Heft 9+10 / 2013 (September und Oktober 2013)

Abhandlungen

Dipl.-Rpfl. Volker Jurksch, Hagen
Zur Zuständigkeit des Rechtspflegers bei einer Entscheidung über die Grundbucheinsicht

I. Einleitung

II. Argumente für eine Zuständigkeit des Rechtspflegers

III.Argumente gegen eine Zuständigkeit des Rechtspflegers

IV. Fazit

Dipl. Rpfl. Horst Klawikowski, Balve
Rückzahlung von Vorschüssen aus der Zwangsverwaltung

I. Einführung

II. Rückzahlung

1. Zwangsverwaltungsverfahren

a) Ausgaben der Verwaltung (Rangklasse 0)

b) Rangklasse 1, 2, 3

c) Dingliche Rechtsverfolgungskosten (§ 10 Abs. 2 ZVG)

2. Zwangsversteigerungsverfahren

a) Rangklasse 1

b) Rangklasse 2, 3

c) Rechtsverfolgungskosten (§ 10 Abs. 2 ZVG)

3. Sonstige – weitere – Beitreibungsmöglichkeiten

a) Vereinfachte Vollstreckung (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO)

b) Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 788 Abs. 2 S. 1 ZPO)

III. Fazit

Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Lissner, Konstanz
Die Unterbringung nach § 64 StGB

I. Ausgangslage

II. Voraussetzungen

1. Konzeption

2. Voraussetzungen

III. Die Vollstreckung der Unterbringung

1. Zuständigkeit für die Vollstreckung

a) Erwachsenenvollstreckung

b) Jugendstrafvollstreckung

2. Ablauf der Vollstreckung

a) Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

b) Therapieplatz und Organisationsproblem

c) Anrechnung

d) Fristen und Höchstfristen

e) Organisationshaft – Auswirkungen auf die Strafzeit

f )Überprüfung der Unterbringung und Zuständigkeit für die Aussetzungsentscheidung

g) Beendigung der Unterbringung

aa) Ablauf der Höchstfrist

bb)Keine hinreichend konkrete Behandlungsaussicht mehr – die Erledigterklärung

cc) Aussetzung zur Bewährung

dd) Aussetzung nach § 67 Abs. 5 StGB

ee) Voraussetzungen für eine Aussetzung

h) Zuständigkeit für die Aussetzungsentscheidung

i) Ein Fall der notwendigen Verteidigung?

j) Eintritt der Führungsaufsicht

k) Zusammentreffen mehrerer Unterbringungen

IV. Aufgaben des Rechtspflegers

Dipl.-Rechtspfleger Uwe Harm, Bad Segeberg
Die Entwicklung im Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht seit 2011 (ohne Vergütungsrecht) – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2011, 478 –

A. Vormundschaft – Pflegschaft (§§ 1773–1895 BGB)

I. Auswahl des Vormundes und Ergänzungspflegers

II. Entlassung eines Vormundes

III. Ergänzungspflegschaft / Verfahrensbeistand

IV. Rechtsgeschäftliche und sonstige Genehmigungsverfahren

V. Aufsicht des Familiengerichts

VI. Rechtsmittel

VII. Funktionelle Zuständigkeit

B. Rechtliche Betreuung (§§ 1896–1908k BGB)

I. Voraussetzungen

II. Vollmachts-Kontrollbetreuung

III. Rechtliches Gehör

IV. Erforderlichkeitsgrundsatz

V. Aufgabenkreise

VI. Bestellung und Entlassung des Betreuers

VII. Wirksamkeitszeitpunkt der Betreuerbestellung

VIII. Einwilligungsvorbehalt

IX.Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Zwangsbehandlung

X. Sachverständigengutachten

XI. Wohnung und Wohnungsangelegenheiten

XII. Vollmachten

XIII. Genehmigungen von Rechtsgeschäften, Verfahren

1. Schenkungsverbot

2. Wohnungsrecht und Ersatzwert

3. Grundstücksgeschäfte

4. Verfügungen über Konten und Forderungen

XIV. Aufsicht des Gerichts

XV. Vermögenssorge

XVI. Haftung

XVII. Rechtsmittel

XVIII. Abgabe eines Verfahrens

XIX. Verfahrensfähigkeit

XX. Verfahrenspfleger

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
WEG § 10 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 1; BGB § 94 Abs. 2; HBauO § 45 Abs. 6 (Rauchwarnmelder, wesentliche Bestandteile) BGH, Urteil vom 8.2.2013, V ZR 238/11

1. Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht.

2. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.

BGB §§ 1113, 1141 (Abstrakte Verkehrshypothek) OLG Köln, Beschluss vom 19.4.2013, 2 Wx 54/13

1. Der Anspruch aus einem abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis ist ohne Weiteres hypothekenfähig (wie OLG Stuttgart NJW 1979, 222, 223 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 111).

