Heft 3 / 2014 (März 2014)
Abhandlungen
Dr. Peter Becker, Mediator (CVM)*
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Zum Antragsrecht des (Mit-)Erben auf Grundbuchberichtigung bei angeordneter Testamentsvollstreckung – zugleich eine Anmerkung zu OLG Stuttgart v. 30.07.2013, 8 W 173 + 279/12, Rpfleger 2014, 76 – | |
A. Einleitung B. Aus den Gründen des OLG Stuttgart vom 30.07.20137 C. Eigene Stellungnahme und Ausblick auf die zu erwartende BGH-Entscheidung |
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Prof. Udo Hintzen, Berlin
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Sonderbezüge i. S. d. § 850a ZPO – Brutto- oder Nettomethode – zugleich Besprechung von BAG, Rpfleger 2013, 627 – | |
1. Maßgebliches Einkommen 2. Unpfändbare Sonderbezüge 3. Beispiel 4. Begründung 5. Klarstellungbeschluss Fazit: |
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Prof. Dr. Anastasia Baetge, M. L. E., Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
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Die Anrechnung der Organisationshaft bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – Strafvollstreckungsrechtliche Praxis und verfassungsrechtliche Anforderungen – | |
I. Einleitung II. Die Organisationshaft 1. Dauer der Organisationshaft 2. Anrechnung der Organisationshaft a) Grundsatz: Vorwegvollzug der Maßregel b) Höchstfrist der Unterbringung und Anrechnung auf die Strafe c) Anrechnungsmodus der Organisationshaft III. Kritische Anmerkung |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
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I. Einleitung II. Die Organisationshaft 1. Dauer der Organisationshaft 2. Anrechnung der Organisationshaft a) Grundsatz: Vorwegvollzug der Maßregel b) Höchstfrist der Unterbringung und Anrechnung auf die Strafe c) Anrechnungsmodus der Organisationshaft III. Kritische Anmerkung
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1. Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufgeben, um damit ein Eintragungshindernis zu beheben. 2. Auch bei der Bestandteilszuschreibung eines Wohnungseigentumsrechts zu einem anderen nach § 890 Abs. 2 BGB begründet allein der Umstand, dass die Rechte mit verschiedenen Grundpfandrechten belastet sind, nicht die Besorgnis einer Verwirrung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO. Mit Anmerkung von: Rechtsanwältin Heike Simon, Maître de confØrences associØe, Bayreuth |
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BGB §§ 1105, 196 (Inhalt einer Sicherungsreallast) BGH, Urteil vom 8.11.2013, V ZR 95/12
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1. Ein Vertrag, in dem gegen Übergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast vereinbart wird, soll nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch die Reallast dinglich gesichert werden (Sicherungsreallast). 2. Ein in einem solchen Vertrag enthaltener Anspruch auf Teilauskehrung des erzielten Erlöses, der dem Übergeber neben den Versorgungsleistungen zusteht, sofern der Übernehmer den Grundbesitz ganz oder teilweise weiterveräußert, unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB. |
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BGB § 1192 Abs. 1a; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 (Einreden gegen die Sicherungsgrundschuld) BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 147/12
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1. Ist eine Sicherungsgrundschuld, gegen die dem Eigentümer eine Einrede auf Grund des Sicherungsvertrags mit einem früheren Gläubiger zustand, vor dem für die Anwendbarkeit von § 1192 Abs. 1a BGB maßgeblichen Stichtag von einem Dritten gutgläubig einredefrei erworben worden, führt eine weitere Abtretung an einen Dritten nach dem Stichtag nicht dazu, dass die Einrede wieder erhoben werden kann. 2. Sieht das Berufungsgericht eine von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffene entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung als verfahrensfehlerhaft an, weil die Vernehmung eines Zeugen unterblieben ist, so entfällt die Bindung an die Feststellung, und das Berufungsgericht hat nicht nur den Zeugen zu vernehmen, sondern alle erhobenen Beweise insgesamt selbst zu würdigen. |
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BGB § 1093 (Berechtigter eines Wohnungsrechts) KG, Beschluss vom 24.9.2013, 1 W 379/12
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Der Grundstückseigentümer kann Berechtigter eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB sein, ebenso mehrere Miteigentümer. |
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GBO § 12 Abs. 1 (Berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht) OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.9.2013, 12 W 261/13
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Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in das Grundbuch kann auch bei einem wirtschaftlichen Interesse vorliegen, wenn die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheint. Dies gilt gleichermaßen für eine „erweiterte“ Grundbucheinsicht zur Kenntniserlangung von einem Kaufpreis. |
