Heft 2 / 2014 (Februar 2014)

Abhandlungen

Notar a. D. Professor Walter Böhringer, Heidenheim/Brenz
Grundbuchgebühren bei Ersuchen von Gerichten und Behörden

I. Grundsätze

II. Gerichtliche Ersuchen

1. Zwangsversteigerungsgericht

2. Insolvenzmaßnahmen

a. Insolvenzgericht

b. Insolvenzverwalter, Insolvenzschuldner

3. Prozessgericht

4. Beschwerdegericht in Grundbuchsachen

5. Strafgericht

6. Landwirtschaftsgericht

7. Nachlassgericht

III. Behördliche Ersuchen

1. Gebührenfreie Eintragungen

a. Verfügungsbeschränkungen

b. Verfahrensvermerke und andere Vermerke

c. Sonstige gebührenfreie Eintragungen

2. Gebührenpflichtige Eintragungen

 

Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner, Konstanz
Die Insolvenzrechtsreform Stufe 2 – das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte –

 

I. Allgemeines

II. Veränderungen im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens

III. Veränderung und Erweiterung der Versagungsgründe

IV. Veränderungen in der zeitlichen Dauer der Wohlverhaltensperiode

V. Außergerichtlicher Einigungsversuch und gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

VI. Veränderungen beim Treuhänder

VII. Insolvenzplanverfahren

VIII. Rechnungslegung in der Wohlverhaltensperiode

IX. Aufgabe des Motivationsrabattes

X. Gesetzliche Fixierung der Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters in § 63 Abs. 3 InsO

XI. Fazit

Dipl. Rpfl. Ernst Riedel, Starnberg
Entwicklung des Insolvenzrechts in den Jahren 2012 bis 2013 – in Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2012, 55 ff. –