2. Für eine Hypothek, der eine Forderung aus abstraktem Schuldversprechen zu Grunde liegt (sog. „abstrakte Verkehrshypothek“), kann die die sofortige Fälligkeit vereinbart werden.

3. Dies gilt auch dann, wenn das Schuldversprechen und die Hypothek der Sicherung einer Geldforderung dienen; § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB ist in diesem Fall nicht entsprechend anwendbar.

BGB § 1059a (Übertragbarkeit bei juristischen Personen) OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.2.2013, 15 W 2482/12

§ 1059a BGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nicht entsprechend angewendet werden kann, wenn das Unternehmen des Einzelkaufmanns im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG auf eine andere Person übergeht.

BGB § 883; MRRG § 12 (Vormerkungsfähiger Anspruch) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.1.2013, 3 W 141/11

Die Vereinbarung zweier Lebenspartner darüber, wer im Falle des Scheiterns der Beziehung ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen im Innenverhältnis alleine zurückzuführen hat, ist – zum Zweck der Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch – hinreichend bestimmt, wenn die Partner festlegen, dass ihre Beziehung als unwiderlegbar gescheitert anzusehen ist, wenn und sobald sie mit zwei verschiedenen Hauptwohnsitzen gemeldet sind.

BGB §§ 875, 877; ErbbauRG § 1 Abs. 1, § 26; GBO § 18 Abs. 1, § 20 (Inhaltliche Änderung des Erbbaurechts) OLG München, Beschluss vom 10.4.2013, 34 Wx 36/13

Wird ein eingetragenes, noch nicht erloschenes Erbbaurecht auch in seinem gesetzlichen Inhalt (etwa Bebauungsbefugnis, Erbbauzeit) abgeändert, bedarf es zur Grundbucheintragung nicht erst der Aufhebung des bestehenden Erbbaurechts mit anschließender Neubestellung.

GBO §§ 18, 20; BGB § 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 (Prüfung der Geschäftsfähigkeit) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.3.2013, I-3 Wx 33/13

Zu den Voraussetzungen, unter denen das Grundbuchamt eine nachgesuchte Eigentumsumschreibung von der Vorlage eines die Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten im Beurkundungszeitpunkt bescheinigenden medizinischen Attests abhängig machen darf.

GBO § 20; BGB § 104; EGBGB Art. 15 Abs. 1, Art. 220 Abs. 3; Codice Civile (CC) Art. 177, 228 (Italienisches Güterrecht) OLG München, Beschluss vom 15.3.2013, 34 Wx 91/13

1. Das Alleineigentum von Ehegatten, die dem italienischen Güterrecht unterliegen und im Inland vor dem 15.1.1978 Grundvermögen erworben haben, wurde nicht mit rückwirkender Kraft gesetzlich in den Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft übergeleitet.

2. Das Grundbuchamt hat die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers im Beurkundungszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Vertragsgenehmigung eigenverantwortlich zu prüfen. Die Tatsachengrundlage, aufgrund derer sich begründete Zweifel ergeben können, ist sorgfältig zu ermitteln.

GBO §§ 22, 29; BGB § 1170 (Nachweis der Nichtexistenz einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubigerin) OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2013, I-15 W 339/12

1. Für den Nachweis der Nichtexistenz einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubigerin, der nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden kann, kommt die Verwertung anderer Beweismittel in Betracht.

2. Die Verwertbarkeit anderer Beweismittel führt nicht zu einer Änderung des Beweismaßes für die Feststellung der Unrichtigkeit der Eintragung im Grundbuch.

3. Das Aufgebotsverfahren nach den §§ 1170 BGB, 447 ff. FamFG findet auch dann statt, wenn geltend gemacht wird, das Grundpfandrecht sei mangels Existenz des Gläubigers nicht entstanden.

WEG §§ 12, 26 Abs. 3 (Nachweis der Zustimmung des Verwaltungsbeirates) OLG Hamm, Beschluss vom 13.3.2013, I-15 W 311/12

1. Ist durch die Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass die Veräußerung eines Sondereigentums zusätzlich der Zustimmung des Verwaltungsbeirates bedarf, ist neben der Zustimmung auch die Bestellung der Erklärenden zu Beiratsmitgliedern nachzuweisen.

2. Dieser Nachweis kann in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 WEG geführt werden.

WEG § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3 (Inhalt eines Dauerwohnrechts) OLG München, Beschluss vom 11.4.2013, 34 Wx 120/13

Ist Inhalt eines Dauerwohnrechts die Befugnis zur Mitbenutzung des Gartens, bedarf es der Vorlage eines gesonderten Plans, der Lage und Größe der Gartenfläche ausweist, auch dann nicht, wenn die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Fläche des belasteten Grundstücks von erheblicher Größe ist (Anschluss an BayObLG vom 28.5.1997, 2 Z BR 60/97 = BayObLGZ 1997, 163).