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ErbbauRG § 1 Abs. 1 (Umfang des Erbbaurechts) OLG Nürnberg Beschluss vom 20.9.2013, 15 W 1465/13
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Ein Erbbaurecht kann in der Weise bestimmt und im Grundbuch eingetragen werden, dass der Erbbauberechtigte auf dem Erbbaugrundstück Hallen und Silos für die Lagerung, Behandlung und den Umschlag von Waren aller Art mit den benötigten Büro-, Sozial- und Hallenflächen samt Außenanlagen errichten und betreiben darf und bei der Bebauung die planungsrechtlichen Vorgaben im Zeitpunkt der Antragstellung einzuhalten sind. Eine genaue Angabe der Zahl der Bauwerke ist nicht erforderlich. |
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ZPO § 925 Abs. 2; WEG § 27 Abs. 2 und 3 S. 1 Nr. 7; GBO § 19 (Löschungsbewilligung des WE-Verwalters) KG, Beschluss vom 11.10.2013, 1 W 195-196/13
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Ist für die Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft auf Grund einstweiliger Verfügung gegen einen Wohnungseigentümer im Grundbuch ein Verfügungsverbot eingetragen worden, genügt zu dessen Löschung die Bewilligung des Verwalters auch dann nicht, wenn er hierzu durch Mehrheitsbeschluss in der Versammlung der Wohnungseigentümer bevollmächtigt worden ist. |
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BGB § 925 Abs. 1; ZPO §§ 726, 730, 894 (Grundstücksübereignung Zug um Zug) OLG München, Beschluss vom 11.9.2013, 34 Wx 314/13
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1. Voraussetzungen für die Eintragung der Auflassung im Grundbuch, wenn der Schuldner zur Grundstücküübereignung Zug um Zug gegen Zahlung einer Geldsumme verurteilt ist. 2. Ergibt die Auslegung der erteilten – qualifizierten – Vollstreckungsklausel, dass Gegenstand des Klauselerteilungsverfahrens nicht der Nachweis über die erbrachte Gegenleistung, sondern der Verzug des Schuldners mit der von ihm abzugebenden Willenserklärung war, ist die Klausel unwirksam und deshalb ungeeignet, die Willenserklärung des Schuldners als abgegeben zu fingieren. |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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FamFG §§ 275, 11 (Verfahrensfähigkeit des Betroffenen) BGH, Beschluss vom 30.10.2013, XII ZB 317/13
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1. Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden. 2. Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen. |
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BGB § 1896 Abs. 2 (Notwendigkeit einer Betreuung) BGH, Beschluss vom 21.11.2013, XII ZB 481/12
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Eine Betreuung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, jemanden mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten zu beauftragen. |
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VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Höhe der Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 30.10.2013, XII ZB 139/13
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Zu den Anforderungen an die zur Bestimmung der Betreuervergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung. |
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FamFG § 158 Abs. 7 (Abgeltung der Aufwendungen des Verfahrensbeistands) BGH, Beschluss vom 13.11.2013, XII ZB 612/12
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Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall erheblichen Fahrtkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 – XII ZB 667/12 – zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.). |
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BGB §§ 1836, 1836c, d, e; FamFG § 168 (Schonvermögen, Erbteilsübertragung) LG Kassel, Beschluss vom 17.10.2013, 3 T 342/13
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Vermögen, das ein Betroffener, der Begünstigter eines sog. Behindertentestamentes ist, im Zuge einer Erbteilsübertragung unter Aufhebung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Vermögens erlangt, unterfällt nicht dem Schonvermögen. Daran ändert auch der Umstand, dass die Erbteilsübertragung zuvor vom Amtsgericht genehmigt wurde, nichts. |
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Erb- und Nachlassrecht
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BGB §§ 2265, 2269, 2270 (Schlusserbeneinsetzung mit Einräumung einer Abänderungsbefugnis) OLG München, Beschluss vom 24.10.2013, 31 Wx 139/13
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Die Kombination einer „Schlusserbeneinsetzung“ mit Einräumung einer Abänderungsbefugnis zugunsten des überlebenden Ehegatten bei ausdrücklicher Anordnung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen können Anhaltspunkte dafür sein, dass die Ehegatten die Formulierung „für den Fall gleichzeitigen Versterbens“ nicht im Wortsinn verwendet haben, sondern den Fall des zeitlich nacheinander Versterbens geregelt haben (im Anschluss an OLG München NJW-RR 2011, 44). |
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FamFG § 59; BGB § 1960 (Beschwerderecht des Vermächtnisnehmers) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2013, I-3 Wx 151/13
