Heft 1 / 2014 (Januar 2014)

Abhandlungen

Prof. Dr. Walter Zimmermann, Vizepräsident des LG a. D., Passau
§ 1846 BGB im Nachlassverfahren

1. Die gesetzliche Regelung

a) Sicherung des Nachlasses

b) Maßnahme nach § 1846 BGB

2. Verhältnis der Bestimmungen

3. Voraussetzungen der Anwendung des § 1846 BGB

a) Es ist kein Nachlasspfleger vorhanden

b) Vorliegen eines dringenden Falles

c) Handeln im Interesse der unbekannten Erben

d) Kein Verstoß gegen § 181 BGB

4.Rechtsnatur der Tätigkeit des Nachlassgerichts nach § 1846 BGB

5. Verfahrensfragen

a) Örtliche Zuständigkeit

b) Funktionelle Zuständigkeit

c) Art der Maßnahme

d) Gerichtskosten

6. Anfechtung

7. Einzelfälle

a) Bezahlung der Beerdigungskosten und sonstiger Gläubiger

b) Räumung der Nachlasswohnung

c) Insolvenzantrag

d) Erbauseinandersetzung

e) Sonstige Fälle

8. Ursachen der unrichtigen Anwendung von § 1846 BGB

9. Ergebnis

Dipl.-Rechtspflegerin (FH) Michaela Gäullein, Erfurt
Sicherheitsleistung und Meistbargebot – nichts für bare Münze!

I. Einleitung

II. Die Vorschriften und deren Auslegung

1. Wortlaut und Gesetzessystematik

a) Das Meistbargebot

b) Die Sicherheitsleistung

2. Historische Auslegung

III. Fazit

Steffen Kögel, Waiblingen
Was bedeutet „ordnungsgemäße“ Sitzverlegung bei der GmbH?

I. Einleitung

II. Gesetzgeberische Entwicklung

III. Der Sitz im (N)irgendwo

IV. Aufgaben des Registergerichts

V. Umsetzung in der Praxis

VI. Ergebnis

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB § 2329 Abs. 1; ZPO § 864 Abs. 2, § 867 Abs. 1, § 720a (Pflichtteilsberechtigter, Vollstreckung in Miteigentumsanteil) BGH, Beschluss vom 4.7.2013, V ZB 151/12

1. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert.

2. Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek sind nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel.

3. Die Sicherungsvollstreckung kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt worden ist.

GBO § 40 Abs. 1 (Notwendige Voreintragung) OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.9.2013, 15 W 1799/13

§ 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbteil auf ein anderes Mitglied überträgt. Im Grundbuch kann unmittelbar die verbleibende Erbengemeinschaft eingetragen werden. 

Mit Anmerkung von: Rechtsanwältin Heike Simon, Maître de conférences associée, Bayreuth

BGB §§ 1030, 1066, 1085; GBO § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 1 (Sammelbuchung im Grundbuch) OLG München, Beschluss vom 11.7.2013, 34 Wx 271/13

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Grundbuchamt den an mehreren auf demselben Grundbuchblatt vorgetragenen Grundstücken bestellten Nießbrauch in einer sogenannten Sammelbuchung dergestalt in der Zweiten Abteilung einträgt, dass unter Bezeichnung der laufenden Nummern der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis (Spalte 2) in Spalte 3 vermerkt wird: „Nießbrauch für . . .; gemäß Bewilligung vom . . .“. Insbesondere bedarf es nicht des Zusatzes „je“.

GBO § 12 Abs. 1; GBV § 46 (Grundbucheinsicht) OLG München, Beschluss vom 17.7.2013, 34 Wx 282/13

Der Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten hat vor dem Eintritt des Erbfalls regelmäßig kein berechtigtes Interesse, Einsicht in das Grundbuch des Erblassers zu nehmen.

BGB §§ 927, 868, 872; FamFG §§ 443, 444 (Ausschluss des Eigentümers) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 22.7.2013, 6 W 189/12

1. Auch der im Grundbuch eingetragene verstorbene Miteigentümer eines Grundstücks kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist. Der mittelbare Besitzer kann Eigenbesitzer sein, wenn er den Willen hat, die Sache wie ein Eigentümer zu besitzen, und wenn er die tatsächliche Sachherrschaft innehat.