GBO §§ 19, 29; WEG § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1 (Nachträgliche Eintragung eines Sondernutzungsrechts) OLG München, Beschluss vom 18.4.2013, 34 Wx 363/12

Zur nachträglichen Eintragung eines bisher nicht gebuchten (schuldrechtlichen) Sondernutzungsrechts ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer notwendig, wenn die Teilungserklärung vorsieht, dass der Inhaber des Rechts dieses - formfrei - auf einen anderen Miteigentümer übertragen kann (Ergänzung zu OLG München vom 11.5.2012, 34 Wx 137/12).

WEG §§ 1, 3, 7, 10 (Umwandlung Teil- in Wohnungseigentum) KG, Beschluss vom 23.4.2013, 1 W 343/12

Bei der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum ist der Eintragungsbewilligung eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen, um dem Grundbuchamt die Prüfung zu erleichtern, dass die umgewandelte Eigentumseinheit die Anforderungen an Wohnungseigentum erfüllt.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
FamFG § 276 (Verfahrenspfleger, Einlegung der Verfassungsbeschwerde) BVerfG, Entscheidung vom 22.5.2013, 1 BvR 372/13

Das BVerfG hat den Antrag auf Bestellung als Verfahrenspfleger durch das Bundesverfassungsgericht zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde in einem betreuungsgerichtlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen, da die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das BVerfG gesetzlich nicht vorgesehen ist und im Hinblick auf sie auch kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antragsteller kann bei sachgerechter Auslegung des § 276 FamFG bereits aufgrund seiner bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung als Verfahrenspfleger Verfassungsbeschwerde erheben.

BGB §§ 1915, 1889 Abs. 2 (Entlassung und Bestellung einer Einzelperson als Pfleger) BGH, Beschluss vom 13.3.2013, XII ZB 398/12

Begehrt ein Verein, der als Pfleger bestellt ist, seine Entlassung und die Bestellung seines Mitarbeiters, um entsprechend den Vorschriften zum Betreuungsrecht eine Vergütung beanspruchen zu können, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, auch wenn der Verein bei seiner Bestellung nach der seinerzeit geltenden Rechtslage keinen Vergütungsanspruch hatte. 

BGB §§ 1836, 1908 i; VBVG § 4 (Vergütung des Betreuers) BGH, Beschluss vom 10.4.2013, XII ZB 349/12

Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.

BGB § 1909 (Fehlende Sachkunde des Vormundes, Ergänzungspfleger) BGH, Beschluss vom 29.5.2013, XII ZB 530/11

a) Ein Vormund ist im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bereits dann an der Besorgung einer Angelegenheit des Mündels verhindert, wenn er aufgrund fehlender Geschäftsgewandtheit oder mangelnder Sachkunde kein geeigneter Sachwalter seines Mündels ist.

b) Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Ergänzungspfleger für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Asylverfahrens ist auch dann unzulässig, wenn es dem Vormund an (einschlägiger) juristischer Sachkunde fehlt.

BEEG § 4 Abs. 3 Satz 4; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 (Aufhebung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.2.2013, 2 UF 272/12

Allein die Möglichkeit, als Alleinerziehende nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG für zwei weitere Monate (insgesamt somit für 14 Monate) Elterngeld zu beziehen, rechtfertigt es nicht, gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB das gemeinsame elterliche Sorgerecht teilweise aufzuheben und der alleinerziehenden Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.

JVEG § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Nachträgliche Festsetzung der Umsatzsteuer) Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 29.4.2013, 9 W 34/13

Eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen in einem Betreuungsverfahren (hier: Geltendmachung einer Nachforderung zu einer bereits erhaltenen Vergütung) ist nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG nicht mehr möglich.

FamFG § 2 Abs. 1, § 466 Abs. 1 Satz 1, 2; BGB § 269 Abs. 1 Satz 1 (Zuständigkeit für Kraftloserklärung eines Sparbuches) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.4.2013, I-3 Sa 1/13

1. Örtlich zuständig für die Kraftloserklärung eines Sparkassenbuchs ist das Gericht des Ortes, an dem die verbriefte Leistung, derentwegen die Kraftloserklärung beantragt wird, (hier: Auszahlung des Sparguthabens) zu erfüllen ist.

2. Bei mehreren die örtliche Zuständigkeit begründenden Erfüllungsorten (hier: Sitz der Konto führenden Stelle oder der Niederlassung des Kreditinstituts) ist das zunächst mit der Angelegenheit befasste Gericht als das örtlich zuständige zu bestimmen.

BGB § 1908i Abs. 1, § 1836 Abs. 1, §§ 195, 199; VBVG § 1 Abs. 1 (Unrichtige Angabe über Höhe des Vermögens, Betreuervergütung) LG Kassel, Beschluss vom 22.03.2013, 3 T 81/13

Hat der Betroffene gegenüber dem Betreuungsgericht unrichtige Angaben über die Höhe seines Vermögens gemacht und dadurch die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse veranlasst, ist die Prüfung einer etwaigen deliktischen Haftung des Betroffenen gegenüber der Staatskasse dem Zivilverfahren vorbehalten. Das Betreuungsgericht kann diese Rechtsfrage im Festsetzungsverfahren betreffend den Regress nicht prüfen. Dem Betroffenen kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung auch nicht unter Anwendung von § 242 BGB abgesprochen werden.

