Heft 12/2023 (Dezember 2023)

Hinweis in eigener Sache:

Schriftleiterwechsel ab dem 1.1.2024

Zum 1.1.21024 wird Frau Dipl.-Rpflegerin Dagmar Zorn die Schriftleitung des Rpfleger übernehmen.

Alle Einsendungen ab dem 1.1.2024 an folgende Anschrift:

Dipl.-Rpfl. Dagmar Zorn

Mail: rpfleger@gieseking-verlag.de

 

Postanschrift:

Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH

Schriftleitung Der Deutsche Rechtspfleger

Deckertstraße 30 – 33617 Bielefeld

 

Einheitlichkeit von Gebäuden,Tiefgarage, Überbau, Stammgrundstück

BGH, Beschluss vom 15.6.2023, V ZB 12/22

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung.
2. Erstreckt sich eine Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke, führt allein die bautechnische und statische Verbindung derTiefgarage mit auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäuden nicht dazu, dass die Tiefgarage kein einheitliches Gebäude ist.
3. Auch Verbindungen der auf den überbauten Grundstücken aufstehenden Gebäude mit dem Tiefgaragenkörper durch Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Fluchtwege und der Haustechnik dienende Versorgungseinrichtungen oder von den anderen Grundstücken ausgehende weitere Zufahrten stehen der Einordnung der Tiefgarage als einheitliches Gebäude nicht entgegen.
4. Ist in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, dass die im Wege des rechtmäßigen Überbaus grenzüberschreitend errichtete Tiefgarage durch eine Zufahrt von dem Stammgrundstück aus als Ganzes erreichbar ist, ist von dem Grundbuchamt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass der Tiefgaragenkörper unabhängig von einer aufstehenden Bebauung auf dem überbauten Grundstück eigentumsrechtlich dem Stammgrundstück zuzuordnen ist; dies setzt allerdings voraus, dass sich ein Gebäudeteil der Tiefgarage (wie etwa eine Rampe) auf dem Stammgrundstück befindet und dies grundbuchmäßig nachgewiesen ist.

 

„Nutzbarer“ Masterstudiengang hinsichtlich Betreuervergütung

BGH, Beschluss vom 23.8.2023, XII ZB 470/21

Ein Masterstudiengang im Bereich Recht, Medizin und Ethik kann unter Vergütungsgesichtspunkten die für die Führung von Betreuungen nutzbare Kenntnisse vermittelt haben, wenn diese es der Betreuerin erleichtern, das Leben der Betreuten deren Wünschen entsprechend zu gestalten sowie den Umgang mit ihr und das Verständnis für ihre besondere Situation zu fördern.

(Leitsatz der Schriftleitung)

 

Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht für Syndikusrechtsanwälte

BAG, Beschluss vom 23.5.2023, 10 AZB 18/22

Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Be- stimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.

 

Anmeldung der Geschäftsführer

OLG Hamm, Beschluss vom 15.6.2023, 27 W 42/23

Zur Anmeldberechtigung eine neu bestellten Geschäftsführers.

 

Europäischer Vollstreckungstitel, entgegenstehendes Anerkennungshindernis nach EuGVOO

BGH, Beschluss vom 30.08.2023,VII ZB 45/21

Wird dieVollstreckbarerklärung einer Entscheidung wegen eines Anerkennungshindernisses nach Art. 34 Nr. 2, Art. 45 EuGVVO a.F. im Vollstreckungsstaat versagt, steht dies einer anschließenden Vollstreckung aus der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im selben Vollstreckungsstaat nicht entgegen.

 

Gewöhnlicher Aufenthalt, Gesamtabwägung, Zugewinngemeinschaft, Substitution, Kuba, Auseinanderfallen von anwendbarem Erbrecht und Güterrecht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.1.2023, 3 W 71/22

1. Bei der Anwendung deutschen gesetzlichen Erbrechts und kubanischen Güterrechts findet eine Erhöhung nach § 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB nicht statt, da eine Substitution der deutschen Zugewinngemeinschaft durch die Errungenschaftsgemeinschaft kubanischen Rechts mangels funktionaler Gleichwertigkeit nicht möglich ist.
2. Es stellt keinen Wertungswiderspruch dar, wenn das anzuwendende Erbrecht und das anzuwendende Güterrecht auseinanderfallen. Ein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB liegt darin grundsätzlich nicht.
3. Bei der Beurteilung des anwendbaren Güterrechts nach Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB aF kommt es unwandelbar auf den Zeitpunkt der Eheschließung an.

(Leitsätze der Schriftleitung)

 

Rechtschutzbedürfnis für Vergütungsfestsetzung gegen eigenen Mandanten

OLG Bremen, Beschuss vom 24.4.2023, 3 W 6/23

Grundsätzlich dient das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG auch dazu, dem in einem gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt eine Möglichkeit zu verschaffen, wegen seiner gesetzlichen Vergütung einfach und schnell zu einem Vollstreckungstitel gegen seinen Auftraggeber zu gelangen. Eines solchen Vollstreckungstitels bedarf es nicht, wenn bereits eine vollständige, vorbehaltlose Zahlung an den Rechtsanwalt auf eine den Anforderungen des § 10 Abs. 3 RVG entsprechende Rechnung erfolgt ist, so dass für einen entsprechenden Antrag des Rechtsanwalts das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

(Leitsatz der Schriftleitung)

 

Wegfall der Vergütung des Sachverständigen bei seiner Ablehnung

LG Wiesbaden, Beschluss vom 28.3.2023, 6 KLs 15903/22

Kann einem Sachverständigen der Vorwurf gemacht werden kann, er habe seine Ablehnung durch eine grobe Verletzung seiner Pflichten herbeigeführt, ist ihm ein Vergütungsanspruch entsprechend § 8 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zu verweigern. Dies ist etwas dann der Fall, wenn der Sachverständige der Zeugenaussage nicht uneingeschränkt folgt und insbesondere darauf achtet, dass auch in der Hauptverhandlung die für seine Begutachtung entscheidenden Punkte herausgearbeitet werden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

 

Pfändbarkeit der Inflationsausgleichspauschale

AG Regensburg, Beschluss vom 25.10.2023, 2 IK 173/23

Die Inflationsausgleichspauschale ist innerhalb der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen grundsätzlich pfändbar.

(Leitsatz der Schriftleitung)

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