Heft 8/2019 (August 2019)
Verfahren bei Namensänderung nach dem TSG
BGH, Beschluss vom 7.3.2019, V ZB 53/18
1. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.
2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d. h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben.
Konkludente Beteiligteneigenschaft
BGH, Beschluss vom 27.3.2019, XII ZB 417/18
a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. März 2019 – XII ZB 523/18 – zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Allein der Umstand, dass ein Angehöriger bei der Anhörung des Betroffenen anwesend ist, macht ihn nicht zum Beteiligten
i. S. d. § 7 FamFG
Limited Liability Partnership britischen Rechts
BGH, Beschluss vom 3.4.2019, VII ZB 24/17
Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts.
Kostenfestsetzungsbeschluss, Masseunzulänglichkeit
BGH, Beschluss vom 2.5.2019, IX ZB 67/18
Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt worden und erfolgt danach die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, ist jedenfalls ein Beschluss, auf dem im Wege der Zwangsvollstreckung noch kein Sicherungsrecht erwirkt wurde, auf eine sofortige Beschwerde aufzuheben.
Rückabwicklung Beschlagnahme, Rückgabeort für Asservate
BGH, Urteil vom 16.5.2019, III ZR 6/18
a) In einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände sind auch gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten in entsprechender Anwendung von § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben, an welchem sie aufzubewahren waren. Die verwahrende Justizbehörde ist nicht verpflichtet, die Sachen an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 3. Februar 2005 – III ZR 271/04, NJW 2005, 988).
b) Der von der Beschlagnahme betroffene Dritte ist für Fahrt-
kosten und sonstige notwendige Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Abholung der Gegenstände entstehen, nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu entschädigen.
Inhaltsirrtum bei lenkender Ausschlagung,
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.3.2019, I-3 Wx 166/17
1. Ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 BGB kann darin liegen, dass der (auch rechtskundig beratene) Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen, sondern wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt.
2. Bei einer „lenkenden“ Ausschlagung kann der Erklärende wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn das Verfehlen des Lenkungsziels (hier: Konzentration der Erbenstellung bei der Ehefrau des Erblassers, um über den Wegfall der ausschlagenden Personen als Erben die wirtschaftliche Lage eines Berliner Testaments herstellen, das zu errichten zu Lebzeiten der Eheleute unterblieben war) darauf beruht, dass die Erbschaft bei einer anderen Person, als beabsichtigt (hier: Bruder des Erblassers), eintritt.
3. Zur Notwendigkeit einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG wegen unterbliebener Hinzuziehung eines nach Auffassung des Beschwerde- gerichts möglichen gesetzlichen Miterben zum Erbscheinsverfahren.
Registergericht, Prüfungspflicht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.3.2019, 3 Wx 20/18
Beantragt der den Liquidator einer GmbH vertretende Notar unter Bezug auf einen entsprechenden, als einfache elektronische Aufzeichnung übermittelten, Gesellschafterbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft, das Erlöschen der Vertretungsbefugnis des bisherigen Geschäftsführers, die allgemeine Vertretungsregelung und die Bestellung des Liquidators nebst dessen Vertretungsbefugnis anzumelden, so kann das Registergericht von dem Notar eine Erklärung, in welcher Form ihm der Gesellschafterbeschluss vorgelegen habe bzw. vorliege, insbesondere, ob als Urschrift oder ihm übermittelte elektronische Aufzeichnung, nicht verlangen.
Einigungs- und Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung
OLG München, Beschluss vom 29.1.2019, 11 W 54/19
1. Eine Einigungsgebühr nach RVG VV 1000 setzt eine zumindest stillschweigende materielle-rechtliche Einigung über den Streit voraus, was bei der Erledigterklärung als prozessualer Gestaltungsakt grundsätzlich nicht der Fall ist. Der Abgabe einer Unterlassungserklärung steht insoweit der Fall gleich, dass eine bloße Zahlung auf einen klageweise geltend gemachten Anspruch erfolgt.
2. Erklären die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so fällt keine Terminsgebühr nach RVG VV 3104 an, da weder ein schriftlicher Vergleich noch ein Anerkenntnisurteil i. S. von § 307 ZPO erfolgt sind.