Heft 4/2017 (April 2017)
Abhandlungendemnächst
KlausRiedel:ÄnderungenderTeilungserklärungnachErklärungderAuflassung
OliverWeber:Das„EinfrierenvonVermögenswerten“imGrundbuchamt
Pfändbarkeit, Ruhegehaltszahlung
BGH, Beschluss vom 16.11.2016, VII ZB 52/15
Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar.
Vollstreckungsschutz, Gesundheitsgefährdung
BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 138/15
Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts.
Bewerbung zum Insolvenzverwalter
BGH, Beschluss vom 13.10.2016, IX AR(VZ) 7/15
Ein Insolvenzrichter kann die Aufnahme eines Bewerbers auf seine Vorauswahlliste ablehnen, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dieser werde sein Amt als Insolvenzverwalter nicht höchstpersönlich ausüben.
Ein Bewerber muss von sich aus offenlegen, dass er nicht unerhebliche Beteiligungen an einer Bank hält, dort in die Führungsebene eingebunden ist oder sie in bedeutendem Umfang regelmäßig berät, wenn diese Bank in vielen Insolvenzverfahren an diesem Insolvenzgericht als Insolvenzgläubigerin auftritt.
Bindungswirkung bei Verfügungsbeschränkungen
KG, Beschluss vom 8.11.2016, 1 W 493/16
1. Balkone können in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum bestimmt werden. Ein Balkonraum, der nur durch eine Wohnung zugänglich ist, ist nicht zwingend Sondereigentum (Abgrenzung von OLG München, FGPrax 2011, 281).
§ 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht entsprechend anz wenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts (oder
z.B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung) nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 1 W 518/15; wie Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 1 W 303/16).
Aufschiebende und auflösende Testamentsvollstreckung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2016, I-3 Wx 47/16
1. Aus dem Inhalt eines in beglaubigter Abschrift nebst Eröffnungsvermerk zur Akte gereichten notariell beurkundeten Testaments („Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres meines Neffen … zu verwalten.“) ergibt sich – bei fehlenden Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen – in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Halbsatz 2 GBO genügenden Form, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Willen des Erblassers (längstens) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-) Erben bestehen soll.
2. Dass die Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers mit Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-)Erben aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht hervorgeht, hindert das Grundbuchamt und im Beschwerdeverfahren den Senat nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch einer eigenen Prüfung zu un- terziehen und basierend auf der Annahme, dass die Testamentsvollstreckung zum einen aufschiebend dadurch bedingt ist, dass der Erbfall vor Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-)Erben eintritt und sodann auflösend durch die Vollendung dessen 25. Lebensjahres, die Beendigung der Testamentsvollstreckung selbst festzustellen.
3. Dem aus einer Pfändung und Einziehung des Anspruchs des (Vor-)Erben auf Löschung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks abgeleiteten Löschungsantrag des Landes (Finanzverwaltung) ist nicht zu entsprechen, bevor der (Vor-)Erbe die auflösende Bedingung in Gestalt der Vollendung seines 25. Lebensjahres gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, nämlich das dem Grundbuchamt weder offenkundige, noch durch eine öffentliche Urkunde – das Testament, das Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Eintragung im Grundbuch reichen für eine Beurkundung im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO nicht aus – belegte Geburtsdatum durch die Vorlage einer Geburtsurkunde nachgewiesen hat.
Keine Fortsetzung einer aufgelösten GmbH
KG, Beschluss vom 17.10.2016, 22 W 70/16
Eine GmbH, die durch die Rechtskraft eines die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abweisen-
den Beschlusses aufgelöst ist, kann nicht fortgesetzt werden.
Erbrecht des Halbbruders des Erblassers
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2016, I-3 Wx 294/15
Dass ein Halbbruder des Erblassers gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung ist und als solcher Verwandte ferner Ordnungen (hier: Cousine und andere Verwandte des Erblassers mütterlicherseits) als Erben dritter Ordnung von der Erbfolge ausschließt, hängt – auch soweit, wie hier, Erbansprüche von Verwandten des Vaters nach dem Versterben des Kindes in Rede stehen – nicht davon ab, ob der Erblasser und sein Halbbruder einen gemeinsamen leiblichen Vater hatten, sondern beruht darauf, dass der Vater des Halbbruders in Bezug auf den Erblasser die Vaterschaft fortbestehend rechtswirksam anerkannt hat.
Die Adoption eines 1944 geborenen, im Jahre 1958 adoptierten, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Adoptions- rechts am 1. Januar 1977 volljährigen Erblassers berührt die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen nicht, mit der Folge, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten erhalten bleiben und die Adoption Erbansprüchen der Verwandten bei Versterben des Angenommenen nicht entgegensteht.