Heft 5/2015 (Mai 2015)

Vorschau
Christoph Stammer: Einblick in die Cybercrime am Beispiel des Phishings
Walter Böhringer: Schicksal von Anteilen an ungetrennten Hofräumen ab 2016
 
5. ZVG-Treff anlässlich des 10. Heilbronner Rechtstags
Montag, den 21. September 2015
Veranstalter: Bund Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Baden-Württemberg Gerhard Schmidberger, Heilbronn
Aus dem Programm:
‑Die Sequestration nach § 25 ZVG
(Dipl. Rechtspfleger Martin Ertle, AG Calw)
‑Die Vertretung nach § 135 ZVG
(Dipl. Rechtspfleger Roland Traub, AG Schwäbisch Hall)
‑Die Ersteherverwaltung nach § 94 ZVG
(Dipl.-Rpfl. Manfred Steffen, Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen)
‑Teil I Wer wird’s? Die Verwalterbestellung –§ 150 ZVG
Teil II Die Last mit der öffentlichen Last
(Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch, Riin BGH)
‑Abschlussdiskussion und Verabschiedung
Beginn der Veranstaltung: 10.00 Uhr
Ende der Veranstaltung: ca. 16.00 Uhr
Ort: Festsaal der Staatsanwaltschaft Heilbronn,
Rosenbergstraße 8, 74072 Heilbronn
Leitung: Monika Haas, stellv. Landesvorsitzende des BDR, Gerhard Schmidberger
Preise: Mitglieder des BDR und beim Vollstreckungsgericht tätig: Beitragsfrei. Mitglieder des BDR 40,– e, Rechtspfleger und -innen beim Vollstreckungsgericht 40,– e, andere 150,– e, zzgl. Umsatzsteuer.
Die Getränke während der Tagung sind in der Tagungspauschale enthalten, sowie ein Imbiss in der Mittagspause.
Hinweis für die bei den Gerichten tätigen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen: Die Veranstaltung gilt als Fortbildung, für die im Wege der dezentralen Budgetierung der Fortbildungskosten, Zuschüsse gewährt werden können.
Schriftliche Anmeldungen bitte an: Gerhard Schmidberger, Beethovenstraße 49, 74074 Heilbronn; E-Mail: schmidberger-heilbronn@t-online.de
 
Anordnung einer Nachtragsverteilung
BGH, Beschluss vom 18.12.2014, IX ZB 50/13
1. Die Befugnis zur Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachtragsverteilung hat nur der antragstellende Insolvenzverwalter oder -gläubiger, nicht derjenige, der nur angeregt hat, das Insolvenzgericht möge von Amts wegen tätig werden.
2. Entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein Anspruch des Schuldners auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung, der davor aufschiebend bedingt begründet war, kommt die Anordnung einer Nachtragsverteilung in Betracht.
 
Scheidungsfolgenvergleich unter Bedingung, unwirksame Auflassung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2014, I-3 Wx 273/14
1. Schließen Ehegatten „für den Fall der rechtskräftigen Scheidung“ einen Scheidungsfolgenvergleich, der u.a. die Auflassung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück an einen Beteiligten enthält, so steht die Auflassung unter einer Bedingung und ist daher unwirksam.
2. Eine Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, dass die Parteien den Scheidungsvergleich dahin ergänzt haben, sie seien darüber einig, dass die in der Scheidungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erklärten Auflassungen nicht unter einer Bedingung stehen, insbesondere die Auflassungen jeweils nicht unter der Bedingung einer rechtskräftigen Ehescheidung erklärt werden bzw. die Auflassungen unbedingt Gültigkeit haben, führt nicht zur Wirksamkeit der Auflassung, solange der Scheidungsfolgenvergleich insgesamt nach wie vor unter die Bedingung der rechtskräftigen Scheidung gestellt ist.
 
Vergütung des Pflichtverteidigers, Pauschgebühr
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.12.2014, 2 AR 36/14 (+)
1. Erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach einer gesetzlichen Änderung der Gebührensätze, so richtet sich dessen Vergütung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auch dann nach neuem Recht, wenn er bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war.
2. Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abhebt.
3. Die Aufdeckung von Verfahrensverstößen gemäß § 160a StPO bei Überprüfung der TKÜ-Verschriftungen durch die Verteidiger begründet eine besondere Schwierigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Strafkammer
wegen des Umfangs und/oder der Schwierigkeit der Sache gemäß § 76 Abs. 2 GVG mit drei Berufsrichtern besetzt wurde.
4. Die Pflichtverteidigergebühren können unzumutbar sein, wenn aufgrund der späten Bestellung des Verteidigers eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist und dieser während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können.
5. Die mögliche Arbeitsteilung zwischen mehreren für einen Angeklagten tätigen (Pflicht-)Verteidigern ist bei der Prüfung, ob für den Antragsteller ein besonderer Verfahrensumfang vorliegt, zu berücksichtigen.
6. Die Pauschgebühr wird grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt, da letztere regelmäßig eine leistungsorientierte Vergütung gewährleisten, durch den Gesetzgeber an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden und die Aufteilung der Gebühren auf die verschiedenen Tätigkeiten eine aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung zulässt.
7. Für die Berechnung der Pauschgebühr können die für die ­konkrete Tätigkeit des Pflichtverteidigers anfallenden Gebührentat­bestände als Bemessungsgrundlage herangezogen und entsprechend dem Aufwand sowie dem Sonderopfer des Pflichtverteidigers im jeweiligen Verfahrensabschnitt – etwa durch Vervielfältigung – erhöht werden.
8. Führt eine Verständigung zu einer wesentlichen Verkürzung der Hauptverhandlung, kann dies grundsätzlich nicht durch eine Anhebung der gesetzlichen Terminsgebühren honoriert werden. Hat der Pflichtverteidiger aber durch eine intensive Vorbereitung des Verfahrens die Grundlagen für die Verständigung gelegt, ist (im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr) ggf. eine zusätzliche Anhebung der Verfahrensgebühr möglich.
 

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