2. Der mittelbare Besitz an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück endete mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung, da nicht angenommen werden kann, dass der staatliche Verwalter als eine Art Treuhänder die Sachherrschaft über ein Grundstück dem nach Westdeutschland übergesiedelten Eigentümer vermitteln will. Dem in der Bundesrepublik ansässigen Eigentümer stand auch kein für die Annahme von Eigenbesitz erforderlicher Herausgabeanspruch gegen den staatlichen Verwalter zu.

3. Eigenbesitz an einem in der ehemaligen DDR belegenen und unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstück kann frühestens mit dem Funktionswandel der staatlichen Verwaltung infolge der Gemeinsamen Erklärung der deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990 ab dem 1.7.1990 bzw. mit dem Ablauf der staatlichen Verwaltung zum 31.12.1992 in Betracht kommen (Anschluss an BGHZ 140, 355).

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 (Vorsorgebevollmächtigter, Bestellung eines Betreuers) BGH, Beschluss vom 7.8.2013, XII ZB 671/12

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er – auch unverschuldet – objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 583/11 – FamRZ 2012, 868 [= Rpfleger 2012, 383]). 

BGB §§ 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 1; FamGKG §§ 12, 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 (Kostenvorschuss für Sachverständigengutachten) OLG Hamm, Beschluss vom 19.7.2013, 2 WF 95/13

In einem familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Genehmigung eines notariellen Kaufvertrages nach § 1643 BGB i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB darf die Einholung eines vom Familiengericht als notwendig erachteten Sachverständigengutachtens nicht von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

FamFG § 81 Abs. 1 und 2 (Anordnung der Kostenerstattung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.7.2013, I-3 Wx 97/12

1. Die vom Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht, die sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei (d.h. kein Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch und keine Ermessensüberschreitung) Gebrauch gemacht hat.

2. Nur im Falle eines derartigen Ermessensfehlers ist das Beschwerdegericht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen.

3. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG knüpft die Anordnung der Kostenerstattung an das Ergebnis einer Abwägung, das nach den Umständen des Einzelfalles die Kostentragung durch einen bestimmten Beteiligten als billig erscheinen lässt; um einem Beteiligten die Kosten auferlegen zu können, ist es hingegen nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG gleichkommen.

4. In Antragsverfahren (hier: Gesuch des Testamentsvollstreckers um Rückgabe der Vollmachtsurkunde nach Kraftloserklärung einer vom Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht) kann Kriterium der Billigkeit das Maß des Antragserfolges, die Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Einwendung von Anfang an sowie die schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein.

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 (Vergütung des Berufsnachlasspflegers) Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 27.6.2013, 3 Wx 5/13

1. Die Heranziehung einer Tabelle von Stundensätzen für den Berufsnachlasspfleger – gestaffelt nach Ausbildungsstufe einerseits und verschiedenen Abwicklungsschwierigkeitsgraden andererseits – ist im Interesse der Rechtssicherheit und Handhabbarkeit nicht zu beanstanden, muss aber im Rahmen der Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts einer Überprüfung an den Besonderheiten des Einzelfalles unterzogen werden.

2. Ist ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger tätig, gibt es keinen zusätzlichen Ansatz für Stunden seiner Mitarbeiter. Gerade deshalb ist es erforderlich, den Stundensatz für die reine Tätigkeit des anwaltlichen Nachlasspflegers so hoch anzusetzen, dass er jedenfalls kostendeckend arbeiten kann, nämlich der übliche Büroaufwand in diesem Stundensatz mit abgedeckt ist.

3. Entscheidet sich ein anwaltlicher Berufsnachlasspfleger abweichend von der üblichen Kanzleiorganisation dafür, seine Kanzlei ohne Personal zu betreiben, und nimmt er deshalb selbst auch alle Büroarbeiten mit der Folge vor, dass ein deutlich höherer Zeitaufwand für seine Tätigkeiten entsteht, muss ein entsprechend geringerer Stundensatz angesetzt werden. 

BGB § 2256; FamFG § 346 (Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung) OLG Köln, Beschluss vom 12.7.2013, 2 Wx 177/13

1. Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung gemäß § 2256 BGB setzt Testierfähigkeit voraus. Dementsprechend ist das Rückgabeverlangen eines testierunfähigen Erblassers zurückzuweisen; dies gilt auch dann, wenn der Erblasser schon bei Errichtung des in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments testierunfähig war.

2. Die Rückgabe aus amtlicher Verwahrung setzt nicht voraus, dass die Testierfähigkeit zur Überzeugung des Gerichts feststeht; sie ist nur dann zu verweigern, wenn der Erblasser zweifelsfrei nicht testierfähig ist. 

 

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
BGB §§ 41, 45 Abs. 1, 3, §§ 46, 74 Abs. 2 Satz 1, § 76 Abs. 1, 2 Sätze 1, 2 und 3 (Anmeldung der Beendigung des Vereins) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.8.2013, I-3 Wx 165/12

1. Ein zur Liquidation führender Umstand beendet bei Fehlen eines verteilungsfähigen Vereinsvermögens die Existenz des Vereins.

UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 2, 5, 7, 10, § 128 (Nichtverhältniswahrende Spaltung) OLG München, Beschluss vom 10.7.2013, 31 Wx 131/13

Die sog. „nichtverhältniswahrende Spaltung“ schließt auch die Möglichkeit mit ein, dass ein Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft überhaupt nicht an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt wird (sog. „Spaltung zu Null“). 

2. Der Vorstand hat in diesem Falle die Anmeldung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht mit der Erklärung zu verbinden, dass es an einem verteilungsfähigen Vereinsvermögen fehlt und dass zugleich durch die Liquidatoren die Beendigung des Vereins angemeldet wird.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
FamFG § 116 Abs. 3, § 120 Abs. 1; ZPO § 775 Nr. 1, § 717 Abs. 1 (Einstellung der Zwangsvollstreckung) BGH, Beschluss vom 1.8.2013, VII ZB 1/13

a) Wird in einer Familienstreitsache ein Versäumnisbeschluss, in dem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, nach Einspruch des Schuldners aufgehoben, ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen, ohne dass es in dem aufhebenden Beschluss einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bedarf.

b) Wird in einer Familienstreitsache ein Versäumnisbeschluss, in dem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, nach Einspruch des Schuldners aufrecht erhalten und diese Entscheidung nicht für sofort wirksam erklärt, ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen.

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795 Satz 1, §§ 767, 104; BGB § 387 (Aufrechnung gegen Anspruch aus KfB) BGH, Versäumnisurteil vom 18.7.2013, VII ZR 241/12

1. Die Zwangsvollstreckung einer Forderung ist unzulässig, wenn der Schuldner dieser Forderung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, der in einem rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig festgesetzt worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 – III ZR 146/73, JR 1976, 332).

2. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kostengrundentscheidung in einem gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil ergangen und die Sicherheitsleistung von dem Aufrechnenden nicht erbracht worden ist.

GKG § 66; ZPO § 130 Nr. 6; BGB § 126 (Schriftform für wirksamen Rechtsbehelf) VG Arnsberg, Beschluss vom 5.7.2013, 5 K 2240/12

Eine mit einfacher E-Mail erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unzulässig, weil sie weder der elektronischen Form noch der Schriftform genügt.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2 (Bevorrechtigte Hausgeldansprüche) BGH, Urteil vom 13.9.2013, V ZR 209/12

Das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthaltene Vorrecht begründet kein dingliches Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft.

ZVG § 9 Nr. 2, § 150 Abs. 1 (Beteiligter in der Zwangsverwaltung) BGH, Beschluss vom 18.7.2013, V ZB 29/12

1. Beteiligter wird auch der Eigentumsprätendent schon durch formlose Anmeldung seiner Rechte. Sein Eigentum kann er aber nicht schon durch die Anmeldung, sondern nur wahren, indem er es in der in § 37 Nr. 5 ZVG beschriebenen Form geltend macht.

