Heft 12/2014 (Dezember 2014)

Vorschau
David-Christoph Bittmann: Die Bestätigung von Titeln, denen eine Zug-um-Zug zu erfüllende Forderung zugrunde liegt, als Europäische Vollstreckungstitel
Marcel M. Sauren:  Ausgewählte Rechtsprechung zum Wohnungseigentum und Erbbaurecht
 
Ermittlung des Nachlasswertes
BGH, Beschl. v. 27. August 2014 – XII ZB 133/12 – LG Koblenz
1. Der Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei vor allem diejenigen Verpflichtungen, die vom Erblasser herrühren oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt ­waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können.
2. Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlass­verbindlichkeiten den Nachlasswert nicht. Die aus einer Vermächtnisanordnung folgende Verpflichtung ist gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig und daher ohne Einfluss auf den Nachlasswert.
3. Die Berücksichtigung von im Nachlass befindlichen Ver­mögensgegenständen bei der Inanspruchnahme der Erben setzt voraus, dass die Gegenstände verwertbar sind. Verwertung ­bedeutet jede Art der finanziellen Nutzbarmachung. Eine ­Immobilie kann daher grundsätzlich nicht nur veräußert, sondern auch beliehen werden, um mit dem Darlehen die Vergütungsforderung zu tilgen.
4. Eine besondere Härte im Sinn des § 102 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist nur bei außergewöhnlich gelagerten Sachverhalten anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lassen, den Erben für den Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Sie muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen, und sich in der Person des ­Erben realisieren (im Anschluss an BSG NVwZ-RR 2010, 892).
 
Trans- oder postmortal wirkende Vollmacht
Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 15.7.2014, 2 W 48/14
Der grundbuchliche Vollzug eines Rechtsgeschäftes, das ein Bevollmächtigter aufgrund einer trans- oder postmortal wirkenden Vollmacht des verstorbenen eingetragenen Berechtigten vornimmt, ist auch dann nicht von einem Erbnachweis nach § 35 GBO abhängig, wenn der Bevollmächtigte Miterbe ist.
 
Gutgläubiger Erwerb
OLG Rostock, Beschluss vom 2.6.2014,  3 W 24/13
Für die Prüfung der Eintragung eines Eigentumswechsels gilt auch für das Grundbuchamt die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, die jedoch bis zur Vollendung der Eintragung widerlegbar ist. Daher darf das Grundbuchamt die Eintragung eines Grundstückserwerbers dann nicht vornehmen, wenn es die Grund­buchunrichtigkeit kennt und feststeht, dass sich der Rechts­erwerb nur kraft guten Glaubens des Erwerbers vollziehen kann.
 
Nachlassgläubiger, Erbscheinsantrag
OLG München, Beschluss vom 29.7.2014, 31 Wx 273/13
1. Wenn ein Nachlassgläubiger die Erteilung eines Erbscheins beantragt, prüft das Nachlassgericht nicht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im konkreten Einzelfall.
2. Macht der Erbe geltend, es gäbe entgegen seinen zunächst abgegebenen Erklärungen weitere Miterben, hat er hierfür konkrete Anhaltspunkte zu benennen.
3. Eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar kann ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers auch in einer Sprache abgegeben werden, die weder die Muttersprache des Notars, noch die des Erklärenden ist, sofern sowohl der Erklärende als auch der Notar dieser Sprache hinreichend mächtig sind.
 
Versicherung zum Fehlen von Bestellungshindernissen als Liquidator
Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 3.6.2014, 2 W 36/14
1. Die gegenüber dem Registergericht abzugebende Versicherung des Liquidators oder Geschäftsführers einer GmbH in Bezug auf die Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3, S. 3 GmbHG darf nicht durch bloße Wiedergabe des jeweiligen Wortlautes von § 8 Abs. 3 S. 1, § 39 Abs. 3 S. 1, § 67 Abs. 3  S. 1 GmbHG erfolgen.
2. Der Liquidator oder Geschäftsführer muss eine Versicherung abgeben, in der das Vorliegen konkreter Tatsachen verneint wird, die seiner Bestellung entgegenstehen würden.
3. Dies gilt auch dann, wenn der von der Gesellschafterversammlung bestellte Liquidator zuvor bereits Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft war und als solcher im Handelsregister eingetragen ist.
 
Erhöhungsgebühr bei mehreren Erben
OLG Köln, Beschluss vom 11.6.2014, 17 W 87/14
1. Ab dem Erbfall, ist/sind Auftraggeber des Rechtsanwalts der Erbe/die Erben, ohne dass der Auftrag durch diese(n) erneuert werden muss.
2. Für die Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr kommt es nicht auf die Anzahl der Geschäftsbesorgungsverträge, sondern ausschließlich darauf an, für wie viele Erben der Rechtsanwalt tätig wird.
3. Davon, ob es für den Rechtsanwalt ab dem Erbfall infolge Vertretung mehrerer Erben tatsächlich zu einer Mehrarbeit kommt, hängt eine Gebührenerhöhung nicht ab.
 
Gleichzeitiger Antrag, mehrere Änderungen
OLG München, Beschluss vom 11.8.2014, 34 Wx 319/14
Der Gebührentatbestand nach GNotKG KV 14160 Nr. 5 setzt voraus, dass mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt werden. Bei Antragstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten findet die Bestimmung keine Anwendung. Auf identische Eintragungsvoraussetzungen oder die Möglichkeit des gleichzeitigen Antragsvollzugs kommt es nicht an.
RSB-Versagung, Richtervorbehalt
AG Kaiserslautern, Beschluss vom 15.8.2014, IN 155/08 (+)
Der Richtervorbehalt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG endet im Falle eines Versagungsantrages nach § 290 InsO grundsätzlich mit der vom Richter erlassenen Ankündigungsentscheidung gem. § 289 InsO. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist nur dann dem Richter vorbehalten, wenn dieser nicht über die Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrages entschieden hat.
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David-Christoph Bittmann: Die Bestätigung von Titeln, denen eine Zug-um-Zug zu erfüllende Forderung zugrunde liegt, als Europäische Vollstreckungstitel
Marcel M. Sauren:  Ausgewählte Rechtsprechung zum Wohnungseigentum und Erbbaurecht
 

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