Heft 2 / 2013 (Februar 2013)
Abhandlungen
Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Hamm
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Rechtspflegerrecht im Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess | |
1.Rechtsbehelfsbelehrung bei Rechtspflegerentscheidungen 2. Änderungen bei der Rechtspflegererinnerung 3.Zuständigkeitsänderungen in unternehmensrechtlichen Verfahren a) Ernennung von Liquidatoren b) Geschäfte nach dem KWG und dem VAG c) Weitere Änderungen 4. Zuständigkeit für Verfahren vor dem Patentgericht 5. Zuständigkeit für Verfahren nach dem DöKVAG 6. Korrekturen der FGG-Reform a)Familien- und betreuungsgerichtliche Genehmigung des Scheidungsantrags b) Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz c) Öffnungsklausel 7. Redaktionelle Anpassungen a) Korrektur eines Grammatikfehlers b) Verteilungsverfahren nach § 28 LuftVG c) Mieterschutzgesetz d) Verfahren vor dem Patentgericht e) Grundbuchmaßnahmengesetz 8. Übergangsvorschrift für Insolvenzplanverfahren 9. Ermächtigung zur Bekanntmachung des RPflG 10. Inkrafttreten |
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Professor Walter Böhringer, Notar a. D., Heidenheim/Brenz
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Entwicklungen des Grundstücks- und Grundbuchrechts seit 2011 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2011, 133 – | |
A. Grundstücksrecht I. Grundstücksverträge/Auflassung II. Vormerkung III. Verfügungsbeschränkungen 1. Güterrechtliche Beschränkungen 2. Vor- und Nacherbfolge 3. Testamentsvollstreckung 4. Insolvenz-/Zwangsversteigerungsvermerk/Zustimmungsvorbehalt IV. Dienstbarkeiten 1. Grunddienstbarkeiten 2. Nießbrauch 3. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten V. Vorkaufsrechte/Wiederkaufsrechte VI. Reallasten VII. Grundpfandrechte B. Grundbuchverfahrensrecht I. Einsicht in Grundbuch/Grundakten II. Grundbuchberichtigung III. Eintragungsgrundlagen 1. Formpflicht 2. Vertretung/Ersuchen IV. Genehmigungen/Bescheinigungen V. Vornahme von Eintragungen 1. Voreintragungsgrundsatz 2. Erbfolge 3. Gemeinschaftsverhältnis, § 47 Abs. 1 und 2 GBO 4. Amtswiderspruch 5. Löschungen VI. Sonstiges |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
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GBO § 19; BGB §§ 1115, 138; PfandlVO § 10 (Sittenwidrigkeit der Grundschuldbestellung) Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 5.9.2012, 2 W 19/12
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1. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung auch im Anwendungsbereich des formellen Konsensprinzips nicht vornehmen, wenn es positive Kenntnis davon hat, dass das Grundbuch durch eine Eintragung unrichtig würde. 2. Die dingliche Einigung zur Bestellung einer Grundschuld ist jedenfalls dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn ein gewerblicher Darlehensgeber sich Grundschuldzinsen von 48 % p. a. gewähren lässt. 3. Dabei kann der Darlehensgeber sich auch dann nicht auf die Möglichkeit zur Erhebung von „Kosten des Geschäftsbetriebes“ nach § 10 PfandlVO berufen, wenn er als gewerblicher Pfandleiher tätig ist; die Gewährung eines durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehens fällt nicht in den Anwendungsbereich der PfandlVO. |
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GBO §§ 22, 29; BGB §§ 1019, 1025, 1028; EGBGB Art. 184; preuss. ALR §§ 11 ff. I 22 (Altrechtliche Grundstücksbelastungen, Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit) KG, Beschluss vom 9.8.2012, 1 W 113/11
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Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist auch bei altrechtlichen Grundstücksbelastungen grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen. Ausnahmen hiervon können dann in Betracht kommen, wenn Löschungsbewilligungen der Berechtigten nicht zu erlangen sind und eine Berichtigung des Grundbuchs ansonsten überhaupt nicht vorgenommen werden könnte. Ein solcher Ausnahmefall ist hinsichtlich der in Grundbüchern des sogenannten Kielgan-Viertels in Berlin seit dem 1. März 1869 eingetragenen Baubeschränkungen nicht gegeben, weil die Nachforschung nach den heutigen Berechtigten zwar aufwändig, jedoch nicht von vornherein aussichtslos ist. |
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GBO §§ 38, 39 Abs. 1, § 40; InsO §§ 32, 315 ff., 332, 333 f., 354 ff. analog (Voreintragung, Sonderinsolvenzverfahren) KG, Beschluss vom 28.8.2012, 1 W 72/12