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Dem Vermächtnisnehmer steht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft bzw. die Ablehnung ihrer Aufhebung ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu. |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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ZVG §§ 57 a, 57; BGB § 565 (Sonderkündigungsrecht des Erstehers, Nutzungsrecht des Endmieters) BGH, Urteil vom 30.10.2013, XII ZR 113/12
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1. Dem Ersteher einer Wohnungseigentumseinheit steht das Sonderkündigungsrecht des § 57 a ZVG gegenüber dem Mieter auch dann zu, wenn das versteigerte Wohnungseigentum Teil eines aus mehreren Wohnungseinheiten bestehenden und insgesamt für einen einheitlichen Zweck (hier: betreutes Wohnen) vermieteten Objekts ist. 2. Der Ersteher kann von einem Mieter, der die Eigentumswohnung im Rahmen einer gewerblichen Weitervermietung an einen Endmieter zu Wohnzwecken vermietet hat, trotz Wirksamkeit der auf § 57 a ZVG beruhenden Kündigung nicht Räumung und Herausgabe verlangen, weil der Endmieter wegen § 565 BGB unbeschadet dieser Kündigung zu Besitz und Nutzung berechtigt bleibt. |
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ZVG § 74a Abs. 5 Satz 1; BGB § 839a Abs. 1 (Haftung des Sachverständigen bei Verkehrswertermittlung) BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 345/12
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1. Bei der Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass dieses der Feststellung des Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts dient und gerade auch in dieser Hinsicht, also bezüglich des festgestellten Verkehrswerts, „unrichtig“ sein muss. 2. Baumängel und Bauschäden haben in diesem Zusammenhang insoweit Bedeutung, als sie sich auf den Verkehrswert auswirken. Anders als der speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragte – und diesbezüglich besonders sachkundige – Gutachter darf sich der Verkehrswertgutachter im Allgemeinen mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts begnügen und muss erst dann weitere Ermittlungen zu etwaigen Mängeln anstellen oder entsprechende Hinweise geben, wenn hierzu nach den Umständen des konkreten Falls Anlass besteht. 3. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks sind kleinere Diskrepanzen zwischen dem vom Regressgericht festgestellten und dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert unvermeidbar; sie dürfen nicht ohne weiteres zu Lasten des Sachverständigen gehen. 4. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muss, und dass seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Maßgebend ist hierbei nicht der Sorgfaltsmaßstab eines Bauschadenssachverständigen, sondern der Sorgfaltsmaßstab eines Verkehrswertgutachters. |
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ZVG §§ 154, 9 (Haftung des Zwangsverwalters) LG Saarbrücken, Beschluss vom 27.11.2013, 12 O 241/12
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Besteht zwischen einem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer ein Belieferungsvertrag (Strom, Gas und Wasser) und wird dieser nach Anordnung der Zwangsverwaltung nicht mit dem Zwangsverwalter fortgeführt, bestehen auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Zwangsverwalter. Bei Leerstand des der Zwangsverwaltung unterliegenden Gebäudes ist der Zwangsverwalter nicht verpflichtet, für die Sperrung der Versorgungseinrichtungen zu sorgen. |
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ZVG § 150a; ZwVwV § 21 (Erstattung von Drittkosten) LG Berlin, Beschluss vom 2.9.2013, 82 T 382/13
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Der Institutsverwalter erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die der Institutsverwalter auf eine Hilfsperson überträgt, die aber regelmäßig zu den typischen Aufgaben gehören, die ein Zwangsverwalter selbst erledigt oder durch seine Bürokräfte erledigen lässt (hier: Buchführung und Mietverwaltungsaufgaben). Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Elke Strauß, Amtsgericht Görlitz |
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Insolvenzrecht
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InsO §§ 203, 207, 211 Abs. 3 (Anordnung einer Nachtragsverteilung) BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 40/13
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Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig. |
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InsO §§ 38, 87, 325 (Verbraucherinsolvenz, Anspruch eines Neugläubigers) BGH, Urteil vom 26.9.2013, IX ZR 3/13
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Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben. |
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InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 300 Abs. 2 (Versagung der Restschuldbefreiung) BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 119/12
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Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausgeübt, sind die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts zu stellen. |
