Heft 5/2017 (Mai 2017)
Abhandlungen demnächst
Norman Inoue: Der Rechtscharakter familien- und betreuungsgerichtlicher Genehmigungen
Walter Kogel: Suizidgefahr und § 765a ZPO
Markus Lamberz: Das Neueste von der EuErbVO
Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
Der BFH hat durch Urteil vom 10.2.2015 (IX R 23/14, Rpfleger 2015,574) entschieden, dass der Zwangsverwalter auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten hat, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
Zu dieser Entscheidung hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 3. Mai 2017 an alle obersten Finanzbehörden der Länder ein „Anwendungsschreiben“ versandt:
„Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters;
Anwendungsfragen zum BFH-Urteil vom 10.2.2015 – IX R 23/14“,
abzurufen unter: ttp://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/
Abgabenordnung/2017-05-03-einkommensteuerliche-pflichten-des-zwangsverwalters.pd f?__blob=publicationFile&v=1
Adoption, nichteheliche Lebensgemeinschaft
BGH, Beschluss vom 8.2.2017, XII ZB 586/15
a) Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.
b) Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des § 1741 Abs. 2, § 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2013, 521) noch konventionswidrig (Abgrenzung zu EGMR FamRZ 2008, 377).
Betreuervergütung
BGH, Beschluss vom 15.2.2017, XII ZB 465/15
a) Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 – XII ZB 429/13 – FamRZ 2014, 116 [=Rpfleger 2014,79]).
b) Sind dem Betreuer die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und der Vermögenssorge übertragen, sind die im Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung besonders nutzbar.
Änderung des Geschäftsjahresrhythmus)
BGH, Beschluss vom 21.2.2017, II ZB 16/15
Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13 [= Rpfleger 2015,212]).
Übererlös i. d. Zwangsversteigerung, Gemeinschaft
BGH, Beschluss vom 22.2.2017, XII ZB 137/16
a) Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.
b) Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17. November 1999 – XII ZR 281/97 – FamRZ 2000, 355, 356).
c) Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285).
d) Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).
Transmortale Vollmacht, Erbfolgenachweis
OLG München, Beschluss vom 4.1.2017, 34 Wx 382 und 383/16
1. Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit Alleinerbenstellung.
2. Ist die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit. Eine Auflassungsurkunde, die die Verfügungsbefugnis des Veräußerers in der Schwebe gehalten hat, ist nicht deshalb wegen fehlender Eindeutigkeit unvollziehbar (im Anschluss an Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 273/16).
3. Notarielle Eigenurkunden können auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Beurkundungstätigkeit in Betracht kommen. Das gilt allerdings nicht dort, wo das Gesetz zwingend eine Zeugnisurkunde verlangt; in diesen Fällen sind die Regeln des Zweiten Abschnitts des BeurkG (§§ 6 ff.) einzuhalten.
Tierheim als Alleinerbe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.1.2017, I-3 Wx 257/16
Beruft der Erblasser in einem notariellen Testament einen eingetragenen Verein, der ein Tierheim betreibt, zum Alleinerben ohne bereits für den Fall des Erlöschens des Vereins einen Ersatzerben zu bestimmen und überträgt nach Insolvenz des Vereins der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebes „im Wege einer übertragenden Sanierung“ das Inventar des Insolvenzschuldners, sämtliche Tiere und darüber hinaus sämtliche Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten, der unter der im Testament aufgeführten Anschrift das Tierheim des Insolvenzschuldners weiter betreibt, so kann die ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass nicht der aufgelöste, aber noch nicht erloschene Insolvenzschuldner, sondern der nunmehrige Träger der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfänger sein soll.