Heft 4/2018 (April 2018)
Aufhebung des Annahmeverhältnisses
BGH, Beschluss vom 6.12.2017, XII ZB 371/17
1. Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses kann nur gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind.
2. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Konventionsrecht.
Unpfändbarkeit des Kapitals eines Altersvorsorgevertrags
BGH, Urteil vom 16.11.2017, IX ZR 21/17
1. Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der §§ 1, 5 AltZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen.
2. Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff. EStG) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war.
Vergütung des Insolvenzverwalters, öffentliche Bekanntmachung
BGH, Beschluss vom 14.12.2017, IX ZB 65/16
1. Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen.
2. Die festgesetzten Beträge, die bei einem Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu veröffentlichen sind, umfassen nur die Beträge der festgesetzten Vergütung und der festgesetzten Auslagen sowie gegebenenfalls die Beträge der hierauf entfallenden Umsatzsteuer und der in Abzug gebrachten Vorschüsse.
3. Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses ist nur wirksam, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden.
4. Zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
5. Zur Verwirkung des Beschwerderechts bei einem Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Gegenstandswert für Verfahrensgebühr bei Nichtzulassungsbeschwerde
BGH, Urteil vom 14.12.2017, IX ZR 243/16
Hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß gegen ein Berufungsurteil vollumfänglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese aufgrund einer Rechtsprüfung nachfolgend beschränkt, richtet sich der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach der vollen Beschwer seines Mandanten.
Übertragung des Erbteils im Wege der Abschichtung
OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2017, 2 Wx 246/17
1. § 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Miterbe seinen Erbteil auf das andere Mitglied der Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung überträgt.
2. Einer Voreintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch bedarf es nicht.
(mit Anmerkung Bestelmeyer)
Zuschreibung eines Grundstücks zum Erbbaurecht
ThürOLG. Beschluss vom 6.11.2017, 3 W 344/17
Die Bestandteilszuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem Erbbaurecht ist zulässig (entgegen KG DNotZ 2011, 283 ff.).
(mit Anmerkung Böhringer)
Inhalt der Gesellschafterliste
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.2017, 12 W 1866/17
1. Zur Zulässigkeit von Rundungen bei der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG i.d.F. des Gesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. 2017 Teil I Seiten 1822, 1864) in der Gesellschafterliste anzugebenden „durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital“ wie auch bei dem nach § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG in der genannten Fassung anzugebenden „Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz“.
2. Die bloße Angabe des Nichtüberschreitens bestimmter Erheblichkeitsschwellen bei Kleinstbeteiligungen – hier: die Formulierung „< 1 %“ – in der Gesellschafterliste zur Bezeichnung der „durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital“ ist – jedenfalls derzeit – unzulässig.
Nachweis der Vertretungsmacht
LG Dortmund, Beschluss vom 8.1.2018, 9 T 691/17
Ist gegenüber dem Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungstermin für der Abgabe eines Gebotes die Berechtigung zur Vertretung einer englischen private limited company nachzuweisen (§ 71 Abs. 2 ZVG), kann dies nicht durch eine Bescheinigung von einem deutschen Notar im Rahmen des § 21 BNotO aufgrund seiner „elektronischer Einsichtnahme“ in das englische Register geschehen.
(mit Anmerkung Sievers)