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Für die Buchung der Eröffnung des Sonderinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft („über das dem Kommanditisten . . . angewachsene Sondervermögen der ehemaligen . . . KG“) genügt es, wenn (noch) die untergegangene Kommanditgesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist; einer Voreintragung ihres Rechtsnachfolgers bedarf es nicht. |
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GBO § 71; FStrG § 6; LFstrGRP § 31 (Wechsel im Eigentum an einem Straßengrundstück) PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.8.2012, 3 W 90/11
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Zur Grundbuchberichtigung nach einem durch den Wechsel der Straßenbaulast eingetretenen Wechsel im Eigentum an dem Straßengrundstück. |
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BGB §§ 1132, 1192 Abs. 1, § 133; GBO §§ 19, 29, 30; Unternehmensgesetzbuch (Österreich) §§ 105, 907 Abs. 4 (Nachweis der Firmenidentität) OLG München, Beschluss vom 22.6.2012, 34 Wx 481/11
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1. Eine im (österreichischen) Firmenbuch als offene Gesellschaft geführte Firma bleibt in ihrer Identität durch den seit 1.1.2010 erforderlichen Zusatz „OG“ unberührt. 2. Zur Auslegung eines Antrags auf Eintragung einer Gesamtgrundschuld. |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2, §§ 278, 280, 283 (Betreuungsverfahren, Anhörung des Betroffenen) BGH, Beschluss vom 17.10.2012, XII ZB 181/12
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1. In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Wohnung weder angehört noch begutachtet werden. 2. Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen Anhörung bzw. Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen. |
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BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 41 Abs. 3, § 68 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 1 (Erbausschlagung des Minderjährigen, Bestellung eines Ergänzungspflegers) OLG Celle, Beschluss vom 14.9.2012, 10 UF 56/12
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1. Bei einer befristeten Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist das Amtsgericht zu einer Abhilfeprüfung nicht befugt. 2. Das Jugendamt ist gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft beschwerdebefugt, wenn es bereits zuvor zum Vormund des betroffenen minderjährigen Kindes bestellt war (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – XII ZB 293/11 – FamRZ 2012, 292 f. = NJW 2012, 685 f. = MDR 2012, 301 f. [= Rpfleger 2012, 141]). 3. Bei einem Beschluss, mit dem durch das Amtsgericht eine Erbausschlagung des minderjährigen Kindes genehmigt wird, ist auch dann für die Entgegennahme durch das Kind gem. § 41 Abs. 3 FamFG ein Ergänzungspfleger erforderlich, wenn das Kind nicht durch die Eltern, sondern durch das Jugendamt als Vormund vertreten wird und dieses die Genehmigung beantragt hat (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 – 10 UF 78/11 – Rpfleger 2011, 436 f. = ZErb 2011, 198 ff.). |
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BGB § 1684 Abs. 3 Satz 6; FamFG § 277 Abs. 2; VBVG § 3 (Vergütung des Umgangspflegers) KG, Beschluss vom 24.8.2012, 25 WF 29/12
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1. Zu den Tätigkeiten, für die ein Umgangspfleger Vergütung verlangen kann. 2. Nicht vergütungsfähig ist eine Begleitung des Umgangs, wenn dies vom Familiengericht nicht angeordnet wurde. |
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Erb- und Nachlassrecht
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BGB § 2198 Abs. 1; BeurkG § 7 Nr. 1 (Verbot der Vorteilsverschaffung des Notars) BGH, Beschluss vom 10.10.2012, IV ZB 14/12
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Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam. |
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BGB § 1915 Abs. 1 Satz 2; VBVG § 3 (Mittellosigkeit des Nachlasses, Vergütung des Nachlasspflegers) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.9.2012, I-3 Wx 308/11
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1. Als nicht mittellos ist ein Nachlass anzusehen, der – unter Außerbetrachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten – über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz, wobei ein Verbrauch des zunächst vorhandenen Nachlasses durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Nachlasspflegschaft nicht zur Mittellosigkeit im Rechtssinne führt. 3. Die bei einem bemittelten Nachlass – abweichend von § 3 VBVG – nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte vom Nachlassgericht angenommene Vergütung für den Nachlasspfleger nach einem Mittelwert von derzeit 110,– Euro/Stunde überschreitet nicht die Grenzen pflichtgemäßem Ermessens. |