I. Zuständigkeit des Rechtspflegers

II. Verfahrensgrundsätze

1. Unbekannter Schuldneraufenthalt

2. Schriftliches Verfahren

3. Rechtsbeschwerde

4. Gerichtskosten

III. Verfügungsbeschränkung im Eröffnungsverfahren

IV. Überwachung der Verwaltertätigkeit durch das Insolvenzgericht

1. Festsetzung von Zwangsgeld

2. Entlassung des Insolvenzverwalters

V. Kostenstundung

1. Aufhebung der Kostenstundung

a) Verletzung der Erwerbsobliegenheit

b) Verletzung der Auskunftspflicht

2. Kostenstundung bei Massearmut

VI. Anmeldung und Prüfung der Insolvenzforderungen

1. Berichtigung des Tabelleneintrags

2. Folgen der Forderungsfeststellung

3. Widerspruch des eigenverwaltenden Schuldners

4. Verspätete Anmeldung

5. Inhalt der Anmeldung

VII. Gläubigerausschuss

1. Entlassung eines Ausschussmitglieds auf dessen Antrag

2. Vergütung der Ausschussmitglieder

VIII. Rückschlagsperre

IX. Umfang der Insolvenzmasse

1. Insolvenzgerichtliche Anordnungen

a) Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen

b) Zusammenrechnung von Arbeitseinkünften und Sozialleistungen

c) Streitige Massezugehörigkeit

d) Ausländischer Drittschuldner

2. Massezugehöriger Neuerwerb

3. Freigabe durch den Insolvenzverwalter

X. Abgesonderte Befriedigung

1. Privilegierte Hausgeldrückstände

2. Sicherungsabtretung

a) Mehrfache Abtretung von Arbeitseinkünften

b) Wechsel des Arbeitgebers nach Verfahrenseröffnung

3. Verwertung durch den Insolvenzverwalter

XI. Verteilung der Masseerlöse

1. Berücksichtigung von bestrittenen Forderungen

2. Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses

XII. Planverfahren

XIII. Nachtragsverteilung

1. Einbeziehung von Surrogaten

2.Nachtragsverteilung bei Einstellung wegen Massearmut

3. Anordnung der Nachtragsverteilung

XIV. Restschuldbefreiungsverfahren

1. Unzulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung

2. Versagung von Amts wegen

3. Versagungsantrag

4. Bestellung des Treuhänders

5. Erteilung in Altverfahren

6. Auskunftspflicht des Schuldners

7. Verteilung der Einnahmen

XV. Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

1. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

a) Berechnungsgrundlage

b) Vergütungszuschläge

c) Festsetzungsverfahren

2. Vergütung des vorläufigen Sachwalters

3. Vergütung des endgültigen Verwalters

a) Mindestvergütung bei Kostenstundung

b) Bestimmung der Berechnungsgrundlage

c) Zu- und Abschläge

d) Beauftragung Dritter zu Lasten der Masse

4. Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Verfahren

XVI. Steuerrecht

1.Wirkung der Feststellung der Steuerschuld zur Insolvenztabelle

2.Rückerstattung der auf die Verwaltervergütung entfallenden Umsatzsteuer

3.Vorbehalt der Nachtragsverteilung betreffend teuerrückerstattungsansprüche

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
WEG § 5 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 94 Abs. 2 (Wohnungseingangstür, gemeinschaftliches Eigentum) BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12

Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. 

FamFG § 72 Abs. 1; ZPO § 545 Abs. 1 (Ausländisches Recht, Verfahrensrüge) BGH, Beschluss vom 4.7.2013, V ZB 197/12

Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG gestützt werden; nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. 

BGB § 880; StPO § 111 h; GBO §§ 19, 29 (Rangänderung) OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2013, 4 W 185/13

Ein Zulassungsbeschluss i. S. v. § 111 h Abs. 2 StPO ersetzt nicht die materiell-rechtlich erforderliche dingliche Einigung nach § 880 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit die grundbuchrechtliche Bewilligung nach § 19 GBO. 

BGB § 883; GBO § 22; UmwG § 152 (Vermögensausgliederung) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 8.8.2013, 5 W 84/13

1. Ein eingetragener Kaufmann kann gemäß § 152 Abs. 1 UmwG auch Teile seines Privatvermögens (hier: Auflassungsvormerkung) ausgliedern.

2. Die Einbeziehung in die Ausgliederung erfolgt in diesem Fall durch Umwidmung des Privatvermögens in das Unternehmensvermögen, die in grundbuchmäßiger Form (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO) durch notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag nachgewiesen werden kann. 

BGB § 1023 Abs. 1 S. 2 (Bezeichnung der Ausübungsstelle) OLG Hamm, Beschluss vom 31.7.2013, 15 W 259/12

Wird eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Recht der Nutzung für technische Anlagen zum Betrieb des Telekommunikationsfestnetzes bestellt, so gerügt zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der Ausübungsstelle im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Beschränkung des Rechts die Bezugnahme auf die derzeit tatsächlich von dem Berechtigten in Anspruch genommenen Grundstück- und Gebäudeteile; die Beifügung eines Lageplans ist nicht zwingend erforderlich.

GBO §§ 13, 22; BGB § 2211 (Antragsrecht zur Grundbuchberichtigung) OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.7.2013, 8 W 173+279/12

Ein Miterbe ist auch dann berechtigt, die Grundbuchberichtigung zu beantragen, wenn das betreffende Grundstück der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt. 

GBO § 53; ZPO § 867 Abs. 1, § 788 Abs. 1 und 2 (Räumungstitel, Vollstreckungskosten) OLG München, Beschluss vom 13.8.2013, 34 Wx 322/13

Ein auf Räumung lautender Titel kann für die Kosten der Zwangsvollstreckung (Räumung) ohne besondere Festsetzung eine geeignete Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek bilden. 

FamFG §§ 76, 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2, § 867 (RA- Beiordnung für Zwangshypothek) OLG München, Beschluss vom 13.9.2013, 34 Wx 358/13

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 (Kein erhöhter Stundensatz für die Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 30.10.2013, XII ZB 23/13

Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum „Betriebswirt (VWA)“ mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung. 

VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 (Höhe der Vergütung für Betreuer) BGH, Beschluss vom 23.10.2013, XII ZB 429/13

Durch die im Rahmen eines erfolgreichen Hochschulstudiums in der ehemaligen DDR zur Diplomlehrerin für Russisch und Geschichte erfolgte Ausbildung in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Didaktik und Methodik wurden besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt. 

FamFG § 158 Abs. 7; GG Art. 12 Abs. 1 (Vergütung des Verfahrensbeistands) BGH, Beschluss vom 9.10.2013, XII ZB 667/12

1. Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158 Abs. 7 FamFG abschließend dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die in Satz 2 und Satz 3 vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird.

2. Eine Abrechnung des Verfahrensbeistands nach Stundenaufwand ist auch nicht in Einzelfällen möglich, in denen die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt.

