Heft 2/2024 (Februar 2024)
Umschreibung eines Grundbuchblattes (mit Anm. Böhringer)
BGH, Beschluss vom 21.9.2023,V ZB 17/22
Der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung in dem Grundbuch Betroffene hat nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes; ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 GBV oder aus Art. 17 DS-GVO noch unmittelbar aus den Grundrechten.
Liquidation einer GmbH, Abberufung der Liquidatoren
KG, Beschluss vom 30.3.2023, 22 W 6/23
1. Ein wichtiger Grund i.S. des § 66 Abs. 3, Abs. 2 GmbHG ist nur dann gegeben, wenn dem Liquidator grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, er zur Amtsführung nicht in der Lage ist oder der sich aus den Regelungen des § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG ergebende Minderheitenschutz eine Abberufung erfordert.
2. Eine solche ergibt sich wegen § 70 GmbHG in der Regel nicht daraus, dass die GmbHG bestehende Beteiligungen aufgibt und Gesellschafterstellungen beendet.
Vertretungsbefugnis der Bundesrepublik, Die Autobahn GmbH
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.6.2023, 12 Wx 2/23
1. Die Vertretungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in ihrer jüngsten Fassung v. 4.10.2021 (VertrOBVI) erstreckt sich auf alle Handlungen gem. § 1 der VertrOBVI‚ soweit sie zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben gehören. Insofern erstreckt sich dieVertretung auch auf rechtserhebliche Handlungen im Zusammenhang mit Verträgen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der VertrOBVI und schließt die Befugnis, Untervollmachten zu erteilen, nicht aus.
2. Die Befugnis der vertretungsberechtigten Gesellschaft DieAutobahn GmbH des Bundes in Berlin Untervollmachten an Dritte zu erteilen, folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz. Danach kann sich die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, soweit sie nicht die Aufgabe selbst gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 lnfrGG auf Dritte überträgt. Wegen dieser Einschränkung ist es nur verboten, die ihr übertragene Aufgabe global auf Dritte zu übertragen. Mit allen Tätigkeiten zur Erledigung der einzelnen Aufgabe können demgegenüber Dritte betraut werden, was nicht nur die Übernahme von Aufträgen durch Dritte umfasst, sondern auch rechtsgeschäftliches Handeln, wie z.B. der Erwerb von Grundstücken mit dem Zweck zum Bau von Autobahnen.
Ausschlagung gewillkürter Erbeinsetzung, Auslegung
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.2.2023, 3 W 60/22
1. Die Ausschlagung der gewillkürten Erbeinsetzung unter gleichzeitiger Annahme der gesetzlichen Erbenstellung verstößt nicht gegen § 1950 BGB.
2. Eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament beinhaltet grundsätzlich auch eine konkludente Ersatzerbschaft für den Wegfall des (gegenseitig) eingesetzten Ehegatten.
Voraussetzungen für das Aufgebot eines unbekannten Grundschuldgläubigers
OLG Köln, Beschluss vom 22.2.2023, 2 Wx 265/22
1. Gemäß § 448 Abs. 1 FamFG sind in einem Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB die Eigentümer des belasteten Grundstücks und nicht die früheren Eigentümer antragsberechtigt.
2. Die Gläubiger einer Briefgrundschuld sind nicht schon deshalb unbekannt i.S. des § 1170 BGB, weil der Grundschuldbrief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist.