Heft 11/2017 (November 2017)

Abhandlungen demnächst

Walter Böhringer: Neue Hofraumverordnung für ungetrennte Hofraumanteile

Alexander Krafka und Jörn Heinemann: Die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit durch den Notar für das Registergericht und das Grundbuchamt

Horst Bestelmeyer: Die Entwicklung des Erbrechts seit 2016

 

Berichtigung eines Zeichenfehlers

BGH, Beschluss vom 20.7.2017, V ZB 47/16

Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuchamt stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. März 1973 – III ZR 69/70, VersR 1973, 617).

 

Betreuervorschlag

BGH, Beschluss vom 19.7.2017, XII ZB 57/17

Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 ­ XII ZB 352/14 ­ FamRZ 2015, 648).

 

Testamentsauslegung, Alleinerbfolge

BGH, Beschluss vom 12.7.2017, IV ZB 15/16

1. Zur ergänzenden Testamentsauslegung.

2. Wenn der Erblasser durch letztwillige Zuwendung einer Sachgesamtheit den Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen wollte, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen nachfolgenden, ­unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen sollte.

Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen

BGH, Beschluss vom 27.4.2017, I ZB 91/16

a) Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde.

b) Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW.

 

Antragsrecht in der Teilungsversteigerung, Pfändung

BGH, Beschluss vom 29.6.2017, IX ZB 98/16

a) Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.

b) Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.

c) Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Auf­-
hebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.

d) § 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.

e) Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.

 

Zusammenrechnung mit ausländischer Rente

BGH, Beschluss vom 20.7.2017, IX ZB 63/16

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rentenberechtigten im Inland ist die Frage, ob eine ausländische Rente pfändbar ist und damit zur Masse gehört, nach dem (deutschen) Insolvenzstatut zu beurteilen.

 

Insolvenztagung anlässlich des 15. Heilbronner Rechtstags

Montag, den 23. April 2018

Veranstalter: Bund Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Baden-Württemberg

Programm:

‑Energie- und Versorgungsverträge in der Insolvenz
(RA Michael Brändle, RA Freiburg)

‑Insolvenzarbeitsrecht, Sozialplan und Kündigungsrecht (Inken Gallner, RiinBAG)

‑Abschlussdiskussion und Verabschiedung

Beginn der Veranstaltung: 9.30 Uhr
Ende der Veranstaltung: ca. 16.00 Uhr

Ort: NEU: Heinrich-Fries-Haus, Bahnhofstr. 13, 74072 Heilbronn

Leitung: Monika Haas, stellv. Landesvorsitzende des BDR
Beate Schmidberger, Qualitätszirkel der Insolvenzrechtspfleger

Preise: Kostenfrei: BDR-Mitglieder, Rechtspfleger/innen der Insolvenzabteilungen
40,00 Euro Rechtspfleger/innen (z.B. Nichtmitglieder oder Kollegen/Kolleginnen anderer Abteilungen)
135,00 Euro Insolvenzverwalter, Bankenvertreter, u.a.
Die Getränke (mit zwei Kaffeepausen) während der Tagung sind in der Tagungspauschale enthalten, ebenso der Mittagsimbiss.

Hinweis für die bei den Gerichten tätigen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen: Die Veranstaltung gilt als Fortbildung, für die im Wege der dezentralen Budgetierung der Fortbildungskosten, Zuschüsse gewährt werden können.

Schriftliche Anmeldungen bitte an: Beate Schmidberger,
E-Mail: Schmidberger@AGHeilbronn.justiz.bwl.de

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