3. Die durch § 158 Abs. 7 FamFG geregelte Abrechnung nach Fallpauschalen ist nicht mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu beanstanden.

BGB § 1915 Abs. 1 S. 1, §§ 1789, 1684 Abs. 3; FamFG § 277 (Vergütung des Umgangspflegers) OLG Hamm, Beschluss vom 26.9.2013, 6 WF 211/13

1. Da die gesetzlichen Vorschriften in §§ 1915, 1789 BGB eine förmliche Bestellung des Umgangspflegers vorsehen, kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ein Vergütungsanspruch des Umgangspflegers für den Zeitraum vor förmlicher Beauftragung entstehen.

2. Der durch Beschluss des Familiengericht bestimmte Umgangspfleger ist gehalten, vor Aufnahme seiner Tätigkeit auch seine förmliche Bestellung im Sinne des § 1789 BGB herbeizuführen.

RPflG § 3 Nr. 2a; § 14 Nr. 10; FamFG § 151 Nr. 5; BGB § 1919 (Funktionelle Zuständigkeit, Aufhebung der Pflegschaft) OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.9.2013, 5 WF 205/13

1. Die Entscheidung über die Anordnung einer Pflegschaft über ein Kind, das Angehöriger eines fremden Staates ist, liegt aufgrund des Vorbehalts des § 14 Nr. 10 RPflG in der Zuständigkeit des Richters. Dieser ist jedenfalls dann auch für die Aufhebung der Pflegschaft nach § 1919 BGB zuständig, wenn der Aufhebungsgrund allein in einer von der Anordnungsentscheidung abweichenden Rechtsauffassung (hier im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1206) gesehen wird.

2. In diesen Fällen kann die Aufhebung der Pflegschaft nicht gemäß § 3 Nr. 2a RPflG dem Rechtspfleger zugewiesen sein, weil andernfalls dem Rechtspfleger, der die Rechtsauffassung des Richters nicht teilt, die Stellung einer dem Richter übergeordneten Instanz zukommen würde.

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 2231 ff.; 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 (Zeugenbeweis im Erbscheinserteilungsverfahren) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.8.2013, I-3 Wx 134/13

Seine Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren privatschriftlichen Testaments kann der um einen Erbschein nachsuchende Antragsteller nicht dadurch beweisen, dass ein Zeuge bestätigt, der Erblasser habe mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt, dass er ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt (hier: Erbeinsetzung zu 1/2 Anteil) aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre.

BGB §§ 1925, 2358, 2361; FamFG §§ 58, 433, 487; BWLFGG § 41 (Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte; Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.5.2013, 14 Wx 57/11

1. Fordert das Nachlassgericht einen namentlich bezeichneten Erbberechtigten im Wege der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung seiner Erbrechte auf, so müssen die dabei mitgeteilten persönlichen Angaben – soweit bekannt – zutreffend wiedergegeben werden. Anderenfalls kann der Erbschein nicht ohne Berücksichtigung des Aufgeforderten erteilt werden.

2. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Vorlage bedeutsamer amtlicher Urkunden in französischer Sprache durch einen berufsmäßigen Erbenermittler.

FamFG §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 528 Satz 2 (Kostenentscheidung in streitiger Nachlasssache) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.9.2015, I-3 Wx 119/15

1. Eine nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten (hier: im Anschluss an einen im Termin zur Beweisaufnahme über die Testierunfähigkeit nach Vernehmung von Zeugen geschlossenen Vergleich, worin sich die Beteiligte zu 2 dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen den der Beteiligten zu 1 zu erteilenden Erbschein nicht einzulegen und diese im Gegenzug die Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 2 anerkennt) ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt in: FGPrax 2014, 44 m. w. N.) nur auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung zu überprüfen; nur bei derartigen Ermessensfehlern ist das Beschwerdegericht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen.
2. Für die Annahme, dass ein (Erbscheins-)Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller dies erkennen musste sowie die hieran anknüpfende Kostenfolge des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG genügt es nicht, dass der Antrag zurückgewiesen wird oder dass sich – wie hier der Fall – dessen Aussichtslosigkeit, etwa während einer Beweisaufnahme, abzeichnet und deshalb ein Vergleich geschlossen wird.
3. In streitigen Nachlasssachen als Verfahren mit einem vermögensrechtlichen Schwerpunkt – im Unterschied zu Familiensachen – kommt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens nach aufrecht zu erhaltender Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.01. 2015 – I-3 Wx 217/14 und 04.04.2014 – I-3 Wx 115/13 bei juris, jeweils m. w. N) besondere Bedeutung zu (hier, mit der Folge, dass die Beteiligte zu 2 durch ihre Erklärung, gegen einen der Beteiligten zu 1 zu erteilenden Erbschein Rechtsmittel nicht einlegen zu wollen, ihren eigenen Antrag konkludent zurückgenommen, sich hierdurch in die Rolle der unterlegenden Partei begeben hat und sich daher im Beschwerdeverfahren über die – ihr nachteilige – Kostenentscheidung nicht mehr darauf berufen kann, der Erblasser sei tatsächlich doch testierunfähig gewesen).
4. Das im zivilprozessualen Berufungsverfahren (§ 528 Satz 2 ZPO) wurzelnde Verbot einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Rahmen des von ihm eingelegten Rechtsmittels ist auch im isolierten Kostenbeschwerdeverfahren zu beachten, was den Senat hier daran hindert, der Beteiligten zu 2 die Gerichtskosten – mit Ausnahme der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins – und die der Beteiligten zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
GenG § 47 Abs. 4 Satz 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 (Abschrift der Niederschrift der Vertreterversammlung) OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.11.2013, 12 W 1484/13

Das in § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG statuierte Recht eines Mitglieds einer Genossenschaft, auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung (§ 43 a Abs. 1 Satz 1 GenG) zur Verfügung gestellt zu bekommen, setzt – auch bei länger zurückliegenden Vertreterversammlungen – kein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus.

FamFG § 395 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 6 Abs. 1, 2 Nr. 2; GewO § 34c, 35 Abs. 1 (Löschung der GmbH, Gewerbeuntersagung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.9.2013, I-3 Wx 131/13

1. Dass ein Handelsgewerbe infolge Gewerbeuntersagung unter dem eingetragenen Unternehmensgegenstand (hier: „Der Hochbau sowie die Erstellung von schlüsselfertigen Wohneinheiten und Gewerbeimmobilien sofern es keiner Genehmigung des § 34c GewO bedarf“) nicht betrieben werden darf, stellt einen wesentlichen Mangel dar, der das Registergericht zu einer Löschung(-sankündigung) berechtigt.

2. Gleiches gilt für die Eintragung einer Gesellschaft, deren eingetragener Geschäftsführer aufgrund der vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
GenG § 47 Abs. 4 Satz 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 (Abschrift der Niederschrift der Vertreterversammlung) OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.11.2013, 12 W 1484/13

Das in § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG statuierte Recht eines Mitglieds einer Genossenschaft, auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung (§ 43 a Abs. 1 Satz 1 GenG) zur Verfügung gestellt zu bekommen, setzt – auch bei länger zurückliegenden Vertreterversammlungen – kein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus.

FamFG § 395 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 6 Abs. 1, 2 Nr. 2; GewO § 34c, 35 Abs. 1 (Löschung der GmbH, Gewerbeuntersagung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.9.2013, I-3 Wx 131/13

1. Dass ein Handelsgewerbe infolge Gewerbeuntersagung unter dem eingetragenen Unternehmensgegenstand (hier: „Der Hochbau sowie die Erstellung von schlüsselfertigen Wohneinheiten und Gewerbeimmobilien sofern es keiner Genehmigung des § 34c GewO bedarf“) nicht betrieben werden darf, stellt einen wesentlichen Mangel dar, der das Registergericht zu einer Löschung(-sankündigung) berechtigt.

2. Gleiches gilt für die Eintragung einer Gesellschaft, deren eingetragener Geschäftsführer aufgrund der vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
ZPO §§ 117, 574 Abs. 3 (Bewilligung von PKH, Einreichung der Unterlagen) BGH, Beschluss vom 17.10.2013, III ZA 274/13

Beantragt der Beklagte Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klage und reicht er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst ein, nachdem die Klage bereits zurückgenommen wurde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

RVG § 59 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 b, §§ 123, 126 (Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts) OLG München, Beschluss vom 1.8.2013, 11 WF 1178/13

Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht oder nur im Rahmen einer bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen, wenn auch diesem Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO §§ 704, 794; BGB §§ 242, 371 (Verwirkung eines titulierten Zahlungsanspruchs) BGH, Urteil vom 9.10.2013, XII ZR 59/12

1. Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.

2. Zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels bei mehreren Titelschuldnern.

 

ZPO § 850h Abs. 2 (Fiktives Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung) BGH, Beschluss vom 12.9.2013, VII ZB 51/12

Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen; es hat – unbeschadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften – nicht über Bestand und Höhe des fingierten Vergütungsanspruchs zu befinden. Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine angemessene Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist gegebenenfalls vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren zu entscheiden.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
BGB § 268 Abs. 1 und 3; ZVG § 30 (Keine Einstellung des Verfahrens nach Ablösung) BGH, Beschluss vom 12.9.2013, V ZB 161/12

1. Beantragt der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks auch wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, umfasst der zu seiner Befriedigung erforderliche Betrag im Sinne des § 268 Abs. 1 BGB die von ihm verauslagten Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens.

2. Ein Fehlbetrag bei der Ablösung kann nach Treu und Glauben dann unschädlich sein, wenn er sowohl absolut als auch als relativ geringfügig ist. 

ZVG § 63 Abs. 4, § 83 Nr. 6; ZPO § 139 (Hinweispflicht im Zwangsversteigerungsverfahren) BGH, Beschluss vom 10.10.2013, V ZB 181/12

Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht.

ZVG § 59 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 (Abweichende Versteigerungsbedingung) BGH, Beschluss vom 12.9.2013, V ZB 195/12

Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird. Einer Zustimmung des Anfechtungsgegners bedarf es nicht.

ZVG §§ 152, 155, 161; BGB §§ 1123, 1124; InsO §§ 49, 89; ZPO § 829 (Erlösüberschuss nach Aufhebung der Zwangsverwaltung) BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 197/11

1. Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet.

2. Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.

Insolvenzrecht
InsO § 309 (Gerichtliche Zustimmungsersetzung, Nullplan) BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 97/12

1. Im Schuldenbereinigungsplanverfahren ist auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig.

2. Im Verfahren der Zustimmungsersetzung zu einem Nullplan kann eine künftige Verbesserung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners nur berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, diese glaubhaft gemacht hat; fehlt es hieran, muss der Schuldner keine Anpassungs- oder Besserungsklausel in den Plan aufgenommen haben. 

InsVV § 13 (Regelvergütung des Treuhänders) BGH, Beschluss vom 14.11.2013, IX ZB 161/11

Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind mit der Regelvergütung abgegolten.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
NJVollzG § 43; StVollzG § 46 (Höhe des Taschengeldes eines Strafgefangenen) OLG Celle, Beschluss vom 25.9.2013, 1 Ws 375/13

Die Mehrbedarfsregelung des § 30 Abs. 1 SGB-XII ist bei der Bemessung von Taschengeld für Strafgefangene nach § 43 NJVollzG nicht anzuwenden. 

GKG § 66 Abs. 2; StPO § 304 (Inhalt der Kostenerinnerung) OLG Dresden, Beschluss vom 19.9.2013, 2 Ws 445/12

1. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 2 GKG n. F. gegen den Kostenansatz ist allein wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Rüge der ungenügenden Einsatzbereitschaft eines Pflichtverteidigers betrifft stattdessen die Anspruchsberechtigung des Rechtsanwalts dem Grunde nach; damit kann ein Beschwerdeführer in diesem Rechtsbehelfsverfahren nicht gehört werden.

2. Es darf auch nicht geprüft werden, ob die Anordnung, welche die Auslagen verursacht hat – hier die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung durch die Zurückweisung des entsprechenden Entpflichtungsantrags – rechtsfehlerfrei gewesen ist. Hierfür ist ein eigenständiges Anfechtungsverfahren (Beschwerde gemäß § 304 StPO) eröffnet.

3. Eine Entlastung des Angeklagten von den Kosten einer durch prozessuale Vorsorge veranlassten zusätzlichen Pflichtverteidigung sieht das Gesetz auch dann nicht vor, wenn er sich ausdrücklich gegen eine solche Maßnahme stellt (vgl. BVerfG NStZ 1984, 561, 562).

Kostenrecht
RVG §§ 2, 13; RVG VV 3200; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 (Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung, Verfahrensgebühr) BGH, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 143/12

Wird der Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung gestellt, das Rechtsmittel aber dann begründet, ist eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach RVG VV 3200 unabhängig davon erstattungsfähig, ob das Verfahren später durch Rücknahme, durch Sachentscheidung oder in sonstiger Weise beendet wird (Abweichung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007 – VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 [= Rpfleger 2007, 683]). 

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1; RVG §§ 13, 17 Nr. 9; RVG VV 3403 (Prüfung der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung) BGH, Beschluss vom 15.10.2013, XI ZB 2/13

Der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erteilte Auftrag, die Erfolgsaussichten einer gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vor deren Begründung lediglich anhand des bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens angefallenen Prozessstoffs zu prüfen, kann sinnvoll nicht erfüllt werden, weil Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen ist. Die durch einen solchen Auftrag verursachten Kosten für die in der „Prüfung“ liegende Einzeltätigkeit sind wegen Verstoßes gegen das Kostenschonungsgebot nicht zu erstatten.

ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; JVEG § 5 Abs. 1, Abs. 3 (Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 9.9.2013, 6 W 77/13

1. Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten zum Termin sind nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis erstattungsfähig, sondern nur dann, wenn die dadurch verursachten Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse stehen. Über die fiktiven Kosten einer Bahnanreise hinausgehende Mehrkosten, die durch die Buchung eines Fluges in der Business-Class gegenüber einem Tarif der Economy- Class entstanden sind, sind grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig.

2. Bei der Prüfung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Reisekosten sind allein die fiktiven Kosten bei einer Anreise mit der Bahn in der 1. Klasse maßgeblich. Bis zu dieser Höhe sind die dem Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in jedem Fall zu erstatten, selbst wenn bei Buchung eines Tarifes der Economy-Class fiktive Kosten in geringerer Höhe entstanden wären.

RVG § 15a Abs. 2 (Prozessvergleich mit Abgeltungsklausel) OLG Bamberg, Beschluss vom 23.10.2013, 1 W 40/13

1. Das Erlöschen eines Gebührenanspruchs aufgrund einer in einem Prozessvergleich mit Abgeltungsklausel vereinbarten Kombination von Erlass und Erfüllung stellt keine Erfüllung im Sinn des § 15a Abs. 2 Alt. 1 RVG dar, wenn der im Vergleich enthaltene Erlassvertrag nicht deutlich macht, in welchem Umfang die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr davon erfasst wird.

2. Eine als Nebenforderung geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr wird durch einen Prozessvergleich mit Abgeltungsklausel jedenfalls nur dann im Sinn des § 15a Abs. 2 Alt. 2 RVG tituliert, wenn und soweit der Vergleichstext ausdrücklich einen den vorgerichtlichen Anwaltskosten zugeordneten Einzelbetrag ausweist.

RVG § 15 a; ZPO §§ 91, 104, 106 (Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach Prozessvergleich) OLG Koblenz, Beschluss vom 18.11.2013, 14 W 634/13

Sind Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt, muss der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.11.2013 – 25.12.2013

BGBl.I

Bekanntmachung zu §115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014 – PKHB 2014) vom 6. Dezember 2013, BGBl.I 2013 S.4088

BGBl.II

Bekanntmachung zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 14. Oktober 2013, BGBl.II 2013 S.1526

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 5. November 2013 , BGBl.II 2013 S.1580

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 20. November 2013 , BGBl.II 2013 S.1593

 

Länderreport

Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes vom 17.Dezember 2013, GVBl.2013 S.767

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böttcher, Die Grundstücksteilung unter Berücksichtigung des DaBaGG, RpflStud. 2013, 171

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Delegationsbefugnisse des rechtlichen Betreuers? RpflStud. 2013, 179

Kannowski, Die kleine Tochter der Urgroßeltern. Über die Konsequenzen einer Adoption vor 115 Jahren für einen heutigen Erbfall, FamRZ 2013, 1938

Keuter, Der Ehename nach Eheauflösung, FamRZ 2013, 1936

Stalinski, Schlüsselgewalt unlimited? FamRZ 2013, 1933

Erb- und Nachlassrecht

Damrau, Gesamttestamentsvollstrecker im Prozess: Gesamtvollstrecker in Passivprozessen und im Berufungsverfahren, ZEV 2013, 647

Eberhardt/Ehrnsperger, Das 30-Tage-Wohnrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 1969 BGB, ZEV 2013, 653

Frohn, Der Erbe als sein eigener Bevollmächtigter – eine rechtliche Unmöglichkeit? RpflStud. 2013, 169

