Heft 02/2020 (Februar 2020)

Deutscher Umgangstitel, Festsetzung von Ordnungsgeld, internationale Zuständigkeit deutscher GerichteBGH, Beschluss vom 27.11.2019, XII ZB 311/19

a) Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 FamFG regelt die internationale Zuständigkeit auch für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht, wenn sich nicht aus Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft anderes ergibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30.9.2015 – XII ZB 635/14 – FamRZ 2015, 2147).
b) Der Brüssel IIa-Verordnung lassen sich vorrangige Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit für die Vollstre¬ckung eines deutschen Umgangstitels nicht entnehmen.
c) Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung eines deutschen Umgangstitels ist daher auch dann gegeben, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Vorläufige Betreuung, vorläufige Ergänzungsbetreuung
BGH, Beschluss vom 20.11.2019, XII ZB 501/18

Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.

Forderungspfändung, drohende Insolvenz,
Anwaltshaftung
BGH, Urteil vom 19.9.2019, IX ZR 22/17

1. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von BGH, Urt. vom 7.9.2017 –¬ IX ZR 71/16, WM 2017, 1938 Rn. 11).
2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.

Zuschlagsversagung in der Zwangsversteigerung bei Vollstreckungsschutzantrag, Einstellung bei Suizidgefahr
BGH, Beschluss vom 19.9.2019, V ZB 16/19

1. Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO der Zuschlag wegen einer bereits mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners während des Beschwerdeverfahrens zu Tage ¬getreten ist.
2. Zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers ist allerdings zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann.
3. Die Annahme, einer Suizidgefahr könne anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden, setzt voraus, dass das Gericht die Geeignetheit der in Betracht ¬gezogenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat.
4. Kann die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin nicht ausgeschlossen werden, muss das Beschwerdegericht dafür Sorge tragen, dass sich die mit der Fortsetzung des Ver-
fahrens verbundene Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht
realisiert.
5. Auch der auf die für den Lebensschutz primär zuständigen ¬Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich nur tragfähig, wenn das Vollstreckungsgericht dafür Sorge trägt, dass diese Stellen rechtzeitig tätig werden.
(Leitsätze der Redaktion)

Gebührenrechtliche Angelegenheit, Verweisung im Rechtsmittelverfahren
BGH, Beschluss vom 20.11.2019, XII ZB 63/19

1. Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß § 20 Satz 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.
2. Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

Nachträgl. Verfügungsbeschränkung, Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers
OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2019, 2 Wx 337/19

§ 878 BGB findet keine analoge Anwendung bei Wegfall der ¬Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.

Grundbuchberichtigung, Erlöschen einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit durch Tod, Entbehrlichkeit eines Todesnachweises
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.8.2019, 12 Wx 30/19

Lässt sich für das Grundbuchamt nicht ausschließen, dass der im Grundbuch ohne Geburtsdatum eingetragene Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit noch lebt (hier: Der ¬Berechtigte wäre etwa 100 Jahre alt), kommt eine Löschung nicht in Betracht.

Quotenloser Erbschein, Verzicht aller Antragsteller, Auslegung bei Teilungsanordnung, Wert zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2019, I-25 Wx 55/19

1. Bei einem gemeinschaftlichen quotenlosen Erbschein ist es ausreichend, wenn alle Antragssteller auf die Aufnahme der Erbteile verzichten. Der Verzicht weiterer anderer Miterben ist nicht erforderlich.
2. Zur Ermittlung der Erbquoten, wenn nur einzelne Gegenstände aus einer bestimmten Vermögensgruppe verteilt werden.

Auskunftsverlangen einer Behörde, Amtshilfe, Kostenbefreiung
LG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2019, 2 T 38/19

1. Erbittet eine gesetzliche Krankenversicherung bei dem Amtsgericht eine Auskunft über die Eröffnung eines Insolvenz-
verfahrens, dann erfolgt keine Gebührenbefreiung für die entsprechende Auskunftserteilung nach den relevanten Vorschriften des SGB X.
2. Da in diesem Fall eine generelle Kostenbefreiung seitens des Gesetzgebers nicht gewollt ist, scheidet mangels planungswidriger Regelungslücke auch eine analoge Anwendung zu den vorgenannten Vorschriften aus.
(Leitsätze der Schriftleitung)

 

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024