Heft 7/2017 (Juli 2017)
Abhandlungen demnächst
Andreas Zeiser: Gedanken zu Ergänzungspflegschaften und familiengerichtlichen Genehmigungen
Steffen Kögel: Die Änderung der abgeleiteten Firma – ein Riss im Firmenrecht
Mittellosigkeit des Betreuten
BGH, Beschluss vom 1.2.2017, XII ZB 299/15
a) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate. Sie beginnt mit der auch formlos möglichen Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung; § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG findet keine Anwendung.
b) Ob die durch ein Behindertentestament für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2013 – XII ZB 679/11 – FamRZ 2013, 874 [= Rpfleger 2013,390]).
Aufwandsentschädigung, Entschädigung für Zeitversäumnis
BGH, Beschluss vom 6.4.2017, IX ZB 40/16
1. Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.
2. Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.
Vergütung des Insolvenzverwalters
BGH, Beschluss vom 6.4.2017, IX ZB 48/16
1. Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 ff. InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
2. Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
3. Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.
Anrechnung der Geschäftsgebühr
BGH, Beschluss vom 28.2.2017, I ZB 55/16
Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, sodass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Teilbelastung d. Grundstücks m. Leitungsrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.2.2017, I-3 Wx 298/16
1. Soll lediglich die Teilfläche eines Grundstücks von einer Dienstbarkeit erfasst werden, wählen die Beteiligten hierbei die Gestaltungsmöglichkeit einer unechten Teilbelastung, indem sie die gesamten Grundstücke mit der Dienstbarkeit belasten, die Ausübung allerdings – zulässigerweise (§ 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB) – auf Teilflächen beschränken wollen und legen die Beteiligten die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich fest, so ist die Bezeichnung der Ausübungsstelle in die Eintragung bzw. in die Eintragungsbewilligung mit aufzunehmen und muss hinreichend bestimmt sein, wobei die Dienstbarkeitsurkunde hierzu förmlich auf einen Lageplan mit entsprechender Kennzeichnung verweisen kann und die Eintragungsbewilligung ausdrücklich auf eine solche Zeichnung Bezug nehmen muss.
2. Bei der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ( „... innerhalb eines Schutzstreifens von 2 m und einer Tiefe von ca. 1,40 m Kabel (. . .) im Erdreich zu verlegen, ... . Der Kabel- verlauf ist in dem dieser Urkunde als Anlage und Bestandteil bei- gefügten Lageplan rot eingezeichnet....“) genügt die Bezugnahme auf den Lageplan im Maßstab 1:3000, in dem der geplante Trassenverlauf des Erdkabels unbemaßt eingezeichnet ist, dem im Grundbuchrecht hinsichtlich der Ausübungsstelle zu fordernden Bestimmtheitsgebot.
Amtswiderspruch gegen Zwangssicherungshypothek
OLG München, Beschluss vom 8.2.2017, 34 Wx 29/17
Auch mit der Beschwerde kann ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Zwangshypothek nicht verlangt werden, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragungstätigkeit gesetzliche Vorschriften nicht verletzt, sondern das Gesetz auf den ihm unter- breiteten – wenn auch unerkannt und bei gehöriger Prüfung nicht erkennbar unrichtigen oder unvollständigen – Sachverhalt richtig angewandt hat.
Befreite Vorerbschaft
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2017, I-3 Wx 307/16
1. Steht fest, dass der Erblasser Nacherbfolge angeordnet hat, so ist durch individuelle Auslegung zu ermitteln, ob er den Vorerben völlig oder nur teilweise befreien wollte; nur wenn sich dies nicht eindeutig klären lässt, greift die (widerlegbare) Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB.
2. Berufen Ehegatten einander in einem Erbvertrag gegenseitig zum „alleinigen, unbefreiten Vorerben“ und zu Nacherben ihre Kinder zu gleichen Teilen, kann die Auslegung ergeben, dass der Längstlebende (nur) über das „ererbte“ bewegliche Vermögen frei verfügen können sollte, nicht hingegen, dass die Eheleute in Bezug auf vorhandenes Grundeigentum bzw. eine Erbbauberechtigung eine Befreiung zugunsten des Längstlebenden von den gesetzlichen Beschränkungen seiner Stellung als Vorerben gewollt haben.
(Leitsatz der Redaktion zu 2.)
Löschung einer GmbH
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.2.2017, I-3 Wx 300/16
1. Zeigt das Registergericht der beteiligten Gesellschaft (hier: GmbH) in einem Verfahren über die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch ein mit Rechtsmittelbelehrung versehenes Schreiben nicht nur die Möglichkeit auf, den Eintragungsantrag zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu anzubringen, sondern stellt es hierneben den Vollzug ihres Antrages für den Fall in Aussicht, dass sie im vorliegenden Verfahren noch Nachweise erbringt (hier: Zustimmung des Finanzamts zur Löschung), so richtet sich das hiergegen eingelegte Rechtsmittel gegen eine anfechtbare Zwischenverfügung.
2. Hat die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt, verfügt sie über kein Vermögen mehr und stehen lediglich Steuernachforderungen in Rede, so hängt die Vollzugsreife des Antrags auf Eintragung der Löschung mangels einer potentiellen Auswirkung auf das verwertbare Gesellschaftsvermögen nicht von dem Einverständnis der Finanzverwaltung ab.