Heft 4/2024 (April 2024)

Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers in Betreuungssachen (mit Anm. Rellermeyer)

AG Regensburg, Beschluss v. 24.1.2024, XVII 2813/10 (2)

Bei landesrechtlicher Aufhebung des Richtervorbehalts für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers ist der Rechtspfleger auch für die Entscheidung über den Wechsel des Verhinderungsbetreuers funktionell zuständig.

 

Rückgabe eines Erbscheins, gesetzliche Vermutung, Entkräftung

OLG München, Beschluss v. 27.9.2023, 34 Wx 240/23 e

Allein eine die Rückgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht verfügende einstweilige Anordnung reicht nicht aus, um die auch für das Grundbuchamt geltende Vermutung der Rechtsinhaberschaft des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Erbscheinserben zu entkräften.

 

Feststellen längerfristiger tatsächlicher Verhinderung bei Inobhutnahme durch das Jugendamt (mit Anm. Zorn)

OLG Hamm, Beschluss v. 28.11.2023, 4 UF 108/23

1. Kann der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen, sei es etwa infolge langfris­tiger Inhaftierung oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege, sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne Einfluss auf die Ausübung des Sorgerechts, ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen.

2. Die sich aus der Inobhutnahme ergebenden Befugnisse des Jugendamts nach § 42 SGB VIII machen eine Beantragung von Hilfen durch einen Sorgeberechtigten – seien dies die Eltern, sei es ein Vormund – nicht entbehrlich (vgl. OLG Hamm v. 23.5.2023 – II-7 UF 67/23, BeckRS 2023, 20715).

 

Bezeichnung „Institut“ in einer Firma (mit Anm. Kögel)

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.8.2023, I-3 Wx 104/23

1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Institut“ im privatwirtschaftlichen Bereich führt dessen Verwendung für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung.

2. Eine Irreführung i.S. des § 18 Abs. 2 HGB ist bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung „Institut“ einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist und damit nicht geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken.

 

Rechtsnachfolgeklausel, elektronisch geführtes Handelsregister

BGH, Beschluss v. 8.11.2023, VII ZB 20/20

1. Bei der im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtlichen Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger handelt es sich um eine allgemeinkundige Tatsache i.S. von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.

 

Anrechnung entstandener Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss v. 24.10.2023, VI ZB 39/21

Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn außergerichtlich als Nebenforderung geltend gemachte Ansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den alleinigen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden.

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