Erb- und Nachlassrecht
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 2198 (Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers) BGH, Beschluss vom 24.4.2013, IV ZB 42/12

Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen.

BGB § 1933 Satz 1; FamFG § 134 Abs. 1, § 114 Abs. 4 Nr. 3, § 133 Abs. 1 Nr. 2 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts) OLG Köln, Beschluss vom 11.3.2013, 2 Wx 64/13

1. Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im Sinne des § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Familiengericht erfolgen (§ 134 Abs. 1, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

2. Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 S. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten, dem der Erblasser zugestimmt hatte, die nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG notwendigen Angaben enthielt.

BGB § 2069; GBO § 35 Abs. 1 S. 2, § 51 (Aufschiebend bedingte Vollerbeinsetzung) OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013, I-15 W 112/13

1. Die Bestimmung in einem notariellen Testament, die zur Vorerbin berufene überlebende Ehefrau sei zur freien Verfügung über den Nachlass berechtigt, wenn mehr als eines der bedachten Kinder nach dem Tode des Erblassers den Pflichtteil geltend machen, kann gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auch im Grundbuchverfahren dahin ausgelegt werden, dass für den Fall des Bedingungseintritts die überlebende Ehefrau als Vollerbin eingesetzt ist.

2. Der Bedingungseintritt kann im Grundbuchverfahren durch die Vorlage eines notariellen Vertrages nachgewiesen werden, durch den alle Kinder ihre Nacherbenanwartschaft auf die überlebende Ehefrau gegen Zahlung einer Abfindung übertragen, die vereinbarungsgemäß ihren Pflichtteilsanspruch abdeckt.

EGBGB Art. 235 § 2; ZGB § 390 Abs. 2 S. 2, § 393; BGB § 2289; GBO § 35 (Bindungswirkung eines in der DDR errichteten Testaments) OLG Naumburg, Beschluss vom 13.2.2013, 12 Wx 62/12

1. Ist zum Zwecke der Grundbuchberichtigung nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten die Erbfolge zu belegen, kann das Grundbuchamt in Ansehung eines notariellen Testaments nur dann die Beibringung eines Erbscheins verlangen, wenn ihm nach Auslegung der letztwilligen Verfügung nebst darin in Bezug genommener Urkunden und Auswertung der Nachlassakten Zweifel zur Erbfolge verbleiben, die weitere Ermittlungen des Nachlassgerichts fordern.

2. Zur Bindungswirkung des in der DDR errichteten gemeinschaftlichen Testaments im Falle eines vom Begünstigten abgegebenen Zuwendungsverzichts.

BGB § 2263; FamFG §§ 38, 58, 348, 349 (Testamentseröffnung) Schl. Holst. OLG, Beschluss vom 23.11.2012, 3 Wx 74/12

1. Die Ankündigung, ein Ehegattentestament vollständig zu eröffnen, ist nach § 58 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 FamFG durch den Längstlebenden anfechtbar, denn in der Eröffnung auch der in einer gemeinschaftlichen Verfügung getroffenen Anordnungen des Längstlebenden kann ein schwerer Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht liegen, das auch das Recht auf Geheimhaltung des eigenen Testaments umfasst.

2. Die Testamentseröffnung hat sich grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück zu beziehen. Ausgelassen werden dürfen mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers nur Textpassagen ohne jeden Bezug zum betreffenden Erbfall, soweit sie sich im Sinne des § 349 Abs. 1 FamFG „trennen“ lassen.

3. Eine Trennung der beiderseitigen Verfügungen ist möglich, wenn sie in selbstständigen Sätzen getroffen und diese sprachlich so gefasst sind, dass die Verfügungen des Erstverstorbenen ihrem Inhalt nach auch ohne diejenigen des Längstlebenden verständlich bleiben. Dagegen ist regelmäßig Untrennbarkeit anzunehmen, wenn die Verfügungen sprachlich zusammengefasst sind, wie es der Fall ist, wenn die Ehegatten in der „Wir-Form“ verfügen.

BGB § 2368 Abs. 1 Satz 1, 2; FamFG § 354 (Änderung des Testamentsvollstreckerzeugnisses) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.3.2013, I-3 Wx 196/12

Hat der Testamentsvollstrecker nach der letztwilligen Verfügung lediglich die Aufgabe, „für die Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse zu sorgen und den Vermächtnisgegenstand bis zur Erfüllung des Vermächtnisses zu verwalten“, so ist es dem Nachlassgericht verwehrt, einem Antrag auf Erteilung eines unbeschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses, an den das Nachlassgericht gebunden ist, zu entsprechen.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
GmbHG § 16 Abs. 3 S. 3 (Löschung des Widerspruchs gegen eine Gesellschafterliste) KG, Beschluss vom 12.5.2013, 12 W 30/12

1. Die Löschung des Widerspruchs gegen eine Gesellschafterliste ist als „actus contrarius“ zur Zuordnungsmöglichkeit des § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG zulässig.

