unbekannt ist, kommt es bei einer Briefhypothek darauf an, ob die möglichen Erben des letzten bekannten Gläubigers den Brief haben oder Auskunft über den Verbleib des Briefes und seines letzten Inhabers geben können, nicht aber darauf, ob ihr Erbrecht nachgewiesen oder nachweisbar ist.

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 59 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1; BGB §§ 1779, 1887; RPflG § 11 Abs. 2 (Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern) OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.5.2014, 11 WF 1596/13

1. Pflegeeltern sind durch Entscheidungen zur Auswahl des Vormunds ungeachtet ihres Antragsrechts aus § 1887 Abs. 2 BGB nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG betroffen und daher nicht beschwerdebefugt (Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1318 ff.).
2. Ist den Eltern des Kindes nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen, können sie als Vertreter des Kindes gegen solche Auswahlentscheidungen Beschwerde einlegen. Daher besteht in solchen Fällen kein Anlass, den Pflegeeltern eine Beschwerdeeinlegung zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes zu ermöglichen (Fortführung von OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.3.2014, 11 WF 141/14).
3. Der Schutz der Grundrechte der Pflegefamilie ist durch die eine richterliche Kontrolle der Auswahlentscheidung ermöglichende Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ausreichend gewährleistet.

Erb- und Nachlassrecht

BGB §§ 1994, 2003 (Antrag auf amtliche Inventaraufnahme) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.6.2014, I-3 Wx 71/14

Mit dem Antrag auf amtliche Inventaraufnahme kann ein (gesetzlicher) Miterbe von den übrigen potentiellen (Mit-)Erben Auskunft über den Nachlass nicht erlangen.
Mit Anmerkung von: Michael Floeth, Richter am Amtsgericht

BGB §§ 80, 1940, 2065 Abs. 2, §§ 2192, 2193 (Auswahl des Stiftungsträgers durch Testamentsvollstrecker) OLG München, Beschluss vom 28.5.2014, 31 Wx 144/13

Ist der Zweck einer Stiftung hinreichend bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung auch in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten (hier: Testamentsvollstreckerin) die Auswahl des Stiftungsträgers und die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.

BGB § 1836 Abs. 1 Satz 1 (Vergütung des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse) SaarlOLG, Beschluss vom 13.5.2014, 5 W 23/14

Gehören zum Nachlass lediglich Miteigentumsanteile an einem verfallenden Anwesen und an Grundstücken, deren Bebaubarkeit nur mit besonderen baulichen Maßnahmen möglich ist und verweigert der Miteigentümer die Veräußerung und Auseinandersetzung, so ist die Festsetzung einer Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers gegen die Staatskasse geboten.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht

GmbHG § 53; AktG § 293; BaySpKG Art. 21 Abs. 2 (Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen) OLG München, Beschluss vom 3.7.2014, 31 Wx 263/14

Der Abschluss und die Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, an denen eine bayerische Sparkasse als herrschendes Unternehmen beteiligt ist, bedarf keiner Zustimmung des Trägers der Sparkasse.

BGB §§ 21, 22, 58 ff. (Eintragungsfähigkeit eines Vereins) KG, Beschluss vom 23.6.2014, 2 W 66/12

1. Die Eintragungsfähigkeit eines Vereins in das Vereinsregister ist nicht nur nach seiner Zielsetzung, sondern auch danach zu beurteilen, ob sich die Betätigung des Vereins als „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ darstellt und, wenn ja, in welchem Verhältnis der „wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“ zur nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins steht.
2. Ergibt sich aus der Satzung, dass der Verein auch die Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit beabsichtigt, muss er dem Registergericht durch entsprechende Beschreibung seiner Betätigung die Überzeugung verschaffen, dass die beabsichtigte oder bereits aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck des Vereins untergeordnet ist.
3. Die Frage nach dem Vorliegen eines Idealvereins ist losgelöst von den steuerrechtlichen Fragen der Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden zu beantworten.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850i Abs. 1, § 850a Nr. 1 (Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung) BGH, Beschluss vom 26.6.2014, IX ZB 87/13

Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden.

InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 (Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte) BGH, Beschluss vom 26.6.2014, IX ZB 88/13

Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

ZVG §§ 23, 97; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 (Unwirksame Verfügung nach Beschlagnahme) BGH, Beschluss vom 5.6.2014, V ZB 16/14

a) Erteilt das Vollstreckungsgericht den Zuschlag und weist das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück, kann nur der Beschwerdeführer die zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen, nicht aber ein anderer Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG, der von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hat.
b) Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG, die dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist, solange dieser die Verfügung nicht genehmigt; auch wenn sie im Grundbuch vollzogen wird, muss das Zwangsversteigerungsverfahren so fortgeführt werden, als wäre die Verfügung nicht erfolgt.

ZwVwV § 20 (Mindestvergütung, Tiefgaragenstellplatz) BGH, Beschluss vom 26.6.2014, V ZB 7/14

Eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätze sind, jedenfalls soweit es sich um eine übliche Zahl von ein bis zwei Stellplätzen handelt, als wirtschaftliche Einheit anzusehen; die dem Zwangsverwalter gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV zustehende Mindestvergütung ist deshalb nur einmal festzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Stellplatz im Teileigentum des Schuldners steht oder ob diesem insoweit nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

RVG § 51 Abs. 1 Satz 1 (Pauschgebühr) OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.6.2014, 2 ARs 96/13

Hat der bestellte Verteidiger an einem ganztägigen Hauptverhandlungstag weniger als eine Stunde lang teilgenommen, kann die Terminsgebühr für diesen Tag von der Pauschgebühr abgezogen werden, wenn der Verteidiger dadurch bereits selbst für seine finanzielle Entlastung gesorgt und damit das Ausmaß der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren verringert hat.

StPO § 140 Abs. 2, § 464b; RVG § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 126 Abs. 1 und 2 (Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse) OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2014, 2 Ws 225/14

1. § 126 Abs. 1 und 2 ZPO ist nicht entsprechend auf den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers anwendbar.
2. Hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten zu tragen, so kann dessen Pflichtverteidiger seine über die Pflichtverteidigergebühren hinausgehende Vergütung somit nicht im eigenen Namen gegen die Staatskasse geltend machen.
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte seinen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse seinem Verteidiger abgetreten hat. In diesem Fall kann § 43 RVG einer Aufrechnung der Staatskasse mit eigenen Gegenansprüchen entgegenstehen.

Kostenrecht

ZPO § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung nach neuer Kostenentscheidung) BGH, Beschluss vom 9.7.2014, VII ZB 14/14

a) Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503).
b) Wird dem Schuldner im Prozessvergleich Ratenzahlung auf den Vergleichsbetrag gewährt, hat die darin liegende Stundung keine Auswirkungen auf den dem Gläubiger nach diesen Grundsätzen zustehenden Anspruch auf Erstattung der Vollstreckungskosten.

RVG VV 7004 (Rechtsanwalt am dritten Ort) OLG Bamberg, Beschluss vom 27.5.2014, 1 W 10/14

Beauftragt eine am Sitz des Prozessgerichts nicht ansässige Gesellschaft einen am Ort ihres ursprünglichen Unternehmenssitzes niedergelassenen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und nach Verlegung des Unternehmenssitzes mit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche, so sind die Terminreisekosten des Rechtsanwalts jedenfalls dann uneingeschränkt zu erstatten, wenn sie die mit einem hypothetischen Anwaltswechsel verbundenen Kosten nicht übersteigen.

FamFG §§ 80, 81 Abs. 1; KostO § 49 (Kosten des Erbscheinsverfahrens) OLG Hamm, Beschluss vom 24.6.2014, I-15 W 406/13

Die für die eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB zu erhebende Gebühr (§ 49 KostO) gehörtnicht zu den Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens und wird deshalb von einer gerichtlichen Kostenentscheidung, die den Antragsgegner hälftig mit den Kosten des Verfahrens belastet, nicht erfasst.

