Heft 08/2020 (August 2020)

Zeugenvernehmung, Ergänzungspflegschaft, Verfahrensbeistand
BGH, Beschluss vom 22.4.2020,XII ZB 477/19
1. Sind die Eltern hinsichtlich der Zustimmung zur Zeugenvernehmung des minderjährigen Kindes im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren als Beschuldigte von der gesetzlichen Vertretung des Kindes ausgeschlossen, hat das Familiengericht für die notwendige Anordnung einer Ergänzungspflegschaft weder die Aussagebereitschaft des Kindes noch dessen (fehlende) Verstandesreife zu prüfen.
2. Im Verfahren zur Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf es in diesem Fall nicht der persönlichen Anhörung des Kindes und auch nicht der Bestellung eines Verfahrensbeistands.

Verteilungsverfahren,Vollstreckungsgegenklage
BGH, Beschluss vom 20.2.2020,V ZB 131/19
1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.
2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärtenWiderspruchs (§ 115Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder – bei einer vollstreckbaren Grundschuld – wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen.
3. Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger handelt.

Insolvenzverfahren, Rechtsschutzinteresse
BGH, Beschluss vom 7.5.2020, IX ZB 84/19
Ein Eröffnungsantrag, der unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Schuldners und etwa bestehenden Ansprüchen gegen Gesellschafter, Geschäftsführer und Anfechtungsgegner ausschließlich auf eine Abweisung des Antrags mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse gerichtet ist, ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Amtswiderspruch,Verletzung gesetzlicher Vorschriften, maßgeblicher Zeitpunkt
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.2.2020, 3Wx 4/20

Hat das Grundbuchamt unter Zugrundelegung des ihm unterbreiteten Sachverhalts eintragungsfähige Rechte (hier: Abtretung und Pfändung) mit dem gesetzlich gebotenen sowie zulässigen Inhalt eingetragen, so kommt hiergegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht in Betracht,wenn sich erst aus nachträglich zu den Akten gereichten Urkunden oder bekannt gewordenen, dem Grundbuchamt auch nicht erkennbaren Umständen (hier ca. 6Wochen nach Eintragung vorgebrachte Erfüllung der gesicherten Forderung im Jahr 2016 sowie einer etwa 26 Jahre zurückliegenden Abtretung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld) ergibt, dass die der Eintragung zugrunde gelegten Unterlagen rechtlich fehlerhaft waren.

Erbschein,Vorfrage, ausländisches Recht, Zuständigkeit, Richter, ausländische Urkunde, Legalisierung
OLG Köln, Beschluss vom 18.5.2020, 2Wx 89/20, 2Wx 95/20
1. Funktionelle Zuständigkeit des Richters für die Erteilung eines Erbscheins; Legalisierung einer ausländischen Personenstandsurkunde.
2. Für die Entscheidung über einen Erbscheinsantrag ist der Richter funktionell zuständig,wenn sich bei der Feststellung der gesetzlichen Erbfolge die Wirksamkeit einer Eheschließung und das maßgebliche Güterrecht nach ausländischem Recht richten.
3. Eine ausländische Personenstandsurkunde ist gem. § 30 FamFG i.V. m. § 438 Abs. 2 ZPO zu legalisieren, sofern dies nicht aufgrund von multilateralen oder bilateralen Staatsverträgen entbehrlich ist.

Vorschuss Pflichverteidigervergütung, Erstattungsfähigkeit Auslagenerstattung
OLG Celle, Beschluss vom 14.5.2020, 4 StS 2/20
1. Ein geleisteter Vorschuss für entstandene Auslagen eines Pflichtverteidigers ist zurückzufordern, wenn sich herausstellt, dass dieser zu Unrecht gezahlt wurde.
2. Die Rückforderung eines gezahlten Vorschusses wegen entstandener Fahrtkosten ist auch dann veranlasst, wenn die Feststellung, dass ein Auslagenerstattungsanspruch nicht besteht, allein auf einer geänderten rechtlichen Beurteilung der Angemessenheit der Fahrtkosten beruht.
3. Die Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Vorschusses darf dergestalt durchgesetzt werden, dass der Betrag von einer anderweitig veranlassten Vorschusszahlung in derselben Sache in Abzug gebracht wird.

Erstattungsfähigkeit Geruchsimmissionsgutachten
OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020, 2 E 917/19

1. Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gehört ein vom Kläger eingeholtes Geruchsimmissionsgutachten jedenfalls dann,wenn er ohne diese fachgutachterliche Stellungnahme nicht in der Lage ist, ein zum Genehmigungsinhalt gemachtes (Geruchs-) Gutachten des Beigeladenen qualifiziert in Frage zu stellen.
2. Neben der prozessualen Mitwirkungspflicht der Beteiligten kommt in diesem Zusammenhang auch dem Umstand Bedeutung zu, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren neben dem Amtsermittlungsgrundsatz auch vom Beschleunigungsgrundsatz mitgeprägt wird.

 

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