2. Ein „einfacherer Weg“ durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste besteht nicht.

BGB §§ 32, 126, 127; KostO § 131 (Einladung per E-Mail) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.3.2013, 3 W 149/12

1. Sieht die Satzung eines Vereins vor, dass zu der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen ist, so genügt dem in aller Regel die Einladung per E-Mail auch ohne elektronische Signatur.

2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Einladung zur Mitgliederversammlung, auf der Satzungsänderungen beschlossen werden sollen.

3. Bleibt eine Beschwerde in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur teilweise erfolglos, so entspricht es dem allgemeinen Kostenteilungsprinzip, einen Bruchteil zu bestimmen, mit dem der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Eine an den Geschäftswerten verschiedener, teilbarer Streitgegenstände orientierte Kostenentscheidung scheidet dagegen aus, weil sie dem Beschwerdeführer ohne sachlichen Grund den Vorteil der Gebührendegression nimmt.

BGB §§ 56 ff., 60 (Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.5.2013, I-3 Wx 43/13

Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die Satzung eines eingetragenen Vereins nicht beschränken oder ausschließen (hier: Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch ein Quorum von 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder).

BGB § 21 (Wirtschaftlicher Verein) OLG München, Beschluss vom 28.5.2013, 31 Wx 136/13

Eine überbetriebliche Gruppenunterstützungskasse kann als nicht wirtschaftlicher Verein eintragungsfähig sein.

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
ZPO § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 (Beschwerde im PKH-Verfahren) BGH, Beschluss vom 8.5.2013, XII ZB 282/12

Der Staatskasse steht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ein Beschwerderecht auch gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, durch die eine Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen abgelehnt wird.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1; BerHG §§ 1, 5 (Vergütungsfestsetzung kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) OLG Naumburg, Beschluss vom 11.3.2013, 2 Wx 51/12

1. Das Verfahren der Vergütungsfestsetzung nach bewilligter Beratungshilfe ist ein eigenständiges Verfahren und stellt selbst keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i. S. von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG dar.

2. Soweit der Bundesgerichtshof für Kostenfestsetzungsverfahren, die zu einer streitigen Familiensache gehören, aus praktischen Erwägungen eine „Annex“-Zuständigkeit des zweitinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache ausnahmsweise auch für die Entscheidung über die Beschwerde im Vergütungsfeststellungsverfahren angenommen hat, sind diese Erwägungen auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt nicht übertragbar.

3. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Landgericht.

RVG § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 1, 3, § 56 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 5; VwGO § 166 (RA-Gebühren bei Mehrvergleich) Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8.3.2013, 3 So 126/12

1. Erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch auf einen Vergleich über ein noch nicht rechtshängiges Vor- und Widerspruchsverfahren, so steht dem beigeordneten Anwalt hinsichtlich des Mehrvergleichs nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr, nicht aber einer Verfahrens- und/oder Terminsgebühr zu.

2. Soweit die durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht durch Beschwerde oder Anschlussbeschwerde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, erfolgt eine Änderung der Festsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht.

BerHG § 2 Abs. 2, § 6; RVG § 44 Abs. 1 (Verschiedene Angelegenheiten) Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 25.4.2013, 9 W 41/13

Im Zusammenhang mit einer Scheidung können bis zu 4 verschiedene „Angelegenheiten“ in einem Beratungshilfeschein abrechnungsfähig werden.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
VO (EG) Nr. 1896/2006 (Voraussetzungen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls; Aufnahme von Zinsen) EuGH (1. Kammer), Urteil vom 13.12.2012, Rs. C-215/11

1. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt. Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 dieser Verordnung und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

2. Die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 sind dahin auszulegen, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen.

3. Wird dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, steht es dem nationalen Gericht frei, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltenen Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann. 

Mit Anmerkung von: Akademischer Rat a. Z. Dr. Peter Kreutz, Universität Augsburg

ZPO §§ 766, 829, 836, 293 (Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts) BGH, Beschluss vom 30.4.2013, VII ZB 22/12

1. Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.

2. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an BGH, Urteile vom 23. April 2002 – XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 – XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 – V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).

ZPO § 851 Abs. 1, § 857; GmbHG § 51a (Pfändung von Auskunfts- und Einsichtsrechten) BGH, Beschluss vom 29.4.2013, VII ZB 14/12

Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar.

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 319 (Unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde) BGH, Beschluss vom 29.4.2013, VII ZB 54/11

Enthält ein Beschluss keinen Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde im Beschluss zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne Weiteres deutlich sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.5.2004 – VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389).

