Heft 8+9/2018 (August und September 2018)
Inhalt der Teilungserklärung
BGH, Urteil vom 4.5.2018, V ZR 163/17
Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. November 2012 – V ZR 9/12, NJW 2013, 681).
Betreuung trotz Vorsorgevollmacht
BGH, Beschluss vom 25.4.2018, XII ZB 216/17
Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19.7.2017, XII ZB 141/16, FamRZ 2017, 1712).
Bestellung eines Verfahrenspflegers
BGH, Beschluss vom 25.4.2018, XII ZB 528/17
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.8.2017, XII ZB 611/16, FamRZ 2017, 1865 m.w.N.).
Vergütung des Zwangsverwalters
BGH, Beschluss vom 15.3.2018, V ZB 149/17
Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZwVwV im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.
Versagung der RSB
BGH, Beschluss vom 12.4.2018, IX ZB 60/16
a) Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten „nach diesem Gesetz“ gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
b) Beantragt ein Insolvenzgläubiger, dem Schuldner nach der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu versagen, ist der Versagungsgrund glaubhaft gemacht, wenn der Schuldner vertraglich übernommene Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse nicht erfüllt; der Schuldner hat in diesem Fall darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war.
c) Übt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit aus, kann er zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses verpflichtet sein, auch wenn er das Renteneintrittsalter erreicht hat.
Auswärtiger Rechtsanwalt
BGH, Beschluss vom 9.5.2018, I ZB 62/17
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu
erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.
erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.
Namensberichtigung im Grundbuch
KG, Beschluss vom 8.3.2018, 1 W 439/17
Wird der Vorname eines im Grundbuch eingetragenen Berechtigten gemäß §§ 1 ff. TSG geändert, ist bei der Berichtigung des Namenseintrags (§ 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO) kenntlich zu machen, dass es sich um eine bloße Namensänderung und nicht einen Wechsel des Berechtigten handelt. Klare und eindeutige Grundbucheintragungen sind durch besondere Gründe des öffentlichen Interesses i.S.v. § 5 Abs. 1 TSG erfordert.
Auslegung eines Einzeltestaments
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.3.2018, I-3 Wx 211/17
Zur Auslegung eines im Anschluss an gemeinschaftliche Testamente errichteten Einzeltestaments der nicht verfügungsbeschränkten nachverstorbenen Ehefrau im Sinne einer Einsetzung des Sohnes als befreiten Vorerben und dessen Kinder als Nacherben und einer von der Erblasserin nicht gewollten Ernennung einer Ersatzperson als Testamentsvollstrecker durch das Gericht bei Wegfall der von ihr ausdrücklich vorgesehenen Personen (hier durch Verweigerung der Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht)
Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.4.2018, 16 WF 68/18
1. Im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPO ist der Partei die Aufforderung zur Erklärung, ob eine Veränderung ihrer Verhältnisse eigetreten ist, analog § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzustellen.
2. Die Zustellung hat an den Verfahrensbevollmächtigten zu
erfolgen, wenn dieser den Beteiligten im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren vertreten hat.
erfolgen, wenn dieser den Beteiligten im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren vertreten hat.
3. Eine im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar.