Heft 3/2018 (März 2018)
Abhandlungen demächst:
Peter Savini: Das noch unbekannte Vollstreckungsverbot nach § 111h Absatz 2 StPO n.F.
Udo Hintzen: Die Entwicklung im Zwangsvollstreckungsrecht seit 2016
Dingliche Wirkungen des Vindikationslegats
EuGH, Urteil vom 12.10.2017, C-218/16
Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn die Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in diesem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.
Pfändung, Löschungszustimmung des Eigentümers
BGH, Beschluss vom 12.10.2017, V ZB 131/16
Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das „Zustimmungsrecht“ des Grundstückseigentümers „zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1 GBO“ gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.
Höhe der Betreuervergütung
BGH, Beschluss vom 18.10.2017, XII ZB 243/17
a) Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte „Weiterbildung Berufsbetreuung“ ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vergleichbar.
b) Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation (hier: „Weiterbildung Berufsbetreuung“) im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 BVormVG.
Auswahl des Betreuers
BGH, Beschluss vom 8.11.2017, XII ZB 90/17
Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 – XII ZB 53/15 – FamRZ 2015, 2165 [= Rpfleger 2016,97]).
Erhöhung des Pfändungsfreibetrages
BGH, Beschluss vom 19.10.2017, IX ZB 100/16
Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.
Kosten des Beweisverfahrens, Anwaltswechsel
BGH, Beschluss vom 26.10.2017, V ZB 188/16
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren.
Kosten der Berufungserwiderung
BGH, Beschluss vom 8.11.2017, VII ZB 81/16
Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3200 aus (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 18. April 2012 – 3 AZB 22/11; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 – III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 [= Rpfleger 2016, 502]).
Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters
OLG München, Beschluss vom 12.10.2017, 34 Wx 325/17
Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet. Der Vorlage eines Gemeinderatsbeschlusses zur Grundbucheintragung bedarf es daher nicht (Anschluss an BGH NJW 2017, 2412).
Höchstgebühr eines Wahlanwaltes
ThürOLG, Beschluss vom 20.4.2017, 1 Ws 354/16
Der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verwendete Begriff der „Höchstgebühr eines Wahlanwalts“ bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte; diese Auslegung der mit dem zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostR MoG) mit Wirkung zum 01.08.2013 eingeführten Bestimmung ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, den Gesetzesmaterialien und dem Regelungszusammenhang der betreffenden Norm.