Heft 6/2018 (Juni 2018)
Aufrechnung gegen die Grundschuld
BGH, Urteil vom 23.2.2018, V ZR 302/16
a) Die Regelung des § 1156 Satz 1 BGB ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar. Der Grundstückseigentümer kann daher gegenüber dem Grundschuldzessionar nicht mit einer Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht.
b) Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist.
Auswahl des Betreuers
BGH, Beschluss vom 14.2,2018, XII ZB 507/17
Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des
§ 1897 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 166/10 – FamRZ 2010, 1897 [= Rpfleger 2011,30]).
Erneute Bewilligung von PKH
BGH, Beschluss vom 10.1.2018, XII ZB 287/17
1. Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 208/15 – FamRZ 2015, 1874).
2. Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.
Anmeldung der bevorrechtigten Hausgeldansprüche
BGH, Versäumnisurteil vom 8.12.2017, V ZR 82/17
Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.
Vergütungsanspruch des Prozesspflegers im Insolvenzverfahren
BGH, Beschluss vom 11.1.2018, IX ZB 99/16
1. Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostengrundentscheidung).
2. Der Streit, ob der Vergütungsanspruch des für den Schuldner im Insolvenzverfahren bestellten Prozesspflegers eine Masseverbindlichkeit oder eine gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners gerichtete Forderung darstellt, ist vor den Prozessgerichten auszutragen.
Ersuchen des Finanzamtes
KG, Beschluss vom 27.2.2018, 1 W 35/18
1. Ein mehrseitiges Ersuchen einer Behörde auf Eintragung im Grundbuch bedarf jedenfalls dann keiner seitenumfassenden Siegelung, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter auf Grund ihres Inhalts eindeutig ist.
2. Bestätigt das Finanzamt im Rahmen eines Ersuchens auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Erbbaugrundbuch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung, wird hiervon auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu der Belastung umfasst.
Bindende Auflassungserklärung
OLG München, Beschluss vom 4.12.2017, 34 Wx 402/17
Eine beim Grundbuchamt eingegangene, aber nicht vollzogene Auflassung aus dem Jahr 1966 kann auf Eintragungsantrag auch noch nach mehreren Jahrzehnten durch Eintragung der Erben der Erwerber als Eigentümer vollzogen werden, sofern die übrigen Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
Vergütung, berufsmäßiger Nachlasspfleger
OLG Celle, Beschluss vom 18.1.2018, 6 W 211/17
1. Die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers ist auch bei werthaltigen Nachlässen grundsätzlich nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz und nicht (nur) pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses abzurechnen.
2. Ein die Höhe des doppelten Betrages nach § 3 Abs. 1 VBVG übersteigender Stundensatz wird für Nachlasspfleger, die nicht im Hauptberuf Rechtsanwalt sind, nur in begründeten Einzelfällen in Betracht kommen.
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.1.2018, I-10 W 12/18
1. Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses identisch sind.
2. Nicht erforderlich ist es für die Berücksichtigung der Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Hauptsacheverfahrens, dass das Beweisergebnis des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren in einer gerichtlichen Entscheidung verwertet worden ist.
3. Sind mehrere Rechtsstreitigkeiten Hauptsachen eines einzigen Beweisverfahrens, dann sind dessen Kosten auf die Hauptsacheverfahren nach dem Verhältnis ihrer Streitwerte aufzuteilen.
4. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch wird erst mit dem Erlass einer (vorläufigen) vollstreckbaren Kostengrundentscheidung fällig. Erst dann beginnt die Verjährung.