Heft 1/2015 (Januar 2015)
Bestellung eines Betreuers
BGH, Beschluss vom 10.9.2014, XII ZB 305/14 (+)
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 – XII ZB 395/12 – FamRZ 2013, 618 [= Rpfleger 2013, 332]).
Restschuldbefreiung in englischem Hauptinsolvenzverfahren, Sekundärinsolvenzverfahren im Inland
BGH, Urteil vom 18.9.2014, VII ZR 58/13
1. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001 – VII ZR 373/99, BauR 2002, 310 = NZBau 2002, 89).
3. Eine in einem englischen Hauptinsolvenzverfahren eingetretene Restschuldbefreiung (discharge) hindert einen Gläubiger nicht, seine Forderung in einem vor Eintritt der Restschuldbefreiung im Inland eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden und in diesem Rahmen zu verfolgen.
Keine Pfändung des Freistellungsanspruches gegen Haftpflichtversicherung
BGH, Beschluss vom 25.9.2014, IX ZB 117/12
Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verfolgt.
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, Streitwertidentität
BGH, Beschluss vom 27.8.2014, VII ZB 8/14 (+)
1. Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst.
2. Werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG aus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 [= Rpfleger 2010, 240]).
3. Wird bei der vorstehend unter 1. genannten Fallgestaltung im selbständigen Beweisverfahren auf Antragstellerseite ein anderer Rechtsanwalt beauftragt als im Hauptsacheverfahren auf Klägerseite, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorzunehmen.
Nachweis der Pfändung im Grundbuchverfahren
KG, Beschluss vom 1.8.2014, 1 W 38/14
Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Kosteneinziehungsstelle der Justiz, der diese als Gläubigerin der zugrunde liegenden Forderung ausweist, kann im Grundbuchverfahren eine Pfändung zugunsten des Landes Berlin nachgewiesen werden.
Rückschlagsperre, Nachweis
OLG München, Beschluss vom 14.8.2014, 34 Wx 328/14 (+)
Der grundbuchverfahrensrechtliche Nachweis, dass das von der Rückschlagsperre erfasste Recht innerhalb der Frist des § 88 InsO eingetragen wurde, ist nicht schon durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbracht, auch wenn in dessen Gründen der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags aufgeführt ist (Anschluss an OLG Hamm vom 21.8.2013, 15 W 392/12 [= Rpfleger 2014, 158/159]).
Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers
OLG München, Beschluss vom 17.7.2014, 34 Wx 161/14
Zwar kann der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten für den Nachlass wirksam nur eingehen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand eingeht, zu der er berechtigt ist. Insoweit ist dessen Vertretungsmacht nicht auf solche Geschäfte beschränkt, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Verfügt der Testamentsvollstrecker – wozu er berechtigt ist – entgeltlich über Nachlassgegenstände, ist diese Verfügung regelmäßig nicht rechtsgrundlos.
Hinweis auf Testamentsvollstreckung in Gesellschafterliste
OLG Köln, Beschluss vom 21.7.2014, 2 Wx 191/14 (+)
1. Das Registergericht darf es eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht.
2. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Es können grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist; darüber hinausgehende Eintragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht.
3. In einer nach § 40 Abs. 1 GmbHG einzureichenden Gesellschafterliste ist ein Zusatz, wonach in Bezug auf einen Gesellschaftsanteil Testamentsvollstreckung angeordnet ist, unzulässig (Abgrenzung zu BGH – FGPrax 2012, 121 [= Rpfleger 2012, 390]).