Heft 11/2021 (November 2021)

Erbvertrag, Inhalt, Teilrechtswahl
EuGH, Urteil vom 9.9.2021, C-277/20
1. Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO ist dahingehend auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person bestimmt, dass ein Grundstück für den Fall ihres Todes auf eine Vertragspartei übergeht, einen Erbvertrag im Sinne der Norm darstellt.
2. Eine Rechtswahl im Rahmen der EuErbVO, Art. 83 Abs. 2, Art. 22 EuErbVO kann sich nur auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen beziehen. Eine Teilrechtswahl ist nicht zulässig.
(Leitsätze der Schriftleitung)

Wiederversteigerung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (m. Anm. Hintzen)
BGH, Beschluss vom 8.7.2021, V ZB 94/20
1. Erbringt der Ersteher nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer GbR das Bargebot nicht und ist die GbR ­berechtigt, die Wiederversteigerung zu beantragen, muss dieser Antrag durch einen zu ihrer Vertretung berechtigten Gesellschafter gestellt werden.
2. Erbringt der Ersteher nach einer Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR, das Bargebot nicht, kann dagegen jeder Gesellschafter mit dem Ziel einer Auskehr des Erlöses an die Gesellschaft allein und ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nach Maßgabe von § 133 ZVG die Wiederversteigerung aus dem nach § 118 Abs. 1 ZVG übertragenen Anspruch der GbR gegen den Ersteher oder der nach § 128 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu Gunsten der GbR eingetragenen Sicherungshypothek betreiben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 – V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 [=Rpfleger 2013, 694]).

Mehrvergütung Insolvenzverwalter, freihändige Veräußerung Grundstück
BGH, Beschluss vom 22.7.2021, IX ZB 85/19
1. Im Fall der freihändigen Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann dieser Anspruch auf eine Mehrvergütung haben, die sich auf höchstens 2 % des Verwertungserlöses beläuft.
2. Ist zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten allgemein ein Kostenbeitrag für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse vereinbart worden, beträgt der für dieVergütung maßgebliche Anteil der Feststellungskosten 4/9 dieses ­Beitrags.
3. Bei der zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung ist jeweils darauf abzustellen, wie hoch die Vergütung unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen konkret wäre. Der auf höchstens 50 % der Feststellungskosten ­begrenzte Differenzbetrag bildet abschließend die dem Insolvenzverwalter zu gewährende Mehrvergütung.

Ausschluss der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft, Unzulässiges Insichgeschäft zwischen Eltern und Minderjährigen
OLG München, Beschluss vom 27.9.2021. 34 Wx 253/21
1. Die Erklärung des Ausschlusses der Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest neutral.
2. Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag die Eintragung eines solchen Ausschlusses für einen geschäftsunfähigen Minderjährigen durch einen sorgeberechtigten Elternteil bewilligt, der wie der Minderjährige einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück erhält, ist die Bewilligung wegen des Vorliegens eines unerlaubten Insichgeschäfts unwirksam.
3. Dies hindert, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Grundstücksüberlassung besteht, auch die Eintragung der Auflassung.

Handelsregister, Erledigung des Eintragungsantrags, Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr
KG, Beschluss vom 7.6.2021, 22 W 1048/20
1. Ein Verfahren auf Eintragung des Ausscheidens eines Geschäftsführers auf Anmeldung hin erledigt sich, wenn die Eintragung des Ausscheidens dieses Geschäftsführers auf eine andere Anmeldung hin erfolgt. Der Grund des Ausscheidens wird nicht in das Register eingetragen.
2. Das berechtigte Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Erledigung wegen einer Wiederholungsgefahr (§ 62 Abs. 2
Nr. 2 FamFG) ist nicht schon dann gegeben, wenn die Feststellung zur Klärung einer Rechtsfrage für künftige Fälle beiträgt. Es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf eine wieder-holte Beeinträchtigung in einem vergleichbaren Fall ergeben.

Betreuung, Vertretung im Prozess, Genehmigung, Kaufvertrag, Inhalt, Auslegung, Erstreckung auf bewegliche Sachen
LG Offenburg, Urteil vom 16.6.2021, 4 O 109/19
1. Wird eine klagende Partei von einem gerichtlichen Betreuer vertreten, die Vertretung aber nicht in das Rubrum der Klageschrift aufgenommen, ist die Klage jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn der Betreuer die Klageerhebung genehmigt (Heilung).
2. Bewegliche Gegenstände sind im Rahmen eines notariellen Grundstückskaufvertrages nur mitverkauft, wenn sie ausdrücklich als Kaufgegenstand in die Notarurkunde aufgenommen werden, sofern es sich nicht um Zubehör handelt.
3. Die in einem Notarvertrag erfolgte Überlassung eines auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes in ungeräumtem Zustand begründet ohne entsprechende Erklärung kein Eigentum an den in dem Gebäude befindlichen beweglichen Sachen zugunsten des Käufers.
4. Ein sogenannter „Scheunenfund" ist jedenfalls dann kein Fund i.S. der §§ 965 ff. BGB, wenn es sich um eine versteckte und nicht um eine verlorene Sache handelt (§ 965 BGB). Verloren ist eine Sache nur, wenn Besitzlosigkeit im Sinne des Besitzrechts vorliegt.

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