Heft 3/2017 (März 2017)

Abhandlungen demnächst

Horst Deinert: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung

Klaus Rellermeyer: Entwicklung des Rechtspflegerrechts seit 2015

 

Namensänderung des Kindes

BGH, Beschluss vom 9.11.2016,  XII ZB 298/15

1. Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes, so hat das Familiengericht neben allgemeinen Kindeswohlbelangen auch die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags zu prüfen.

2. Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschluss vom 24.10.2001 – XII ZB 88/99 – FamRZ 2002, 94 [= Rpfleger 2002, 73]).

 

Zustellung von Nachweisurkunden bei Rechtsnachfolge

BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 174/15

a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle ­einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselerteilungsorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.

b) Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktu­ellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8.11.2012 – V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 [= Rpfleger 2013, 225]; Senat, Beschluss vom 21.11.2013 – V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 5 [= Rpfleger 2014, 215]).

c) Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselerteilungsorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselerteilungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen.

d) Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.

 

Vollstreckungsimmunität bei Zwangsversteigerungsanordnung

BGH, Beschluss vom 22.9.2016, V ZB 125/15

Ist das inländische Grundstück eines ausländischen Staates mit einer Zwangssicherungshypothek belastet worden, führt eine danach eingetretene hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks dazu, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.

 

Rücknahme d. Antrags auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 22.9.2016, IX ZB 50/15

Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.

 

Automatisiertes Abrufverfahren

PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.9.2016, 6 VA 2/16

Die Genehmigung der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahrens zur Übermittlung von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Übermittlung setzt jedenfalls voraus, dass der Empfänger (hier: Rechtsanwalt) – unabhängig von der Frage der Häufigkeit der Abrufe – konkret darlegt, inwieweit im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit überhaupt eine solche besondere Eilbedürftigkeit besteht. Es bleibt daher offen, ob eine solche Genehmigung und ihr Fortbestand bei einer nur geringen Abruftätigkeit überhaupt in Betracht kommen.

 

Anfechtung der Erbschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom  17.10.2016, I-3 Wx 155/15

1. Eine Eingabe, die ausdrücklich auf die Einlegung der Beschwerde durch einen anderen Beteiligten Bezug nimmt und deshalb einen Willen zur Einlegung eines eigenen Rechtsmittels nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, ist nicht als eigenständige Beschwerde aufzufassen. 2. Auch nach Erteilung eines Erbscheins bleibt das Nachlassgericht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für dessen Erteilung von Amts wegen zu überprüfen, sobald irgendein Anlass hierfür besteht (hier: Anfechtungs- und Ausschlagungserklärungen der Beteiligten).

2. Bei der Bewertung einer Anfechtungserklärung gemäß § 119 BGB in Verbindung mit § 1954 BGB beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts auf die Prüfung, ob diejenigen Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später selbst geltend macht beziehungsweise die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind; werden andere als die in der Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, so liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.

3. Die Überschuldung der Erbschaft stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (dem Erben angefallener Nachlass oder Nachlassteil) gemäß § 119 Abs. 2 BGB dar, die zur Anfechtung berechtigen kann, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht oder wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist (hier. Bestand und Durchsetzbarkeit einer Forderung, deren sich ein Darlehensgeber und Grundpfandrechtsgläubiger berühmt).

 

Vergütung des Beratungshilfeanwalts, Schuldenbereinigungsplan

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.9.2016, 8 W 291/16

Die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach RVG VV 2504 ff. werden durch das Anbieten eines sog. „Fast-Nullplans“ regelmäßig erfüllt, da ein solcher überwiegend nicht als perspektivlos im Sinne der Rechtsprechung des Senats anzusehen sein wird.

 

Entlassung mehrere Grundstücke aus der Mithaft

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016, 2 Wx 403/16

Für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft fällt die Gebühr KV 14142 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nicht von dem Gesamtverkehrswert der betroffenen Grundstücke, sondern entsprechend der Zahl der betroffenen Grundstücke von deren jeweiligen einzelnen Verkehrswerten an.

 

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