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BGB § 104 Nr. 2, § 2248 (Rückgabe eines privatschriftlichen Testaments) OLG Hamm, Beschluss vom 1.8.2012, I-15 W 266/12
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Auch die Rückgabe eines privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung setzt die Geschäftsfähigkeit beider Ehegatten voraus. |
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Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
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GmbHG § 19 Abs. 5 (Heilung bei verdeckter Sacheinlage) OLG München, Beschluss vom 17.10.2012, 31 Wx 352/12
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Die erneute Leistung von Einlagen zum Zwecke der Heilung einer vor Inkrafttreten des MoMiG erbrachten verdeckten Sacheinlage stellt keine eintragungsfähige Tatsache dar. |
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FamFG § 398 (Löschung von Gesellschafterbeschlüssen) KG, Beschluss vom 8.8.2012, 12 W 23/12
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1. Bei der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Registergerichts gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 567 bis 572 ZPO unterliegt nur dieser der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht, nicht hingegen die dem Verfahren zu Grunde liegende Anmeldung selbst. 2. Bei der Ermessensentscheidung über die Aussetzung hat das Registergericht zum einen den Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und darüber hinaus die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. 3. Das Löschungsverfahren gemäß § 398 FamFG ist ein gegenüber dem Anmeldeverfahren selbständig ausgestaltetes Verfahren, das nicht dazu dient, etwaige Fehler des ersteren zu korrigieren. 4. Das Registergericht darf nach § 398 FamFG nur solche Gesellschafterbeschlüsse löschen, die wegen ihres gesetzwidrigen Inhalts, nicht aber wegen anderer Mängel nichtig sind. 5. Für die Geltendmachung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen allgemein steht den Gesellschaftern das Anfechtungsverfahren zur Verfügung. 6. Als „öffentliches Interesse“ i. S. d. § 398 FamFG kommt nicht das Interesse der Gesellschafter, wohl aber das der Gesellschaftsgläubiger in Betracht. |
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Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
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ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 (Beschwerdebefugnis der Staatskasse) BGH, Beschluss vom 19.9.2012, XII ZB 587/11
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1. Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO auch dann zur Beschwerde befugt, wenn ihrem Vortrag nach der Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist. 2. Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. November 2009 – VIII ZB 44/09 – NJW-RR 2010, 494 [= Rpfleger 2010, 220] und BGHZ 119, 372). |
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RVG VV 1008; RVG §§ 49, 7 (PKH, Mehrvertretungszuschlag) OLG Naumburg, Beschluss vom 31.7.2012, 2 W 58/11
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1. Vertritt ein Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit mehrere Streitgenossen, von denen jedoch lediglich einem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, so ist für die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung der Beschluss maßgeblich, durch welchen die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. 2. Enthält dieser Beschluss keine Anordnung einer Beschränkung des Vergütungsanspruchs, zum Beispiel auf die Erhöhungsbeträge nach RVG VV 1008, so fehlt es für eine Beschränkung im Kostenfestsetzungsverfahren an einer rechtlichen Grundlage. |
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RVG § 44 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 (Beratungshilfeschein für mehrere Angelegenheiten) OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, 8 W 379/11