ZPO §§ 766, 885 Abs. 1 (Vollstreckungstitel zur Räumung eines Hauses, Erinnerung) BGH, Beschluss vom 11.4.2013, I ZB 61/12

1. Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört.

2. Der Schuldner kann im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 GG unzulässigen Teilräumung der Wohnung.

InsO § 89; ZPO § 900 Abs. 4 Satz 1 a. F. (Widerspruch gegen Abgabe der EV, Insolvenzeröffnung) BGH, Beschluss vom 17.4.2013, IX ZB 300/11

Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist.

ZPO § 130a (Elektronische Signatur) BGH, Beschluss vom 14.5.2013, VI ZB 7/13

Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen des § 130a ZPO.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
BGB § 1191 (Sicherungsgrundschuld, Wegfall des Sicherungszwecks, Rückgewähranspruch) BGH, Urteil vom 19.4.2013, V ZR 47/12

1. Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt; ist der Rückgewähranspruch – etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger – abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Zessionar zu.

2. Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein.

3. Nach einer dem Sicherungsnehmer angezeigten Abtretung kann die Sicherungsvereinbarung nur unter Mitwirkung des Zessionars inhaltlich geändert werden, soweit die Änderung den Rückgewähranspruch einschließlich der aufschiebenden Bedingung betrifft, unter der dieser steht.

ZVG § 69 Abs. 4 (Erbringung der Sicherheitsleistung) BGH, Beschluss vom 28.2.2013, V ZB 164/12

Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführtes Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.

ZVG § 149 Abs. 1, § 150 Abs. 2; InsO §§ 100, 148; ZwVwV § 5 Abs. 2 Nr. 2 (Gesetzliches Wohnrecht des Schuldners) BGH, Urteil vom 25.4.2013, IX ZR 30/11

1. Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.

2. Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen.

ZVG § 155 Abs. 1; ZwVwV § 9 Abs. 1 und 2 (Haftung des Zwangsverwalters) BGH, Urteil vom 18.4.2013, IX ZR 109/12

Die Pflicht des Zwangsverwalters, von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung vorgehalten werden muss, und nur Verpflichtungen einzugehen, die unter Berücksichtigung solcher Rückstellungen aus den bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, schützt die Verfahrensgläubiger nur vor einer nicht ranggerechten Verteilung von Zwangsverwaltungsmasse.

ZVG §§ 66 ff.; GVG § 178 (Ungebührliches Verhalten im Versteigerungstermin) OLG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2013, 4 W 669/12

Ein wiederholt grob ungebührliches Verhalten gegenüber dem Gericht (hier: Rechtspfleger im Zwangsversteigerungstermin) kann im Einzelfall auch die mehrfache Ausschöpfung des Ordnungsmittelrechtsrahmens rechtfertigen. 

Mit Anmerkung von: Dipl.-Rpfl. Roland Traub, Schwäbisch Hall

Insolvenzrecht
InsO § 5 Abs. 2, § 57 Satz 1, § 75 Abs. 1 (Wahl eines neuen Insolvenzverwalters) BGH, Beschluss vom 16.5.2013, IX ZB 198/11

Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. Ein solcher Gläubigerantrag ist an kein Quorum gebunden.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297 Abs. 1, § 300 Abs. 1 (Insolvenzstraftat, RSB-Versagung) BGH, Beschluss vom 11.4.2013, IX ZB 94/12

1. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4, 5 (Versagung der RSB) AG Göttingen, Beschluss vom 24.4.2013, 74 IN 136/10

1. Eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner trotz Verurteilung wegen Betruges gem. § 263 StGB gegen ein zivilrechtliches Zahlungsurteil Rechtsmittel einlegt.

2. Bestreitet der Schuldner bei dieser Sachlage die Deliktseigenschaft, begründet dies keine Versagung § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
BGB § 1909 Abs. 1; StPO §§ 161a, 52 Abs. 2 S. 2 (Ergänzungspflegschaft, Strafverfahren) HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26.3.2013, 13 UF 81/12

1. Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für ein Kind im Rahmen eines Strafverfahrens gegen seine Eltern mit dem Wirkungskreis Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts des Kindes setzt nicht voraus, dass die Ermittlungsbehörden oder das Familiengericht die tatsächliche Aussagebereitschaft des Kindes vorab feststellen.

2. Ob das Kind über die notwendige Verstandesreife für die Ausübung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts verfügt, ist nicht vom Familiengericht, sondern von den Ermittlungsbehörden zu klären. An die Feststellungen der Ermittlungsbehörden hierzu ist das Familiengericht gebunden.

3. Es ist verhältnismäßig, bereits im Rahmen der Einrichtung der Ergänzungspflegschaft für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ermittlungsverfahren die Ergänzungspflegschaft auch auf den Wirkungskreis Erhebung der Nebenklage zu erstrecken.

