Heft 11/2019 (November 2019)

Vorsorgebevollmächtigter, Beschwerde­-
berechtigung

BGH, Beschluss vom 21.8.2019, XII ZB 156/19

Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senats­beschlüsse vom 25. April 2018 –­ XII ZB 282/17 –­ FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 ­– XII ZB 117/14 – FamRZ 2015, 249 [= Rpfleger 2015, 200]).

 

PKH bei Mahnverfahren, Erfolgsaussicht bei angekündigtem Widerspruch

BGH, Beschluss vom 21.8.2019, VII ZB 48/16

 a) Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist.

b) In einem solchen Fall kann auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) angenommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr der ­Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 31. August 2017 – III ZB 37/17 Rn. 9 f., NJW-RR 2017, 1469 [= Rpfleger 2018, 92]; Beschlüsse vom 28. November 2017 – X ZA 1/16 und 2/16; Beschluss vom 11. Januar 2018 – III ZB 87/17 Rn. 8, FamRZ 2018, 601).

 

Weitere Vollstreckungstitel, titelübertragende Klausel

BGH, Beschluss vom 16.5.2019, V ZB 117/18

 Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg –

Girozentrale – nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat ­Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist, ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO; einem Rechtsnachfolger der Landesbank kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Antrags erteilt werden.

 

Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten, ­Erstattungsfähigkeit

BVerwG, Beschluss vom 27.6.2019, 2 KSt 1.19

Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten in Gestalt von Fahrkarten der Deutschen Bahn im sog. „Flexpreis“-Tarif sind stets erstattungsfähig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht, die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung so niedrig wie möglich zu halten, führt nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch auf den Betrag eines eventuellen Sparangebots („Super-Sparpreis“) reduziert wäre.

 

Erstreckung der Auflassung auf Sondereigentum, Zwischenverfügung des Grundbuchamtes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.6.2019, I-3 Wx 153/18

1. Hat der Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen ­gegeben hat, dass er nicht gewillt sei, die vom Grundbuchamt bezeichneten Eintragungshindernisse zu beheben, so darf das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung weder erlassen noch auf die Beschwerde hin aufrecht erhalten, sondern muss über den ­Antrag (hier. Auf Eigentumsumschreibung) entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).

2. Beim Erwerb von Wohnungseigentum, der nach den für Miteigentumsanteile an Grundstücken geltenden Vorschriften durch Auflassung und Eintragung erfolgt, ist Verfügungsgegenstand der Miteigentumsanteil, wobei sich an diesem begründete Rechte zur Vermeidung der Entstehung eines – sachenrechtlich nicht zulässigen – isolierten Sondereigentums ohne Weiteres kraft Gesetzes auf das mit dem Miteigentumsanteil verbundene Sondereigentum (hier in Gestalt einer hinzuerworbenen Garage) erstrecken

 

Bewilligungsbefugnis des Erben, Europäisches Nachlasszeugnis, Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antrag und vor Eintragung

KG, Beschluss vom 3.9.2019, 1 W 161/19

Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nur durch Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim Grundbuchamt.

 

Aufgebot des Grundschuldbriefs, Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.6.2019, 3 Wx 39/19

1. Zur Abgrenzung des in §§ 1162 BGB, 466 ff. FamFG geregelten, der Wiederherstellung der Verkehrsfähigkeit des Grundpfandrechts dienenden, Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen Urkunde (hier: Grundschuldbrief) vom Aufgebotsverfahren zur Ausschließung unbekannter Gläubiger (§§ 1170 f. BGB, 448 Abs. 1 FamFG)

2. Antragsberechtigt für das Aufgebotsverfahren nach § 1162 BGB ist der Inhaber des dinglichen Rechts, ggf. auch der Eigentümer des Grundstücks oder der persönliche Schuldner nach Rechtsübergang.

3. Zur Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung des ursprüng­lichen Grundschuldgläubigers (hier: Sparkasse) nach Tilgung des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens sowie zum Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Abhandenkommens des Briefs.

 

Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, Antragsrücknahme im ­Beschwerdeverfahren

OLG München, Beschluss vom 3.9.2019, 31 Wx 118/18

1. Die Rücknahme des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses führt zur Beendigung des Verfahrens kraft Gesetzes.

2. Die gilt auch dann, wenn der Antrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird. Ein Ausspruch über die Erledigung des Verfahrens unterbleibt in diesen Fällen grundsätzlich.

3. Folge der Beendigung des Verfahrens ist, dass die nachlass­gerichtliche Entscheidung wirkungslos wird. Diese Wirkungs­losigkeit erfasst auch die Nebenentscheidungen, insbesondere die Kostenentscheidung.

 

Erbschein, Berichtigung wegen offenbarer ­Unrichtigkeit

OLG München, Beschluss vom 18.9.2019, 31 Wx 274/19

1. Die Berichtigung eines Erbscheins ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als durch die Berichtigung andere Erbquoten ausgewiesen werden sollen.

2. Die Zustimmung der Beteiligten auf eine Anfrage des Nachlassgerichts, „ob mit der geänderten Erbenfeststellung Einverständnis besteht“, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an einen Erbscheinsantrag zu stellen sind.

3. Die Berichtigung eines Erbscheins kommt jedenfalls nicht in Frage, wenn aus anderen Gründen seine Einziehung zu erfolgen hat.

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