Heft 10/2019 (Oktober 2019)

Verfahrenspfleger, Betreuung in allen Angelegenheiten

BGH, Beschluss vom 12.6.2019, XII ZB 51/19

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regel­mäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 – XII ZB 559/17 – FamRZ 2018, 1604 [= Rpfleger 2018, 680]).

 

Elektronisches Dokument, Container-Signatur

BGH, Beschluss vom 15.5.2019, XII ZB 573/18

Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-
Signatur genügt seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr den Anforderungen des § 130 a ZPO (im Anschluss an BSG, Beschlüsse vom 20. März 2019 – B 1 KR 7/18 B –­ juris und NJW 2018, 2222; BVerwG, NVwZ 2018, 1880; BAG, NJW 2018, 2978; Abgrenzung zu BGHZ 197, 209 = NJW 2013, 2034 [= Rpfleger 2013, 556]).

 

Zielgerichtete Herbeiführung einer fehlerhaften Zustellung

BGH, Beschluss vom 14.5.2019, X ZR 94/18

a) Es kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Zustellungsadressat, der einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat, sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Ersatzzustellung an diesem scheinbaren Wohnsitz beruft.

b) Dabei erfordern es die Sicherstellung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Beachtung der gesetzlichen Schranken für eine wirksame Ersatzzustellung grundsätzlich, dass der Zustellungsadressat bei dem Gericht oder einem Verfahrensbeteiligten bewusst einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt als Voraussetzung für eine Zustellung an dem betreffenden Ort hervorgerufen hat.

c) Fehlt es an einem solchen Verfahrensbezug des bewusst hervorgerufenen Anscheins einer Wohnung, darf es dem Zustellungsadressaten regelmäßig nur dann versagt werden, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen, wenn er diesen Anschein zumindest insofern zielgerichtet herbeigeführt hat, als er Auswirkungen seines Handelns auf eine Zustellung in einem anhängigen oder möglicherweise bevorstehenden Verfahren in Kauf genommen hat oder sich ihm solche Auswirkungen zumindest aufdrängen mussten (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 –­ III ZR 342/09 [= Rpfleger 2011, 679], BGHZ 190, 99).

 

Anwaltsgebühr für Einigungsversuch

BGH, Beschluss vom 18.7.2019, I ZB 104/18

Wird der Versuch einer gütlichen Erledigung nicht als isolierte Vollstreckungsmaßnahme in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt, stellt er keine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 –­ I ZB 120/17 [= Rpfleger 2019, 168], WM 2019, 33 Rn. 14 –­ Gebühr für Drittauskunft).

 

Amtswiderspruch, Unrichtigkeit des Grund­-
buches, Erwerb kraft Gesetzes, Gutglaubensschutz

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.5.2019, 12 Wx 10/19

Bei dem Erwerb eines Grundstücks kraft Gesetzes durch Erbfolge scheidet ein Gutglaubensschutz nach §§ 892 f. BGB aus.

 

Löschungsvoraussetzungen bei Eigentümergrundschuld

OLG München, Beschluss vom 23.5.2019, 34 Wx 255/19

Ist eine Zwangshypothek materiell-rechtlich zur Eigentümergrundschuld geworden, weil der die Eintragungsgrundlage ­bildende Kostenfestsetzungsbeschluss durch vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wurde, so kann das Recht aufgrund Bewilligung desjenigen, der im Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Rechtsänderung Grundstückseigentümer ist, gelöscht werden, wenn die Änderung der Rechtsinhaberschaft mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen ist.

 

Kostentragungspflicht, Ermessen, Sachverständigengutachten, Testamentsvollstreckerzeugnis, Anhörung der Erben

OLG München, Beschluss vom 27.8.2019, 31 Wx 235/17

1. Auch in einem Verfahren, das die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hat, kann es angemessen sein, die Kosten für ein in der Beschwerdeinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten (hier: Klärung der Testierfähigkeit
der Erblasserin) den Erben aufzuerlegen (Fortführung der ­Senatsrechtsprechung OLG München, ZEV 2017, 148).

2. Eine Auferlegung der Kosten zu Lasten der Erben setzt grundsätzlich voraus, dass diesen zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist.

3. Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerde­gerichts noch nicht fest, wer Erbe ist, ist für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Verfahrenspfleger nimmt sodann das rechtliche Gehör für die Erben wahr.

 

Gesellschafterliste, Geschäftsanteil ohne Gesellschafter

KG, Beschluss vom 25.9.2018, 22 W 94/16

Das Registergericht darf die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner verweigern, wenn diese bei einem Geschäftsanteil lediglich ausweist, dass der Geschäftsanteil kaduziert worden ist.

 

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.7.2019, 8 W 219/19

Eine außergerichtliche Besprechung darüber, ob eine Streitigkeit vor dem Prozessgericht im Inland oder vor einem ausländischen Schiedsgericht weitergeführt werden soll, löst für sich allein nicht die Terminsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3104 aus.

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