Heft 07/2020 (Juli 2020)
Auflassung, inländischer Notar
BGH, Beschluss vom 13.2.2020, V ZB 3/16
Die in § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Auflassung bestimmte Form kann im Fall des Satzes 2 der Vorschrift nur durch deren Erklärung durch die gleichzeitig anwesenden Beteiligten vor
einem im Inland bestellten Notar gewahrt werden.
Grundbucheinsicht,Abgeordneter
BGH, Beschluss vom 9.1.2020,V ZB 98/19
1. Einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes steht nicht allein aufgrund seiner Stellung als Abgeordneter ein Anspruch auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO zu.
2. Die Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber Regierung und Verwaltung kann ein öffentliches Interesse an der Grundbucheinsicht begründen, das der einzelne Abgeordnete als berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 GBO geltend machen kann; dies setzt aber voraus, dass die Grundbucheinsicht derAufklärung von Missständen oder Fehlverhalten im Bereich der Exekutive dient und nicht lediglich allgemeinen Informationszwecken.
Verpflichtung zur Stellung eines Berichtigungsantrags, statthafter Rechtsbehelf, Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes
OLG München, Beschluss vom 16.1.2020, 34Wx 534/19
1. Die Verpflichtung zur Stellung eines Berichtigungsantrags gemäß § 82 GBO kann mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO angefochten werden (Abgrenzung zu Senat FGPrax 2013, 109 und FGPrax 2010, 122).
2. Das Grundbuchamt hat imWege der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlung zum einen die Eigenschaft desVerpflichteten als Eigentümer bzw.Testamentsvollstrecker und zum anderen die Erbfolge für das betroffene Grundstück festzustellen.
Abgabe Betreuungsverfahren, wichtiger Grund,Abgabereife, Zweckmäßigkeit
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.3.2020, 1 AR 4/20 SAZ, AR 004/20 SAZ
1. ZurAbgabe eines Betreuungsverfahrens bei einemWechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen.
2. Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alleVerfügungen zu
treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen,3. Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht
ausgeführt werden kann, so steht derenVerrichtung der Abgabe desVerfahrens nicht entgegen. Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist. Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und demWohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt.
Insolvenzforderung, Gerichtskosten im Strafverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 10.2.2020, 2Ws 43/20
1. Die Zahlungsverpflichtung des Kostenschuldners im Strafverfahren entsteht erst durch die Kostengrundentscheidung unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Rechtskraft (Anschluss: KG Berlin, Beschluss vom 16.März 2015 – 1Ws 8/15 –, juris).
2. Die von demVerurteilten zu tragenden Kosten für die Vorbereitung der öffentlichen Klage stellen deshalb selbst dann keine Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO dar,wenn diese bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten begründet wurden
Zurückstellung Strafvollstreckung, Erfolgsaussicht Rehabilitationsmaßnahme, Ermessensfehler
OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.4.2020, 4VAs 4/20
1. Ist eine verurteilte Person bereits für längere Zeit in einer Entziehungsanstalt untergebracht, darf dieVollstreckungsbehörde regelmäßig einen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung ablehnen, wenn sie auf ausreichender Tatsachengrundlage zu der Einschätzung gelangt, dass eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG geringere Erfolgsaussicht bietet als die Fortsetzung derTherapie im Maßregelvollzug.
2. Die Vollstreckungsbehörde darf ihre Ermessensentscheidung, dieVollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe nicht gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zurückzustellen, auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Rehabilitationsbehandlung stützen, wenn kurz zuvor die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht für erledigt erklärt wurde (§ 67d Abs. 5 Satz 1 StGB) und keine besonderen Umstände vorliegen,welche die Zurückstellung derVollstreckung bereits zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise dringend gebieten.
Insolvenzverfahren, Rücknahme Forderungsanmeldung
LG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2020, 19T 320/19
1. Nach Durchführung des Prüftermins kann die Rücknahme einer Forderungsanmeldung nur noch gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden.
2. Hat der Anmelder die Erklärung an den Insolvenzverwalter adressiert, kann es auch ausreichend sein,wenn der Insolvenzverwalter die Erklärung an das Insolvenzgericht weitergeleitet hat.
3. Erklärt daher der Gläubiger schriftlich gegenüber dem Schuldner, dass er auf die Forderungen verzichte, so liegt alleine darin noch keine Rücknahme der Forderungsanmeldung.