2. Die Auswahl des Zwangsverwalters kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden.

ZVG § 66 Abs. 1, § 83 Nr. 1 (Abbruch der Bietzeit, geänderte Versteigerungsbedingungen) BGH, Beschluss vom 18.7.2013, V ZB 13/13

1. Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden.

2. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG.

ZVG § 74a Abs. 5, §§ 180, 181, 55, 20; BGB §§ 1120 ff. (Umfang der Beschlagnahme, Verkehrswert) LG Hechingen, Beschluss vom 9.9.2013, 3 T 76/13

Im Verfahren der Teilungsversteigerung erfasst die Beschlagnahme nicht den Erstattungsanspruch aus einer Feuer- und Elementarversicherung. Insoweit ist ein solcher Anspruch auch ohne Einfluss auf den Verkehrswert.

Insolvenzrecht
InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 (Vermögen aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen) BGH, Beschluss vom 26.9.2013, IX ZB 247/11

Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag.

InsO § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850f, 850k; JVollzGB III BW § 53 (Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen) BGH, Beschluss vom 20.6.2013, IX ZB 50/12

Das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält, ist pfändbar; die Pfändungsgrenzen der §§ 850c, 850f, 850k ZPO finden keine Anwendung (Anschluss an BGHZ 160, 112). 

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
RVG § 11 Abs. 8 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1; BGB § 315 Abs. 1, § 397 Abs. 1 (Verzicht auf weitere Gebührenforderung) BGH, Urteil vom 4.7.2013, IX ZR 306/12

Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er diesem höhere Rahmengebühren in Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mindestgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebührenforderung. 

RVG § 14; RVG VV 5110 (Unterdurchschnittliches Verfahren, Mittelgebühr) LG Potsdam, Beschluss vom 15.8.2013, 24 Qs 77/13

Ein Hauptverhandlungstermin, der ohne Zeugenvernehmung bereits nach weniger als 15 Minuten beendet wird, ist – auch in einem Bußgeldverfahren – als unterdurchschnittlich zu bewerten und rechtfertigt nicht den Ansatz der grundsätzlich in Betracht kommenden mittleren Terminsgebühr.

Kostenrecht
RVG § 21 Abs. 1 (Zurückverweisung durch Verfassungsgericht, neuer Rechtszug) BGH, Beschluss vom 19.9.2013, IX ZB 16/11

Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

FamFG § 61 Abs. 1 (Kostenbeschwerde in nichtvermögensrechtlicher Angelegenheit) BGH, Beschluss vom 25.9.2013, XII ZB 464/12

Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 e findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung.

ZPO § 91 Abs. 1, § 494a Abs. 2, § 493 (Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens) BGH, Beschluss vom 12.9.2013, VII ZB 4/13

Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.

ZPO § 91 (Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens) BGH, Beschluss vom 8.10.2013, VIII ZB 61/12

Zur Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden – von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten – Hauptsacheverfahrens.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.10.2013 – 25.11.2013

Länderreport

Baden-Württemberg

Gesetz über den Vollzug des Therapieunterbringungsgesetzes in BadenWürttemberg (ThUGVollzG) vom 12. November 2013, GVBl.2013 S.301

Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12. November 2013, GVBl.2013 S.303

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Schäuble, Die Löschung von Grundpfandrechten verstorbener Berechtigter, ZEV 2013, 589

Schmidt-Räntsch, Aktuelle Probleme im Bereich der Grundpfandrechte, ZNotP 2013, 282

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Böhm, Probleme beim Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen – zu diesem Zweck – bestellten Kontrollbetreuer, FamRZ 2013, 1703

Braeuer/Pätzold, Übertragung von Immobilieneigentum an Minderjährige, FamFR 2013, 433

Deinert, Zur Höhe der Aufwandspauschale nach Inkrafttreten des 2.Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BtPrax 2013, 198

Harm, Geldanlagen im Lichte des Betreuungsrechts, BtPrax 2013, 196

König, Mündelsichere Anlagen in Zeiten niedriger Zinsen, BtPrax 2013, 192

Sonnenfeld, Bericht über die Rechtsprechung zum Betreuungsrecht, FamRZ 2013, 1773

Erb- und Nachlassrecht

Becker, Zur „Abschichtung“ im gütergemeinschaftlichen Erbrecht der §§1483ff. BGB, RNotZ 2013, 535

Derichs, Der neue deutsche Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, ErbR 2013, 306

Lauck, Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf das Erbrecht, NJ 2013, 40

Prozesskosten- und Beratungshilferecht

Effer-Uhe, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für die gerichtsnahe Mediation, NJW 2013, 3333

Lissner, Beratungshilfe für Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Rentenberater sowie auf dem Gebiet des Steuerrechts, StB 2013, 402

Lissner, Die wichtigsten Änderungen durch das 2. KostRMoG im Bereich der Beratungshilfe, JurBüro 2013, 564

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Gothe, Zahlungsvereinbarungen nach §802 b ZPO – Die rechtliche Konstruktion und deren Folgen, DGVZ 2013, 197

Krause, Die Jersey Limited mit Inlandsimmobiliarvermögen in Zwangsvollstreckung und Insolvenz, ZfIR 2013, 758

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Goldbach, Der Verkündungstermin im Zwangsversteigerungsverfahren, ZfIR 2013, 793

Meerhoff, Verfahrenseinstellung gem. §75 ZVG, ZfIR 2013, 796

Insolvenzrecht

Haarmeyer, Zehn Grundsätze zur Reform des Vergütungsrechts in Insolvenzverfahren, ZInsO 2013, 2255

Mock, Vergütung des Insolvenzverwalters in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren, ZInsO 2013,2245

Straf- und Strafverfahrensrecht

Burhoff, Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für die Abrechnung im Straf- / Bußgeldverfahren durch das 2. KostRMoG, StraFo 2013, 397

Kotz, Änderungen des RVG für in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Sonstigen Verfahren tätige Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, NStZ 2013, 566

Kostenrecht

Enders, Das 2. KostRMoG – Einigungsgebühr bei Zahlungsvereinbarungen, JurBüro 2013, 561

Keske, Die Änderung der Gerichtskosten durch das 2. KostRMoG, Teil1: FamFG und GKG, FuR 2013, 546

Keuter, Kostenrechtliche Aspekte in Adoptionsverfahren, FuR 2013, 567

Quadflieg, Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens, NJWSpezial 2013, 649

Schneider, N., Beschwer des beigeordneten Anwalts durch fehlerhafte Wertfestsetzung, NJW-Spezial 2013, 667

Schneider, N., Thiel, Vergleichsabschluss (auch) über Kosten für die bedürftige Partei, NJW 2013, 3222

Buchbesprechungen

Betreuungsrecht. Handkommentar
Herausgegeben von Prof. Dr. Andreas Jurgeleit. 3. Auflage, 2013. Nomos Verlag. 1182 Seiten, geb. 98,– Euro. ISBN 978-3-8487-0357-9 Dipl.-Rechtspfleger Otto Wesche, Goslar
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker, Prof. Dr. Roland Rixecker und Prof. Dr. Hartmut Oetker. 6. Auflage, 2013. Verlag C. H. Beck, München. Prof. Udo Hintzen, Berlin
Genossenschaftsrecht
Von Hartmut Glenk. Verlag C. H. Beck, München, 2. Auflage, 2013. XXX, 443 Seiten, 44,90 Euro. ISBN 978-3-406-63313-3 Sven Tamoschus, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Dessau/Potsdam
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Von Dr. KarlFriedrich Steinert, Kai-Uwe Theede und Dr. Jens Knop. 9. Aufl. 2013. Verlag C. H. Beck, München. XXIII, 503 Seiten, 75,– Euro, ISBN 978-3-406-59126-6 Dipl. Rpfl. Ernst Riedel, Starnberg

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