4. Den Eltern ebenso wie dem Jugendamt ist vor Einrichtung der Ergänzungspflegschaft rechtliches Gehör zu gewähren. Eine persönliche Anhörung des Kindes und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes sind demgegenüber in der Regel nicht notwendig.

GKG § 66; JBeitrO § 8 Abs. 1; ZPO § 766 (Erinnerung gegen Vollstreckung von Kosten eines Strafverfahrens) LG Wiesbaden, Beschluss vom 25.4.2013, 2 Qs 20/13

Bei Vollstreckung eines Anspruchs der Staatskasse wegen Kosten eines Strafverfahrens sind Einwendungen gegen den Anspruch selbst – hier: Gewährung von Ratenzahlung – mit der Erinnerung nach § 8 Abs. 1 JBeitrO i. V. m. § 66 GKG geltend zu machen.

Kostenrecht
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 2 Satz 1 (Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens) OLG München, Beschluss vom 4.6.2013, 11 W 751/13

1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens setzt nicht zwingend voraus, dass dieses im Rechtsstreit oder später während des Kostenfestsetzungsverfahrens dem Gericht vorgelegt wurde (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – VI ZB 59/12 = MDR 2013, 559 [= Rpfleger 2013, 416]; Aufgabe von Senat NJW-RR 1995, 1470 = JurBüro 1995, 372).

2. Die Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten hängt auch nicht davon ab, ob das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.12.2011 – VI ZB 17/11 = NJW 2012, 1370 = JurBüro 2012, 310 [= Rpfleger 2012, 351]).

ZPO § 91 Abs. 1 (Erstattungsfähigkeit eines Terminsvertreters) KG, Beschluss vom 10.1.2013, 25 WF 120/12

Ein Studentenwerk, das übergegangene Unterhaltsansprüche geltend macht, ist erstattungsrechtlich grundsätzlich gehalten, einen Rechtsanwalt am Sitz des angerufenen Gerichts zu beauftragen.

GKG KV 9003 Ziffer 1 (Aktenversendungspauschale) OVG Koblenz, Beschluss vom 22.5.2013, 2 E 10509/13.OVG

a) Eine Versendung i. S. von GKG KV 9003 Ziffer 1 liegt nicht vor, wenn die Akten zur Abholung bei der Geschäftsstelle bereitgelegt werden.

b) Für eine Auslegung des Auslagentatbestands in GKG KV 9003, die auch die Abholung der Akten einbezieht, besteht angesichts des klaren Wortlauts kein Raum (gegen OLG Koblenz, Beschluss v. 14.1.2013, 14 W 19/13, NJW 2013, 1018 = NStZ-RR 2013, 12 = Rpfleger 2013, 412).

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.6.2013–25.7.2013

BGBl.I

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013, BGBl.I 2013 S.1800

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26. Juni 2013, BGBl.I 2013 S.1805

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2. Juli 2013, BGBl.I 2013 S.1938

Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4. Juli 2013, BGBl. I 2013 S.2176

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren vom 15. Juli 2013, BGBl.I 2013 S.2378

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013, BGBl.I 2013 S.2379

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15. Juli 2013, BGBl.I 2013 S.2386

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böhringer, Sicherungsabreden bei beschränkten dinglichen Rechten und grundbuchliche Absicherung, RpflStud. 2013, 105

Böttcher, Entwicklungen beim Erbbaurecht und Wohnungseigentum 2011/2012 (1), ZNotP 2013,128

Renaud, „Vertikale“ Teilung von Gesamtgrundschulden? ZNotP 2013, 140

Schmid, Aktuelle Fragen zum Wohnungsrecht, ZfIR 2013, 489

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Harm, Zur Abgrenzung zwischen Wahrnehmung der objektiven Interessen und Geltendmachung materiell-rechtlicher Ansprüche durch den Verfahrenspfleger im Betreuungsrecht, RpflStud. 2013, 113

Hoffmann, Das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, FamRZ 2013, 10

Jünemann, Der neue Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft: Familienrechtliche Grundlagen und erbrechtliche Wirkungen, ZEV 2013, 353

Kroppenberg, Unvereinbarkeit des Verbots der sukzessiven Stiefkindadoption durch eingetragene Lebenspartner mit dem Grundgesetz, NJW 2013, 2161

Wesche, Fälle und Fragen aus der betreuungsgerichtlichen Praxis, RpflStud. 2013,119

Zimmermann, Vergütungsstrukturen im Familien- und Erbrecht, RpflStud. 2013,115

Erb- und Nachlassrecht

Fröhler, Erbausschlagung von Eltern für ihr minderjähriges Kind, BWNotZ 2013, 88

Menzel, Die negative Erbfreiheit, MittBayNot 2013, 289

Schmitz, Zur Bindungswirkung Berliner Testamente, ErbR 2013, 162

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Büttner, Ist der Gerichtsvollzieher Prozessgericht im Sinne des §186 Abs.1 ZPO? – Die Problematik der öffentlichen Zustellung im Rahmen der Eintragungsanordnung nach §882 c ZPO, DGVZ 2013, 123

