Heft 6/2025 (Juni 2025)
Surrogationserwerb
OLG München, Beschluss v. 1.4.2025, 34 Wx 66/25 e
Der Erwerb mit Mitteln der Erbschaft i.S. von § 2111 Abs. 1 BGB ist auch im Falle einer Kettensurrogation lückenlos in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.
Vertretung, Genehmigungserfordernis
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.3.2025, 3 W 9/25
1. Überträgt der Großvater mütterlicherseits seinem Enkel im Zusammenhang mit derVeräußerung eines näher bezeichneten 1/4-Erbanteils am Nachlass seiner Mutter Bruchteilseigentum an einem Grundstück, bedarf das Rechtsgeschäft weder nach § 1854 Nr. 4 BGB noch nach § 1851 Nr. 2 und 3 BGB der familien- gerichtlichen Genehmigung. Das gilt auch dann, wenn der Enkel seinen Großvater im Innenverhältnis von etwaigen Nachlassverbindlichkeiten freizustellen hat.
2. In einem solchen Fall kann der Enkel beim Abschluss der Vereinbarungen mit seinem Großvater rechtswirksam durch seinen Vater vertreten werden; der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es nicht. Denn der Vertretungsausschluss des § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nur für denjenigen Elternteil, in dessen Person der Ausschlussgrund verwirklicht ist.
Entlassung des Jugendamts alsVormund, Bestellung der Pflegeeltern zu Vormündern
OLG Bremen, Beschluss v. 22.1.2025, 5 UF 67/24
1. Bei der Beurteilung der Eignung von Pflegeeltern zur Führung der Vormundschaft für ihr Pflegekind sind auch ihre Haltung zu dessen Umgang mit seinen Eltern und ihre Bereitschaft zur Kooperation mit diesen von Bedeutung.
2. Gewähren Pflegeeltern den Eltern ihres Pflegekindes (begleiteten) Umgang mit diesem, stehen unterschiedliche Ansichten der Pflegeeltern und der Eltern des Pflegekindes über die konkrete Frequenz und Ausgestaltung der Umgangskontakte der Eignung der Pflegeeltern zur Führung derVormundschaft für das Pflegekind jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Pflegeeltern grundsätzlich bereit sind, an einer am Kindeswohl orientierten Umgangsgestaltung mitzuwirken.
Abgrenzung Erbeinsetzung – Vermächtnis, Auslegung Erbquoten
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.2.2024, I-3 Wx 216/24
1. Einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, welcher testamentarisch Bedachte nach dem Willen des Erblassers sein Erbe oder nur Vermächtnisnehmer sein soll, bietet derWert der jeweils zugewandten Vermögensgegenstände.
2. Hat der Erblasser den überwiegenden Teil seines Nachlasses mit Quoten von 55 % und 34 % zwei Personen zugewandt, während auf weitere Bedachte nur weitaus geringere Nachlassanteile in Höhe von jeweils wenigen Prozent entfallen, sind die Letztgenannten als bloßeVermächtnisnehmer begünstigt und nicht als Erben berufen.
3. Die mit weitem Abstand vor den anderen Bedachten beiden Begünstigten sind im Zweifel als Erben berufen und zu Miterben eingesetzt.
4. Die Erbquote der Miterben entspricht dem Anteil der ihnen zugewandtenVermögensgegenstände am gesamten Nachlasswert. Berechnungsgrundlage ist dabei der um den Wert der Vermächtnisse verminderte (Netto-)Nachlasswert.
Voreintragung in dasVereinsregister (LS. m. Anm. Waldner)
KG, Beschluss v. 20.2.2025, 22 W 59/24
Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gilt die Regelung in § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend. Sie können daher nur dann Gesellschafter einer eGbR sein, wenn sie sich in das Vereinsregister eintragen lassen. Die fehlende Eintragung eines Gesellschafters einer eGbR in das Vereinsregister kann durch eine Zwischenverfügung beanstandet werden.
Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung
KG, Beschluss v. 20.2.2025, 22 W 4/25
Nehmen an der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht darzulegen und durchVorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, dass die nicht erschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Erklärung in der Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind, reicht nicht.
Gebot der Rücksichtnahme, Rechtsmiss- brauch, Aufhebung der Teilungsversteigerung (m. Anm. Hintzen)
AG Frankenthal, Beschluss v. 24.3.2025, 5 K 13/24
1. Der Teilungsversteigerung kann § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstehen. Der Einwand ist mit § 766 ZPO zu erheben und vom Vollstreckungsgericht zu prüfen.
2. § 1365 BGB ist im Verfahren der Teilungsversteigerung nicht anwendbar.
Rechtskraftvermerk, Bescheinigung über Teilrechtskraft
AG Buchen, Beschluss v. 27.3.2025, 1 Cs 25 Js 7639/24
1. § 69 Abs. 3 StGB und § 69a Abs. 5 StGB sind im Fall eines wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruchs gegen den Strafbefehl dahingehend auszulegen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis dann wirksam wird, wenn die Entscheidungen zum Schuld- und Strafausspruch insgesamt rechtskräftig und vollstreckbar sind.
2. Eine Bescheinigung über die Teilrechtskraft setzt voraus, dass diese erforderlich ist, damit die Vollstreckungsbehörde isoliert vollstreckbare Teile eines Erkenntnisses bereits vor der Rechtskraft der gesamten Entscheidung zum Gegenstand der Strafvollstreckung machen kann.
3. Im Rechtskraftvermerk ist weder das Datum der Rechtskraft (im Sinn von Unanfechtbarkeit) des Schuldspruchs, noch das Datum der Rechtskraft der „Anzahl der Tagessätze“ gesondert zu bescheinigen.