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Wird ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Trennung, Scheidung und Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe – Scheidung als solche, – das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), – Fragen im Zusammenhang mit Ehewohnung und Hausrat, – finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann. (im Anschluss an OLG Nürnberg NJW 2011, 3108 und OLG Celle NJW 2011, 3109; Aufgabe von OLG Stuttgart FamRZ 2007, 574). |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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ZPO § 788 Abs. 1, Abs. 2, § 91 Abs. 1 Satz 1 (Kosten einer Avalbürgschaft, Erstattungsfähigkeit) BGH, Beschluss vom 4.10.2012, VII ZB 11/10
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Die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Avalbürgschaft, die der Gläubiger beibringt, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, hängt nicht davon ab, dass dem Schuldner zuvor eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt wurde. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, dass der Gläubiger im Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels ist und der Schuldner in Kenntnis seiner unbedingten Zahlungsverpflichtung einen Zeitraum von 14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung hat verstreichen lassen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 – IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581, 1582 [= Rpfleger 2003, 596]). |
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ZPO § 184 Abs. 2 Satz 4 (Wirksamkeit des Zustellungsvermerks) BGH, Urteil vom 18.9.2012, VI ZR 225/11
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Die Wirksamkeit des Zustellungsvermerks nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist nicht daran gebunden, dass derselbe Urkundsbeamte, der dem Gerichtswachtmeister das zuzustellende Schriftstück zum Zwecke der Aufgabe zur Post zugeleitet hat, auch den Vermerk beurkundet, dass das Schriftstück vom Gerichtswachtmeister zur Post aufgegeben worden ist. |
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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ZVG § 63 Abs. 3 Satz 2 (Zuschlag auf Einzelausgebote) BGH, Beschluss vom 18.10.2012, V ZB 13/12
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Werden mehrere Grundstücke sowohl einzeln als auch gemeinsam ausgeboten und ist dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG günstigeren Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85a ZVG der Zuschlag zu versagen, ist auf die Einzelmeistgebote zurückzugreifen. Mit Anmerkung von: Diplom-Rechtspfleger Erhard Alff, Hamburg |
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ZVG § 74a Abs. 5 (Beschwerdeberechtigung gegen Verkehrswertfestsetzung) LG Lüneburg, Beschluss vom 16.7.2012, 4 T 12/12
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Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Schuldner mit der Festsetzung nicht einverstanden ist. Darauf, ob der Schuldner im Vorfeld eine Innenbesichtigung durch den Sachverständigen ermöglicht hat oder nicht, kommt es nicht an. Eine nach Ansicht des Schuldners unzutreffende Verkehrswertfestsetzung kann er nur mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss angreifen. Im späteren Verfahren ist er mit diesem Einwand ausgeschlossen. |
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Insolvenzrecht
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InsO § 91 Abs. 1, § 114 Abs. 1 (Abgetretene Gehaltsansprüche im Insolvenzverfahren) BGH, Urteil vom 20.9.2012, IX ZR 208/11
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Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist. |
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InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. c (Degressionsausgleich, Vergütung des Insolvenzverwalters) BGH, Beschluss vom 8.11.2012, IX ZB 139/10
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a) Ein Degressionsausgleich kommt ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 e in Betracht. Abzustellen ist auf den Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. b) Ein zum Degressionsausgleich gebotener Zuschlag ist keine gesondert festzusetzende Vergütung, sondern ein Zuschlag, der in die Gesamtabwägung bei der Bemessung eines angemessenen Gesamtzuschlags einzubeziehen ist. |
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Kostenrecht
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ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 (Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten bei nicht verschuldetem Anwaltswechsel) BGH, Beschluss vom 12.9.2012, IV ZB 3/12
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Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. |