Mylich, Die Einordnung der gepfändeten Eigentümergrundschuld als Zwangshypothek, ZZP 2013, 203

Schneider, Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen Hausgeldansprüchen, NotBZ 2013, 249

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Drasdo, Die Mitteilungspflichten des Zwangsverwalters, NZI 2013, 614

Meerhoff, Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags gem. § 51 ZVG, ZfIR 2013, 494

Schmidt-Räntsch, Zu einer Reform des ZVG, ZfIR 2013, 449

Insolvenzrecht

Ehlers, Der Insolvenzschuldner und seine Familie, ZInsO 2013, 1386

Frystatzki, Insolvenzrechtliche Anforderungen an Rangrücktrittsvereinbarungen, NZI 609

Graeber/Graeber, Die Beauftragung von Dienstleistern und deren Auswirkungen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters, ZInsO 2013, 1284

Heyer, Die qualifizierte Abschlussbescheinigung nach der Insolvenzrechtsreform 2013/2014, ZVI 2013, 214

Lissner, Vergütungsoptionen im Insolvenzverfahren, AGS 2013, 261

Lissner, Die Versagung der Restschuldbefreiung, MDR 2013, 822

Schwarz/Doms, Praktische Probleme bei der Insolvenzverwalterversteigerung nach §165 InsO im Hinblick auf den Löschungsanspruch nach §1179a Abs.1 Satz1 BGB, ZInsO 2013, 1292

Kostenrecht

Baronin von König, Auswechselung von angemeldeten und nicht angemeldeten Positionen im Kostenfestsetzungsverfahren widerspricht dem Antragsgrundsatz, RpflStud. 2013,122

Böhringer, Das neue GNotKG in Grundbuchsachen, BWNotZ 2013, 67

Enders, Das 2. KostRMoG – Änderungen bei der Anwaltsvergütung – die Übergangsvorschriften – Teil II, JurBüro 2013, 337

Howe, Die Aktenversendungspauschale – Unverständliche Verwirrung um eine verständliche Regelung? NJW 2013, 2077

Schmidt, Einführung in das neue notarielle Kostenrecht – Teil 1, JurBüro 2013, 342

Schneider, N., Die Änderungen zum RVG durch das 2. KostRMoG, AGKompakt 2013, 61

Schneider, N., Nach Ablauf von zwei Kalenderjahren dürfen Gebühren nicht mehr angerechnet werden, RVG professionell 2013, 121

Seifert, Die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 GNotKG, NotBZ 2013, 293

Buchbesprechungen

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Herausgegeben von Prof. Dr. Hartmut Oetker, Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker und Prof. Dr. Roland Rixecker. 6. Auflage. Verlag C. H. Beck, München. Band 6: Sachenrecht, §§ 854–1296. WEG, ErbbauRG. Redakteur: Prof. Dr. Reinhard Gaier. 2460 Seiten, Ln., 239,– Euro. Es besteht Abnahmeverpflichtung für das Gesamtwerk 11 Bänden und einen Loseblatt-Ergänzungsband, rund 28.000 Seiten, ca. 2.600,– e Prof. Udo Hintzen, Berlin
Familiengerichtliches Verfahren
Von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak (Hrsg.), bearbeitet von Helmuth Borth und Dr. Mathias Grandel. 4. Auflage, 2013. Beck/Vahlen Verlag, München. XL, 823 Seiten, Ln. 89,– Euro ISBN 978 3 8006 4532 9 Dipl.-Rechtspfleger Otto Wesche, Goslar
Thomas/Putzo: Zivilprozessordnung mit FamFG, GVG, den Einführungsgesetzen und europarechtlichen Vorschriften
Begründet von Prof. Dr. Heinz Thomas (†) und Prof. Dr. Hans Putzo, fortgeführt von Dr. Klaus Reichold, VRiBayObLG a. D., Dr. Rainer Hüßtege, VRiOLG und Dr. Christian Seiler, RiOLG. 34. Auflage, 2013. Verlag C. H. Beck, München. 2185 Seiten, Ln. 60,– Euro Prof. U. Hintzen, Berlin
Strafgesetzbuch, Kommentar
Herausgegeben von Prof. Dr. Holger Matt und Prof. Dr. Joachim Renzikowski. Verlag Franz Vahlen, München, 2013. XXIV, 2811 Seiten, Ln. 245,– Euro ISBN: 978-3- 8006-3603-7 Rechtsanwalt Erich J. Bellgardt, Wachtberg
Die Kostenfestsetzung
Mitbegründet von Kurt von Eicken, bearbeitet von Heinrich Hellstab, Friedrich Lappe, Wolfgang Madert, Josef Dörndorfer, 21. Auflage, 2013, Luchterhand Verlag, Köln. XXVII, 529 Seiten, gebunden, 138 Euro. Dipl. Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

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