Heft 02/2026 (Februar 2026)
Form der Beglaubigung, Anmeldung zur Eintragung, elektronisches Zeugnis
BGH, Beschluss v. 26.11.2025, II ZB 20/24
Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.
Gläubigerversammlung, gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger (LS. m. Anm. Neuhäuser)
BGH, Beschluss v. 16.10.2025, IX ZB 10/24
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung setzt nicht die Wirksamkeit des Beschlusses voraus (Klarstellung von BGH, Beschluss v. 21.7.2011 – IX ZB 128/10, ZInsO 2011, 1598 Rn. 6).
2. Für das Verfahren der Beschlussaufhebung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
3. Die Kontrolle eines nach Insolvenzeröffnung getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters unterliegt den Bestimmungen der Insolvenzordnung (Bestätigung von BGH, Urteil v. 16.11.2017 – IX ZR 260/15, ZInsO 2018, 22 Rn. 12); dasselbe gilt für im Beschlusswege getroffene Regelungen über dieVergütung und Haftung des gemeinsamenVertreters, die im Zuge seiner Bestellung getroffen werden.
4. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten setzt die Bestellung eines gemeinsamenVertreters durch Mehrheitsbeschluss nicht voraus, dass die Anleihebedingungen eine Bestellung vorsehen.
5. Zum gemeinsamenVertreter kann auch eine ausländische juristische Person bestellt werden, wenn diese sachkundig ist.
6. Beschlüsse über die Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sind auch nach Insolvenzeröffnung als Annexentscheidungen zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters von den Befugnissen der Gläubigerversammlung gedeckt.
7. Die angemesseneVergütung des gemeinsamenVertreters ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen; in Betracht kommt eine Zeitvergütung, eine Bestimmung anhand der Regelungen des RVG scheidet aus.
8. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters widerspricht dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger, wenn der gemeinsame Vertreter keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausübt.
Nachweis der Erbfolge, ENZ (m. Anm. Wilsch)
OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.11.2025, 5 W 110/24
1. Die Beweiskraft des Europäischen Nachlasszeugnisses geht im Grundbuchverfahren nicht über die Wirkungen hinaus, die vom europäischen Gesetzgeber bestimmt worden sind.
2. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist verliert die beglaubigte Abschrift des Zeugnisses die ihr nach Art. 69 Abs. 2 und 5 EuErbVO zukommenden Beweiswirkungen und kann daher den erforderlichen Nachweis der Erbfolge nicht erbringen, wenn von der Ausstellungsbehörde die Gültigkeitsfrist nicht verlängert wurde.
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, Form der Rücknahme
OLG Naumburg, Beschluss v. 5.8.2025, 12 Wx 23/25
Die Rücknahme des Antrages auf Eintragung einer Zwangshypothek bedarf nach § 31 Satz 1 GBO der in § 29Abs.1 Satz 1 und Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form, also der öffentlichen Beurkundung oder der öffentlichen Beglaubigung.
Einwände gegen ENZ (m. Anm. Müller-Lukoschek)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 3.12.2025, 21 W 96/23
Im Fall von Einwänden anderer Beteiligter ist das Beschwerdegericht wie zuvor das Nachlassgericht an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses jedenfalls dann gehindert, wenn das Beschwerdegericht die Einwände nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Maßnahmen aufklären kann. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor ein dem beantragten Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechender Erbschein erteilt wurde.