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ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV 3100, 3101 (Gebührenerstattung bei erfolgreichem Kostenwiderspruch) OLG München, Beschluss vom 14.9.2012, 11 W 1552/12
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Im Falle eines erfolgreichen Kostenwiderspruchs ist von dem insoweit unterliegenden Antragsteller neben der 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert eine 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens zu erstatten, wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners einen umfassenden, nicht auf die Kostenfrage beschränkten Verfahrensauftrag hatte. |
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ZPO § 91 (Kosten der Partei für Datenbankrecherche) OLG Köln, Beschluss vom 19.9.2012, 17 W 150/12
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Schaltet eine Versicherung eine Drittfirma ein, um für sie Internet- und Datenbankrecherchen vorzunehmen, so sind die dafür anfallenden Kosten als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig. |
Gesetzgebungsreport
Berichtszeitraum vom 26.11.2012 – 25.12.2012
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BGBl. I Zweite Bekanntmachung zu §115 der Zivilprozessordnung (2.Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 – PKHB 2012) vom 29. November 2012, BGBl.I 2012 S.2462 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012, BGBl.I 2012 S.2418 Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregisterverordnung – KlagRegV) vom 14. Dezember 2012, BGBl.I 2012 S.2694 Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes vom 20. Dezember 2012, BGBl.I 2012 S.2745 Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012, BGBl.I 2012 S.2749 Zweites Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 20. Dezember 2012, BGBl.I 2012 S.2756 BGBl. II Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 15. Oktober 2012 , BGBl.II 2012 S.1537
Länderreport Baden-Württemberg Gesetz zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg vom 20.November 2012, GVBl.2012 S.581 Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Polizeigesetzes vom 4. Dezember 2012, GVBl.2012 S.657 Gesetz zur Einführung einer Landesverfassungsbeschwerde vom 13. November 2012, GVBl.2012 S.569 Bayern Gesetz zur Änderung des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes vom 9. November 2012, GVBl.2012 S.534 Hessen Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes vom 26.November 2012, GVBl.2012 S.454 Niedersachsen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Rechtspflegerdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO- Justiz-RpflD) vom 20. November 2012, GVBl.2012 S.503 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Amtsanwaltsdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-AmtsanwD) vom 20. November 2012, GVBl.2012 S.508 Gesetz zur Neuregelung des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen vom 12. Dezember 2012, GVBl.2012 S.566 |
Schrifttumshinweise
Sachen- und Grundbuchrecht
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Wilsch, Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR und Grundbuchkostenrecht, ZfIR 2012, 845 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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Böttcher, Teilungsversteigerung von Grundstücken, FPR 2012, 502 Cirullies, Zustellungsprobleme in Gewaltschutzsachen, FamRZ 2012, 1854 Cirullies, Vollstreckung aus Titeln nach §86 FamFG, FPR 2012, 473 Dörndorfer, Voraussetzungen der Vollstreckung, FPR 2012, 478 van Els, Die Vollstreckung von einstweiligen Anordnungen, FPR 2012, 480 Harm/Mix/Opitz/Pütz/Rotax/Rüting, Amtsvormundschaft und Familiengericht im Spannungsfeld der unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmung vor dem Hintergrund der Vormundschaftsrechtsreform, FamRZ 2012, 1849 Hohloch, Internationale Vollstreckung familienrechtlicher Titel, FPR 2012, 495 Klumpp, Die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte, BWNotZ 2012, 131 Schulte-Bunert, Die Vollstreckung nach der ZPO gem. §§95f. FamFG, FPR 2012, 491 Veit, Was muss die große Reform der Vormundschaft noch bewegen? FamRZ 2012, 1841 Völker, Vollstreckung einer Entscheidung zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs, §§88ff. FamFG, FPR 2012, 485 |
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Erb- und Nachlassrecht