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InsO § 88 (Insolvenzrechtliche Rückschlagsperre) OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2013, 15 W 392/12
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Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis, dass die Eintragung des von der Rückschlagsperre erfassten Rechts innerhalb der Frist des § 88 InsO erfolgt ist, reicht es nicht aus, dass in den Gründen des Beschlusses des Insolvenzgerichts der Zeitpunkt des Eingangs desjenigen Antrages genannt wird, auf dessen Grundlage das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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StPO §§ 247, 338 Nr. 5 (Absoluter Revisionsgrund) OLG München, Beschluss vom 7.10.2013, 4 StRR(B) 37/13
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Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt vor, wenn der Angeklagte, der während der Vernehmung des Zeugen gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt war, an der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen aufgrund seiner fortdauernden Abwesenheit nicht mitwirken kann. |
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RVG § 14; RVG VV 4120 (Erhöhung der Mittelgebühr) OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.9.2013, 2 Ws 263/13
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Für die Bemessung der Terminsgebühren gemäß § 14 Abs. 1 RVG ist die überdurchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung auch beim Wahlverteidiger ein maßgebliches Kriterium. Eine Hauptverhandlungsdauer von über 5 Stunden rechtfertigt bei einem ansonsten durchschnittlichen Fall auch in Verfahren vor dem Schwurgericht eine Erhöhung der Mittelgebühr. |
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Kostenrecht
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SpruchG § 6 Abs. 2; FamFG § 85; ZPO § 574; RVG § 7 Abs. 1; RVG VV 1008 (Gebührenerhöhung im Spruchverfahren) BGH, Beschluss vom 22.10.2013, II ZB 4/13
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1. Gegen die Beschwerdeentscheidung in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. 2. Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach RVG VV 1008. |
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FamFG § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1 (Kostenbeschwerde in nichtvermögensrechtlicher Angelegenheit) BGH, Beschluss vom 27.11.2013, XII ZB 597/13
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Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 e findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013 – XII ZB 464/12 – FamRZ 2013, 1876 [= Rpfleger 2014, 46]). |
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GWB § 128 Abs. 4; RVG VV 2301 (Kosten im Vergabeverfahren) KG, Beschluss vom 14.10.2013, Verg 1 und 2/13
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1. Auch seit der Neuregelung des § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB können im Kostenfestsetzungsverfahren der Vergabesenate der Oberlandesgerichte auch diejenigen Kosten festgesetzt werden, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. 2. Im Vergabenachprüfungsverfahren im Bezirk des Kammergerichts werden anwaltliche Geschäftsgebühren nach RVG VV 2301 regelmäßig mit einer Höhe von 1,0 festgesetzt. |
Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum vom 26.12.2013–25.1.2014
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BGBl.I Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe (Beratungshilfeformularverordnung – BerHFV) vom 2. Januar 2014, BGBl.I 2014 S.2 Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung – PKHFV) vom 6. Januar 2014, BGBl.I 2014 S.34 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes vom 18. Oktober 2013, BGBl.I 2014 S.46 BGBl.I Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 7. Januar 2014
Länderreport Baden-Württemberg Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze vom 17. Januar 2014, GVBl.2014 S.49
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Schrifttumshinweise
Sachen- und Grundbuchrecht
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Bamberger, Das Vertretungsrecht der Kirchen in Nordrhein-Westfalen – Grundbuch- und Beurkundungsverfahren, RNotZ 2014, 1 Böhringer, Besonderheiten der landesrechtlichen Vorkaufsrechte im Grundstücksverkehr, RpflStud. 2014, 13 Böttcher, Die Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren, RpflStud. 2014, 1 Lissner, Das Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg und seine potenziellen Folgen, ZNotP 2013, 414 Wiggers, Das Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs und seine Auswirkungen für die Praxis, FGPrax 2013, 235 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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Bienwald, Zur Notwendigkeit, im FamFG ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Betreuungssachen einzuführen, RpflStud. 2014, 20 Günther, Legitimationsprüfungen bei Erben, Betreuern und Bevollmächtigten, NJW 2013, 3681 Hoffmann, Persönlich zum Vormund / Pfleger bestellte Mitarbeiter/ innen eines Vereins. Besonderheiten bei Auswahl, Bestellung, Amtsführung und Entlassung eines Vereinsvormunds, JAmt 2013, 554 Zimmermann, Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern, FamRZ 2014, 165 |