KapMuG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 4, §§ 11 ff., 24; GKG § 66 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1; GKG KV Vorb. 1.2.1 vor 1210, 9004 Nr. 2, 9018; KlagRegV § 2 Abs. 4 (Auslagen für Musterverfahrensantrag) OLG München, Beschluss vom 11.5.2014, 11 W 726/14

Die Kosten der Veröffentlichung des Musterverfahrensantrages gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG gehören nicht zu den „Auslagen des Musterverfahrens“ im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG, 9018 GKG KV. Sie können als Auslagen im Sinne von 9004 Nr. 1 GKG KV im Prozessverfahren (Ausgangsverfahren) vor dem Landgericht nach den allgemeinen Vorschriften angefordert werden; § 11 Abs. 1 KapMuG sperrt § 379 ZPO diesbezüglich nicht.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.9.2014 – 25.10.2014

BGBl. I
Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (2. AGMahnVordrVÄndV) vom 30. September 2014, BGBl. I 2014 S. 1566
Länderreport
Hamburg
Verordnung zur Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Prozesskostenhilfeverfahren auf die Rechtspflegerin und den Rechtspfleger, GVBl. 2014 S. 427
Hessen
Verordnung zur Schließung der Bahngrundbücher vom 15. September 2014, GVBl. 2014 S. 211

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böhringer, Zum geänderten wasserrechtlichen Vorkaufsrecht, BWNotZ 2014, 110
Böttcher, Neue Entwicklungen im Grundstücks- und Gruchbuchrecht, RpflStud. 2014, 137
Hogenschurz, Sondernutzungsrechte in der Grundbuchpraxis, ZfIR 2014, 717
Rupp, Germanisches Grundbuch und romanisches Register. Harmonisierende Überlegungen, AcP Bd. 214 S. 567
Schneider, Verwalter und Grundbuch, ZWE 2014, 349

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Zur Vergütungshöhe von berufsmäßigen Betreuern, die den akkreditierten Master-Studiengang Betreuung/Vormundchaft/ Pflegschaft an der HWR Berlin erfolgreich abgeschlossen haben, RpflStud 2014, 148
Finke, Rechtliche Grundlagen und Ausgestaltung der Kindesbetreuung durch Eltern und Dritte, NZFam 2014, 865
Friedrich-Büttner/Wiese, Keine Erfüllung von Vermächtnissen zu Gunsten Minderjähriger ohne das Familiengericht? ZEV 2014, 513
Hennemann, Die Anhörung des Kindes in Kindschaftsverfahren § 159 FamFG, NZFam 2014, 871
Lutz, Verfahrensfähigkeit und Verfahrenspflegschaft in der betreuungsgerichtlichen Praxis, BWNotZ 2014, 116
Nedden-Boeger, Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer, FamRZ 2014, 1589

Erb- und Nachlassrecht

Müller-Lukoschek, Neues im Internationalen Erbrecht: Die neue EU-Erbrechtsverordnung – Teil 2, NotBZ 2014, 361
Zimmer, Die Vor- und Nacherbfolge im Grundbuch, ZEV 2014, 526

Handels- und Registerrecht

Roth, Die mittelbare Mitwirkung des Notars an Veränderungen in der Person und der Beteiligung des GmbH-Gesellschafters, RNotZ 2014, 470

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Enders, Anwaltsvergütung in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten mit Prozesskostenhilfe Mitvergleichen nicht anhängiger Ansprüche Teil II, JurBüro 2014, 505

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Arz, Das sofortige Anerkenntnis im Rahmen von Zug-um-ZugVerurteilungen, NJW 2014, 2828
Dötsch, Antrag auf Aufnahme in das Protokoll (§ 160 Abs. 4 ZPO), MDR 2014, 1122
Würdinger, Das Ende eines Paradoxons im Lohnpfändungsrecht, NJW 2014, 3121