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Baumann, Erbausschlagung gegen Abfindung bei minderjährigen Ersatzerben, DNotZ 2012, 803 Richters, Anwendungsprobleme der EuErbVO im deutsch-britischen Rechtsverkehr, ZEV 2012, 576 |
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Handels- und Registerrecht
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Heinze/Heinze, Die Löschung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften aus dem deutschen Handelsregister, IPrax 2012, 516 |
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Prozesskosten- und Beratungshilfe
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Lang, Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung neuerer BGH-Rechtsprechung, NZI 2012, 746 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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Dörndorfer, Reform der Geldvollstreckung zum 1.1.2013, JurBüro 2012, 617 Jungbauer, Zentrale Vollstreckungsgerichte und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ab 1.1.2013, JurBüro 2012, 629 Kessel, Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung und die Kosten, DGVZ 2012, 213 Neugebauer, Zwangsvollstreckung: Reform der Sachaufklärung. Die gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher, MDR 2012, 1381 Neugebauer, Reform der Sachaufklärung – Die Auskunftspflicht des Schuldners über sein Vermögen, MDR 2012, 1440 Vollkommer, Die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung – Ein Überblick, NJW 2012, 3681 |
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Insolvenzrecht
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Lissner, Der neue Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in der Fassung v. 31.10.2012 und die Konsequenzen für die funktionelle Zuständigkeit, ZInsO 2012, 2282 Pape, Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in den Jahren 2011/2012, NJW 2012, 3698 Siegmund, Insolvenz(un)fähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts und ihrer rechtlich selbständigen Einrichtungen (Sondervermögen), ZInsO 2012, 2324 |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren, RVGreport 2012, 448 Burhoff, Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrens- und bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, RVGreport 2013, 2 |
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Kostenrecht
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Enders, Übermittlung des Schriftsatzes als elektronisches Dokument – Dokumentenpauschale Nr.7000 Ziffer 2 VV RVG, JurBüro2012, 56 Enders, Die Auswirkungen der Reform der Sachaufklärung auf die Anwalsvergütung in der Zwangsvollstreckung, JurBüro 2012, 633 Euba, Gesonderte Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale nach Nr.9003 GKG-KostVerz., §107 Abs.5 OWiG, AGS 2012, 505 Hansens, Anfall und Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten bei Verlegung der Kanzlei, RVGreport 2013, 7 Hartmann, Neue Kostenregeln im neuen KapMuG-Verfahren, JurBüro 2012, 563 Schneider, H., Wert- und Kostenberechnung bei hilfsweiser Aufrechnung, AGS 2012, 553 Schneider, N., Anrechnung der Geschäftsgebühr, Teil 6: Anrechnung bei mehreren Geschäftsgebühren, ZAP Fach 24, S.1299 Volpert, Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung – Kostenrechtliche Auswirkungen, RVGreport 2012, 442 |
Buchbesprechungen
Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (InsO – EUInsVO – InsVV – VbrInsVV – Insolvenzstrafrecht)
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Herausgegeben von Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzrichter, AG Hamburg unter Mitarbeit von Dr. Achim Ahrendt, Dr. Gideon Böhm, Peter-Alexander Borchardt, Dr. Olaf Büchler, Joachim Büttner, Dirk Decker, Sylvia Fiebig, Frank Frind, Christoph Henningsmeier, Dr. Axel Herchen, Prof. Dr. Florian Jacoby, Ingmar Jarchow, Michael Kuleisa, Friederike Leptien, Dr. Jörg Linker, Markus Lüdtke, Ingo Nies, Ulrich Pohlmann, Roland Preß, Hendrik Rogge, Sönke Rüther, Dr. Jens-Sören Schröder, Dr. Thilo Streck, Dr. Tjark Thies, Dr. Sven-Holger Undritz, Thomas Wehr, Jörn Weitzmann und Cornelius Wendler. 4. überarbeitete und erweiterte Auflage. Carl Heymanns Verlag 2012. 2448 S., Ln. incl. CD-ROM. 178,–Euro, ISBN 978-3-452-27635-3 | Dipl.-Rpfl. Rolf Bernsen, Köln |
Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe
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Begründet von Armin Schoreit und Jürgen Dehn, fortgeführt von Ingo Michael Groß. 11. Auflage 2012. C. F. Müller Verlag, Heidelberger. 538 Seiten, geb. 79,95 Euro, ISBN 978-3-8114-6432-2 | Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner, Konstanz |