Günther, Legitimationsprüfungen bei Erben, Betreuern und Bevollmächtigten, NJW 2013, 3681

Herzog, Der digitale Nachlass – ein bisher kaum gesehenes und häufig missverstandenes Problem, NJW 2013, 3745

Stützel, Grenzen von Einzel- und Mehrheitsentscheidungen in der Erbengemeinschaft, NJW 2013, 3543

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Baronin von König, Neuerungen im Bereich der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, RpflStud. 2013, 176

Lissner, Die Rechtsmittel in der Beratungshilfe, AGS 2013, 497

Reckin, PKH-Änderungsgesetz, AnwBl 2013, 889

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Schmidt, Ein Jahr Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, JurBüro 2014, 6

Welker, Der Pfändungsschutz in der Altersvorsorge, NWB 2013, 3963

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Molitor, Internationale Zwangsverwaltung, ZfIR 2013, 836

Strauß, Folgen der Verfahrenseinstellung des bestbetreibenden Gläubigers während der laufenden Bietzeit, RpflStud. 2013, 183

Sturm, Die Voraussetzungen der Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung und deren Folgen bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft, FPR 2013, 547

Insolvenzrecht

Holzer, Die Reform der InsVV, NZI 2013, 1049

Sämisch, Die analoge Anwendung der §§93, 334 InsO auf den unbeschränkt haftenden Erben im Nachlassinsolvenzverfahren, ZInsO 2014, 25

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2013, RVGreport 2014, 2

Kostenrecht

Burhoff, Die anwaltliche Vergütung in Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, RVGreport 2013, 454

Clausius, Streitwert zur Errechnung der Unterhaltsrückstände, FPR 2013, 543

Dittrich, Einigungsgebühr für den der‘s falsch angeht: Zu den Ausnahmen Anerkenntnis und Verzicht in Nr.1000 Abs.1 VV RVG, JurBüro 2014, 11

Enders, Das 2. KostRMoG – Sozialrechtliche Angelegenheiten – Anrechnung in der Kostenfestsetzung – Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer, JurBüro 2013, 617

Enders, Das 2. KostRMoG – Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten – Anrechnung in der Kostenfestsetzung – Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer, JurBüro 2014, 1

Hansens,, Die neue Dokumentenpauschale für Seiten in Farbe, RVGreport 2013, 450

Hansens, Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten trotz teilweiser Zurückweisung des entsprechenden materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs? - RVGreport 2013, 457

Hansens, Rückfestsetzung oder Zahlungseinwand, RVGreport 2014, 8

Hartmann, Neue Gebührenverringerung im UWG – Prozess, JurBüro 2013, 625

Schneider, N.,/Thiel, Anrechnung in Übergangsfällen, AGS 2013, 501

Schneider, N., Kostenerstattung bei Anwaltswechsel nach Beweisverfahren, NJW-Spezial 2013, 731

Volpert, Die Anwendung des §15 FamGKG im Unterhaltsverfahren, FPR 2013, 538

Buchbesprechungen

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker, Prof. Dr. Roland Rixecker und Prof. Dr. Hartmut Oetker. 6. Auflage, 2013. Verlag C. H. Beck, München.
Band 5: Schuldrecht – Besonderer Teil III, §§ 705 bis 853, PartGG, ProdHaftG
Redakteur: Prof. Dr. Mathias Habersack. 2980 Seiten, Ln., 259,– Euro. Prof. Udo Hintzen, Berlin
Münchener Kommentar zum FamFG (§§ 1–491 FamFG, IZVR, EuZVR)
Prof. Dr. Thomas Rauscher (Hrsg.). 2. Auflage, 2013. Verlag C. H. Beck, München. XLIV, 2975 Seiten, Ln. 310,– Euro. ISBN 978-3-406-61017-2 Prof. Dr. Werner Bienwald, Oldenburg
Palandt: BGB
Bearbeitet von Dr. Peter Bassenge, Prof. Dr. Gerd Brudermüller, Dr. Jürgen Ellenberger, Dr. Isabell Götz, Dr. Christian Grüneberg, Hartwig Sprau, Dr. Karsten Thorn, Walter Weidenkaff und Dr. Dietmar Weidlich. Verlag C. H. Beck, München, 73. Auflage, 2014. XXXIV, S. 3320, Ln. 109,– Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin

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