Heft 6/2016 (Juni 2016)
Vorschau
Thomas Wolf: Entwicklungen im Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht seit 2012
Uwe Harm: Der Verfahrenspfleger – Rechtstellung und Aufgaben im Lichte der Rechtsprechung
Carsten Kunkel und Tim Lanzius: Zur Vermögenslosigkeit einer GmbH i.S.d. § 394 Abs. 1 FamFG
6. ZVG-Treff anlässlich des 12. Heilbronner Rechtstags
Montag, den 26. September 2016
Veranstalter: Bund Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Baden-Württemberg Gerhard Schmidberger, Heilbronn
Aus dem Programm:
- Energielieferungsverträge in der Zwangsverwaltung, Unterbrechung der Versorgung (RA Michael Brändle, Freiburg)
‑ Teil I: Wer kann’s? Der Gutachter im Lichte des § 74a ZVG, Teil II: Zuschlag mit Gewähr? Kritisches zu § 839a BGB (Katharina Bleutge, Rechtsanwältin Justiziarin, Leiterin Kommunikation, Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln)
‑ Tricks und Taktiken zur Versteigerungsverhinderung (Erhard Alff, Dipl.-Rechtspfleger, AG Hamburg
- Abschlussdiskussion und Verabschiedung
Beginn der Veranstaltung: 10.00 Uhr
Ende der Veranstaltung: ca. 16.00 Uhr
Ort: Festsaal der Staatsanwaltschaft Heilbronn
Rosenbergstr. 8, 74072 Heilbronn
Rosenbergstr. 8, 74072 Heilbronn
Leitung: Monika Haas, stellv. Landesvorsitzende des BDR
Gerhard Schmidberger
Gerhard Schmidberger
Preise:
Mitglieder des BDR und beim VG* tätig kostenfrei Mitglieder des BDR nicht beim VG tätig 40,– Euro
Rechtspfleger und -innen beim VG tätig 40,– Euro
andere 150,– Euro die Preise verstehen sich zzgl. 19 % Umsatzsteuer
(* Vollstreckungsgericht)
Mitglieder des BDR und beim VG* tätig kostenfrei Mitglieder des BDR nicht beim VG tätig 40,– Euro
Rechtspfleger und -innen beim VG tätig 40,– Euro
andere 150,– Euro die Preise verstehen sich zzgl. 19 % Umsatzsteuer
(* Vollstreckungsgericht)
Die Getränke (mit zwei Kaffeepausen) während der Tagung sind in der Tagungspauschale enthalten, ebenso der Mittagsimbiss.
Hinweis für die bei den Gerichten tätigen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen: Die Veranstaltung gilt als Fortbildung, für die im Wege der dezentralen Budgetierung der Fortbildungskosten, Zuschüsse gewährt werden können.
Schriftliche Anmeldungen bitte an: Gerhard Schmidberger, Beethovenstr. 49, 74074 Heilbronn E-Mail: schmidberger-heilbronn@t-online.de
Bestätigung einer Entscheidung als Europ. Vollstreckungstitel, Mindestvorschriften für eine Überprüfung in Ausnahmefällen
EuGH (4. Kammer), Urteil vom 17.12.2015, Rs. C 300/14, ECLI:EU:C:2015:825
1. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Verbindung mit Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein Überprüfungsverfahren wie das in Art. 19 vorgesehene in das nationale Recht aufzunehmen.
2. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass sich der mit einem Antrag auf Bestätigung eines Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel befasste Richter, um eine solche Bestätigung vornehmen zu können, vergewissern muss, dass das nationale Recht tatsächlich und ohne Ausnahme in den beiden in dieser Vorschrift genannten Fällen eine vollständige Überprüfung einer solchen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erlaubt und dass es eine Verlängerung der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung nicht nur im Fall höherer Gewalt, sondern auch dann gestattet, wenn sonstige außergewöhnliche Umstände unabhängig vom Willen des Schuldners ihn daran gehindert haben, der in Rede stehenden Forderung zu widersprechen.
3. Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel, die jederzeit beantragt werden kann, dem Richter vorbehalten sein muss.
Mit Anmerkung: Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer, Hamm
Beschwerde gegen Betreuerauswahl
BGH, Beschluss vom 3.2.2016, XII ZB 493/15
a) Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird, kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
25. März 2015 – XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 und BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607).
25. März 2015 – XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 und BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607).
b) Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. September 2015 – XII ZB 526/14, FamRZ 2016, 121).
Kosten für eine Prozessbürgschaft
BGH, Beschluss vom 10.2.2016, VII ZB 56/13
Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gemäß § 709 Satz 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO.
Ideeller oder wirtschaftlicher Verein
KG, Beschluss vom 16.2.2016, 22 W 71/15
1. Ein mehrere Kindertagesstätten betreibender Verein ist dann kein Idealverein, wenn er Kinderbetreuungsplätze überhaupt nur oder im Wesentlichen am freien Markt in Konkurrenz zu Dritt-Anbietern anbietet.
2. Auf den satzungsmäßig verfolgten Zweck des Vereins kommt es insoweit nicht an.
3. Das Bestehen von Gemeinnützigkeit weist den Verein nicht als Idealverein aus.
Mit Anmerkung: Dipl.-Rechtspfleger Steffen Kögel, Waiblingen