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Handels- und Registerrecht
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Blasche, Aktuelle Praxisfragen zur Gesellschafterliste, RNotZ 2014, 34 Mayer, Probleme rund um die Gesellschafterliste (Teil 1), MittBayNot 2014, 24 |
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Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
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Gregor, Beratungshilfe für das strafrechtliche Mandat, StRR 2014, 13 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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Hascher/Schneider, Die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Terminsbestimmung des Gerichtsvollziehers im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach §802ZPO, JurBüro 2014, 60 Schmidt, Formulare für die Zwangsvollstreckung, JurBüro 2014, 63 Stamm, Die Erfassung von Besitz, Eigentum und Vermieterpfandrecht in der Herausgabe- und Übereignungsvollstreckung. Ein Beitrag zur Einbettung der Interventionsklage in das Geflecht von Hauptintervention, Absonderungsklage und Vollstreckungserinnerung, ZZP 2013, 427 |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Bales, Kein dinglicher Charakter des Vorrechts aus §10 Abs.1 Nr.2 ZVG, ZInsO 2014, 182 Goldbach, Erneuerbare Energien im Zwangsversteigerungsverfahren, ZfIR 2014, 37 Schmidberger, Zwang gegen den Verwalter. Durchsetzung von Pflichten gegen den Zwangsverwalter, ZfIR 2014, 6 |
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Insolvenzrecht
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Frind, Wann ist (ein Ratschlag zur) Eigenverwaltung gerechtfertigt? DB2014, 165 Henning, Die Änderungen in den Verfahren der natürlichen Personen durch die Reform 2014, ZVI 2014, 7 Kesseler, Die freien Teile von Grundschulden als Massebestandteil, ZIP 2014, 110 Mock, Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters, ZInsO 2014, 67 Pape, Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung während der Wohlverhaltensphase und nach erteilter Restschuldbefreiung, ZVI 2014, 1 |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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Burhoff, Die Grundgebühr im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2014, 42 Enders, Das 2. KostRMoG - Änderung bei der Vergütung des Pflichtverteidigers - Behandlung von Vorschüssen und Zahlungen des Mandanten oder eines Dritten, JurBüro 2014, 57 Kotz, Aus der Rechtsprechung zu den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in Strafsachen, NStZ-RR 2014, 1 Lissner, Die Jugendstrafvollstreckung: das Mysterium, StraFO 2013, 485 |
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Kostenrecht
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Baronin von König, Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung einheitlicher Ansprüche in getrennten Verfahren, RpflStud. 2014, 19 Schneider, N., Terminsgebühr im Verfahren nach §495a ZPO, ZAP Fach 24 S.1367 |
Buchbesprechungen
Zivilprozessordnung mit FamFG, GVG und anderen Nebengesetzen
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Kommentar begründet von Dr. Adolf Baumbach, fortgeführt von Prof. Dr. Wolfgang Lauterbach, sodann von Dr. Jan Albers, PräsOVG a. D. und Dr. Dr. Peter Hartmann, RiAG a. D., nunmehr alleine bearbeitet von Dr. Dr. Peter Hartmann. 72., neubearbeitete Auflage, 2014. Verlag C. H. Beck, München. S. 3293, Ln. 165,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |
BGB. Kommentar
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Herausgegeben von Professor Dr. Hanns Prütting, Köln, Prof. Dr. Gerhard Wegen, Stuttgart und Vorsitzender Richter am OLG Oldenburg Gerd Weinrich. 8. überarbeitete Auflage 2013. Wolters Kluwer, Verlag Luchterhand, Neuwied. S. 3740, geb. 130,– Euro mit Zugriff auf das Online-Modul www.bgb-pww.de. | |
ZPO. Kommentar
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Herausgegeben von Professor Dr. Hanns Prütting, Köln und Richter am BGH Prof. Dr. Markus Gehrlein, Landau. 5. überarbeitete Auflage 2013. Wolters Kluwer, Verlag Luchterhand, Neuwied. S. 3004, geb. 139,– Euro mit Zugriff auf das Online-Modul www.zpo-pg.de. | Rechtsanwalt Erich J. Bellgardt, Wachtberg |
Praxis der Zwangsverwaltung
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Von Rechtsanwalt Peter Depré und JOAR i. R. Günter Mayer. Deutscher Anwaltsverlag, Bonn, 7. Auflage 2013, 380 S., brosch. 59 Euro | Dipl.-Rechtspfleger Erhard Alff, AG Hamburg |
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. RVG mit Streitwertkommentar und Tabellen. Handkommentar
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Herausgeber: RA Dr. Hans-Jochem Mayer und DirAG Professor Dr. Ludwig Kroiß. 6., neubearbeitete Auflage, 2013. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden. S. 1867, geb., 109,– Euro | Prof. Udo Hintzen, Berlin |