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Drasdo, Die gerichtliche Verwaltung gem. § 94 ZVG, NZI 2014, 846
Weber, Das Rangklassenprivileg der Wohnungseigentümergemeinschaft – Herausforderung für Rechtsdogmatik und Vertragsgestaltung, DNotZ 2014, 738

Insolvenzrecht

Frystatzki, Die Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, NZI 2014, 840
Keller, Bedarf es wirklich einer Reform des insolvenzrechtlichen Vergütungsrechts? ZIP 2014, 2014
Keller, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in den vor dem 19.7.2013 beantragten Insolvenzeröffnungsverfahren, NZI 2014, 833
Lissner, Die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszugs im Insolvenzverfahren – Betrachtungen zur aktuellen Rechtsprechung zum isolierten Widerspruch bei Forderungen gem. § 302 InsO, ZVI 2014, 368
Smid, Zu Fragen von Rechtsmitteln und rechtsbeschwerdegerichtlichen Entscheidungen im Insolvenzplanverfahren Teil 1, ZInsO 2014, 1873; Teil 2, ZInsO 2014, 2078

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Die Erstattung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, RVGreport 2014, 410
Kotz, Aus der Rechtsprechung zu den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in Straf- und Bußgeldsachen 2013 1. Teil, NStZ-RR 2014, 302
Roth, Direkte Korrespondenz deutscher Staatsanwaltschaften und Strafgerichte mit Verfahrensbeteiligten im Ausland, NStZ 2014, 551

Kostenrecht

Burhoff, Wehret den Anfängen, oder: Unschönes aus der Praxis zum neuen § 58 Abs. 3 Satz 1 RVG, RVGreport 2014, 370
Hansens, Anfall und Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr für Prozessbevollmächtigten und Terminsvertreter, RVGreport 2014, 373
Hansens, Terminsgebühr bei teilweiser einseitiger Hauptsacheerledigung, RVGreport 2014, 413
Mayer, Erstattungsfähige Reisekosten des Spezialanwalts, NJW 2014, 2913
Schneider, H., Kosten in Verfahren über Unterbringungen und Freiheitsentziehungen, JurBüro 2014, 510

Buchbesprechungen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Von Prof. Dr. Hans D. Jarass und Prof. Dr. Bodo Pieroth. 13. Aufl., 2014. Verlag C. H. Beck, München. XXVI, 1331 Seiten, Ln. 55,– Euro, ISBN 978-3-406-66119-8 Prof. Udo Hintzen, Berlin
Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Leitfaden für Gläubiger, Schuldner und Rechtspfleger. Von Dr. Karl-Alfred Storz und Bernd Kiderlen. Verlag C. H. Beck, München. 12. Auflage 2014. Kart. 801 Seiten. 69,– Euro. ISBN 978-3-406-65249-3. Rainer Sievers, Hamm/Dortmund, Rechtspfleger
Betreuungsrecht. Kommentar.
Hrsg. Dr. Andreas Jürgens. 5. Auflage 2014. Verlag C. H. Beck, München. XXXIV, 906 Seiten. Ln. 55,– Euro. ISBN 978-3-406-65906-5. Uwe Harm, Dipl.-Rechtspfleger Amtsgericht Bad Segeberg
StPO. Kommentar.
Hrsg. Prof. Dr. Helmut Satzger, RiBVerfG Wilhelm Schluckebier, Prof. Dr. Gunter Widmaier. 1. Auflage 2014. Wolters Kluwer/Carl Heymanns Verlag. 2.340 Seiten. 129,00 Euro, ISBN 978-3-452-27041-2 Prof. Dr. Anastasia Baetge, M. L. E., Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
StGB. Kommentar.
Hrsg. Prof. Dr. Helmut Satzger, RiBVerfG Wilhelm Schluckebier, Prof. Dr. Gunter Widmaier. 2. Auflage 2014. Wolters Kluwer/Carl Heymanns Verlag. 2.628 Seiten. 129,00 Euro, ISBN 978-3-452-27613-1 Prof. Dr. Anastasia Baetge, M. L. E., Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

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